VwGH 2008/21/0599

VwGH2008/21/059924.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des D S, vertreten durch Dr. Klaus Kocher und Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 9. September 2008, Zl. E1/18425/2008, betreffend Kostenersatz gemäß § 113 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, zu Recht erkannt:

Normen

AnhO 1999 §16 Abs2;
AVG §79;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §103;
FrPolG 2005 §113 Abs1;
FrPolGDV 2005 §10 Abs2;
StVG §32 Abs2;
VStG §54d Abs2;
VVG §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AnhO 1999 §16 Abs2;
AVG §79;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §103;
FrPolG 2005 §113 Abs1;
FrPolGDV 2005 §10 Abs2;
StVG §32 Abs2;
VStG §54d Abs2;
VVG §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde in Vollziehung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27. Februar 2007 gemäß § 76 Abs. 2 Z. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG in der Zeit vom 27. Februar bis zum 19. Juli 2007 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 und seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. Mit (unbekämpft gebliebenem) Bescheid vom 19. Juli 2007 wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich eine vom Beschwerdeführer gemäß § 82 FPG erhobene Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft im Zeitraum vom 27. Februar bis zum 28. Mai 2007 richtete, gemäß § 67c Abs. 3 AVG iVm § 83 FPG als unbegründet ab. Soweit sich die Beschwerde gegen die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft vom 29. Mai 2007 bis zum Entscheidungszeitpunkt richtete, gab er ihr hingegen statt und erklärte die Anhaltung in Schubhaft insoweit für rechtswidrig. Gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG stellte er fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorlägen.

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. September 2008 schrieb die belangte Behörde (Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich) dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 FPG iVm § 10 Abs. 1 und 2 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV) Kosten der Vollziehung der Schubhaft und Dolmetscherkosten im Ausmaß von insgesamt EUR 2.604, 52 zum Ersatz vor.

Begründend führte sie aus, die Kosten der rechtmäßig verhängten und vollzogenen Schubhaft im Zeitraum vom 27. Februar bis zum 28. Mai 2007 (91 Tage zu je EUR 27,52) ergäben EUR 2.504,32. Gemäß § 10 Abs. 2 der FPG-DV sei zu den Kosten des Vollzuges der Schubhaft nach § 113 Abs. 1 FPG für jeden angefallenen Tag jener Betrag zu entrichten, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten hätten. Die Höhe der Strafvollzugskosten orientiere sich gemäß § 54d VStG an § 32 Abs. 2 zweiter Fall iVm § 52 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVG). Demnach betrage der Kostenbeitrag, wenn der Strafgefangene eine Arbeitsvergütung beziehe, 75 v.H. der jeweiligen Arbeitsvergütung, sonst (wie im vorliegenden Fall) das Vierfache der Arbeitsvergütung je Arbeitsstunde (EUR 6,88) in der höchsten Vergütungsstufe (der eines Vorarbeiters) für jeden Tag der Strafzeit. Somit errechne sich ein Ansatz von EUR 27,52 pro Tag.

Dolmetschergebühren seien zum Zweck der Einvernahme des Beschwerdeführers zur Verhängung der Schubhaft am 27. Februar 2007 im Ausmaß von EUR 100,20 angefallen. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, die Beiziehung eines Dolmetschers wäre nicht notwendig gewesen, weil er die deutsche Sprache beherrschte und dies der Bezirkshauptmannschaft Baden auf Grund seiner Aufenthalte in Deutschland bekannt gewesen sein müsste, sei dem zu entgegnen, dass allein durch mehrjährige Aufenthalte in einem bestimmten (deutschsprachigen) Land noch nicht zwingend auf das Beherrschen der jeweiligen Landessprache geschlossen werden könne. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, durch entsprechende Hinweise an die Behörde klarzulegen, dass die Beiziehung eines Dolmetschers nicht notwendig gewesen wäre. Dazu sei weiters anzumerken, dass auch bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27. Februar und am 7. Mai 2007 jeweils ein Dolmetscher für die serbische Sprache beigezogen worden sei, weil sonst offenbar eine (für ein asyl- bzw. fremdenrechtliches Verfahren unbedingt notwendige) ausreichende Verständigung gefehlt hätte. Es sei daher der Schluss zu ziehen, dass die Beiziehung eines Dolmetschers im gegenständlichen Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Baden zu Recht erfolgt sei.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, § 113 Abs. 6 FPG verweise auf § 79 AVG, wonach ein Kostenersatz von Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens nur insoweit einzuheben sei, als dadurch der notwendige Unterhalt der Beteiligten nicht gefährdet werde, sei zu entgegnen, dass sich die Frage einer sinngemäßen Anwendung des § 79 AVG nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht bei der Vorschreibung der Schubhaftkosten gemäß § 113 Abs. 1 FPG, sondern erst bei deren Einhebung stelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

§ 113 Abs. 1 FPG enthält folgende Anordnung:

"(1) Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel und der Dolmetscherkosten, sind von dem Fremden zu ersetzen."

§ 10 Abs. 2 FPG-DV, BGBl. II Nr. 450/2005, lautet:

"(2) Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (§ 113 Abs. 1 FPG) ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten haben. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der Behörde bestimmten Räumen ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat."

§ 54d Abs. 1 bis 3 VStG lautet:

"Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen

§ 54d. (1) Den Aufwand für den Vollzug von Freiheitsstrafen hat jene Gebietskörperschaft zu tragen, die Rechtsträger jener Einrichtung ist, in der die Freiheitsstrafen vollzogen werden.

(2) Außer dem Fall des § 53d Abs. 2 haben Häftlinge für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im § 32 Abs. 2 zweiter Fall des Strafvollzugsgesetzes vorgesehenen Höhe zu leisten. Eine solche Verpflichtung entfällt für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft.

(3) Der Kostenbeitrag ist nach Beendigung des Vollzuges durch Bescheid, im Fall des Vollzuges in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Strafvollzugsanstalt durch Bescheid des Vollzugsgerichtes vorzuschreiben, wenn er nicht ohne weiteres geleistet wird oder offenkundig uneinbringlich ist. Der Kostenbeitrag ist nach den Bestimmungen des VVG über die Einbringung von Geldleistungen, im Fall der Vorschreibung durch das Vollzugsgericht nach den für die Einbringung gerichtlich festgesetzter Kostenbeiträge geltenden Bestimmungen einzutreiben."

§ 32 StVG idF BGBl. Nr. 799/1993 lautete:

"Kosten des Strafvollzuges

§ 32. (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hat jeder Verurteilte für seinen Unterhalt (§ 31 Abs. 1) einen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzuges zu leisten.

(2) Der Kostenbeitrag beträgt, wenn der Strafgefangene eine Arbeitsvergütung bezieht, 75 vH der jeweiligen Arbeitsvergütung, sonst das Vierfache der Arbeitsvergütung je Arbeitsstunde in der höchsten Vergütungsstufe (§ 52 Abs. 1) für jeden Tag der Strafzeit.

(3) Die Einhebung eines Kostenbeitrages nach Abs. 2 erster Fall erfolgt durch Abzug von der Arbeitsvergütung.

(4) Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 2 zweiter Fall entfällt, soweit den Strafgefangenen daran, dass er keine oder keine zufriedenstellende Arbeitsleistung erbracht hat, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft oder eine Einhebung des Kostenbeitrages unter sinngemäßer Anwendung des § 391 der Strafprozessordnung 1975 nicht in Betracht kommt.

(5) Ist der Leiter der Anstalt, in der an dem Verurteilten zuletzt die Strafe vollzogen worden ist, der Ansicht, dass die Verpflichtung des Verurteilten zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 2 zweiter Fall nicht gemäß Abs. 4 entfällt, so hat er binnen acht Tagen nach der Entlassung beim Vollzugsgericht den Antrag auf Festsetzung eines Kostenbeitrages zu stellen. Das Vollzugsgericht hat über diesen Antrag binnen einem Monat zu entscheiden (§ 16 Abs. 2 Z 1). "

§ 16 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung - AnhO), BGBl. II Nr. 128/1999, lautet:

"Hausarbeit

§ 16. (1) Jeder arbeitsfähige Häftling kann mit seiner Zustimmung zu Arbeiten im Behördenbereich (Hausarbeit) herangezogen werden. Bei der Zuweisung der Arbeit ist auf die Konstitution, das Alter, die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die Dauer der Anhaltung und das Verhalten in der Gemeinschaft angemessen Bedacht zu nehmen. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.

(2) Die Arbeitsverrichtung erfolgt auf eigene Gefahr und, abgesehen von einer Zusatzverpflegung und vom Entfall der Vollzugskosten (§ 54d Abs. 1 VStG), unentgeltlich. Die Häftlinge sind hierüber vor Abgabe ihrer Zustimmung zu belehren."

Die Beschwerde macht zunächst geltend, dass dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung die Leistung von nützlicher Arbeit nicht ermöglicht worden sei, obwohl er zu ihrer Erbringung jedenfalls bereit gewesen wäre. Ihn treffe an der Unterlassung einer Arbeitsleistung daher kein Verschulden. Aus § 16 der (auch in § 79 Abs. 4 FPG eine Deckung findenden) Anhalteordnung (AnhO) iVm § 54d Abs. 2 VStG ergebe sich somit, dass die grundsätzliche Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers entfalle, weil ihm kein Verschulden am Unterbleiben nützlicher Arbeit angelastet werden könne.

Diese Argumentation verhilft der Beschwerde zum Erfolg:

Aus dem Legalverweis in § 10 Abs. 2 Satz 1 FPG-DV auf jenen Betrag, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten haben, folgt nämlich die Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 54d Abs. 2 VStG zur Gänze. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung der Häftlinge, für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im § 32 Abs. 2 zweiter Fall StVG vorgesehenen Höhe zu leisten, für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft. Diese Regelung steht im Einklang mit § 16 Abs. 2 AnhO, wobei der dortige Verweis wohl richtig § 54d Abs. 2 VStG zu lauten hätte. Der von der belangten Behörde der Höhe nach richtig ermittelte Kostenbeitrag (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. April 2009, Zl. 2007/21/0458) hätte dem Beschwerdeführer daher nur dann zum Ersatz vorgeschrieben werden dürfen, wenn ihn - was bislang ungeprüft geblieben ist - daran, dass er nicht im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistete, ein vorsätzliches oder ein grob fahrlässiges Verschulden traf.

Die zu § 103 des Fremdengesetzes 1997 (FrG) ergangene Judikatur, der Legalverweis in § 10 Abs. 2 FPG-DV könne nur als solcher auf die betragliche Höhe des Kostenersatzes verstanden werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 2001/02/0129), kann somit zur neuen Rechtslage nicht aufrecht erhalten werden.

Weiters argumentiert der Beschwerdeführer damit, die Beiziehung eines Dolmetschers durch die Bezirkshauptmannschaft Baden wäre nicht notwendig gewesen, weil er die deutsche Sprache - was die Behörde von Amts wegen abzuklären verpflichtet gewesen wäre - ausreichend beherrscht hätte.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Überschreitung des weiten Spielraumes auf, den § 113 Abs. 1 FPG der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Notwendigkeit einer Kosten verursachenden Handlung einräumt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2007/21/0488). Im Hinblick auf die wiederholte Beiziehung eines Dolmetschers im Asylverfahren und das Unterbleiben rechtzeitig erstatteten Vorbringens des Beschwerdeführers zum Bestehen ausreichender Sprachkenntnisse, die zumindest die (zudem in seiner Gegenwart erfolgte) Übersetzung niedergeschriebenen Textes entbehrlich gemacht hätte, ist die Befassung - und damit die Notwendigkeit einer Honorierung - einer Dolmetscherin nämlich auch im vorliegenden fremdenpolizeilichen Verfahren nicht zu beanstanden. Für das (von der Beschwerde vermisste) Erfordernis zusätzlicher Erhebungen bestanden keine ausreichenden aktenkundigen Anhaltspunkte.

Schließlich beanstandet die Beschwerde generell die von der belangten Behörde vertretene Meinung, die behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wäre nicht bei der Vorschreibung der Schubhaftkosten gemäß § 113 Abs. 1 FPG, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Diese Ansicht entspricht jedoch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. Juli 1998, Zl. 97/02/0479, und vom 19. Dezember 2003, Zl. 2001/02/0063, mwN.). Sie wurde auch von der überwiegenden Lehre gebilligt (vgl. dazu die unter Darlegung der jeweiligen Argumente erfolgte Aufstellung in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 79, Rz 3 und 4). Anlass, davon abzugehen, besteht nicht.

Infolge der vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde betreffend die Kosten der Vollziehung der Schubhaft war der angefochtene Bescheid jedoch (auf Grund der Unteilbarkeit des Spruches zur Gänze) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 24. November 2009

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