B-VG Art. 133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W145.1430392.1.00
Spruch:
W145 1430392-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde des NXXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, dieser vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2012, Zl. XXXX-BAL, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (Asylgesetz) als unbegründet a b g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, Afghanistan vor ca. sechs Jahren gemeinsam mit seinen Eltern verlassen zu haben und nach Pakistan gereist zu sein. Auf dem Weg nach Pakistan habe er seine Eltern verloren. Der BF habe in der Folge zwei Jahre lang in Pakistan gelebt und sei dann weiter in den Iran gereist, wo er ca. dreieinhalb Jahre lang aufhältig gewesen sei. Vor ca. viereinhalb Monaten sei der BF schließlich über die Türkei und Griechenland bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass sein Onkel ein einflussreicher Mann und Mitglied der Taliban gewesen sei und dem Vater des BF die Grundstücke weggenommen habe. Aus diesem Grund habe die Familie des BF entschieden, Afghanistan zu verlassen. Da der BF auf der Reise von seinen Eltern getrennt worden sei, sei er schließlich von Pakistan weiter in den Iran gereist. Dort seien die Afghanen von den Iranern schikaniert worden. Zudem habe der BF keine Aufenthaltsberechtigung gehabt und es habe auch nicht genug Arbeit im Iran gegeben. Aus diesen Gründen sei der BF schließlich nach Europa gereist. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er in Afghanistan niemanden und nichts mehr habe.
In der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) am 26.03.2012 führte der BF aus, dass er Afghanistan im Alter von ca. neun Jahren verlassen habe. Auf dem Weg nach Pakistan habe er seine Eltern verloren. In der Folge habe der BF mit einer Person namens XXXX, einem Künstler, zwei Jahre lang in Pakistan gelebt, bevor er allein in den Iran gereist sei, wo er sich ca. vier Jahre lang aufgehalten habe. Zu den Gründen für seine Ausreise aus Afghanistan befragt, gab der BF an, dass der Bruder seines Vaters ein gewissenloser und ungerechter Mensch gewesen sei. Er habe jeden ungerecht behandelt. Es sei immer wieder zwischen dem Vater und dem Onkel des BF zu Streitigkeiten wegen der Grundstücke gekommen. Weil der Onkel des BF so ungerecht gewesen sei, sei der Vater des BF gezwungen gewesen, alles zu verkaufen und nach Pakistan zu fliehen. Befragt, warum der BF in weiterer Folge Pakistan und schließlich auch den Iran verlassen habe, gab er an, dass die Lage in Pakistan schlecht gewesen sei, er illegal im Iran ohne Dokumente gelebt habe, deswegen auch keine Schule besuchen habe können und zudem die Lage am Arbeitsmarkt schlecht gewesen sei. Außerdem seien die Afghanen von den Iranern massiv belästigt worden.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz (im Folgenden: BAL), am 05.07.2012 führte der BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, aus, dass sein Vater und sein Onkel Streit wegen eines Grundstückes gehabt hätten. Aus diesem Grund hätten die Eltern des BF entschieden, Afghanistan zu verlassen. Der BF sei damals neun Jahre alt gewesen und sei mit seiner Familie mitgegangen. Auf dem Weg nach Pakistan sei der BF von seiner Familie getrennt worden. Der BF sei schließlich von einer Person namens XXXX mit nach Quetta (Pakistan) genommen worden. Da der BF in Pakistan nicht viel verdient habe, ein Schulbesuch nicht möglich gewesen sei und auch die Sicherheitslage schlecht gewesen sei, habe er entschieden, in den Iran weiterzureisen, von wo aus er schließlich seine Reise nach Europa angetreten habe. Aufgefordert, einen kurzen Lebenslauf zu geben, führte der BF aus, dass er im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Ghazni geboren und aufgewachsen sei. Er habe keine Schule besucht. Zu seinen Problemen in Afghanistan befragt, gab der BF an, dass nur sein Vater Probleme gehabt habe; er persönlich habe keine Probleme gehabt. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten hätte, gab er an, dass er dort niemanden habe. Auch in Österreich habe er keine Verwandten, er lebe allein und möchte hier die Schule besuchen und arbeiten.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt an den gesetzlichen Vertreter am 30.10.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen des BF hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung in Afghanistan die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Zu etwaig vorgebrachten wirtschaftlichen Gründen werde ausgeführt, dass solche nicht zu einer Asylgewährung führen könnten, zumal eine Asylgewährung konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraussetze.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Mit dem am 07.11.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 05.11.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde.
In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er Spruchpunkt I. des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechte. Der BF habe in sämtlichen Befragungen sinngemäß angegeben, dass seine Familie aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten mit dem Bruder seines Vaters Afghanistan verlassen habe müssen. Die belangte Behörde qualifiziere dieses Vorbringen ohne weitere Angabe von Gründen als gänzlich unglaubwürdig. Die belangte Behörde werfe dem BF vor, dass er die wahren Begebenheiten in Afghanistan verschleiern habe wollen, da er keine Angaben zu Verwandten in seiner Heimat machen habe können. Hierbei werde der Umstand negiert, dass der BF im Alter von neun Jahren aus seiner Heimat ausreisen habe müssen und er seither auch keinen Kontakt zu seinen Eltern oder sonstigen Verwandten gehabt habe. Die belangte Behörde sei nicht in der Lage, eine nachvollziehbare Beweiswürdigung vorzunehmen und würden die von ihr getroffenen Aussagen lediglich Mutmaßungen darstellen. Wenn weiters ausgeführt werde, dass der BF keine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung dargelegt habe, so müsse dem entgegengehalten werden, dass sich die Verfolgungshandlung gegen die gesamte Familie gerichtet habe und natürlich in erster Linie der Vater des BF betroffen gewesen sei. Allerdings wäre es nur eine Frage der Zeit gewesen, bis sich der Fokus seines Onkels auch auf den BF als potentiellen Erben der Grundstücke gerichtet hätte. Spätestens im Erwachsenenalter hätte der BF mit entsprechenden Übergriffen rechnen müssen.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 09.11.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde sowie durch die Einsichtnahme in den Verfahrensaktes des Asylgerichtshofes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Ghazni (Afghanistan), geboren und aufgewachsen. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der BF ist ledig und gesund. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF hat weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung.
1.2. Der BF verließ laut eigenen Angaben gemeinsam mit seiner Familie im Alter von neun Jahren seinen Herkunftsstaat Afghanistan Richtung Pakistan, wo er in der Folge ca. zwei Jahre lang gelebt hat. Der BF reiste schließlich allein weiter in den Iran und hielt sich dort ca. dreieinhalb Jahre lang auf. Von dort reiste der BF - wieder alleine - über die Türkei, Griechenland schlussendlich am 14.03.2012 unrechtmäßig, schlepperunterstützt und bezahlt in das österreichische Bundesgebiet ein.
1.3. Grund für die Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat war der Umstand, dass die Eltern des BF, als der BF neun Jahre alt war, entschieden haben, Afghanistan aufgrund von Problemen und Streitigkeiten wegen Grundstücke des Vaters des BF mit dem Onkel des BF zu verlassen und nach Pakistan zu gehen. Aufgrund dieser Tatsache hat der BF auch keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan. In Österreich möchte der BF eine Schule besuchen und arbeiten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
1.4. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
1.5. Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen sind mit den glaubhaften Angaben des BF deckungsgleich. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Der BF hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, zu dessen Aufenthalten in Pakistan und im Iran, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen, schlepperunterstützten und bezahlten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf seinen Ausführungen in der Beschwerde.
Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es kann weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen.
Das Vorbringen des BF vor dem Bundesasylamt zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates ist in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen zwar als glaubhaft, jedoch als nicht asylrelevant zu beurteilen. So tätigte der BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt in den wesentlichen Punkten seines Vorbringens übereinstimmende und schlüssige sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat insgesamt plausible Angaben. Des Weiteren sind keine maßgeblichen Umstände aufgetreten, an der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF zu zweifeln. Die Angaben des BF zu den Gründen für die Ausreise aus Afghanistan sind daher in ihrer Gesamtheit als glaubhaft zu bewerten. Wie der BF übereinstimmend angegeben hat, liegt der konkrete Grund seiner Ausreise darin, dass sein Vater als Familienoberhaupt der Familie des BF aufgrund von Streitigkeiten und Problemen mit dem Onkel des BF entschieden habe, Afghanistan gemeinsam mit der ganzen Familie zu verlassen. Zusätzlich äußerte der BF persönliche bzw. wirtschaftliche Beweggründe - wie den Wunsch nach Schulbildung, bessere Chancen am Arbeitsmarkt verbunden mit besseren Verdienstmöglichkeiten -, welche va für das Verlassen von Pakistan und dem Iran ausschlaggebend waren.
Dass der BF im Herkunftsstaat allenfalls konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre, wurde nicht vorgebracht. So gab der BF in der Einvernahme vor dem BAL am 05.07.2012 dezidiert an, dass er persönlich keine Probleme in Afghanistan gehabt habe. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass sich die Verfolgungshandlungen seitens des Onkels des BF gegen die gesamte Familie gerichtet hätten, so kann diese Behauptung im Hinblick auf die Angaben des BF vor dem Bundesasylamt nicht nachvollzogen werden, zumal der BF im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde entgegen der nunmehrigen Behauptung in der Beschwerde keinerlei gegen ihn (oder seine Mutter oder Geschwister) gerichtete Verfolgungshandlungen vorgebracht oder auch nur ansatzweise erwähnt hat. Zudem tätigte der BF in den Einvernahmen vor der belangten Behörde überhaupt keine konkreten Angaben zu seinen Rückkehrbefürchtungen und gab er auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten hätte, lediglich an, dass er dort niemanden und nichts mehr habe und niemanden kenne. Dass er im Falle einer Rückkehr irgendwelchen Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen ausgesetzt wäre, brachte der BF im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde nicht einmal ansatzweise vor. Bei der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit Übergriffen durch seinen Onkel zu rechnen hätte, handelt es sich um eine nicht näher substanziierte Vermutung, welche zudem vom BF selbst im Verfahren vor der belangten Behörde überhaupt nicht angesprochen wurde.
Zum Vorbringen des BF, dass er im Iran als Afghane von den Iranern massiv belästigt worden sei, ist zu sagen, dass sich die diesbezüglichen Vorfälle im Aufenthaltsstaat Iran zugetragen haben und damit nicht im Herkunftsstaat des BF, der afghanischer Staatsangehöriger ist. Das Vorliegen einer möglichen Verfolgung aus den in der GFK abschließend genannten asylrelevanten Gründen ist jedoch ausschließlich im Hinblick auf den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu prüfen.
Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen im Verfahren vor dem Bundesasylamt ergibt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde dem BF ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche - wie im vorliegenden Fall auch tatsächlich vom BF in Einvernahme von 26.03.2012 genutzt - zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich das Bundesasylamt bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art und Weise dargelegt. Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in seiner Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen, persönlichen Vorbringen auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuellen Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat am 06.07.2012 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
In der Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des BF vom 17.07.2012 wurde hierzu ausgeführt, dass der minderjährige BF Afghanistan im Alter von neun Jahren verlassen habe, auf der Flucht von seinen Eltern getrennt worden sei und nicht wisse, wo sich diese nun aufhalten würden. Überdies verfüge der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Eine Rückkehr des BF nach Afghanistan sei aufgrund der schlechten Sicherheitslage und den unzumutbaren Rückkehrbedingungen undenkbar. Dem BF fehle das für eine Rückkehr notwendige soziale Netz in Afghanistan und er verfüge praktisch über keinerlei Ortskenntnisse. Es werde ergänzend auf Berichte zur Lage von Kindern in Afghanistan verwiesen und werde abschließend ausgeführt, dass sich der BF im Falle der Rückkehr einer Situation gegenüber sähe, die jedenfalls eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde und durchaus GFK-Relevanz aufweisen könnte.
Insgesamt ist weder der BF noch sein gesetzlicher Vertreter den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen und den auf diesen beruhenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat substanziiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsreicht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht behauptet. Der BF hat im Volksschulalter gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan aufgrund der Probleme und Streitigkeiten, die ausschließlich der Vater des BF mit dem Onkel des BF hatte, verlassen. Der BF konnte keinerlei konkrete Gefährdungssituation hinsichtlich seiner Person in Afghanistan dartun. Umstände, die individuell und konkret den BF betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des BF hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden.
Die nunmehrige Behauptung in der Beschwerde, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters Verfolgungshandlungen von Seiten seines Onkels zu befürchten hätte, vermochte - wie in der Beweiswürdigung bereits erörtert wurde - nicht zu überzeugen. Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde nicht hervorgekommen. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Wenn der BF (erst) in der Beschwerde vorbringt, dass er sich im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr sicher fühlen und weiterhin vor möglichen Bedrohungen fürchte, so ist festzuhalten, dass diese subjektive Furcht des BF für sich alleine genommen (noch) nicht ausreicht, um von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK ausgehen zu können. Eine solche wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Zu den vom BF dargelegten persönlichen bzw. wirtschaftlichen Fluchtgründen (Wunsch nach Schulbildung, bessere Chancen am Arbeitsmarkt und entsprechende Verdienstmöglichkeiten) ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist. Wirtschaftliche Gründe stellen keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Dementsprechend kann gegenwärtig nicht erkannt werden, dass der BF in asylrechtlicher Hinsicht konkret gefährdet wäre.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.10.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation vom Bundesasylamt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich erteilt worden ist.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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