B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:L514.1314486.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über die Beschwerde der XXXX, StA. Irak, vertreten XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2007, Zl. 07 02.799-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin gab an, eine Staatsangehörige des Irak, kurdischer Abstammung und schiitischen Glaubens zu sein, und stellte am 21.03.2007, nachdem sie am selben Tag gemeinsam mit ihrer Tochter von Schweden nach Österreich rücküberstellt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.03.2007 wurde sie hiezu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der XXXXerstbefragt.
Im Rahmen der Erstbefragung führte die Beschwerdeführerin einleitend aus, dass sie am XXXX2006 in Schweden um Asyl angesucht habe. Zu den Gründen ihrer Ausreise gab sie an, dass sie verwitwet sei und mit ihrer Tochter alleine im Irak gelebt habe. Sie habe keine Verwandten mehr, zumal ihre Eltern bereits verstorben seien und ihre Geschwister sich in Schweden und Holland befinden würden. Die Beschwerdeführerin gehöre den Feyli-Kurden an und sei die Sicherheitslage in XXXX katastrophal. Aufgrund des Krieges zwischen den Schiiten und Sunniten müsse sie um ihr Leben und das Leben ihrer Tochter fürchten.
Am 29.03.2007 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Befragungen führte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage aus, dass sie mit ihrer Tochter bereits am XXXX2004 in Österreich unter Angabe falscher Personalien einen Asylantrag gestellt habe. Eigentlich habe sie zu ihren Geschwistern nach Schweden reisen wollen, habe jedoch kein Geld mehr zahlen können, weshalb sie vom Schlepper wieder in den Irak gebracht worden sei. Am XXXX2006 sei die Beschwerdeführerin neuerlich ausgereist und nach Schweden geflogen, wo sie einen Asylantrag gestellt habe. Von dort sei sie letztlich nach Österreich wieder rücküberstellt worden. Ergänzend wurde von der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Ausreisegründe angegeben, dass ihr Ehegatte im Jahr 2002 von der Partei Saddam Husseins festgenommen und getötet worden sei. Als Witwe und alleinstehende Frau habe die Beschwerdeführerin im Irak Existenzprobleme gehabt. Des Weiteren habe sie Angst, dass sie oder ihre Tochter von Terroristen getötet oder sexuelle missbraucht werden könnte.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.08.2007, Zl. 07 02.799-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesamt ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung geltend gemacht habe.
Auf Grund der allgemeinen schwierigen Sicherheitslage im Irak seien der Beschwerdeführerin jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
3. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 23.08.2007 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 04.09.2007 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das Bundesamt nicht entsprechend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Weiters würden Feststellungen zur Situation alleinstehender Frauen und Angehöriger der Volksgruppe der Feyli-Kurden fehlen. Zur Konkretisierung ihrer Angaben wurde von der Beschwerdeführerin letztlich die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.
4. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 03.11.2011 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprochen und ihr gemäß § 66 AsylG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Am 27.06.2012 führte der Asylgerichtshof in der Sache der Beschwerdeführerin eine - mit dem Verfahren ihrer Tochter verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch.
Mit Schreiben vom 10.07.2012 wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme abgegeben.
5. Am 04.06.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführerin eine - mit dem Verfahren ihrer Tochter verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführerin neuerlich Gelegenheit gegeben, ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen.
Mit Schreiben vom 18.06.2014 nahm der Vertreter der Beschwerdeführerin die Gelegenheit wahr, sich zu den in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen schriftlich zu äußern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige des Irak, schiitischen Glaubens und Feyli-Kurdin. Sie wurde in XXXX geboren, wo sie auch aufgewachsen ist, die Schule besucht und bis zu ihrer Ausreise gelebt hat. Die Beschwerdeführerin hat gelegentlich Schneiderarbeiten zu Hause verrichtet.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde am 2002 getötet. Auch ihre Eltern sind mittlerweile verstorben. Die Beschwerdeführerin pflegt einen regelmäßigen Kontakt zu ihren Geschwistern, die in Schweden und Holland leben.
Die Beschwerdeführerin stellte bereits am XXXX2004 unter Angabe falscher Personalien einen Asylantrag in Österreich. Am 21.03.2007 wurde die Beschwerdeführerin von Schweden nach Österreich rücküberstellt, wo sie neuerlich am XXXX2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
1.2. Zur Lage im Irak
Zusammenfassung
Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde Ende 2010 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Maliki (Rechtsstaatspartei) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet, die allerdings zunehmend von inneren Streitigkeiten gelähmt ist. Die Sicherheitsministerien hat Maliki noch nicht besetzt und erhält sich damit den direkten Einfluss auf den Sicherheitsapparat. Der schiitisch dominierten Regierung wird vorgeworfen, diese Religionsgruppe zu bevorzugen. Seit Ende Dezember 2012 gibt es in weiten Teilen des sunnitisch geprägten Nordens des Zentraliraks ausgeprägte Demonstrationen gegen die perzipierte Benachteiligung von Sunniten und Menschenrechtsverletzungen der Regierung. Die Entwicklung droht die Spaltung des Landes zu vertiefen.
Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt. Zudem betreibt die Kurdische Regionalregierung eine eigene Außenpolitik, auch zur Entwicklung in Syrien (mit seiner kurdischsprachigen Bevölkerung).
Nach einem zwischenzeitlichen Rückzug der kurdischen Minister aus dem Kabinett hat sich Premier Maliki Ende April 2013 mit dem kurdischen Premierminister N. Barzani auf sieben Punkte geeinigt, um doch noch eine Verständigung herbeizuführen. Am 9. Juni 2013 fand eine Sitzung des irakischen Kabinetts unter Leitung von PM Maliki in Kurdistan statt.
Die Sicherheitslage im Irak hatte sich seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert, im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte hat sie sich aber seit 2013 wieder deutlich verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben XXXX, der Zentralirak sowie die Städte Mossul und Kirkuk im Norden des Landes. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von ba'athistischen Elementen aus; seit Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.
Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten.
Die irakischen Sicherheitskräfte sind letztlich nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.
Erziehungs- und Gesundheitswesen im Irak sind notleidend. Auch die Grundversorgung, insbesondere mit Strom und Wasser, ist (jedenfalls außerhalb Kurdistans) noch immer unzureichend. Gleichzeitig verfügt der Irak über mehr als 100 Mrd. US-Dollar jährliche Einnahmen aus dem Ölexport und hatte auch 2012 einen Haushaltsüberschuss aufzuweisen.
Hohe Korruption (Irak gehört zu den zehn korruptesten Ländern auf der Liste von Transparency International), aber auch mangelnde Professionalität der Verwaltung verhindern bislang einen nachhaltigen Wiederaufbau des Landes, zumal internationale Investoren und Helfer weiterhin durch die Sicherheitslage abgeschreckt werden.
Von den vielen nach Syrien geflohenen Irakern kehren vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien etliche in den Irak zurück. Zudem sind seit Sommer 2012 Flüchtlingsströme von Syrern in den Irak zu verzeichnen, mit Stand Juni 2013 hielten sich 144.000 Syrer in der Region Kurdistan, 4000 im Zentralirak auf.
Sicherheitslage
Zwischen 2007 und 2012 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen. 2012 hat die NRO "Iraq bodycount" allerdings noch immer 4.500 Terroropfer verzeichnet. Seit der Verfolgung des sunnitischen Finanzministers Issawi und dem Beginn der Massenproteste in sunnitischen Landesteilen Ende 2012 hat sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Mai 2013 waren mehr als 1000 Tote zu beklagen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben XXXX, der Zentralirak sowie Mossul und Kirkuk im Norden.
Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser (kein Anschlag seit 2007); ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden. Seit dem Truppenabzug der USA Ende 2011 richtet sich die Gewalt nicht mehr gegen Mitglieder der Koalition. Die Gewalt ging überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Der Terror in Form von Anschlägen und Attentaten richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten. Gegenterror schiitischer Milizen v.a. in Form offener Gewalt und Einschüchterung gibt es nach Berichten wieder seit Frühjahr 2013.
Im Grenzgebiet der Region Kurdistan-Irak zur Türkei und dem Iran haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror-Operationen mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) teilweise auch auf irakischem Boden ausgeführt. Dabei gab es immer wieder auch zivile Opfer. Seit Mai 2013 siedeln mehr als 1.400 weitere PKK-Kämpfer auf der Basis eines Abkommens der türkischen Regierung mit der PKK (zumindest vorübergehend) in die Region um. Die irakische Regierung war bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden und hat protestiert.
In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des nördlichen Irak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim, Salahaddin und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) geprägt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes rückgängig machen oder beibehalten wollen.
Im schiitisch dominierten und homogeneren Südirak gibt es deutlich weniger Anschläge als im Zentralirak. Eine vollständige Beruhigung ist aber bislang auch dort nicht eingetreten, im Mai 2013 waren erstmals seit langem wieder schwere Anschläge mit vielen Toten zu verzeichnen.
Geschlechtsspezifische Verfolgung
In der Verfassung ist die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25 % im Parlament (Region Kurdistan: 30 %) verankert. Die Zahl weiblicher Abgeordneter stieg im Zuge der letzten Parlamentswahlen von 73 auf 80 der insgesamt 275 Abgeordneten. Allerdings sind Frauen in den bedeutenden Ausschüssen wie dem für Verteidigung und Sicherheit oder dem Komitee für Nationale Versöhnung nicht vertreten.
Laut Art. 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Art. 41 bestimmt jedoch, dass Iraker die Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragraphen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Die Mehrehe ist für Männer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig, ebenso wie Ehebruch unter bestimmten Voraussetzungen, für Frauen ist letzterer jedoch stets eine Straftat (Art. 377). Frauen dürfen nur mit Zustimmung männlicher Verwandter oder des Ehemannes aus dem Land ausreisen. Frauen werden noch immer in Ehen gezwungen, 20 % der Frauen wurden vor ihrem 18. Lebensjahr (religiös) verheiratet.
Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert, vor allem in der Region Basra. Die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft haben negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. V.a. im (schiitisch dominierten) Südirak werden islamische Regeln, z.B. Kleidervorschriften (Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten), stärker eingefordert. Muslimische und christliche Frauen werden zunehmend unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Knapp die Hälfte aller irakischen Frauen gibt an, häusliche Gewalt zu erleben. Die Behörden stellen bisher nicht ausreichend Schutzeinrichtungen (Frauenhäuser) zur Verfügung, wenden sich aber auch gegen die Einrichtung von Schutzhäusern durch NROs.
Viele Anzeichen stützen die Aussagen des UNHCR und irakischer NROs, denen zufolge so genannte "Ehrenmorde" in der Praxis noch immer verbreitet sind und häufig straffrei bleiben. Das irakische Strafrecht aus dem Jahr 1969 und dessen Ergänzungen erlauben es den Gerichten, "ehrenhafte Motive" als strafmildernde Faktoren anzusehen. Allerdings hat das kurdische Parlament die Paragraphen 128 und 130 des Strafgesetzbuchs für das Gebiet der KRG außer Kraft gesetzt. Die kurdische Regionalregierung hat insgesamt ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie zwei staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NROs betrieben. Vereinzelt werden Frauen "zum eigenen Schutz" inhaftiert. Die Kurdische Regionalregierung hat im Jahr 2010 eine breite Kampagne zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen gestartet. Im August 2011 trat das kurdische Gesetz gegen häusliche Gewalt in Kraft, in dem weibliche Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung von Frauen und andere Gewalt innerhalb der Familie unter Strafe gestellt werden. Im August 2012 beklagte der kurdische PM Nechirvan Barzani öffentlich den Freispruch eines Ehrenmörders als Skandal; das Urteil müsse überprüft werden. Im Dezember erklärte er öffentlich, in Mord liege keine Ehre.
Das gesellschaftliche Klima gegenüber Geschiedenen ist traditionell tolerant. Ob und inwieweit die partielle Islamisierung der Gesellschaft diese Akzeptanz der Ehescheidungen beeinträchtigt hat, ist nicht bekannt. Üblicherweise werden geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert.
Unter besondere Kritik geriet im Berichtszeitraum die Praxis der Sicherheitskräfte, Frauen statt ihrer Familienmitglieder zu inhaftieren, derer man nicht habhaft werden konnte ("proxy prisoners"), und unter Gewaltanwendung bzw. -androhung Aussagen gegen ihre Familienmitglieder zu erwirken.
Faktisch besonders prekär ist die Lage von ca. 1 bis 3 Millionen Witwen und ihren Familien. Die ihnen staatlich zustehende Unterstützung ist nicht ausreichend und wird aufgrund des komplexen Antragsprozesses nur von einer Minderheit der Frauen in Anspruch genommen. Zum Teil werden diese Frauen selbst von den für den Unterhalt zuständigen Stellen durch sozialen Druck in sog. "mut'ah"-Ehen (zeitweilige Ehen) gedrängt, um Unterstützung zu erhalten.
NROs berichten über Zwangsprostitution irakischer Mädchen und Frauen im Land und in der Nahost- und Golfregion.
Kurden
Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der Region Kurdistan-Irak leben. Im Konflikt um die Zukunft von Kirkuk, aber auch in Mossul kommt es immer wieder zu Übergriffen und Anschlägen auf Kurden.
Die Faili-Kurden oder auch Feyli genannt, (kurdisch ??? ????, Arabisch: Al-Fayliah, kurz: Failis) sind ein kurdischer Stamm, welche in der irakischen Hauptstadt XXXX, der angrenzenden Diyala-Provinz und vor allem den Grenzgebiet zum Iran leben. Heute leben schätzungsweise 1 - 2,5 Millionen Faili-Kurden im Irak und 2 - 3 Millionen im Nachbarland Iran, genaue Zahlen lassen sich heute aufgrund von Deportationen und Verfolgungen aber nicht festhalten. Die Faili-Kurden sprechen Faili, ein Dialekt der Südkurdischen Sprache. Im Iran gibt es unter den Luren einige Stämme, die auch Feyli genannt werden.
Im Irak leben sie - von Norden nach Süden - in folgenden Ortschaften: Khanaqin, Al-Meqdadia (früher Shahraban) Mandali, Badrah, Zorbateyah, Jassan, Al-Kut und Al-Azizyah. Diese Ortschaften liegen jetzt außerhalb des irakischen Bundeslandes Kurdistan, werden aber von Kurden beansprucht.
Seit der Gründung des Staates Irak waren die Failis aktive Teilnehmer des politischen Lebens des Landes. In den politischen Auseinandersetzungen bezogen sie überwiegend prokurdische, linke und demokratische Positionen. Nach 1968 waren die politisch aktiven Faili-Kurden in Opposition zum Ba'th-Regime. In XXXX waren sie die Führer der irakischen Opposition zur Diktatur von Saddam Hussein. Wegen ihres politischen Lebens wurden die Faili-Kurden immer wieder unterdrückt und auch vertrieben
Mit dem Sturz von Saddam Hussein 2003 erhofften sich die Faili-Kurden eine Verbesserung ihrer Situation und die vollständige Anerkennung ihrer bürgerlichen Rechte. Obwohl das Land über eine demokratische Verfassung, die von zwei Dritteln der Iraker gebilligt wurde, und eine legale gesetzgebende und ausführende Gewalt verfügt, werden die Faili-Kurden immer noch massiv benachteiligt. Dies betrifft vor allem jene Faili-Kurden, die aus dem Exil zurückgekehrt sind und für die nun eine menschenwürdige Versorgung fehlt. Die meisten Rückkehrer verfügen weder über ein gesichertes Einkommen noch über eine feste Arbeitsstelle und sind daher wie die Mehrheit der Iraker auf staatliche Nahrungsmittelunterstützung angewiesen. Der Wiederaufbau des Landes, der staatlichen Einrichtungen und der Wirtschaft kommt überhaupt nicht voran. Eine Ausnahme stellt die Autonome Region Kurdistan im Norden des Landes dar. Aber auch dort ist die Entwicklung für die Rückkehrer nicht zufrieden stellend.
Religionsfreiheit
Die Verfassung bestimmt in Art. 2 den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung, garantiert aber auch Religionsfreiheit inkl. Freiheit der Ausübung für Christen, Jesiden, Mandäer u.a. Ihr Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 43 garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, Missionieren wird allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht.
Eine Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden in systematischer Weise findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Misstrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt vielfach den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch einen schwachen Staat und eine partiell fortschreitende Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert.
Der Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Auch religiös- ethnisch bedingte Verbrechen bleiben großteils ungesühnt. So wurde zwar z.B. nach dem schweren Attentat auf eine XXXX Kirche im Jahre 2010 der Schutz von Kirchen gezielt verstärkt. Allerdings gelten Kirchen weiterhin als Anschlagsziele, zuletzt gab es im September 2012 einen Anschlag auf die Kirche "Al-Qalb Al-Aqdas" in Kirkuk, im September 2012 wurde auch ein Anschlag auf das Oberhaupt der Chaldäer verübt. Im Juni 2013 wurden Wachmänner einer XXXX Kirche attackiert und verletzt. Es sind zunehmend Bemühungen der Regierung Maliki erkennbar, die im Land verbliebenen ca. 400.000 der früher 1,5 Millionen Christen zu bewegen, den Irak nicht zu verlassen. So waren im Frühjahr 2013 bei der Amtseinführung eines neuen chaldäischen Patriarchen sowohl Regierungschef Maliki als auch Parlamentspräsident Nujaifi zugegen.
In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der KRG stehen (etwa im größeren Teil der sog. Niniveh-Ebene), sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Dies gilt insbesondere für die aus Bagdad, Mossul und Kirkuk dorthin geflüchteten Christen. Die Anfang Juli 2009 vom kurdischen Regionalparlament verabschiedete Regionalverfassung - die noch durch ein Referendum bestätigt werden muss - sieht umfangreiche Rechte für religiöse und ethnische Minderheiten vor. Allerdings beklagen die Minderheiten auch hier, dass willkürliche Enteignungen früherer Jahre nicht rückgängig gemacht wurden.
Ausweichmöglichkeiten
Eine Binnenmigration ist vorbehaltlich der Sicherheitslage jedenfalls in größere Städte möglich. In ländlichen Regionen dürften Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Gegebenheiten der Aufnahmebereitschaft enge Grenzen setzen.
Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen.
Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschrift der Erstbefragung und die Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt sowie den Beschwerdeschriftsatz und die Ergänzungen.
Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013
Wikipedia, Faili Kurden, Abfrage am 03.06.2014
Gesellschaft für bedrohte Völker, Feili Kurden, Khanaqin und Diala, Oktober 2006
Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.06.2014.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der Beschwerdeführerin, ihrer Einreise sowie hinsichtlich des Datums ihrer Asylantragstellungen in Österreich und Schweden ergeben sich aus dem Akteninhalt und den in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren Angaben im Asylverfahren und auf die vorgelegten Unterlagen.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.3.1. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt zusammengefasst aus, dass ihr Ehegatte im Jahr 2002 von der Partei Saddam Husseins festgenommen und getötet worden sei. Als Witwe und alleinstehende Frau habe die Beschwerdeführerin im Irak Existenzprobleme gehabt. Des Weiteren habe sie Angst, dass sie oder ihre Tochter von Terroristen getötet oder sexuelle missbraucht werden könnte.
Dieses Vorbringen wurde in der Beschwerde dem Grunde nach wiederholt.
In der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 27.06.2012 wurde von der Beschwerdeführerin ergänzend dargetan, dass ihr Ehegatte ein Elektrogeschäft besessen habe. Weiters sei er gegen das Saddam Regime gewesen. Eines Tage im Jahr 2002 sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin nachts von zu Hause mitgenommen und getötet worden. Nach dem Tod ihres Ehegatten habe die Beschwerdeführerin das Geschäft verkauft und vom Erlös, ihren Einnahme durch das Schneidern sowie durch die Unterstützung ihrer Geschwister bis zu ihrer Ausreise, etwa zwei Jahre später, ohne Schwierigkeiten zu leben vermocht. In dieser Zeit seien nachts Leute gekommen und hätten Sachen mitgenommen, Übergriffe auf die Beschwerdeführerin oder ihre Tochter habe es dem Grunde nach nicht gegeben, sie sei jedoch einmal von einem Mann sexuelle belästigt worden. Nach ihrer Rückkehr in den Irak habe die Beschwerdeführerin bei einem Freund ihres Vaters etwa zweieinhalb Jahre lang gelebt. In dieser Zeit sei ihr nichts passiert, es habe jedoch der Druck zugenommen, wieder zu heiraten.
In der Stellungnahme vom 10.07.2012 wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin dargetan, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin aufgrund seiner (unterstellten) regimefeindlichen Einstellung und als Feyli-Kurde und Schiite erniedrigt, beschimpft sowie im Jahr 2002 mitgenommen und getötet worden sei. Nach mehreren Vorfällen und Übergriffen, im Zuge derer die Beschwerdeführerin massiv bedroht worden sei, habe sie den Irak verlassen. Nach ihrer Rückkehr in den Irak im Jahr 2004 habe die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau und Mutter das Haus nicht ohne Begleitung verlassen können und habe in ständiger Gefahr und Furcht vor Übergriffen gelebt. Um weitere Diskriminierungen und Übergriffe zu vermeiden, habe sie ihre Zugehörigkeit zu den Feyli Kurden zu verbergen versucht. Ein sicheres Leben sei aufgrund der ständigen Gefahr als alleinstehende Frau, (Feyli)Kurdin und Schiitin Drohungen, (sexuellen) Übergriffen, Entführungen und Diskriminierungen ausgesetzt zu sein, im Irak nicht möglich gewesen. Im Laufe ihres mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich habe sich die Beschwerdeführerin an das Leben in Europa gewöhnt, die damit einhergehenden Freiheiten verinnerlicht und könne sich weder für sich noch für ihre Tochter vorstellen, unter den religiös-gesellschaftlichen Zwängen und Beschränkungen als Frau im Irak zu leben. Sie sei auch ständig unter Druck gesetzt worden, zu heiraten. Weiters habe die Beschwerdeführerin auch Angst um ihre Tochter, zumal sich diese in einem Alter befinden würde, in welchem ihre Möglichkeiten zur Teilnahme am öffentlichen Leben als Mädchen/Frau eingeschränkt seien und wolle sie eine Ausbildung machen.
In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgereichtes am 04.06.2014 wurde auf Nachfrage von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie in der Zeit nach dem Tod ihres Ehegatten und bis zu ihrer Ausreise ein mal sexuell belästigt worden sei, indem versucht worden sei, sie zu vergewaltigen, was sie jedoch abwenden habe können. Darüber hinaus sei es zu keinen konkreten Vorfällen gekommen, jedoch habe sie Angst gehabt, da sie schutzlos gewesen sei. Nach ihrer Rückkehr in den Irak im Jahr 2004 habe sie bei einem Freund ihres Vaters gewohnt und sei es zu keinen konkreten Vorfällen gekommen. Es sei jedoch Druck auf sie ausgeübt worden, wieder zu heiraten.
In der Stellungnahme vom 18.06.2014 wurde im Wesentlichen das in der Stellungnahme vom 10.07.2012 Gesagte wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage im Irak verschlechtert habe und sich die Beschwerdeführerin bei einer etwaigen Rückkehr an niemanden wenden könne. An ihren Stamm könne und wolle sie sich nicht wenden, zumal sie in der Folge gezwungen werden würde, zu heiraten, da ansonsten niemand in der Lage sei, für ihren Schutz zu sorgen. Des Weiteren wurde die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen beantrag, zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne familiäres Netzwerk im Irak nicht überlebensfähig und der erhöhten Gefahr von Übergriffen ausgesetzt sei sowie, dass die Beschwerdeführerin auch von den Feyli Kurden als Witwe keine längerfristige Unterstützung erhalten würde, sondern gezwungen wäre, erneut zu heiraten.
2.3.2. Die Beschwerdeführerin stützte den Grund für ihre Ausreise vor allem darauf, dass sie als alleinstehende Frau einer sozialen Gruppe im Irak angehören würde, die einer erhöhten Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei.
Dazu ist im Allgemeinen Folgendes festzuhalten:
Der Ausdruck "soziale Gruppe", der als Auffangtatbestand in die Genfer Flüchtlingskonvention eingefügt wurde, wurde in Lehre und Rechtsprechung durchaus unterschiedlich definiert. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof wurde einerseits auf die Definition des UNHCR abgestellt, der zufolge eine soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status umfasst (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 219, aber auch den Gemeinsamen Standpunktes des Rates der Europäischen Union vom 4.3.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffes des "Flüchtling" in Art. 1 des Genfer Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), wobei aber - unter Hinweis auf das genannte Handbuch des UNHCR - darauf hingewiesen wird, dass hinter der angesprochenen Regelung die Erwägung stehe, dass die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Anlass zu Verfolgung sein kann, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber bestehe oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernisse für die Politik der Regierung angesehen werden (vgl. VwGH 18.12.1996, Zl. 96/20/0793).
Andererseits wies der Verwaltungsgerichtshof auf die Definition des kanadischen Obersten Gerichtshofes (Supreme Court) hin, nach der eine soziale Gruppe iSd GFK folgende drei Personenkreise umfasse:
Personen, die ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal wie Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung aufweisen; Personen, die freiwillig aus Gründen verbunden sind, die für ihre Menschenwürde derart fundamental sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, diese Verbindung aufzugeben und schließlich Personen, die durch einen früheren freiwilligen Zustand verbunden sind, der aufgrund seiner historischen Dauer nicht geändert werden kann (vgl. die in Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 1996, p. 359 f., wiedergegebenen Fälle, insbesondere den Fall Canada v. Ward).
Auf diese Definitionen nimmt - zumindest zum Teil - auch Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 ("Statusrichtlinie") - auf den im Übrigen § 2 Abs. 1 Z 12 Asylgesetz 2005 verweist - Bezug, wenn er in seiner lit. d eine bestimmte soziale Gruppe folgendermaßen umschreibt: "Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist."
Die Beschwerdeführerin gehört sohin keiner sozialen Gruppe der Frauen im Irak an. Es kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass sie eine alleinstehende Frau ist, einer sozialen Gruppe zugehörig ist. Es ist zwar richtig, dass Frauen im Irak im Allgemeinen einer Diskriminierung bzw. Schlechterstellung gegenüber Männern ausgesetzt sind und dass für alleinstehende Frauen im Irak auch schwierige Lebensbedingungen herrschen. Frauen werden aber nicht allgemein als inferior angesehen. Aufgrund der Heterogenität dieser Gruppe und der unterschiedlichen Situation im Einzelfall kann von einer sozialen Gruppe der wegen ihres Geschlechts im Irak diskriminierten Frauen nicht gesprochen werden.
Die Situation im Irak ist in diesem Zusammenhang differenziert auf den Einzelfall zu betrachten und ist jeder Fall unterschiedlich zu beurteilen, sodass auch eine ausreichend homogene soziale Gruppe nicht vorliegt. Gleiches spricht geschlechtsunabhängig gegen die Annahme einer sozialen Gruppe solcher Personen, die sich gegen die strengen Moralvorstellungen stellen. Insgesamt kann in beiden Konstellationen nicht von einer diesbezüglichen (auch nur relativ) homogenen "Gruppe" von Personen, die eine solche Verfolgung zu gewärtigen hätten, im Rechtssinn gesprochen werden; eine derartig extensive Interpretation würde auch die in Art. 1 Abschn. A Z 2 GFK getroffene Beschränkung der für die Asylgewährung erforderlichen Verfolgungsgründe unterlaufen, respektive ad absurdum führen.
Vor diesem Hintergrund ist somit festzuhalten, dass alleine aus dem Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handelt, nicht geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt werde oder ihr deswegen Schutz verweigert würde.
Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass ihr dem Grunde nach in der Zeit von 2002 (Tod des Ehegatten) bis 2004 (erstmalige Ausreise) nichts passiert sei. Einzig habe ein Mann versucht, sie zu vergewaltigen, was sie abwehren habe können. Dieser Vorfall soll - ungeachtet der Glaubwürdigkeit - nicht heruntergespielt werden, vermag jedoch nicht die Intensität zu erreichen, um daraus eine asylrelevante Verfolgung ableiten zu können, zumal abgesehen von diesem Vorfall laut Beschwerdeführerin nichts passiert sei.
Auch nach ihrer Rückkehr in den Irak im Jahr 2004 habe die Beschwerdeführerin ohne Zwischenfälle bis zu ihrer Ausreise normal zu leben vermocht. In diesem Zusammenhang wurde von ihr zwar ins Treffen geführt, dass einzig der Druck, wieder zu heiraten, zugenommen habe, wobei festzuhalten ist, dass sie diesbezüglich in der Beschwerdeverhandlung vom 04.06.2014 lediglich ausführte, dass ihr ihre Zukunft in den dunkelsten Farben ausgemalt worden sei und es auch keine konkreten Anbahnungen für eine Eheschließung gegeben habe. Auch diesen Angaben mangelt es an einer notwendigen asylrelevanten Intensität. Abgesehen davon erscheint dieses Vorbringen überdies nicht glaubwürdig, zumal es nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin heiraten sollte, um versorgt zu werden, wenn sie ohnehin von ihren im Ausland lebenden Geschwistern finanziell unterstützt wurde.
Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Behauptung in den Stellungnahmen, dass die Beschwerdeführerin mehrfach massiv bedroht worden sei, mit ihren eigenen Angaben nicht in Einklang zu bringen ist (Verhandlung vom 04.06.2014).
Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass sie Feyli Kurdin sei, jedoch arabisch gesprochen habe, weshalb sie in der Öffentlichkeit nicht aufgefallen sei. Aufgrund dieser Abstammung habe es keine Probleme gegeben. Lediglich apodiktisch wurde von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 04.06.2014 ausgeführt, dass sie schlimme Briefe erhalten hätten, vermochte dies jedoch nicht näher auszuführen und zog sich letztlich bei der Beantwortung der Frage auf Allgemeinplätze ("die allgemeine Lage") zurück (Verhandlung vom 04.06.2014 S 8). Auch aus den zugrunde gelegten Länderberichten lässt sich keine systematische Verfolgung von Feyli Kurden im Irak feststellen. Nicht verschwiegen soll werden, dass vor allem aus dem Exil zurückkehren Feyli Kurden, die vor dem Sturz Saddam Husseins das Land verlassen habe, mit Existenzproblemen zu kämpfen haben und auf staatliche Nahrungsmittelunterstützungen angewiesen sind. Daraus lässt sich jedoch auch keine landesweite, systematische Verfolgung von Feyli Kurden ableiten. Auf die Beschwerdeführerin bezogen muss in diesem Zusammenhang auch festgehalten werden, dass sie von diesen Existenzschwierigkeiten nicht betroffen war, zumal sie über genügend Geld verfügte, um normal leben und ihre Ausreisen organisieren zu können.
Der Vollständigkeit halber ist bezüglich des Ehegatten der Beschwerdeführerin auszuführen, dass dieser während des Saddam Regimes verschwunden sei. Auch wurde lediglich dargetan, dass er damals eine regimefeindliche, gegen Saddam Hussein gerichtete Ansicht vertreten habe. Aus diesem Vorbeingen lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die Beschwerdeführerin, die selbst niemals politisch engagiert war bzw ist, nichts (mehr) gewinnen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
2.3.3. Zu einer allfällig existenziellen Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr ist Folgendes auszuführen:
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es alleinstehende Frauen im Irak nicht leicht haben. Die asylrechtliche Relevanz solch "wirtschaftlicher Gründe" ist eine Frage von Intensität und Art des Eingriffs. Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen grundsätzlich aber nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie können nur dann relevant sein, wenn dem Asylwerber der völlige Verlust der Existenzgrundlage droht (VwGH 13.5.1998, 96/01/0045; 96/01/0046), die erlittene oder befürchtete wirtschaftliche Benachteiligung somit ein das Überleben bedrohendes Ausmaß erreicht (VwGH 26.3.1996, 95/19/0037). Zudem ist die Anknüpfung an einen Konventionsgrund erforderlich. Ursache für die wirtschaftliche Benachteiligung des Asylwerbers muss daher dessen Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sein.
Jedenfalls erreicht die wirtschaftliche Benachteiligung der Beschwerdeführerin kein das Überleben bedrohendes Ausmaß. Die Beschwerdeführerin arbeitete von zu Hause aus als Schneiderin und besaß ihr Ehegatte ein eigenes Geschäft. Nach dem Tod ihres Ehegatten wurde der Unterhalt der Beschwerdeführerin durch den Verkauf des Geschäftes, ihre Tätigkeit als Schneiderin und durch die Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Geschwister finanziert. Auch nach ihrer Rückkehr in den Irak im Jahr 2004 vermochte die Beschwerdeführerin wieder für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Darüber hinaus war sie in der Lage, sich vor Ort Hilfe bei Bekannte der Familie zu suchen (Verhandlung vom 04.06.2014 S 6f). Letztlich ist noch festzuhalten, dass der Stamm der Beschwerdeführerin nach wie vor, wenn auch verstreut, im Irak aufhältig ist. Auch wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie aktuell keinen Kontakt zu Stammesangehörigen im Irak habe, ist zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin auch bei einer allfälligen Rückkehr im Stande sein wird, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin verfügt im Falle ihrer Rückkehr somit über ein soziales Netz. Es ist zu erwarten, dass ihr diese erforderlichenfalls Unterstützung zukommen lassen werden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in keine leichte Lage geraten könnte, ist daher nicht geeignet, eine Asylgewährung herbeizuführen. Zudem vermochte es die Beschwerdeführerin nicht, eine Anknüpfung an einen Konventionsgrund darzutun.
In den Stellungnahmen wurde versucht, in Anlehnung an die Judikatur zu Afghanistan, eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer westlichen Orientierung herzuleiten. Diese Rechtsprechung läßt sich jedoch nicht völlig unreflektiert auf den Irak umlegen, zumal nach der Einschätzung des UNHCR (Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Aghanistan, Juli 2009, 32) Frauen in Afghanistan deshalb besonders gefährdet seien, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen (vgl. dazu auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09). Der "westliche Lebensstil" wird in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt, weshalb dieser drohenden Verfolgung auch Asylrelevanz zukommt (vgl. VwGH, 06.07.2011, 2008/19/0994).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0483, in diesem Zusammenhang erkannt, dass bei Betrachtung der von der belangten Behörde festgestellten Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit kein Zweifel bestehen kann, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Hinsicht vor allem den durch die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung und das Fehlen von Ausnahmen von den verordneten Regeln, was zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete, gekennzeichneten Verfolgungscharakter hervorgehoben.
Die oben geschilderten Verhältnisse, wie sind in Afghanistan vorherrschen mögen, liegen im Irak jedoch nicht vor und wurde dies auch vom Vertreter der Beschwerdeführerin, weder in der Verhandlung noch in den Stellungnahmen, plausibel und fundiert dargetan. Auch aus den Länderfeststellungen ergeben sich keine Umstände, die pauschal eine Behandlung der Frauen im Irak, wie jener in Afghanistan, indizieren würde.
Was die beiden zitierten Entscheidungen des Asylgerichtshofes (E1 236.315 und E1 248.714) anbelangt, so ist dazu festzuhalten, dass diesen ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde lag. In der Begründung wurde jeweils ausgeführt, dass die Summe der Einzelumstände (Alter, Erkrankung, fehlende soziale Anknüpfungspunkte im Irak) dazu geführt hätte, dass die asylrelevante Schwelle erreicht worden sei. Wie bereits oben ausgeführt, vermögen diese Kriterien jedoch nicht auf die Beschwerdeführerin zuzutreffen.
Hinsichtlich der aktuellen Situation im Irak in Bezug auf die IS ist noch Folgendes festzuhalten: Von amtswegen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak per se einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein werde. Die aktuellen Vorfälle sind ein Ausfluss der derzeitigen allgemeinen Situation, welche bereits durch das Bundesamt durch die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde.
Insgesamt vermochte es die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nicht, plausibel eine Verfolgung im Irak darzulegen, weshalb von keiner asylrelevanten Gefährdung ausgegangen werden könne.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus der in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wurde nach der Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Gelegenheit machte er auch Gebrauch, vermochte jedoch keinerlei substantiierte Gründe darzulegen, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Dem Antrag auf Beiziehung eins länderkundlichen Sachverständigen wurde aus folgenden Gründen nicht gefolgt: Dieses Gutachten wurde zum einen zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht ohne soziales Netz im Irak überlebensfähig und einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre, beantragt. In diesem Zusammenhang wurde bereits oben ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl über ein soziales Netzwerk im Irak verfügt, was sie auch durch ihre Rückkehr im Jahr 2004 unter Beweis gestellt hat. Des Weiteren wurde das Gutachten auch zum Beweis dafür gefordert, dass die Beschwerdeführerin keine längerfristige Unterstützung von den Feyli Kurden erhalten würde und aus diesem Grund gezwungen wäre zu heiraten. Auch diesbezüglich wurde bereits oben ausgeführt, dass dieses Vorbringen nicht plausibel nachvollziehbar ist. Vor diesem Hintergrund bestand keine Notwendigkeit, ein länderkundliches Sachverständigengutachten einholen zu lassen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH XXXX1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht.
Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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