Normen
AVG §79;
FrG 1993 §79;
FrPolG 2005 §113 Abs1;
VVG §2 Abs2;
VwRallg;
AVG §79;
FrG 1993 §79;
FrPolG 2005 §113 Abs1;
VVG §2 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der DR Kongo, gemäß § 113 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG Dolmetschkosten in Höhe von EUR 144,11 zum Ersatz vor.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe nach rechtskräftiger negativer Entscheidung im Asylverfahren und rechtskräftiger Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen, weshalb zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung nach fremdenpolizeilicher Vernehmung mit Bescheid vom 18. August 2011 gemäß § 77 FPG das gelindere Mittel angeordnet worden sei.
Rechtlich legte die belangte Behörde dar, die Amtshandlung sei von Amts wegen angeordnet, aber durch das Verschulden des Beschwerdeführers herbeigeführt worden, weil er die Ausweisung nicht befolgt habe, sodass er die der Höhe nach nicht bestrittenen Auslagen zu tragen habe. Das Erfordernis der Beiziehung eines Dolmetschers sei vom Verhandlungsleiter zu beurteilen gewesen. Auf eine Mittellosigkeit sei nicht bei der Vorschreibung, sondern erst bei der Einbringung Bedacht zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde macht geltend, die belangte Behörde hätte gemäß § 113 Abs. 6 FPG die Bestimmung des § 79 AVG sinngemäß anwenden müssen, weshalb dem Beschwerdeführer als arbeits- und einkommenlosen Asylwerber wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit kein Kostenersatz vorzuschreiben gewesen sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2009, Zl. 2008/21/0599) die behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht bei der Vorschreibung des Kostenersatzes gemäß § 113 Abs. 1 FPG, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist.
2. Die Verfahrensrüge, im gesamten Beweisverfahren sei es zu keiner "kontradiktorischen" Vernehmung des Beschwerdeführers gekommen und die getroffenen Feststellungen der belangten Behörde, dass er den den vorgeschriebenen Dolmetscherkosten zu Grunde liegenden Sachverhalt verschuldet habe, beruhten lediglich auf Feststellungen aus anderen Akten, ist nicht berechtigt, weil im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht darauf besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2011, Zl. 2010/18/0204, mwN). Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, sich in der Berufung Parteiengehör zu verschaffen.
3. Gemäß § 113 Abs. 1 FPG sind folgende Kosten, die der Behörde oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:
1. Kosten, die bei der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung, der Ausweisung, des Aufenthaltsverbotes oder der Zurückschiebung entstehen,
- 2. Kosten der Vollziehung der Schubhaft,
- 3. Kosten, die als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel anfallen,
4. Dolmetschkosten.
Die Regelung des § 113 Abs. 1 FPG geht auf § 79 FrG 1992 zurück, die folgenden Wortlaut hatte:
"Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes oder der Ausweisung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, sind von dem Fremden zu ersetzen."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde die Vorschreibung des Kostenersatzes nach § 79 FrG 1992 vom Gesetzgeber nicht als "Schadenersatzanspruch", sondern als Kostenersatzpflicht insbesondere des Fremden für öffentlichrechtliche, vom Staat hoheitlich wahrgenommene fremdenrechtliche Aufgaben geschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1998, Zl. 96/02/0560). Die Rechtslage hat sich hinsichtlich der Art der Kostenersatzpflicht seither nicht geändert, es sind nur zusätzliche Aufwendungen ausdrücklich genannt worden, zu denen die hier zu beurteilenden Dolmetschkosten zählen. Es kam daher auf die in der Beschwerde gerügte unterlassene Prüfung eines allfälligen Verschuldens des Beschwerdeführers an der Kostenverursachung nicht an. Die diesbezüglichen Verfahrensrügen gehen somit ins Leere. Dass die Beiziehung eines Dolmetschers nicht notwendig gewesen wäre oder die Behörde bei der diesbezüglichen Beurteilung den ihr zuzubilligenden weiten Spielraum (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2007/21/0488) überschritten hätte, wird nicht behauptet.
4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2011
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