VfGH G108/2022 ua, V139/2022 ua

VfGHG108/2022 ua, V139/2022 ua5.10.2023

Abweisung der Anträge auf Aufhebung einer Bestimmung des ABBAB-Gesetzes sowie verschiedener Verordnungen betreffend die Gewährung von Zuschüssen, Verlustersatz oder Ausfallboni an Unternehmen zur wirtschaftlichen Bewältigung der COVID-19 Pandemie; Regelungen der Verordnungen hinsichtlich des Kreises der begünstigten Unternehmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung sowie der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten durch die Verordnungsermächtigung gedeckt; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch den Ausschluss öffentlicher Unternehmen von der Gewährung von Ausgleichsleistungen; kein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Rücksichtnahme zwischen den Gebietskörperschaften

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18, Art139 Abs1 Z4, Art140 Abs1 Z1 litd
ABBAG-Gesetz §3b Abs3
StGG Art2
F-VG 1948 §2
FixkostenzuschussV des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-G BGBl II 225/2020 idF BGBl II 72/2021 Anhang Punkt 3.2.2
FixkostenzuschussV des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-G begrenzt bis € 800.000,- BGBl II 497/2020 idF BGBl II 73/2021 Anhang Punkt 3.2.2
VerlustersatzV des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-G BGBl II 568/2020 idF BGBl II 75/2021 Anhang Punkt 3.2.2
VerlustersatzverlängerungsV des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-G BGBl II 343/2021 Anhang Punkt 3.2.2
VerlustersatzV III des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-G BGBl II 582/2021 Anhang Punkt 3.2.2
AusfallbonusV des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-G BGBl II 74/2021 Anhang Punkt 3.2.3
AusfallbonusV II des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-G BGBl II 342/2021 Anhang Punkt 3.2.3
AusfallbonusV III des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-G BGBl II 518/2021 Anhang Punkt 3.2.3
VfGG §7 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2023:V139.2022

 

Spruch:

I. Die Anträge auf Aufhebung des §3b Abs3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG‑Gesetz), BGBl I Nr 51/2014, idF BGBl I Nr 228/2021 werden abgewiesen.

II. Die Anträge auf Aufhebung

des Punktes 3.2.2 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II Nr 225/2020, idF BGBl II Nr 72/2021,

des Punktes 3.2.2 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), BGBl II Nr 497/2020, idF BGBl II Nr 73/2021,

des Punktes 3.2.2 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl II Nr 568/2020, idF BGBl II Nr 75/2021,

des Punktes 3.2.2 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl II Nr 343/2021,

des Punktes 3.2.2 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Jahr 2022 (VO Verlustersatz III), BGBl II Nr 582/2021,

des Punktes 3.2.3 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), BGBl II Nr 74/2021,

des Punktes 3.2.3 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus II), BGBl II Nr 342/2021, sowie

des Punktes 3.2.3 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III), BGBl II Nr 518/2021,

werden abgewiesen.

III. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anträge

1. Beim Verfassungsgerichtshof sind mehrere Anträge gemäß Art139 Abs1 Z4 und Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG auf Aufhebung wortidenter Bestimmungen der Anhänge zu näher bezeichneten Verordnungen des Bundesministers für Finanzen sowie zum Teil von deren gesetzlicher Grundlage anhängig.

2. Im Einzelnen begehrt die antragstellende Partei in dem beim Verfassungsgerichtshof zu V139/2022, G108/2022 protokollierten Verfahren (ohne die Hervorhebung im Original),

"[...] der Verfassungsgerichtsgerichtshof möge

 

• Punkte 3.2.2 und 3.2.3 des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), Richtlinien zur Fixkostenzuschuss-V, BGBl II 225/2020 als verfassungs- bzw gesetzwidrig,

• In eventu Punkte 3.2.2 und 3.2.3 des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), Richtlinien zur Fixkostenzuschuss‑V, idF Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) geändert wird, BGBl II Nr 249/2021 als verfassungs- bzw gesetzwidrig,

• in eventu §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz, BGBl I 51/2014, idF BGBl I 44/2020, als verfassungswidrig aufheben,

• in eventu §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz, BGBl I 51/2014, idF BGBl I 228/2021 als verfassungswidrig aufheben."

 

3. Die antragstellenden Parteien in den beim Verfassungsgerichtshof zu V146/2022 und V164/2022 protokollierten Verfahren begehren (ohne die Hervorhebung im Original),

"[…] der Verfassungsgerichtshof möge die Bestimmung gemäß Punkt 3.2.2 der Richtlinien zur Verordnung über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH ('COFAG') 'im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen' zur Gänze als gesetzeswidrig aufheben".

4. Die antragstellende Partei in dem beim Verfassungsgerichtshof zu V147/2022 protokollierten Verfahren begehrt (ohne die Hervorhebung im Original),

"[…] der Verfassungsgerichtshof möge die Bestimmung gemäß Punkt 3.2.2 der Richtlinien zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000) 'im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen' zur Gänze als gesetzeswidrig aufheben".

5. Die antragstellenden Parteien in dem beim Verfassungsgerichtshof zu V205/2022 protokollierten Verfahren begehren (ohne die Hervorhebung im Original),

"[…] der Verfassungsgerichtshof möge die Bestimmung gemäß Punkt 3.2.2 der Richtlinien zur Verordnung über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH ('COFAG') 'im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen' zur Gänze als gesetzeswidrig aufheben".

6. Die antragstellende Partei in dem beim Verfassungsgerichtshof zu V216‑219/2022 protokollierten Verfahren begehrt (ohne die Hervorhebung im Original),

"[…] der Verfassungsgerichtshof möge […]

a. die Bestimmung gemäß Punkt 3.2.3 der Richtlinien gemäß Anhang 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall 'im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen';

b. die Bestimmung gemäß Punkt 3.2.3 der Richtlinien gemäß Anhang 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall 'im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen';

c. die Bestimmung gemäß Punkt 3.2.2 der Richtlinien gemäß Anhang 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) 'im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen';

d. die Bestimmung gemäß Punkt 3.2.2 der Richtlinien gemäß Anhang 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) 'im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen';

jeweils als gesetz- und verfassungswidrig aufheben".

7. Die antragstellenden Parteien in dem beim Verfassungsgerichtshof zu V245‑249/2022, G317/2022 protokollierten Verfahren begehren (ohne die Hervorhebung im Original),

"[…] der Verfassungsgerichtshof möge […]

a. die Bestimmung gemäß Punkt 3.2.3 der Richtlinien gemäß Anhang 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall 'im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen';

b. die Bestimmung gemäß Punkt 3.2.3 der Richtlinien gemäß Anhang 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall 'im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen';

c. die Bestimmung gemäß Punkt 3.2.2 der Richtlinien gemäß Anhang 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) 'im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen';

d. die Bestimmung gemäß Punkt 3.2.2 der Richtlinien gemäß Anhang 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) 'im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen';

e. die Bestimmung gemäß Punkt 3.2.2 der Richtlinien gemäß Anhang 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) 'im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen'; jeweils als gesetz- und verfassungswidrig aufheben;

 

in eventu

 

3. die Bestimmung des §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz idF. BGBl I Nr 228/2021 mit dem Wortlaut

'(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU‑Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen zu enthalten haben und die auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten sind:

1. Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen,

2. Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen,

3. Höhe der finanziellen Maßnahmen,

4. Laufzeit der finanziellen Maßnahmen,

5. Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten.

6. Rückforderungen.'

zur Gänze als verfassungswidrig aufheben;

 

in eventu

4. die Bestimmung des §3b Abs3 Z1 ABBAG‑Gesetz idF. BGBl I Nr 228/2021 mit dem Wortlaut

'1. Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen' als verfassungswidrig aufheben".

 

8. Die antragstellende Partei in dem beim Verfassungsgerichtshof zu V261‑262/2022 protokollierten Verfahren begehrt (ohne die Hervorhebung im Original),

"[…] der Verfassungsgerichtshof möge

a. die Bestimmung gemäß Punkt 3.2.2 der Richtlinien zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) 'im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen'

b. die Bestimmung gemäß Punkt 3.2.2 der Richtlinien zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) 'im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen'

jeweils zur Gänze als gesetzeswidrig aufheben".

9. Im gleichen Umfang stellen die antragstellenden Parteien in den zu V17‑18/2023, V24‑25/2023 und V51‑52/2023 protokollierten Verfahren entsprechende Anträge.

10. Die antragstellenden Parteien in dem beim Verfassungsgerichtshof zu V327‑328/2023 protokollierten Verfahren begehren (ohne die Hervorhebung im Original),

"[…] der Verfassungsgerichtshof wolle […]

I. a.) 3.2.2. und 3.2.3. des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 225/2020 (in eventu: idF BGBl II 72/2021) und

b.) 3.2.2. und 3.2.3. des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), BGBl II 497/2020 (in eventu: idF BGBl II 73/2021),

c.) in eventu nur die jeweiligen Wortfolgen 'mittelbar oder' innerhalb der vorstehend unter I.a.) und I.b) jeweils ziffernmäßig bezeichneten Normen, jeweils als gesetzes- bzw verfassungswidrig aufzuheben".

11. Schließlich beantragt die antragstellende Partei in dem zu V53‑59/2023, G210/2023 protokollierten Verfahren (ohne die Heraushebung im Original),

"[…] der Verfassungsgerichtshof möge […]

a. die Bestimmung gemäß Punkt 3.2.3 der Richtlinien gemäß Anhang 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall 'im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen';

b. die Bestimmung gemäß Punkt 3.2.3 der Richtlinien gemäß Anhang 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall 'im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen';

c. die Bestimmung gemäß Punkt 3.2.2 der Richtlinien gemäß Anhang 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) 'im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen';

d. die Bestimmung gemäß Punkt 3.2.2 der Richtlinien gemäß Anhang 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) 'im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen';

e. die Bestimmung gemäß Punkt 3.2.2 der Richtlinien gemäß Anhang 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) 'im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen';

f. die Bestimmung gemäß Punkt 3.2.2 der Richtlinien gemäß Anhang 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Jahr 2022 'im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen'; jeweils als gesetz- und verfassungswidrig aufheben;

 

in eventu

3. die Bestimmung des §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz idF. BGBl I Nr 228/2021 mit dem Wortlaut

'(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU‑Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen zu enthalten haben und die auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten sind:

1. Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen,

2. Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen,

3. Höhe der finanziellen Maßnahmen,

4. Laufzeit der finanziellen Maßnahmen,

5. Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten.

6. Rückforderungen.'

zur Gänze als verfassungswidrig aufheben;

 

in eventu

4. die Bestimmung des §3b Abs3 Z1 ABBAG‑Gesetz idF. BGBl I Nr 228/2021 mit dem Wortlaut

'1. Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen' als verfassungswidrig aufheben".

 

II. Rechtslage

1. §3b des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG‑Gesetz), BGBl I 51/2014, idF BGBl I 228/2021 lautet (die in einigen Anträgen angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen

 

§3b. (1) Finanzielle Maßnahmen gemäß §2 Abs2 Z7 dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.

 

(2) Auf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen besteht kein Rechtsanspruch.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EUBeihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen zu enthalten haben und die auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten sind:

1. Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen,

2. Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen,

3. Höhe der finanziellen Maßnahmen,

4. Laufzeit der finanziellen Maßnahmen,

5. Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten.

6. Rückforderungen.

 

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss monatlich einen detailliert dargestellten Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gem. §3b Abs1, die zu Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS‑CoV‑2 (COVID‑19) geboten sind, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

 

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler in den nach Abs3 zu erlassenden Richtlinien eine betragliche Grenze für jene Fälle vorzusehen, in denen die Höhe einer bereits ausbezahlten anteiligen finanziellen Maßnahme von Aufwendungen des begünstigten Unternehmens abhängt, die für Zeiträume eines behördlichen Betretungsverbotes getätigt wurden und Bestandszinszahlungen beinhaltet haben. Rückforderungen solcher anteiliger finanzieller Maßnahmen haben insoweit zu erfolgen, als sie die betragliche Grenze überschreiten und das Bestandsobjekt infolge des behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar war. Die betragliche Grenze beträgt EUR 12.500 pro Kalendermonat und begünstigtem Unternehmen und gilt als bewilligt im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl I Nr 139/2002 idF BGBl I Nr 153/2020.

 

(6) Rückforderungen von anteiligen finanziellen Maßnahmen nach Abs5 bis zur Höhe der betraglichen Grenze haben nur insoweit zu erfolgen, als das begünstigte Unternehmen bezahlte Bestandszinsen nachträglich ganz oder teilweise vom Bestandgeber oder von dritter Seite zurückbekommt.

 

(7) Für den Umfang der Auszahlung von finanziellen Maßnahmen und für die Höhe einer allfälligen Rückforderung nach Abs5 ist die tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandsobjektes in jenen Zeiträumen, in welchen das begünstigte Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, maßgeblich. Diese tatsächliche Nutzbarkeit kann auch auf der Grundlage des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalles berechnet werden.

 

(8) Die vorstehenden Abs5 bis 7 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft. Sofern diese Absätze die Behandlung von Rückforderungen betreffen, sind sie auf jene finanziellen Maßnahmen gemäß §2 Abs2 Z7 anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2021 beantragt werden."

2. Der Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 225/2020, idF BGBl II 72/2021 lautet auszugsweise (die zulässigerweise angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"[…] 3 Begünstigte Unternehmen

 

3.1 Fixkostenzuschüsse nach diesen Richtlinien dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

 

3.1.1 das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;

 

3.1.2 das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften gemäß §§21, 22 oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400/1988 (EStG 1988), führt;

 

[…]

 

3.2 Ausgenommen von der Gewährung von Fixkostenzuschüssen sind:

 

3.2.1 beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem Mitgliedstaat (§2 Z5 Bankwesengesetz, BGBl Nr 532/1993 (BWG)) oder einem Drittland (§2 Z8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl I Nr 34/2015, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), BGBl I Nr 107/2017 sowie Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl Nr 281/1990;

 

3.2.2 im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen;

 

3.2.3 im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben;

 

[…]"

 

3. Der Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), BGBl II 497/2020, idF BGBl II 73/2021 lautet auszugsweise (die zulässigerweise angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"3.2 Ausgenommen von der Gewährung eines FKZ800.000 nach den gegenständlichen Richtlinien sind:

[…]

3.2.2 im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen;

3.2.3 im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben;

[…]"

4. Der Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl II 568/2020, idF BGBl II 75/2021, der Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl II 343/2021, sowie der Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Jahr 2022 (VO Verlustersatz III), BGBl II 582/2021, lauten auszugsweise (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"3.2 Ausgenommen von der Gewährung eines Verlustersatzes sind:

[…]

3.2.2 im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen;

3.2.3 im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben;

[…]"

5. Der Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), BGBl II 74/2021, der Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus II), BGBl II 342/2021, sowie der Anhang 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III), BGBl II 518/2021 lauten auszugsweise (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"3.2 Ausgenommen von der Gewährung eines Ausfallsbonus nach den gegenständlichen Richtlinien sind:

 

[…]

 

3.2.3 im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen;

 

3.2.4 im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben;

 

[…]"

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die antragstellenden Parteien sind allesamt juristische Personen des Privatrechts, die (mittelbar oder unmittelbar) im alleinigen Eigentum von Gebietskörperschaften stehen. Auf Grund von Umsatzeinbußen während der COVID‑19‑Pandemie haben sie um die Gewährung von Ausgleichsleistungen durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (in der Folge: beteiligte Partei) angesucht, welchen mit Verweis auf die in den einschlägigen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen nicht entsprochen wurde.

2. Zu dem beim Verfassungsgerichtshof zu V139/2022, G108/2022 protokollierten Verfahren:

2.1. Mit Klage vom 30. Juni 2021 begehrte die antragstellende Partei in dem zu V139/2022, G108/2022 protokollierten Verfahren die Gewährung eines Fixkostenzuschusses in näher bezeichneter Höhe von der beteiligten Partei. Mit Urteil vom 17. Februar 2022 wies das Handelsgericht Wien das Klagebegehren der antragstellenden Partei ab. Begründend führte das Handelsgericht Wien zusammengefasst aus, gemäß Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (im Folgenden: Fixkostenzuschuss‑VO) seien Einrichtungen, die im alleinigen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechtes stehen, von der Gewährung von Fixkostenzuschüssen ausgenommen.

2.2. Gegen dieses Urteil erhob die antragstellende Partei Berufung und stellte aus Anlass dieses Rechtsmittels den vorliegenden Gesetzes- und Verordnungsprüfungsantrag. Darin legt sie ihre Bedenken, die sie zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bewogen haben, wie folgt dar:

"5 Darlegung der Bedenken

 

Die Regelungen über die Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten finden sich in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes.

 

Diese Verordnung wurde mit BGBl II 225/2020 aufgrund von §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz erlassen.

 

In den Materialien des Initiativantrages 396/A 27. GP Seite 8 ff finden sich dazu folgende Begründungen:

 

'Zu Artikel 4 (Änderung des ABBAG‑Gesetzes):

 

Die Verbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und dessen Bekämpfung kann aufgrund der damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen zu unverschuldeten Liquiditätsschwierigkeiten und Zahlungsunfähigkeit österreichischer Unternehmen führen. Ohne die Gewährung finanzieller Unterstützung, mit der die Zahlungsfähigkeit erhalten und Liquiditätsschwierigkeiten überbrückt werden können, würde eine Insolvenzantragspflicht von Unternehmen wegen Zahlungsunfähigkeit, mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf die österreichische Volkswirtschaft, drohen. Es ist zu erwarten, dass eine Vielzahl an österreichischen Unternehmen von den wirtschaftlichen Folgen negativ beeinträchtigt sein wird. Vor diesem Hintergrund sieht das vorliegende Bundesgesetz unter bestimmten Voraussetzungen im Interesse der gesamthaften österreichischen Volkswirtschaft die Möglichkeit von finanziellen Unterstützungen durch die ABBAG - Abbaumangementgesellschaft des Bundes (ABBAG) oder einer von ihr gegründeten Tochtergesellschaft zugunsten von österreichischen Unternehmen vor, die vorübergehend in Liquiditätsprobleme geraten sind und im Zusammenhang mit der Verbreitung des Erregers SARSCoV‑2 einer finanziellen Unterstützung bedürfen. Die ABBAG soll vom Bund finanziell so ausgestattet werden, dass sie entsprechende finanzielle Maßnahmen ergreifen kann. Die konkrete Ausgestaltung der von der ABBAG zu gewährenden finanziellen Maßnahmen ist nach den Vorgaben dieses Gesetzes durch Richtlinien des Bundesministers für Finanzen näher zu regeln. Es besteht kein Rechtsanspruch und kein subjektives Recht auf Ergreifung finanzieller Maßnahmen durch die ABBAG. Dieses Bundesgesetz ist durch das öffentliche Interesse an der Erhaltung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes (Art13 Abs2 B‑VG) und dem Erhalt österreichischer Unternehmen begründet. Insbesondere mittelständische bis große Unternehmen, die zu den regionalen und nationalen Stützen der Beschäftigung zählen, aber auch KMU, sollen so über eine ausreichende Finanzkraft verfügen, um eine tief greifende wirtschaftliche Krise überbrücken zu können und so weiterhin als Wachstumsmotoren für die heimische Wirtschaft erhalten zu bleiben.

 

Zu §2 Abs1 Z3 und Abs2 Z7:

 

'Zur Vermeidung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zwecke des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft in Folge der Ausbreitung des Erregers SARS‑CoV‑2 wird der Unternehmensgegenstand der ABBAG ergänzt. Die ABBAG kann sämtliche Dienstleistungen erbringen und finanzielle Maßnahmen jeder Art zugunsten der in §3b Abs1 definierten betroffenen Unternehmen ergreifen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS‑CoV‑2 und der Bekämpfung der Ausbreitung geboten sind. Dies umfasst insbesondere auch die Gewährung von Überbrückungskrediten und Betriebsmittel-finanzierungen zur Deckung der laufenden unvermeidbaren Kosten während der Dauer der eingeschränkten Geschäftstätigkeit. Eine Konkretisierung erfolgt im Rahmen der vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien (§3b Abs3). Die Verbreitung des Erregers SARS‑CoV‑2 und die Bekämpfung dessen Verbreitung können substanzielle Auswirkungen auf die Liquidität von Unternehmen haben und letztlich auch eine Insolvenzantragspflicht auslösen. Um dies zu vermeiden soll es der ABBAG möglich sein, zugunsten bestimmter Unternehmen (§3b Abs1) entsprechende Dienstleistungen zu erbringen und finanzielle Maßnahmen zu ergreifen. Da solche Liquiditätsschwierigkeiten in Folge der SARS‑CoV‑2 Pandemie auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, ist eine entsprechende finanzielle Unterstützung geboten. Die Wortfolge 'zu Gunsten von Unternehmen' ist so auszulegen, dass die formelle Abwicklung auch über eine Konzerngesellschaft mit Sitz im Ausland erfolgen kann, sofern die Dienstleistung bzw die finanzielle Maßnahme der inländischen Konzerntochter wirtschaftlich zugutekommt. Die verbindliche Zusage der Erbringung einer Dienstleistung und die Ergreifung einer finanziellen Maßnahme durch die ABBAG zugunsten eines Unternehmens kann von diesem auch im Rahmen einer allenfalls zu erstellenden Fortbestehensprognose zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung (§67 IO) entsprechend berücksichtigt werden. Vergleichbare Maßnahmen wurden im Rahmen der internationalen Finanzkrise auf Basis des Bundesgesetzes zur Stärkung der Liquidität von Unternehmen (Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz – ULSG), BGBl I Nr 78/2009, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 100/2009 gesetzt. Klarstellend wird festgehalten, dass §2 Abs6 auch für die Erbringung von Dienstleistungen und Ergreifung von finanziellen Maßnahmen gemäß §2 Abs1 Z3 bzw §2 Abs2 Z7 anwendbar ist.'

 

 

Zu §3b:

 

In Abs1 wird der Kreis der anspruchsberechtigten Unternehmen für Maßnahmen und Dienstleistungen gemäß §2 Abs1 Z3 bzw §2 Abs2 Z7 definiert. Es gilt der Unternehmensbegriff nach §§1, 2 UGB. Zielgruppe sind sämtliche heimischen Unternehmen, unabhängig von Rechtsform und Unternehmensgröße. Die genannten Voraussetzungen müssen nachweislich kumulativ erfüllt sein und auch während der Dauer der von der ABBAG erbrachten Dienstleistungen bzw ergriffenen Maßnahmen erfüllt sein. Der Begünstigtenkreis orientiert sich an der vergleichbaren Regelung in §2 Abs1 Z1 und 2 ULSG. Eine Einschränkung wie in §2 Abs1 Z3 bis 6 ULSG ist nicht vorgesehen, da die ABBAG Dienstleistungen bzw Maßnahmen nach §2 Abs1 Z3 bzw §2 Abs2 Z7 zugunsten sämtlicher Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, die ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben, erbringen bzw ergreifen darf. In Abs2 wird klargestellt, dass kein Unternehmen noch sonstige Dritte einen Rechtsanspruch auf Erbringung einer Dienstleistung oder einer finanziellen Maßnahme durch die ABBAG nach §2 Abs1 bzw §2 Abs2 Z7 haben. Es werden keine subjektiven Rechte begründet. Abs3 enthält eine demonstrative Aufzählung jener Regelungsinhalte, die der Bundesminister für Finanzen in Richtlinien für Dienstleistungen und finanzielle Maßnahmen durch die ABBAG nach §2 Abs1 bzw §2 Abs2 Z7 zu erlassen hat. In solchen Richtlinien kann insbesondere eine Konkretisierung (auch Einschränkung) der begünstigten Unternehmen und der Konditionen solcher Dienstleistungen bzw Maßnahmen erfolgen. Dabei sind die Vorgaben des EU‑Beihilferechts zu beachten.'

 

Wie aus diesen Bestimmungen sowie den Materialien ersichtlich, schränken die genannten gesetzlichen Bestimmungen den Kreis der anspruchsberechtigten Unternehmen nicht ein. §3b Abs3 Z1 enthält aber eine Verordnungsermächtigung, den Kreis der begünstigten Unternehmen festzulegen. In den Materialien zu §3b ist ausgeführt, dass der Unternehmensbegriff nach §1 und 2 UGB maßgeblich ist, Zielgruppe sämtliche heimischen Unternehmen sind und sich der begünstigten Kreis nach den vergleichbaren Regeln des §2 Abs1 Z1 und 2 ULSG […] richtet.

 

Diese Bestimmung lautet:

 

'§2. (1) Eine Haftung gemäß §1 darf nur zu Gunsten von Unternehmen übernommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

1. das begünstigte Unternehmen muss seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben,

2. das begünstigte Unternehmen muss seine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben,'

 

Dem korrespondiert inhaltlich §3b ABBAG‑Gesetz:

 

'§3b. (1) Finanzielle Maßnahmen gemäß §2 Abs2 Z7 dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.'

 

Der Anwendungsbereich des ULSG wird direkt in diesem geregelt. Die Materialien zum ULSG besagen dazu:

 

'Zu §2: Zielgruppe sind Unternehmen, denen in der heimischen Wirtschaft eine Schlüsselstellung zukommt, weshalb für Haftungsübernahmen ua bestimmte, kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen an die Unternehmensgröße vorgesehen sind. Sämtliche Voraussetzungen nach Z1 bis 6 müssen möglichst zeitnah zur Haftungsübernahme nachweislich kumulativ erfüllt sein, die Voraussetzungen nach Z1 bis 3 überdies auf Dauer der aufrechten Haftung. Es ist zu erwarten, dass von der Stärkung der Liquidität dieser Unternehmen zufolge Belebung der Nachfrage indirekt auch kleinere Unternehmen spürbar profitieren werden. Unternehmen, welche die Voraussetzungen nach dem vorliegenden Bundesgesetz nicht erfüllen, stehen andere staatliche Stützungsmöglichkeiten (wie nach dem Garantiegesetz 1977, BGBl Nr 296/1977, ERP‑Fonds-Gesetz, BGBl Nr 207/1962, oder KMU‑Förderungsgesetz, BGBl Nr 432/1996) zur Verfügung, die durch zusätzliche Maßnahmen in Ausschöpfung des temporären Beihilfenrahmens (siehe Mitteilung der Europäischen Kommission betreffend 'Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise', ABl. Nr C83 vom 7.4.2009, S. 1) nochmals erweitert werden. Die Wortfolge 'zu Gunsten von Unternehmen' im Einleitungssatz ist so auszulegen, dass die formelle Abwicklung auch über eine Konzerngesellschaft mit Sitz im Ausland erfolgen kann, sofern der Kredit, für welchen eine Haftung übernommen wird, der inländischen Konzerntochter wirtschaftlich zugute kommt. Da für Unternehmen des Finanzsektors mit dem IBSG und dem FinStaG ein Maßnahmenpaket zur Bewältigung der gegenwärtigen Krise zur Verfügung steht, waren Unternehmen aus diesem Sektor von Haftungsübernahmen auszunehmen. Gemäß Abs1 Z3 iVm Abs2 können daher 'eigenständige Unternehmen', die dem Finanzsektor angehören, keinen bundesbehafteten Kredit erhalten. Unternehmen, die 'Partnerunternehmen' haben, die dem Finanzsektor angehören, oder Unternehmen, die mit Unternehmen des Finanzsektors als 'verbundenes Unternehmen' in Beziehung stehen, sind hingegen von der Bundeshaftung nicht ausgeschlossen. Die Begriffe 'eigenständiges Unternehmen', 'Partnerunternehmen' und 'verbundenes Unternehmen' sind im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr L 124 vom 20.5.2003, S. 36, zu verstehen. Die Übernahme von Haftungen soll nicht der Sanierung bereits angeschlagener Unternehmen dienen, weshalb für die Haftungsübernahme auch eine gesunde wirtschaftliche Basis des betroffenen Unternehmens vor dem 1. Juli 2008 Voraussetzung ist; weiters muss die Erfüllung der garantierten Verbindlichkeit zu erwarten sein. Eine Haftungsübernahme ist demnach insbesondere ausgeschlossen, wenn beim Antrag stellenden Unternehmen die Voraussetzungen nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz – URG, BGBl I Nr 114/1997, vorliegen oder es sich um ein Unternehmen handelt, das sich in finanziellen Schwierigkeiten gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission betreffend Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. Nr C244 vom 1.10.2004, S. 2 handelt. Mit Z6 wird klargestellt, dass Haftungen nicht dazu dienen, besonders risikoträchtige Kreditgeschäfte zu ermöglichen. Hierfür ist insbesondere ein internes Bankrating beziehungsweise das Rating der Oesterreichischen Kontrollbank AG heranzuziehen. Durch die Bedachtnahme auf eine ausgewogene Risikostreuung wird auch der Gefahr einer prozyklischen Wirkung begegnet.'

 

Die Details des Fixkostenzuschusses wurden nicht im Gesetz selbst, sondern in Wahrnehmung der Verordnungsermächtigung durch die Fixkostenzuschuss‑V geregelt. Auf diesen Unterschied, der uE rechtlich relevant ist, wird unten noch im Detail eingegangen.

 

§1 Fixkostenzuschuss‑V regelt, dass die Gewährung von Zuschüssen zu Fixkosten durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), die der Kompensation von Umsatzausfällen von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS‑CoV‑2 dienen, den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen haben.

 

Die für die gegenständliche Fragestellung maßgeblichen Ausnahmen werden in Punkt 3.2 der Richtlinien Fixkostenzuschuss geregelt. Danach sind von der Gewährung von Fixkostenzuschüssen Unternehmen ausgenommen:

 

3.2.3 im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonst in Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen sowie

 

3.2.4 im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Recht stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75 % haben.

 

Eine sachliche Begründung für diese Ausnahme findet sich weder in den Richtlinien, noch in den oben genannten, verfügbaren Materialien.

 

6 Begründung

 

6.1 Mangelnde Begründung des Verordnungsgebers hinsichtlich der Ausnahme der begünstigten Unternehmen

 

In der Klagebeantwortung wird zu den Gründen ausgeführt:

 

'Aus der Systematik der FKZ‑VO ist … ersichtlich, dass der Verordnungsgeber offensichtlich nur Unternehmen fördern wollte, die in Österreich steuerbar und auch tatsächlich ertragsteuerpflichtig sind. Auch von diesen Unternehmen weitergeleitete Unternehmensgewinne (Dividenden) sollen bei den jeweiligen Empfängern steuerbar und steuerpflichtig sein. Aus diesem Grund wird nicht nur auf eine operative Tätigkeit des Antragstellers in Österreich samt betrieblichen Einkünften iSd §§21, 22 und 23 EStG abgestellt (vgl Punkt 3.1.2 der FKZ‑VO), sondern werden beispielsweise auch steuerlich gemeinnützige (steuerbefreite) Unternehmen sowie deren nachgelagerte Unternehmen explizit von der Antragsberechtigung für den FKZ ausgenommen (vgl Punkt 3.2.5 der FKZ‑VO).

 

 

Der Gleichheitsgrundsatz, der auch den Verordnungsgeber bindet, verbietet es, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Tatsächlich ist Punkt 3.2.2 der FKZ‑VO aus mehreren Gründen sachlich gerechtfertigt:

 

Einerseits ist die Verringerung des Verwaltungsaufwandes und damit die Erhöhung der Verwaltungsökonomie als anzuerkennendes Motiv zu qualifizieren - der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung ist ein tragendes Prinzip im öffentlichen Recht. Es liegt auf der Hand, dass der Verwaltungsaufwand enorm wäre, wenn man jeden Fall der Gewährung einer Bundesförderung an Unternehmen, die im unmittelbaren oder mittelbaren Alleineigentum einer Gebietskörperschaft stehen (und damit sowieso schlußendlich steuerfinanziert sind), dahingehend zu prüfen hätte, ob eine tatsächliche Verwendung der gewährten Mittel für operative Geschäftszwecke erfolgt. Auch die Nachprüfung im Rahmen von CFPG8‑Prüfungen durch die Finanzverwaltung wäre in diesen Fällen - wenn überhaupt - nur schwer möglich, da unter Umständen das zu prüfende Unternehmen der Prüfpflicht durch den Rechnungshof unterliegt.

 

Andererseits ist auch – ebenfalls iSd Grundsatzes der Sparsamkeit der Verwaltung die notwendige Sicherung des Steueraufkommens zu beachten: Würde man der Klägerin den Fixkostenzuschuss gewähren, so hätte dies – wie schon ausgeführt zur Folge, dass im Endeffekt eine steuerbefreite Gebietskörperschaft (die überdies sowieso aus öffentlichen Mitteln finanziert wird) von der Zahlung profiliert. In diesem Fall müsste man aber auch allen anderen Rechtsträgern, die in Österreich keinen oder nur einen geringen Beitrag zum Steueraufkommen leisten (steuerbefreite Rechtsträger, Auslandsgesellschaften) Förderungen gewähren. Es versteht sich von selbst, dass dies nicht möglich ist.'

 

Aus dieser Begründung ist aus Sicht der Antragstellerin klar ableitbar, dass sich offensichtlich der Verordnungsgeber selbst keine Gedanken über die Gründe für die Ausnahmen vom Fixkostenzuschuss gemacht hat und nun im Nachhinein versucht wird, Gründe für die Ausnahme von der Fixkostenzuschuss-V zu finden. Ein derartiges Vorgehen wird aber den Maßstäben, die an den Verordnungsgeber gestellt werden, nicht gerecht.

 

Die mangelnde Steuerbarkeit von Dividenden mutet insofern überraschend an, als ein Argument für die mangelnde Berechtigung auch darin gesehen wird, dass Geld nicht innerhalb der 'öffentlichen Hand' hin und her verschoben werden soll. Abgesehen davon, dass es sich um selbstständige Rechtsträger handelt, müsste es ja im Interesse des Gesetzgebers sein, 'sein eigenes Vermögen' nicht selbst zu besteuern. Diesfalls würde der Zuschuss mehrfach verschoben.

 

Auch das Argument des unnötigen Aufwands bei der Prüfung vermag nicht zu verfangen. Wie aus der Fragenbeantwortung hervorgeht, C.1, ist es primär Aufgabe des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers etc die Richtigkeit der Angaben zu prüfen. Es wäre insofern ein Leichtes, vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer bzw durch ein Leitungsorgan des beantragenden Unternehmens die operative Verwendung der Mittel bestätigen zu lassen. Wäre diese beiden genannten Gründe tatsächlich ausschlaggebend gewesen, so hätte auch eine Einschränkung der Dividenden, Gewinne etc, die mittelbar von den Zuschüssen gedeckt wurden, aufgenommen werden können. Die Argumente zeigen aus Sicht der Antragstellerin daher deutlich auf, dass im Rahmen der Verordnungserlassung tatsächlich keine Überlegungen zu den Ausnahmen angestellt wurden und diese nun vielmehr nachgeschossen werden.

 

6.2 Mangelnde Deckung der Einschränkung der begünstigten Unternehmen durch die Verordnungsermächtigung

 

Der Anwendungsbereich der Fixkostenzuschuss‑V, Punkt 3. RL Fixkostenzuschuss, ist zwar abstrakt von der Verordnungsermächtigung gedeckt, allerdings ist die Ermächtigung nicht geeignet, die Einschränkung nach 3.2.2. und 3.2.3. zu tragen.

 

Wie die Zitate des ULSG aufzeigen, wurde bei den dortigen Regeln der persönliche Anwendungsbereich vom Gesetzgeber klar festgelegt. Im Unterschied dazu wird bei den Richtlinien Fixkostenzuschuss der Anwendungsbereich des Paragrafen §3b Abs1, der lediglich zwei Voraussetzungen vorsieht (Sitz/Betriebsstätte und wesentliche operative Tätigkeit in Österreich), deutlich eingeschränkt.

 

Insofern besteht ein Widerspruch zum neu eingefügten §2 Abs2 Z7 ABBAG‑Gesetz, der den Gesellschaftszweck an §3b Abs1 bindet. Finanzielle Maßnahmen dürfen danach nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben. Davon, Unternehmen auszunehmen, welche diese beiden Bedingungen erfüllen, ist im Gesetz nicht die Rede.

 

Auch wenn man dem Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung von privatwirtschafts-verwaltungsrechtlichem Handeln auf der einen Seite und bei der pandemiebedingten, mitunter gebotenen raschen Reaktion einen weiteren Handlungsspielraum zumisst, als in der VfGH‑Rechtsprechung für Verordnungen, die hoheitliches Handeln determinieren, generell vorgezeichnet, so überschreitet die gegenständlich relevante Einschränkung diesen Handlungsspielraum. Soweit nach §3b Abs3 Z1 ABBAG‑Gesetz die Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen dem Verordnungsgeber übertragen wird, kann dies – will man das Gesetz geltungserhaltend verfassungskonform interpretieren – nur dahingehend verstanden werden, dass es die in Abs1 normierten Kriterien näher determiniert (Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich, wesentliche operative Tätigkeit in Österreich). Dies wurde tatsächlich auch getan, allerdings wurden darüber hinaus auch zahlreiche Ausnahmen festgelegt für Unternehmen, die sämtliche Kriterien erfüllen würden. Mit der Überschreitung des rechtspolitischen Ermessensspielraums hat sich der VfGH schon mehrfach auseinander gesetzt.

 

In V20/2019 vom 26.09.2019 sah der VfGH eine V als gesetzwidrig an, mit der eine zu weitreichende Einschränkung der grundsätzlich gewährleisteten Plakatierfreiheit angeordnet wurde. Der Verordnungsgeber habe die gesetzliche Grundlage des §48 MedienG insofern überschritten, als eine derartige Maßnahme nicht zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erforderlich ist und eine unverhältnismäßige Einschränkung derselben darstellt.

 

Ebenso erkannte der VfGH in V60/2018‑4 vom 24.9.2018 eine Verordnung als gesetzwidrig und führte begründend aus, der Bundesminister für Finanzen sei ermächtigt, zur Ermittlung von Werbungskosten mittels Verordnung Durchschnittssätze für Werbungskosten für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festzulegen. Im Rahmen dieser Ermächtigung regle §4 Abs1 der Verordnung der Durchschnittssätze für Werbungskosten, dass Kostenersätze gemäß §26 EStG 1988 die jeweiligen Pauschbeträge kürzen, womit der Verordnungsgeber die gesetzliche Regelung des §20 Abs2 EStG 1988 beachte. §17 Abs6 EStG 1988 enthalte jedoch keine Ermächtigung, Ausnahmen vom Abzugsverbot für Werbungskosten, für die steuerfreie Kostenersätze gemäß §26 EStG 1988 gewährt werden, vorzusehen. Insoweit überschreite der Verordnungsgeber mit dem letzten Halbsatz in §4 Abs1 Verordnung der Durchschnittssätze für Werbungskosten die gesetzliche Ermächtigung in §17 Abs6 EStG 1988.

 

Legt man die genannten Entscheidungen auf den gegenständlichen Fall um, so sind die Ausnahmen vom Anwendungsbereich als zu weitreichend und im Gesetz nicht gedeckt anzusehen.

 

Dieses Ergebnis wird auch durch die VfGH-Entscheidungen zur Corona‑Gesetzgebung gestützt. […]

 

'5.2. Nach Art18 Abs2 B‑VG kann der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber Abwägungs- und Prognosespielräume einräumen und, solange die wesentlichen Zielsetzungen, die das Verwaltungshandeln leiten sollen, der Verordnungsermächtigung in ihrem Gesamtzusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sind, die situationsbezogene Konkretisierung des Gesetzes dem Verordnungsgeber überlassen (vgl VfSlg 15.765/2000). Es kommt auf die zu regelnde Sache und den Regelungszusammenhang an, welche Determinierungsanforderungen die Verfassung an den Gesetzgeber stellt (VfSlg 19.899/2014 mwN). In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof auch mehrfach ausgesprochen, dass der Grundsatz der Vorherbestimmung verwaltungsbehördlichen Handelns nicht in Fällen überspannt werden darf, in denen ein rascher Zugriff und die Berücksichtigung vielfältiger örtlicher und zeitlicher Verschiedenheiten für eine sinnvolle und wirksame Regelung wesensnotwendig sind, womit auch eine zweckbezogene Determinierung des Verordnungsgebers durch unbestimmte Gesetzesbegriffe und generalklauselartige Regelungen zulässig ist (vgl VfSlg 17.348/2004 mwN).'

 

Auch der VfGH Beschluss vom 15. 12. 2021, G233/2021‑17, ändert daran nichts. Der VfGH hatte sich in diesem Fall mit der Frage der Determinierung nach Art18 B‑VG auseinander zu setzen. Damit wurde aber nur die Frage beantwortet, ob die Bestimmung ausreichend determiniert ist und dem Verordnungsgeber einen verfassungskonformen Handlungsspielraum einräumt. Nur diese Frage wurde bejaht. Ob in Hinblick auf die präjudiziellen Ausnahmen eine Überschreitung des vorgegebenen Rahmens vorliegt, war nicht zu beantworten. Insofern trifft der genannte Beschluss dazu keine Aussagen und steht den von der Antragstellerin vertretenen Ausführungen nicht entgegen. Auch wenn man die Verordnungsermächtigung als hinreichend bestimmt ansieht, so ändert dies nichts daran, dass die Ausnahmen vom Anwendungsbereich insoweit bestimmungswidrig festgelegt wurden. Der Verordnungsgeber hat im Rahmen der Verordnung zwar eine situationsbezogene Konkretisierung vorzunehmen, darf dabei aber nicht vom Gesetz erfasste Unternehmen zur Gänze ausnehmen.

 

6.3 Gleichheitswidrigkeit der Verordnung

 

Im konkreten Fall wird der Fixkostenzuschuss – wie für Förderungen üblich – im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben. Damit stellt sich in einem ersten Schritt die Frage, ob die Fiskalgeltung auch gegenüber Personen des öffentlichen Rechts bzw konkret gegenüber Unternehmen, deren Haupt- oder Alleingesellschafter unmittelbar oder mittelbar eine Gebietskörperschaft ist, zur Anwendung gelangt.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung die Möglichkeit bejaht, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts Grundrechtsträger sein können. Nach Kucsko-Stadlmayer […] trifft dies jedenfalls auf Fälle zu, in denen sich staatliche Rechtsträger oder ausgegliederte staatlich beherrschte Unternehmen in gleichartigen Situationen wie Private befinden. Im Ergebnis spielt dies ihrer Ansicht nach vor allem dort eine Rolle, wo juristische Personen des öffentlichen Rechts erwerbswirtschaftlich tätig sind. Die bisher betroffenen Grundrechte waren das Eigentumsrecht und der Gleichheitssatz. […]

 

Die Frage, ob die Fiskalgeltung auch gegenüber der Antragstellerin zum Tragen kommt, ist daher zu bejahen, sodass im Weiteren eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen ist.

 

Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung annimmt, gebietet der allgemeine Gleichheitssatz zunächst, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln. […] Eine Pflicht zur Gleichbehandlung entsteht, wenn zwischen zwei Vergleichsgruppen wesentliche Gemeinsamkeiten bestehen. […] Der Gleichheitssatz verpflichtet also nicht zur Gleichbehandlung eines jeden in jeder Hinsicht. Eine Ungleichbehandlung ist dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. […] Auch wenn eine Vergleichbarkeit besteht, gilt die Pflicht zur Gleichbehandlung daher nicht absolut. Sie kann durchbrochen werden, wenn dies durch wesentliche Unterschiede im Tatsächlichen gerechtfertigt ist. […] Dem Gesetzgeber ist es folglich erlaubt, 'verschiedene tatsächliche Gegebenheiten entsprechend unterschiedlich zu behandeln. […] Verwehrt sind ihm hingegen Differenzierungen, 'die nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen abgeleitet werden können'. […] Unterschiedliche Rechtsfolgen müssen also 'ihre jeweilige sachliche Rechtfertigung in Unterschieden im Bereich des Tatsächlichen finden'. […]

 

Anerkannt ist der Gleichheitssatz auch im 'bundesstaatlichen Verhältnis der Länder untereinander'. Zwar ist dem bundesstaatlichen Prinzip immanent, dass die Länder von ihren Gesetzgebungskompetenzen unterschiedlichen Gebrauch machen und damit gleiche oder vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich regeln, dies gilt aber nicht gleichermaßen auch im Verhältnis des Bundes zu den Ländern. Nach der Rsp des VfGH sind unterschiedliche bundesgesetzliche Regelungen für einzelne Länder nur zulässig, wenn sie tatsächlich auf unterschiedliche Verhältnisse in den betroffenen Ländern Bezug nehmen. […]

 

Damit einher geht die von der Judikatur entwickelte Rücksichtnahmepflicht, die besagt, dass es sowohl dem Bundes- als auch dem Landesgesetzgeber verwehrt ist, Regelungen zu treffen, die sich als sachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Effektivität der Regelungen der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft darstellen. Diese Rücksichtnahmepflicht verbietet dem Gesetzgeber der einen Gebietskörperschaft, die vom Gesetzgeber der anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen zu negieren und dessen gesetzliche Regelung zu unterlaufen (auch Torpedierungsverbot). Vielmehr ist eine Abwägung der eigenen Interessen mit jenen der Gebietskörperschaft vorzunehmen. […] Mit anderen Worten gebietet die Rücksichtnahmepflicht jedem Gesetzgeber, auf die vom Gesetzgeber der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft kompetenzgemäß wahrgenommenen Interessen Bedacht zu nehmen. […]

 

Soweit komparative Rechte in Rede stehen, lautet die Schlüsselfrage der Gleichheitsprüfung, wann zwischen zwei Vergleichsgruppen 'wesentliche' Unterschiede bzw Gemeinsamkeiten bestehen und wonach sich die Wesentlichkeit bestimmt. Wenn der Verfassungsgerichtshof Differenzierungen als gleichheitskonform ansieht, die 'in der Natur der Sache liegen', in einem 'sachbezogenen Konnex zum Regelungsgegenstand' stehen, 'sachgerecht' oder doch wenigstens 'nicht sachfremd' oder 'nicht sachwidrig' sind, so weist dies darauf hin, dass die Frage, wann ein Unterschied 'wesentlich' und wann er bedeutungslos ist, vom Gegenstand einer Regelung abhängt, also von der Sache, um die es jeweils geht. Die Gleichheit oder Ungleichheit muss in den Worten des Verfassungsgerichtshofs 'in Bezug auf die Regelung wesentlich sein'. […]

 

Soweit weder der Gleichheitssatz noch die restliche Verfassung (wenn auch nur indirekt) festlegen, was wesentlich gleich und wesentlich ungleich ist, steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, diese Wertung selbst zu treffen. […]

 

Richtigerweise ist der Prüfungsmaßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes differenziert: Dem personalen Schutzzweck des Gleichheitssatzes entsprechend, muss die Gleichheitsprüfung umso strenger sein, je näher ein Differenzierungsmerkmal einem ausdrücklich verpönten Differenzierungsmerkmal kommt. Knüpft der Gesetzgeber daher an eine Eigenschaft an, die für den Einzelnen nicht beeinflussbar, für seine Identität aber wesentlich prägend ist, so ist besonders streng zu prüfen, ob diese Eigenschaft bei vorurteilsfreier und unparteiischer Betrachtung tatsächlich relevante Unterschiede markiert. Muss dies verneint werden, so ist zu veranschlagen, dass dem Interesse, aufgrund einer solchen Eigenschaft nicht benachteiligt zu werden, erhebliches Gewicht zukommt. Daher ist gründlich zu untersuchen, ob sich eine solche Ungleichbehandlung nicht vermeiden lässt, ob sie das Ziel also treffsicher erreicht, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig ist.

 

Weit ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers grundsätzlich, wenn er nicht in Freiheiten eingreift, sondern Förderungen bzw Beihilfen vergibt. […]

 

Bedenklich werden Differenzierungen erst, wenn sie nicht auf im jeweiligen Regelungskontext wesentlichen Unterschieden beruhen: Dann behandelt der Gesetzgeber wesentlich Gleiches ungleich, greift also in den Gleichheitssatz ein. Was wesentlich ist, ergibt sich dabei also aus dem Ziel, das der Gesetzgeber mit einer Regelung verfolgt.

 

Da die Rechtsprechung sehr kasuistisch ist, werden im Folgenden einige ausgewählte Entscheidungen näher dargestellt.

 

In seiner Entscheidung vom 5. 10. 2011, G26/10 ua - G116/11 ua = VfSlg 19522, betrachtete der VfGH den Ausschluss von juristischen Personen von der Verfahrenshilfe als verfassungswidrig. Auch wenn eine Ungleichbehandlung zwischen juristischen und natürlichen Personen in der Gewährung von Verfahrenshilfe weithin unbedenklich erscheint – dienen doch die Vorschriften über die Verfahrenshilfe der Durchsetzung der Rechte des Menschen auch im Falle der Einkommens- und Vermögenslosigkeit –, so ist der Ausschluss juristischer Personen schlechthin von der Verfahrenshilfe mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Trotz aller Unterschiede zwischen juristischen und natürlichen Personen in dieser Hinsicht bestehen Fälle, in denen das berechtigte Interesse von juristischen Personen an der Gewährung von Verfahrenshilfe gleich gelagert ist, wie das von natürlichen Personen, oder in denen eine Prozessführung im öffentlichen Interesse liegt.

 

In seiner Entscheidung vom 12.10.1991, V78/91 = 12878 hob der VfGH eine Regel als verfassungswidrig auf, in der die Zuteilung von Importquoten von bisherigen Importen abhängig war. Im Sinne von VfGH 01.03.90, B933/88 ua, zum Gleichheitssatz angestellten Überlegungen bildet es eine nicht durch Unterschiede im Bereich des Tatsächlichen begründete Bevorzugung der Antragsteller mit Vorleistungen, wenn ohne Berücksichtigung sonstiger sachlicher Auswahlgesichtspunkte für diese Antragsteller eine starre Quote von 180 t (bzw 160 t oder 140 t) der Gesamtimportmenge vorbehalten wird.

 

In der Entscheidung vom 11.10.2017, G56/2017 ua sprach der VfGH aus, dass dem Gesetzgeber zwar ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt, wem der Status eines dauerhaft in Österreich Aufenthaltsberechtigten zuerkannt wird. Eine Differenzierung nach dem Lebensalter wäre nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn zwischen dem Lebensalter und der Ausbildung in Bezug auf die Arbeitsmarktsituation in Mangelberufen Unterschiede im Tatsächlichen bestehen würden, welche die Bundesregierung jedoch nicht darzulegen vermochte.

 

Umgelegt auf den konkreten Fall ist für das Vorliegen einer unsachlichen Differenzierung ins Treffen zu führen, dass der Verordnungsgeber, ein oberstes Vollzugsorgan des Bundes, Unternehmen von Gebietskörperschaften von rein privaten Unternehmen differenziert.

 

Auch wenn sich dafür noch Unterschiede im Tatsächlichen – unterteilt nach Privaten und der öffentlichen Hand – ins Treffen führen lassen, so ist aus der V nicht erkennbar, warum diese Unterschiede im Faktischen (nach der Rechtsträgerschaft) zu einer unterschiedlichen rechtlichen Qualifikation führen. An mehreren Stellen wird betont, dass der Fixkostenzuschuss Liquiditätsprobleme bzw negative wirtschaftliche Auswirkungen verhindern soll. Dies gilt aber auch für Unternehmen, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, ist doch nicht von vornherein auszuschließen, dass auch eine von einer Gebietskörperschaft gehaltene Gesellschaft durch die 'Corona‑Krise' in Zahlungsschwierigkeiten kommt oder die Gebietskörperschaft selbst in Liquiditätsprobleme kommt. Zudem fällt auf, dass durch die V keine Unterschiede dahingehend gemacht werden, ob eine Rechtsträgerschaft des Bundes, des Landes oder der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vorliegt. Insofern kann konstatiert werden, dass ein Organ der Bundesvollziehung Ausnahmen auch für einen anderen Vollzugsbereich festlegt und der Minister insofern nicht argumentieren kann, dass lediglich Unternehmen der 'eigenen Gebietskörperschaft', also des Bundes, ausgenommen werden sollen. Insofern kann für die Verfassungskonformität gerade nicht ins Treffen geführt werden, dass letztlich alles 'öffentliche Hand' sei, wobei der Bund als Fördergeber, das Land bzw die Gemeinde als Fördernehmer auftrete, weil das Budget, die Finanzgebarung etc von Bund, Ländern und Gemeinden voneinander getrennt sind.

 

Die Differenzierung sieht der Verordnungsgeber im konkreten Fall daher wohl darin begründet, dass der Staat Private unterstützen soll, nicht aber 'staatsnahe Unternehmen'.

 

Zieht man die Abgabenhoheit mit ins Kalkül und berücksichtigt man insofern, dass es der Gemeinde, wie offensichtlich von der beklagten Partei unterstellt, eben nicht 'ein Leichtes' ist, die Steuern auf ihre Gesellschaften umzulegen und insofern den Liquiditätsausfall durch Corona zu kompensieren, ergibt sich eine unsachliche Ungleichbehandlung. Betrachtet man in diesem Zusammenhang Art13 B‑VG und §3 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, so obliegt die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern der Bundesgesetzgebung (§3). Insofern kann der Bund auf der einen Seite das Abgabenaufkommen beeinflussen, auf der anderen Seite aber die Ausschüttung von 'Corona-Beihilfen' an Unternehmen von Ländern und Gemeinden aber offensichtlich grundlos einschränken. Daher kann nicht ins Treffen geführt werden, dass ohnedies alles 'öffentliche Hand' sei, weil eben das Steueraufkommen nicht auch gleichzeitig bei den Ländern und den Gemeinden anfällt, die Gebietskörperschaften daher auch nicht in einen Topf geworfen werden können.

 

6.4 Unzulässige formalgesetzliche Delegation

 

In der Verordnungsermächtigung ist eine formalgesetzliche Delegation zu sehen. Eine solche verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation liegt vor, wenn die Gesetze des Parlaments das Handeln der Vollziehung nicht oder nur sehr ungenau bestimmen. Der durch das Gesetzmäßigkeitsgebot verpflichtete Gesetzgeber eröffnet der Vollziehung dadurch Freiheiten und delegiert folglich unzulässiger Weise seine rechtsstaatliche und demokratische Pflicht, als Parlament das Recht zu bestimmen, an die Vollziehung.

 

Adamovic senior hat folgende Grundanforderung für eine dem Art18 B‑VG entsprechende ausreichende Vorherbestimmung umschrieben:

 

'Soll dem Grundsatz des Art18 Abs1 B‑VG in vollem Umfang entsprochen werden, dann muss der Gesetzgeber die Verwaltung nach drei Richtungen hin bestimmt regeln. Erstens. Die Gesetzgebung muss die Organe schaffen, die zur Führung der Verwaltungsverfahren berufen sind, und ihren Wirkungsbereich abgrenzen. Zweitens: das Verfahren, in dem die Verwaltungsorgane tätig werden, muss geordnet sein. Drittens: die Gesetzgebung muss endlich die Tätigkeit der Verwaltungsorgane bestimmen.'

 

Relevant ist in concreto der dritte Punkt, die materiellrechtliche Determinierung. Der VfGH hat bspw folgende Regeln als undeterminiert angesehen:

 

• Enthält das Gesetz eine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung bestimmten Inhaltes, so müssen sich aus dem Gesetz genügend Richtlinien ableiten lassen, unter welchen Voraussetzungen der Verordnungsgeber von der Ermächtigungsbestimmung Gebrauch machen kann. Ist dies nicht der Fall, so liegt eine dem Art18 B‑VG widersprechende formalgesetzliche Delegation vor. […]

 

• Die Ermächtigung, Bundesschuldverpflichtungen zu prolongieren, ist unbestimmt, weil nicht hinreichend bestimmt war, welche Prolongationszeit möglich ist. Auch der Begriff 'Einsparungen' als Mittel, durch welches die Mehrausgaben ermöglicht werden sollen, ist vollkommen unbestimmt. Darunter kann sowohl die sparsame Durchführung bewilligter Vorhaben als auch die Nichtdurchführung vollkommen unbestimmter einzelner bewilligter Aufgaben oder Vorhaben verstanden werden. Es ist auch nicht bestimmt, wo und wie eingespart werden soll. […]

 

• Die Ermächtigung zur Aufnahme von Anleihen und Darlehen ist zu unbestimmt, weil der Inhalt der Bedingungen, zu denen die Kreditoperationen vorgenommen werden sollten, nicht vorgezeichnet ist. Die Wendung 'welche die in Betracht kommenden Verhältnisse auf die in- und ausländischen Geld- und Kapitalmärkte berücksichtigen' ist nicht ausreichend. Nach Ansicht des VfGH wäre es erforderlich gewesen, Laufzeit und Währung zu bestimmen oder zumindest bestimmbar festzulegen. […]

 

Im gegenständlichen Fall finden sich in der Verordnungsermächtigung des §3b ABBAG‑Gesetzes keinerlei Determinanten, wie der Kreis der Unternehmen zu umschreiben ist. Auch wenn die Unbestimmtheit per se vom Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2021, G233/2021‑17 über den Drittelantrag der Mitglieder des Nationalrats nicht angenommen wurde, so zeigt der gegenständliche Fall deutlich, dass die Einschränkung gesetzwidrig ist und im Endeffekt auch kausal mit dem zu weiten Spielraum der Antragstellerin zusammenhängt."

 

2.3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsantrages zum Teil bestreitet und den von der antragstellenden Partei dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken wie folgt entgegentritt:

"II. Zu den Prozessvoraussetzungen betreffend die Eventualanträge:

 

1. Zum Eventualantrag betreffend §3b Abs3 idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 44/2020:

 

Im gegenständlichen Antrag G108/2022, V139/2022 werden mit dem Hauptantrag Bestimmungen der Verordnung BGBl II Nr 225/2020 und mit zwei Eventualanträgen (auch) bundesgesetzliche Bestimmungen angefochten. Die Bundesregierung ist gemäß §63 Abs1 VfGG zur Vertretung der Bestimmung des §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz in den angefochtenen Fassungen BGBl I Nr 44/2020 und BGBl I Nr 228/2021 berufen und beschränkt daher ihr Vorbringen auf die Eventualanträge.

 

Die Rechtsentwicklung stellt sich dabei wie folgt dar:

 

Ein §3b ABBAG‑Gesetz wurde erstmals mit dem COVID‑19-Gesetz, BGBl I Nr 12/2020, geschaffen und trat mit 16. März 2020 in Kraft. Der hier interessierende §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz wurde kurz darauf mit dem 3. COVID‑19-Gesetz, BGBl I Nr 23/2020, (nur) dahingehend geändert, dass die Verordnungserlassung des Einvernehmens mit dem Vizekanzler bedarf (Inkrafttreten: 5. April 2020). Die Änderung des §3b ABBAG‑Gesetz mit dem COVID‑19-Transparenzgesetz, BGBl I Nr 4/2021, trat mit 8. Jänner 2021 in Kraft, änderte den Abs3 aber nicht, sondern nur §3b Abs4 (betreffend die Berichterstattung des Bundesministers für Finanzen an den Budgetausschuss). Die vorläufig letzte Änderung des §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz, BGBl I Nr 228/2021, führte zur Anfügung einer Z6 ('Rückforderungen') und trat mit 31. Dezember 2021 in Kraft.

 

Mit der Novelle des ABBAG‑Gesetzes durch das 18. COVID‑19-Gesetz, BGBl I Nr 44/2020, hat §3b ABBAG‑Gesetz keine Änderung erfahren, sondern es wurden im Wesentlichen nur bürgerlich-rechtliche Sonderbestimmungen in §6b und §6c (Sonderregelungen zum Zessionsverbot und zur Form der Bürgschaftserklärung) eingefügt. Wenn die Promulgationsklausel der Stammfassung der Verordnung BGBl II Nr 225/2020 das 18. COVID‑19 Gesetz, BGBl I Nr 44/2020, als – im Zeitpunkt der Verordnungserlassung – letzte Änderung des ABBAG‑Gesetzes ausweist, folgt dies der legistischen Praxis gemäß der Legistischen Richtlinie 109 […], wonach das durchzuführende Gesetz in der Fassung seiner letzten Novelle zitiert werden soll, einerlei ob dies eine durchgeführte Bestimmung betrifft oder nicht. Im vorliegenden Fall betrifft die Zitierung insoweit nicht eine durchgeführte Bestimmung des ABBAG‑Gesetzes. Auch ein untrennbarer Zusammenhang des §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz mit §6b und §6c idF BGBl I Nr 44/2020, der etwa im Sinne von VfSlg 20.389/2020 als Neuerlassung auch des §3b Abs3 ABBAG‑Gesetzes zu deuten wäre, ist nicht ersichtlich. Es erscheint sohin ausgeschlossen, dass §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz in der Fassung BGBl I Nr 44/2020 ein tauglicher Anfechtungsgegenstand ist.

 

Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis G233/2021 ua einen Antrag auf Aufhebung des §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz idF BGBl I Nr 23/2020 sowie einen Antrag auf Aufhebung des gesamten §3b ABBAG‑Gesetz in der Fassung BGBl I Nr 4/2021 am Maßstab des Art18 B‑VG geprüft und abgewiesen. Insoweit wird hinsichtlich der Fassungen des §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz vor der Novelle BGBl I Nr 228/2021 res judicata im Hinblick auf das Bedenken einer unzulässigen formalgesetzlichen Delegation vorliegen (siehe dazu auch unten). Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nämlich nur ein einziges Mal zu entscheiden (vgl zB VfSlg 5872/1968; 10.311/1984; 15.293/1998; 20.011/2015 jeweils mwN). Entschiedene Sache liegt im Verhältnis zwischen einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und einem weiteren Gesetzesprüfungsantrag dann vor, wenn zum einen zwischen der seinerzeit geprüften und der nunmehr zur Prüfung gestellten Norm Identität besteht und zum anderen über das im neuen Antrag vorgetragene Bedenken vom Verfassungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis abgesprochen wurde (vgl VfSlg 11.646/1988; 20.011/2015).

 

Nach Auffassung der Bundesregierung erweist sich der Eventualantrag daher als unzulässig.

 

2. Zum Eventualantrag betreffend §3b Abs3 idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 228/2021:

 

Im Verfahren G233/2021 wurde bereits die Bestimmung des §3b Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 23/2020 hinsichtlich des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebotes gemäß Art18 B‑VG auf ihre Verfassungskonformität geprüft. Der Verfassungsgerichtshof kam in der Entscheidung vom 15. Dezember 2021 zu dem Ergebnis, dass die Verordnungsermächtigung vor dem Hintergrund des Regelungszusammenhanges und des Regelungsgegenstandes der privatrechtsförmigen Förderungsgewährung einer Auslegung zugänglich ist und den Verordnungsgeber in einer Art18 Abs2 B‑VG entsprechenden Art und Weise determiniert.

 

Im Zuge der letzten Novelle des §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 228/2021 wurde lediglich eine Präzisierung in Hinblick auf die Veröffentlichung der Richtlinien im Internet vorgesehen und der (demonstrative) Regelungskatalog um den Aspekt der Rückforderungen in Z6 leg cit ergänzt. Da die nunmehr angefochtene Bestimmung durch die Novelle keine wesentliche Änderung erfahren hat, hält die Bundesregierung an ihren Ausführungen im Verfahren G233/2021 fest und erhebt die damalige Äußerung vom 16. September 2021, GZ2021-0.637.382 (siehe Beilage, insbesondere Pkt. III.5) zu Ihrem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren.

 

Wenngleich infolge der formellen, wenn auch inhaltlich nur geringfügigen, Novellierung nicht von einer Identität der angefochtenen Normen und damit nicht von einer bereits entschiedenen Sache ausgegangen werden kann (siehe VfSlg 11.646/1988, 14.301/1995), wurden in beiden Verfahren gleichgelagerte Bedenken, die eine Unbestimmtheit des §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz behaupten, geltend gemacht. Demnach kann die im Verfahren G233/2021 getroffene Feststellung, wonach die Bestimmung in Hinblick auf Art18 B‑VG nicht zu beanstanden sei, nach Ansicht der Bundesregierung auf den gegenständlichen Fall übertragen werden. Dieser Auffassung folgend hätte der Eventualantrag nach Ansicht der Bundesregierung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg."

 

Die Bundesregierung legte ihrer Äußerung im vorliegenden Verfahren zudem ihre Äußerung in dem beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl G233/2021 ua protokollierten Verfahren bei. Diese Äußerung ist in der Entscheidung des Gerichtshofes zu dieser Zahl vom 15. Dezember 2021 wiedergegeben.

2.4. Der Bundesminister für Finanzen erstattete eine Äußerung, in der den Bedenken der antragstellenden Partei Folgendes entgegengehalten wird:

"I. ALLGEMEINES

 

• Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin werden vom Bundesminister für Finanzen nicht geteilt.

 

• Die Antragstellerin steht (mittelbar unter anderem über die *** GmbH) im Alleineigentum der Stadt Wien, sohin im Alleineigentum einer Gebietskörperschaft. Es liegt weder eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung noch eine Unsachlichkeit vor, wenn Unternehmen, die im mittelbaren Alleineigentum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen, von der Gewährung von Bundesförderungen ausgeschlossen sind.

 

• In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in der Vergangenheit – betreffend das Kernkraftwerk Zwentendorf – die Gleichheitswidrigkeit des Atomsperrgesetzes mit der Begründung verneinte, dass der Gesellschafter der Gemeinschaftskraftwerk Tullnerfeld GmbH ausschließlich die öffentliche Hand wäre, weshalb das behauptete verfassungswidrige Sonderopfer – das Atomsperrgesetz traf ausschließlich die genannte Gesellschaft und 'vernichtete' ihre Erwerbsgelegenheit – nicht vorliegen würde (VfSlg 10.841/1986). Materiell würde folglich – so der Verfassungsgerichtshof – eine Belastung der Gemeinschaftskraftwerk Tullnerfeld GesmbH im Endeffekt ausschließlich die öffentliche Hand treffen. Dieser Umstand müsse bei der Prüfung der Sachlichkeit einer Norm bedacht werden. Da der Gesetzgeber aber nach sachlichen Merkmalen der hinter einer juristischen Person stehenden Rechtsträger unterscheiden dürfe, könne eine gesetzliche Regelung zu Lasten einer solchen Gesellschaft auch dann zulässig sein, wenn ein solcher Durchblick sich objektiv als sachlich erweist (wie umgekehrt die Betroffenheit der hinter den Gesellschaften Stehenden eine sonst vielleicht unbedenkliche Benachteiligung unsachlich machen kann: VfSlg 8233/1978 Mindestvermögensteuer). 'Die Grundrechte sind [nämlich] nicht da, um den Staat vor sich selbst zu schützen' (B. Raschauer, Versorgungssicherheit, in: Hauer [Hrsg] Aktuelle Fragen des Energierechts 2007 [2007] 137 ff [151]). Deshalb wies der Verfassungsgerichtshof im genannten Zwentendorf‑Fall den Normprüfungsantrag ab. Die gegenständliche Sachlage ist vergleichbar: Die Antragstellerin steht – mittelbar – ausschließlich im Eigentum der öffentlichen Hand. Schon aus diesem Grund wird ihr Parteienantrag auf Normenkontrolle in Ermangelung einer unsachlichen Betroffenheit abzuweisen sein.

 

• Der Antragstellerin ist zwar zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass der Gleichheitsgrundsatz auch den Gesetzgeber (und auch den Verordnungsgeber) bindet. Sie übersieht jedoch, dass der Verfassungsgerichtshof bereits festgehalten hat (vgl nur VfGH 27. November 2020, G173/2020), dass inhaltliche Schranken nur insofern bestehen, als es verboten ist, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber und auch dem Verordnungsgeber aber nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und ob das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 14. Juli 2020, G202/2020‑20 darüber hinaus explizit den großen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers insbesondere zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID‑19-Pandemie betont.

 

• Im Bereich der Förderverwaltung, die – siehe dazu gleich unten – überwiegend im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt wird, gilt das (strenge) Legalitätsprinzip (wie in der Hoheitsverwaltung) hingegen nicht. Deshalb braucht es in der Privatwirtschaftsverwaltung keiner gesetzlichen Grundlage zum Tätigwerden der Verwaltung. Das ABBAG‑Gesetz sowie die verfahrensgegenständlichen Förder‑RL, welche die angefochtenen Beschränkungen hinsichtlich der im staatlichen Alleineigentum stehenden Unternehmen beinhalten, sind daher in Wirklichkeit reine 'Selbstbindungs- bzw Statutarnormen', die sich lediglich an die Verwaltung (im funktionellen Sinn, dh auch an die Förderstelle COFAG) richten. Die potentiellen Förderempfänger können daraus aber keine Rechte ableiten (Kahl, Art17 B‑VG, in: Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer-Kommentar B‑VG, Rz 5).

 

• Deshalb ist der Spielraum des Staates bei Erlassung der einschlägigen Förder‑RL noch deutlich größer als jener im Erkenntnis zu G202/2020‑20, weil es dort um eingriffsintensive Maßnahmen im Rahmen der Hoheitsverwaltung ging. Hier geht es aber um die Gewährung von Förderungen durch zivilrechtlichen Vertrag, auf die nach §3b Abs2 ABBAG‑G kein Rechtsanspruch besteht.

 

• Beim Fixkostenzuschuss handelt es sich, wie weiter unten näher ausgeführt wird, um eine staatliche Beihilfe im Rahmen eines vorläufigen Beihilfenrahmens und von Beihilfenentscheidungen. Generell ist es ein Grundsatz des Beihilfenrechts, dass der Umfang staatlicher Beihilfen wegen ihrer potentiell wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung auf ein Mindestmaß zu beschränken und Überkompensationen zu vermeiden sind. Auch wenn öffentliche Unternehmen nicht per se von der Gewährung staatlicher Beihilfen ausgeschlossen sind und es keine gesellschaftsrechtlichen Nachschusspflichten ihrer staatlichen Eigentümer gibt, wäre es beihilfenrechtlich widersinnig, wenn der 'Staat' sich durch eine staatliche Beihilfe letztlich selbst bei Unternehmen fördern würde, die sowieso in seinem Alleineigentum stehen.

 

• Aufgrund der 'doppelten rechtlichen Bedingtheit' müssen staatliche Rechtsakte nicht nur in Einklang mit den (verfassungs‑)gesetzlichen Vorgaben stehen, sondern auch dem Unionsrecht, hier insbesondere dem EU‑Beihilfenrecht, entsprechen. Die einschlägigen österreichischen Rechtsgrundlagen sind sohin stets beihilfenrechtskonform zu interpretieren.

 

I. WIRTSCHAFTLICHE ÜBERLEGUNGEN

 

• Neben dem allgemeinen Ziel der Begrenzung des Insolvenzrisikos, dem Unternehmen pandemiebedingt ausgesetzt waren, und der Vermeidung eines drastischen Anstiegs der Arbeitslosigkeit, welches die durch die österreichische Bundesregierung gesetzten Maßnahmen verfolgen, dienen jene Maßnahmen, die durch die Förder‑RL des Bundesministers für Finanzen auf Grundlage des ABBAG‑Gesetzes umgesetzt wurden, im Besonderen der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit von Unternehmen sowie der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten, die auf die COVID‑19-Pandemie und ihre wirtschaftlichen Folgen zurückzuführen sind.

 

• Die Zielerreichung in Bezug auf Maßnahmen des Bundesministeriums für Finanzen erfolgt bekanntlich durch Garantien sowie durch (nicht rückzahlbare) Direktzuschüsse. Der gegenständliche Fixkostenzuschuss ist als Direktzuschuss ausgestaltet.

 

• Die durch die Förder-RL des Bundesministers für Finanzen ausgestalteten und von der Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zu genehmigenden und auszuzahlenden Direktzuschüsse dienen unterschiedlichen Zwecken: So ersetzt der Fixkostenzuschuss I unmittelbar durch den Ausbruch der Pandemie im Frühjahr und Sommer 2020 verursachte Schäden (Anmerkung: Der Ausbruch der Pandemie wurde von der Europäischen Kommission als Naturkatastrophe anerkannt). Der Verlustersatz sowie der Fixkostenzuschuss 800.000 unterstützen Unternehmen bei der Abdeckung von Verlusten und Fixkosten, die durch die pandemie-bedingte Wirtschaftskrise ab Herbst 2020 entstanden sind. Der Lockdown-Umsatzersatz soll den Unternehmen in vom Lockdown in den Monaten November und Dezember 2020 besonders betroffenen Branchen Teile des Umsatzes ersetzen. Der Ausfallsbonus wiederum besteht aus einem auf den Umsatzausfall bezogenen Bonus sowie aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000. Befindet sich ein Unternehmen im alleinigen oder, falls dessen Eigendeckungsgrad 75% unter-schreitet, im mehrheitlichen (mittelbaren oder unmittelbaren) Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts, ist aufgrund der anders gelagerten finanziellen Situation davon auszugehen, dass der (öffentliche) Eigentümer in der Lage ist, einen ausreichenden Deckungsbeitrag zu leisten, um einen existenzbedrohenden Untergang 'seines' Unternehmens zu vermeiden. Es würde – wie oben dargetan – rechtlich wie wirtschaftlich wenig Sinn machen, wenn sich der Staat bei in seinem Alleineigentum stehenden Unternehmen selbst durch den Fixkostenzuschuss etc fördern würde. Dasselbe gilt auch bei Unternehmen, die im Mehrheitseigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts stehen und sowieso schon zu mehr als 25 % vom Staat finanziert werden. Auch bei ihnen kann der Staat erforderlichenfalls direkt eingreifen und muss nicht den Umweg über den COVID‑19-Beihilfenrahmen nehmen. Das ist (auch) vor dem Hintergrund zu sehen, dass im Beihilfenrecht stets eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzustellen ist. Deshalb ist der Ausschluss dieser Unternehmen von den verfahrensgegenständlichen Förderinstrumentarien sachlich gerechtfertigt.

 

• Im Gegensatz zu Gebietskörperschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind private Eigentümer hingegen nicht in der Lage, etwa auf steuer- oder abgabenfinanzierte Finanzmittel zur Unterstützung ihrer Beteiligungen zurückzugreifen oder sich aufgrund ihres Status zu besonders günstigen Bedingungen zu refinanzieren, was in der Regel bei Gebietskörperschaften und sonstigen Institutionen mit Öffentlichkeitscharakter der Fall ist. Das ist ein weiteres Indiz dafür, dass der getroffene Ausschluss sachgerecht ist.

 

• Für Gebietskörperschaften und andere Institutionen des öffentlichen Rechts besteht – wie dargetan – in der Regel nicht die Notwendigkeit, sich Förderregimen in Form von horizontalen, allen Unternehmen offenstehenden Beihilfenregelungen zu bedienen, um ihre eigenen Unternehmen zu subventionieren. Finanzielle Mittel können direkt durch Gesellschafterzuschuss oder ähnliche Instrumente dem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Der Umweg über allgemeine Beihilfenregelungen ist nicht notwendig. Wenngleich anzunehmen ist, dass bestimmte öffentliche Rechtsträger nicht über die Ressourcenausstattung des Bundes verfügen, ist diesem Umstand vom (Verfassung‑)Gesetzgeber anderweitig Rechnung zu tragen, und zwar in Form des Finanzausgleiches oder durch die Einräumung einer Kompetenz zur Einnahme von Steuern oder sonstigen Abgaben. Dieser hat zu entscheiden, welche Aufgaben und welche damit verbundene Ressourcenausstattung den jeweiligen Gebietskörperschaften und sonstigen Institutionen des öffentlichen Rechts zugeordnet werden.

 

• Unbestritten ist auch, dass bestimmte (Gebiets-)Körperschaften über einen größeren finanziellen Spielraum verfügen als andere Körperschaften. Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch einen etwaigen durch den (Verfassungs‑)Gesetzgeber gewollten oder tolerierten Unterschied nicht durch sein Förderregime beseitigen.

 

II. SACHLICHE RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE IM EINZELNEN

 

1. Vorbemerkung und europarechtliche Aspekte

 

• Ungeachtet der Bezeichnung der Förder‑RL als 'Verordnung' und der Publikation im Bundesgesetzblatt sind diese – materiell betrachtet – in verfassungskonformer Interpretation wohl lediglich als innenwirksame, die 'Förderverwaltung' (COFAG) bindende Enunziation zu verstehen, aus denen die einzelnen Förderwerber keine Rechte ableiten können (Kahl, Art17 B‑VG, in: Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer-Kommentar B‑VG, Rz 5.). Es ist daher nach Ansicht des Bundesministers für Finanzen fraglich, ob die – hier verfahrensgegenständlichen – Förder‑RL gegenüber dem einzelnen Rechtsunterworfenen unmittelbare Rechts-wirkungen erzeugen können; sie richten sich ausschließlich an die COFAG als Förderstelle. Das deshalb, weil – wie der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg 15.430/1999 feststellte – Selbstbindungsgesetze nicht zu hoheitlichem Vollzug ermächtigen dürfen. Die Erlassung von (Rechts‑)Verordnungen, würde man die Förder-RL als solche qualifizieren, würde sich jedoch als Akt der Hoheitsverwaltung darstellen. In der gebotenen verfassungskonformen Interpretation ist somit eine aufgrund eines Selbstbindungsgesetzes ergangene Enunziation eines Bundesministers.

 

• Der aus den inkriminierten Punkten 3.2.2 und 3.2.3 des Anhangs zur 'Verordnung' des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), Richtlinien zur Fixkostenzuschuss-V, idF Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) geändert wird, BGBl II Nr 249/2021 (im Folgenden 'FKZ‑VO') resultierende Aus-schluss der Antragstellerin von der Antragsberechtigung für Fixkostenzuschüsse ist aus mehreren Gründen sachlich gerechtfertigt.

 

• Der gegenständliche Fixkostenzuschuss iSd FKZ‑VO ist als Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, im Sinne des Art107 Abs2 litb AEUV konzipiert. Horizontale Beihilfenregelungen sowie Individualbeihilfen unterliegen gemäß Art108 Abs3 AEUV einem Durchführungsverbot, sofern diese nicht vom Mitgliedstaat bei der Europäischen Kommission als zuständige Behörde in Beihilfenangelegenheiten angemeldet (notifiziert) und von dieser genehmigt werden. Entsprechende Beihilfenregelungen müssen im Einklang mit der Spruchpraxis der Kommission sowie der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte stehen und sind stets auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Staatliche Beihilfen dürfen nur zur Beseitigung von Katastrophenschäden gewährt werden. Der durch die Katastrophe entstandene Schaden ist genau zu beziffern, eine Überkompensation ist rechtswidrig. Mehrfachbeihilfen für dieselben Schäden bzw beihilfefähigen Kosten dürfen nicht gewährt werden. Aus europarechtlicher Sicht sind sämtliche Beihilfen öffentlicher Stellen zusammenzufassen. Als staatliche Beihilfen im Sinne des Art107 AEUV gelten alle aus staatlichen Mitteln gewährten finanzielle Zuwendungen und sonstige Vorteilsgewährungen. Dazu sind neben direkten Beihilfen von Bund, Ländern und Gemeinden auch solche von anderen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Beihilfen zu zählen, 'die durch vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtungen gewährt werden'. (vgl etwa Sutter in Mayer/Stöger (Hrsg), Kommentar EUV/AEUV Art107 AEUV Rz 24 ff).

 

• Bei der Beihilfengenehmigung wurden sowohl das ABBAG‑G als auch die einschlägigen Förder‑RL mit dem Ausschluss der verfahrensgegenständlichen staatlichen Unternehmen in den Punkten 3.2.2 und 3.2.3 der EU‑Kommission vorgelegt und wurde das Instrument Fixkostenzuschuss auf dieser Basis genehmigt. Aufgrund der – bereits erwähnten – 'doppelten rechtlichen Bedingtheit' von Rechtsakten, die – auch – eine unionsrechtliche Grundlage haben, könnte der Ausschluss staatlicher Unternehmen von den gegenständlichen Förderungen nur durch eine aktualisierte Genehmigung der EU‑Kommission beseitigt werden, der aber möglicherweise keine Rückwirkung zukäme. Für die Vergangenheit, dh für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, käme dann das beihilfenrechtliche Durchführungsverbot zum Tragen und kämen die betroffenen staatlichen Unternehmen daher selbst bei einer geänderten Beihilfengenehmigung gar nicht in den Genuss der 'bereinigten' Rechtslage. Sie würden den Fixkostenzuschuss nicht erhalten. Selbst wenn der Verfassungsgerichtshof also die angefochtenen Punkte 3.2.2 und 3.2.3 aufheben würde, würde das die behauptete Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit für die Antragstellerin nicht beseitigen, weil sie durch das EU‑Beihilfenrecht gehindert wäre, für die Vergangenheit einen Fixkostenzuschuss zuerkannt zu bekommen. Und eine Beantragung für die Zukunft scheidet aus, weil die verfahrensgegenständlichen Förderinstrumentarien nicht mehr existieren.

 

• Der Bundesminister für Finanzen als Verordnungsgeber verfügt über keine vollständige und tagesaktuelle Übersicht aller Beihilfenregelungen sämtlicher (Gebiets‑)Körperschaften. Durch den Ausschluss von Unternehmen im Eigentum der öffentlichen Hand von bestimmten Beihilfen sollte eine Überkompensation bzw eine Mehrfachförderung durch Zuwendungen aus staatlichen Mitteln in Form von Gesellschafterzuschüssen sowie in Form von Beihilfen verhindert werden. Private Gesellschafter können Unternehmen – im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen und Kapitalmaßnahmen regelnden Vorgaben – Zuschüsse zukommen lassen, wie es ihnen beliebt und es die wirtschaftliche Lage erfordert. Europarechtliche Implikationen können sich dadurch regelmäßig nicht ergeben. Wenn jedoch öffentliche Gesellschafter ihren Unternehmen – abseits von formellen Förderregimen oder Zuschussverfahren – finanzielle Unterstützungen zukommen lassen, so kann dies beihilferechtliche Relevanz entfalten, die gegebenenfalls in europarechtswidrigen Zuschussvorgängen (nämlich im Sinne von Mehrfachförderungen bzw Überkompensation) mündet, die durch den EU‑Beihilfenrahmen sowie die einschlägigen Beihilfenentscheidungen ausdrücklich untersagt sind. Eine solche Überkompensation könnte durch genaue individuelle Kontrolle unterbunden werden, im Falle einer Notsituation wie der COVID‑19-Pandemie ist dies jedoch nicht umsetzbar.

 

1. Fehlendes Eigentümerrisiko und Querfinanzierung

 

• Covid-19-Förderungen sollen jenen Unternehmen zugutekommen, die ansonsten in ihrem Bestand gefährdet wären (was wiederum auf der Ebene der Eigentümer zu einem Vermögens- bzw Wertverlust führen würde).

 

• Bei Unternehmen, die im alleinigen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen – wie etwa die Antragstellerin – besteht diese Gefahr aber gerade nicht, weil die Eigentümerin selbst quasi 'der Allgemeinheit gehört' und sich selbst aus öffentlichen Mitteln finanziert. Die Stadt Wien trägt daher – anders als ein privater Anteilseigner – in Wahrheit kein wirtschaftliches Unternehmerrisiko. Würde man der Antragstellerin als mittelbarer Tochtergesellschaft der Stadt Wien den Fixkostenzuschuss gewähren, so würden schlicht und einfach Bundesmittel zu einer anderen Gebietskörperschaft umgeleitet werden. Die Antragstellerin würde daher eine finanzielle Zuwendung aus dem Steuerhaushalt bekommen, obwohl deren Alleineigentümerin eine Gebietskörperschaft ist und damit eine Mittelausstattung der Antragstellerin sowieso wirtschaftlich über öffentliche Mittel finanziert wird. Der Zweck des EU‑Beihilfenrahmens und der Covid-19-Förderungen liegt aber sicherlich nicht darin, bundestaatsintern Mittel von der einen zu einer anderen Gebietskörperschaft zu verschieben.

 

• Es dienen die durch die Bundesregierung ergriffenen finanziellen Maßnahmen insbesondere der Vermeidung von Insolvenzen von gesunden Unternehmen, um eine nachhaltige Schädigung der Volkswirtschaft zu vermeiden. Der Marktaustritt von Unternehmen, die sich nicht bereits vor Beginn der Pandemie in Schwierigkeiten befunden haben (iSd Art2 Z18 AGVO), würde der Wettbewerbsfähigkeit einer Volkswirtschaft massiv schaden. Durch eine Insolvenz würde privates Kapital vernichtet werden, dieses würde folglich dem Wirtschaftskreislauf nicht mehr zur Verfügung stehen. Im Falle einer Insolvenz von Unternehmen im Eigentum der öffentlichen Hand würde dieses Insolvenzrisiko jedoch die öffentliche Hand als Eigentümerin treffen und es würde kein privates Kapital vernichtet werden. Zur Vermeidung schwerwiegender Störungen der Volkswirtschaft ist es somit nicht erforderlich, dass der 'Staat' (in seiner Gesamtheit) ein schlussendlich ihn selbst treffendes wirtschaftliches Insolvenzrisiko durch Beihilfen ausschließt oder zumindest zu minimieren versucht. Das ist eine sachliche Rechtfertigung dafür, dass bestimmte staatliche Unternehmen von den Covid-19-Beihilfen ausgeschlossen wurden.

 

• Betrachtet man die finanziellen Belastungen der COVID‑19-Krise auf der Ebene der Gebietskörperschaften, so ist festzustellen, dass jedenfalls der Bund die finanzielle Hauptlast übernommen hat und daher auch aus dieser Perspektive das Erfordernis einer weiteren Verbesserung der finanziellen Position der Länder und Gemeinden als Eigentümer von Unternehmen nicht geboten ist.

 

• Die Auszahlungen im Bundeshaushalt anlässlich der COVID‑19-Krise summierten sich bis inklusive März 2022 auf 35.766,7 Millionen Euro (vgl Monatsbericht März 2022 sowie COVID‑19-Berichterstattung gemäß §3 Abs4 COVID‑19 Fondsgesetz, §3b Abs4 ABBAG‑Gesetz und §1 Abs5 Härtefallfondsgesetz, Tabelle 11, COVID‑19-Krisenbewältigung im Überblick).

 

• Damit kam mit Abstand der größte Teil der Hilfsleistungen aus Bundesmitteln (vgl Bericht des Rechnungshofs Reihe BUND 2022/12, COVID–19 – Struktur und Umfang der finanziellen Hilfsmaßnahmen: Datenaktualisierung, III–612 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP Rechnungshof GZ 2022–0.240.381 (005.026)). Bis Juni 2021 wurden in Österreich insgesamt rund 34,481 Milliarden Euro an finanziellen Hilfsleistungen tatsächlich gewährt. Davon kam der größte Anteil vom Bund: 33,492 Milliarden Euro. Insgesamt 989,87 Millionen Euro erbrachten die Bundesländer.

 

• Diese weit überproportionale Belastung des Bundes spiegelt sich auch in den gesamtstaatlichen Kennziffern gemäß ESVG 2010 wider:

 

• Vom öffentliches Defizit des Sektors Staat iHv. 30.517 Millionen Euro im Jahr 2020 und iHv. 23.870 Millionen Euro im Jahr 2021 entfallen auf den Bundessektor 27.378 Millionen Euro im Jahr 2020 bzw 21.062 Millionen Euro im Jahr 2021, sohin rund 90% bzw 88 % (Quelle: Statistik Austria, Öffentliches Defizit nach Teilsektoren des Staates und Bundesländern, erstellt am 1.4.2022).

 

• Der öffentliche Schuldenstand des Bundessektors hat sich daher in den Jahren 2020 und 2021 um 47.008 Millionen Euro erhöht, womit der weitaus höchste Anteil der Erhöhung des öffentlichen Schuldenstandes des Sektor Staat in diesem Zeitraum um 53.524 Millionen Euro auf den Bund entfällt (Quelle: Statistik Austria, Öffentlicher Schuldenstand nach Teilsektoren des Staates und Bundesländern, am 01.04.2022).

 

• Zu dieser überproportionalen Belastung des Bundes trugen auch die finanzausgleichsrechtlichen Maßnahmen zugunsten der Länder und Gemeinden bei. Mit dem Kommunalinvestitionsgesetz 2020, BGBl I Nr 56/2020, wurde den Gemeinden 1.000 Millionen Euro für Investitionen im kommunalen Bereich zur Verfügung gestellt. Mit dem so genannten zweiten Gemeindepaket (Novelle zum FAG 2017, BGBl I Nr 29/2021) wurden die Mittel für den Fonds für strukturschwache Gemeinden um 100 Millionen Euro und die Ertragsanteile der Gemeinden für das Jahr 2020 um 400 Millionen Euro erhöht. Die in diesem Paket ebenfalls vorgesehenen Sonder‑Vorschüsse, um eine garantierte Steigerung der Ertragsanteile im Jahr 2021 um 12,5 % zu erreichen, waren letztlich nicht erforderlich. Mit einer weiteren Novelle zum FAG 2017, BGBl I 9/2022, wurden die Ertragsanteile der Gemeinden für das Jahr 2021 um weitere 275 Millionen Euro erhöht. Der Bund gewährte den Ländern im Jahr 2022 eine Finanzzuweisung iHv. 750 Millionen Euro zum Ausgleich für Mehrausgaben der Länder und für Mindereinnahmen im Bereich der Krankenanstalten in den Jahren 2020 und 2021 (§57a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, eingefügt mit BG BGBl I 9/2022).

 

• Die Einnahmenreduktionen für Länder und Gemeinden aus der ökosozialen Steuerreform (BGBl I Nr 10/2022) wurde teilweise, nämlich in Höhe von 180 Millionen Euro im Jahr 2022 sowie in Höhe von 220 Millionen Euro in den weiteren Jahren, vom Bund übernommen (legistisch erfolgte dies durch eine Änderung des §9 Abs2 FAG 2017, in dem die bereits seit dem Steuerreformgesetz 2020 vorgesehenen Hinzurechnungen zur Bemessungsgrundlage erhöht wurden). Der Anteil des Bundes an den Mindereinnahmen aus der ökosozialen Steuerreform liegt damit insgesamt deutlich höher als der übliche Anteil an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben von rund zwei Drittel, nämlich bei rund drei Viertel.

 

2. Keine Gleichheitswidrigkeit wie von der Antragstellerin behauptet

 

• Die Antragstellerin mutmaßt, dass die Ausnahme öffentlicher Unternehmen gleichheitswidrig wäre. So sei der Gleichheitssatz auch im 'bundesstaatlichen Verhältnis der Länder untereinander' anerkannt und es seien nach der Rechtsprechung des VfGH 'unterschiedliche bundesgesetzliche Regelungen für einzelne Länder nur zulässig, wenn sie tatsächlich auf unterschiedliche Verhältnisse in den betroffenen Ländern Bezug nehmen'. Gerade dies stellen die Förder-RL allerdings sicher, da die Eigentümereigenschaft (ua) eines jeden Bundeslandes unterschiedslos zum Ausschluss führt (oder bei nicht gänzlichem Eigentum führen kann). Tatsächlich weist die Antragstellerin auf gerade diesen Umstand hin, wenn sie anführt, dass 'durch die V keine Unterschiede dahingehend gemacht werden, ob eine Rechtsträgerschaft des Bundes, des Landes oder der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis vorliegt'. Genauso wie die Eigentümereigenschaft von anderen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen öffentlichen Rechts ist auch die Gesellschafterstellung des Bundes selbst schädlich. Das ist auch insofern konsequent, weil das EU‑Recht 'bundesstaatsblind' ist. Beihilfenrechtlich relevant ist ausschließlich, dass verhindert werden sollte, dass Förderungen aus staatlichen Mittel über bestimmte öffentliche Unternehmen wieder zurück zum Sektor 'Staat' fließen, obwohl dort kein mit privaten Eigentümern vergleichbares Insolvenzrisiko besteht, das in der Covid-19-Krise abgefangen werden soll, was wiederum Wettbewerbsvorteile gegenüber privaten Mitbewerbern bedeuten könnte.

 

• Auch der Verweis auf die Rücksichtnahmepflicht geht ins Leere. Es mag zutreffend sein, dass der Bund keine Regelungen treffen darf, die eine 'sachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Effektivität der Regelungen der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft darstellen', somit das 'Torpedierungsverbot' in dieser Hinsicht beachtlich ist. In keiner Weise stellt aber die Ausnahme von Unternehmen mit öffentlichen Eigentümern eine solche Beeinträchtigung dar. Es handelt sich vielmehr um die Verweigerung, eine finanzielle Zuwendung des Bundes an bestimmte (privatwirtschaftlich eingerichtete) Unternehmen zu erbringen. Die Versagung einer solchen positiven, eben an Unternehmen gerichteten Unterstützungsmaßnahme kann keinesfalls zu einer verfassungsrechtlich verpönten Interferenz mit Gesetzgebungskompetenzen anderer Gebietskörperschaften verstanden werden.

 

• Wenn hinter einer Gesellschaft ausschließlich der 'Staat' als Eigentümer steht, der sich über öffentliche Steuern und Abgaben finanziert und den kein Insolvenzrisiko trifft, ist es rechtlich vor dem Hintergrund des eingangs dieser Äußerung erwähnten Gemeinschaftskraftwerk Tullnerfeld‑Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs nicht nur denklogisch, sondern sogar zwingend, dass der Staat 'sein' Unternehmen über die Gewährung von Beihilfen aus staatlichen Mitteln finanziert, die für die Unterstützung privater Unternehmen bestimmt sind. Er – der Staat – kann ja jederzeit, freilich auch unter Einhaltung des EU‑Beihilfenrechts direkt Geld in das in seinem Alleineigentum stehende Unternehmen 'einschießen' und muss nicht den 'Umweg' über Covid-19-Beihilfen nehmen. Es kann daher nicht erkannt werden, was daran unsachlich oder gleichheitswidrig sein soll. Der Unterschied im tatsächlichen liegt darin, dass der Staat – wie gerade gesagt – 'sein' Unternehmen jederzeit direkt über öffentliche Gelder finanzieren kann, was einem privaten Unternehmen nicht möglich ist. Dieses ist auf Covid-19-Förderungen wie den Fixkostenzuschuss angewiesen; alternative Finanzierungsquellen stehen ihm nicht zur Verfügung. Der Ausschluss von im staatlichen Alleineigentum stehenden Unternehmen ist daher nicht verfassungswidrig. Ob der staatliche Eigentümer der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder eine sonstige Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, kann – wie oben nachgewiesen – weder ein Problem unter dem bundesstaatlichen Berücksichtigungsgebot bzw Torpedierungsverbot sein, weil das eine durch den Finanzausgleich und nicht das EU‑Beihilfenrecht zu lösende Thematik ist.

 

• Dass nicht sämtliche im Mehrheitseigentum der öffentlichen Hand stehende Unternehmen ebenfalls von Förderungen ausgeschlossen sind, sondern nur solche, die einen Eigendeckungsgrad unter 75% aufweisen, ist ebenfalls unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes und des Sachlichkeitsgebots (Art7 B‑VG und Art2 StGG) nicht zu beanstanden. Unternehmen mit einem Eigendeckungsgrad unter 75% wurden – schon vor Covid-19 – maßgeblich durch die öffentliche Hand finanziert. Hier konnte der Bundesminister für Finanzen bei Erlassung der Förder‑RL im Rahmen der gleichheitsrechtlichen Durchschnittsbetrachtung davon ausgehen, dass auch hier öffentliche Gelder das betroffene Unternehmen erforderlichenfalls 'auffangen' und so eine Insolvenz verhindern würden. Das deshalb, weil schon bisher Erträge aus Steuern und Abgaben zur Finanzierung eingesetzt wurden. Auch hier spielt es wegen der finanzausgleichsrechtlichen Regelungen keine Rolle, ob die Gelder vom Bund, den Ländern oder Gemeinden kommen. Deshalb ist auch diese Regelung in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

 

• Aber auch die Differenzierung zwischen im Alleineigentum der öffentlichen Hand und im Mehrheitseigentum stehenden Unternehmen mit einem Eigendeckungsgrad über 75% ist gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden. Zunächst ist die 'Grenze' von 75% nicht unsachlich, auch wenn sie – wie etwa auch Stichtagsregelungen – notwendigerweise eine Differenzierung und Ungleichbehandlung nach sich zieht. Mit 76% Eigendeckung gibt es Covid-19-Förderungen wie den Fixkostenzuschuss, mit 74% nicht. Auch hier ist wiederum auf die unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes und des Sachlichkeitsgebots erlaubte Durchschnittsbetrachtung zu verweisen. Dass mit dieser Differenzierung besondere Härten verbunden, der Härtefall also der Normalfall wäre, ist nicht ersichtlich.

 

• Es kann also im Kern nur um die Frage gehen, warum ein mehrheitlich staatliches Unternehmen mit entsprechendem Eigendeckungsgrad den Fixkostenzuschuss erhält, während ein im staatlichen Alleineigentum stehendes Unternehmen davon jedenfalls ausgeschlossen ist. Die Erklärung liegt in den – eingangs gemachten – Ausführungen, dass die Grundrechte (und damit auch der Gleichheitsgrundsatz und das aus dem Gleichheitsgrundsatz resultierende Sachlichkeitsgebot) nicht dazu dienen, den Staat vor sich selbst zu schützen. Das ändert sich aber diametral, selbst wenn der private Minderheitsgesellschafter nur mit 1% beteiligt ist, um den Extrem- zum Normalfall zu machen: Dann nämlich würde man diesen zu einem verfassungswidrigen Sonderopfer zwingen, nur weil er gemeinsam mit der öffentlichen Hand Gesellschafter ist. Das öffentliche Mehrheitseigentum würde ihn – den privaten Gesellschafter – quasi reflexartig von notwendigen Förderungen ausschließen; den Privaten, für den die Grundrechte – anders als für den staatlichen Alleingesellschafter – vollumfänglich gelten. Der Staat als Gesetz- und Fördergeber hätte es dann an der Hand zu entscheiden, inwieweit er den Privaten quasi 'enteignet', in dem er weder direkt staatliche Mittel in die Gesellschaft einschießt noch die Gesellschaft als förderfähig anerkennt. Das ist zwar bei einer im staatlichen Mehrheitseigentum stehenden Gesellschaft mit einem Eigendeckungsgrad unter 75% auch denkbar, aber da der Staat hier schon bisher direkt Gelder gewährte, kann – im Rahmen der bereits erwähnten Durchschnittsbetrachtung – wohl auch davon ausgegangen werden, dass er das auch zukünftig machen wird.

 

• Das führt zum Fazit: Dass im staatlichen Alleineigentum stehende Gesellschaften vom Fixkostenzuschuss ausgeschlossen sind, ist logisch, konsequent und kann nicht beanstandet werden. Der Staat hat kein Insolvenzrisiko und kann 'seiner' Gesellschaft jederzeit Geld zuschießen. Kommt privates Minderheitseigentum ins Spiel, ist das ganz anders: Der private Gesellschafter und sein Eigentum sind nicht weniger schützenswert als bei privatem Mehrheitseigentum. Wurde eine im staatlichen Mehrheitseigentum stehende Gesellschaft schon bisher zu mehr als 25% vom Staat finanziert, so ist ausnahmsweise gerechtfertigt, dass auch sie von staatlichen Beihilfen ausgeschlossen bleibt. Die Punkte 3.2.2 und 3.2.3 sind daher weder gesetz- noch verfassungswidrig.

 

3. Steuerrechtliche Bevorzugung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

 

• Die von der Antragstellerin kritisierte 'unterschiedliche' Behandlung von Unternehmen, die im Alleineigentum der öffentlichen Hand stehen, ist auch im Hinblick auf deren steuerliche 'Sonderstellung' sachlich jedenfalls begründbar.

 

• Der Fixkostenzuschuss ist beim jeweils empfangenden Unternehmen eine steuerfreie Betriebseinnahme. Dies ergibt sich aus der Norm des §124b Z348 EStG, die im Rahmen des COVID‑19-Steuermaßnahmengesetz (COVID‑19-StMG, BGBl I 2021/3) geschaffen wurde. Der von der Antragstellerin begehrte Fixkostenzuschuss würde dieser daher steuerfrei zufließen. Auch eine Weiterleitung dieses Betrages an die Gesellschafter der Antragstellerin (in Form einer Ausschüttung/Dividende) wäre bei diesen gemäß §10 Abs1 KStG steuerfrei. Dasselbe gilt für weitere Weiterleitungen des entsprechenden Betrages bis hinauf zur Stadt Wien als ultimativer Anteilseignerin. Die Stadt Wien ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und als solche nicht unbeschränkt steuerpflichtig (§1 Abs2 KStG e contrario). Auch die beschränkte Steuerpflicht iSd §1 Abs3 Z2 KStG erstreckt sich bei Körperschaften öffentlichen Rechts nicht auf Beteiligungserträge (§21 Abs2 Z1 KStG; vgl auch Achatz/Kofler/Tumpel in Achatz/Kirchmayr, KStG §21 Rz 361). Die von der Stadt Wien am Ende der Eigentümerkette aus Beteiligungen lukrierten Dividenden sind daher endgültig steuerfrei.

 

• Mit anderen Worten: Der Fixkostenzuschuss als Förderung der Gebietskörperschaft Bund würde 1:1 ungekürzt der Stadt Wien als Gebietskörperschaft zufließen. Es versteht sich von selbst, dass dies nicht der Sinn und Zweck einer Covid‑19-Förderung ist. Lediglich zum Vergleich: Wäre der Eigentümer nicht die Stadt Wien, sondern zB eine natürliche Person, so wäre die Ausschüttung am Ende der Eigentümerkette jedenfalls mit 27,5% Kapitalertragsteuer (KESt) belastet.

 

• Dabei greift auch die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Argumentation der Antragstellerin keineswegs: Diese vertritt die Ansicht, es müsse 'ja im Interesse des Gesetzgebers sein, 'sein eigenes Vermögen' nicht selbst zu besteuern' und dass durch die Nichtbesteuerung ein mehrfaches 'Verschieben' von Geldern bzw des Zuschusses zwischen Gebietskörperschaften verhindert werde. Die Antragstellerin übersieht freilich, dass eine gänzliche Nichtbesteuerung von Betriebseinnahmen wirtschaftlich einen signifikanten Wettbewerbsvorteil darstellt. In einem solchen Fall könnte ein Unternehmen losgelöst von steuerlichen Überlegungen wirtschaften, und zwar ohne (wie auch immer geartete) abgabenrechtliche Vorkehrungen treffen zu müssen, ohne sonst notwendige steuerliche Rückstellungen zu bilden oder eine betriebswirtschaftliche Einteilung des erhaltenen Kapitals vorzunehmen.

 

• Außerdem ist die Verringerung von Verwaltungsaufwand und damit die Erhöhung der Verwaltungsökonomie als anzuerkennendes Motiv zu qualifizieren – der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung ist ein tragendes Prinzip im öffentlichen Recht. Es liegt auf der Hand, dass der Verwaltungsaufwand enorm wäre, wenn man jeden Fall der Gewährung einer Bundesförderung an Unternehmen, die im unmittelbaren oder mittelbaren Alleineigentum einer Gebietskörperschaft stehen (und damit sowieso schlussendlich steuerfinanziert sind), dahingehend zu prüfen hätte, ob eine tatsächliche Verwendung der gewährten Mittel für operative Geschäftszwecke erfolgt. Auch die Nachprüfung im Rahmen von CFPG [Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID‑19-Pandemie (COVID‑19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG), BGBl I 2020/44.]‑Prüfungen durch die Finanzverwaltung wäre in diesen Fällen – wenn überhaupt – nur schwer möglich, da unter Umständen das zu prüfende Unternehmen der Prüfpflicht durch den Rechnungshof unterliegt. Die Argumentation der Antragstellerin, dass dieser Mehraufwand einer solchen Überprüfung ohnehin durch die regelmäßige Miteinbeziehung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers aufgefangen werde, ist freilich nicht realitätsnah. Immerhin werden CFPG‑Prüfungen von extra geschulten und darauf spezialisierten Organen der Finanzverwaltung mit einem nicht unerheblichen Aufwand durchgeführt, wobei auch eigene Berichte (ähnlich Außenprüfungsberichten iSd Bundesabgabenordnung) verfasst werden. Es ist de facto ausgeschlossen, dass steuerliche Vertreter oder beauftragte Wirtschaftsprüfer einen ähnlichen Aufwand betreiben können (sei es ex ante oder post). Es muss natürlich auch bedacht werden, dass insbesondere steuerliche Vertreter oder auch beauftragte Wirtschaftsprüfer zutreffenden Geheimhaltungspflichten und im Mandatsverhältnis wurzelnden Treuepflichten unterliegen, die eine Sicherstellung der relevanten Vorgaben de facto verunmöglichen.

 

• Andererseits ist auch – ebenfalls iSd Grundsatzes der Sparsamkeit der Verwaltung – die notwendige Sicherung des Steueraufkommens zu beachten: Würde man der Antragstellerin den Fixkostenzuschuss gewähren, so hätte dies – wie schon ausgeführt – zur Folge, dass im Endeffekt eine steuerbefreite Gebietskörperschaft (die überdies sowieso aus öffentlichen Mitteln finanziert wird) von der Zahlung profitiert."

3. Die antragstellenden Parteien in dem zu V146/2022 protokollierten Verfahren begehrten mit Klage vom 21. Juli 2021 von der beteiligten Partei die Gewährung eines Fixkostenzuschusses nach der Fixkostenzuschuss‑VO in näher bezeichneter Höhe für den Zeitraum 16. März 2020 bis 15. Juni 2020. Mit Urteil vom 16. Februar 2022 wies das Handelsgericht Wien das Klagebegehren ab. Begründend führte das Handelsgericht Wien aus, dass gemäß Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO Einrichtungen, die im alleinigen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechtes stünden, von der Gewährung von Fixkostenzuschüssen ausgenommen seien.

4. Die antragstellende Partei in dem zu V147/2022 protokollierten Verfahren begehrte mit Klage vom 28. September 2021 von der beteiligten Partei die Gewährung eines Fixkostenzuschusses nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000) (im Folgenden: Fixkostenzuschuss‑800‑VO) für den Zeitraum 16. September 2020 bis 31. Oktober 2020 sowie 1. Jänner 2021 bis 30. Juni 2021. Mit Urteil vom 25. Februar 2022 wies das Handelsgericht Wien das Klagebegehren mit Verweis auf Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑800‑VO ab.

5. Die antragstellende Partei in dem zu V164/2022 protokollierten Verfahren begehrte mit Klage vom 24. August 2021 die Gewährung eines Fixkostenzuschusses nach der Fixkostenzuschuss‑VO in näher bezeichneter Höhe von der beteiligten Partei für den Zeitraum 16. März 2020 bis 15. Mai 2020. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies das Klagebegehren mit Urteil vom 13. April 2022 unter Verweis auf Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO ab.

6. Die antragstellenden Parteien in dem zu V205/2022 protokollierten Verfahren begehrten mit Klage vom 11. April 2022 die Gewährung eines Verlustersatzes nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes) (im Folgenden: Verlustersatz‑VO) in näher bezeichneter Höhe für den Zeitraum 1. Dezember 2020 bis 31. Mai 2021 (betreffend die erstantragstellende Partei) bzw 1. Jänner 2021 bis 30. Juni 2021 (betreffend die zweitantragstellende Partei). Das Klagebegehren wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16. August 2022 unter Verweis auf Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Verlustersatz-VO abgewiesen.

7. Die antragstellende Partei in dem zu V216-219/2022 protokollierten Verfahren begehrte klagsweise die Gewährung eines Fixkostenzuschusses nach der Fixkostenzuschuss‑VO und Verlustersatzes nach der Verlustersatz-VO in näher bezeichneter Höhe sowie die Auszahlung des Ausfallsbonus nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus) (im Folgenden: Ausfallsbonus‑VO) für den Zeitraum 1. Jänner 2021 bis 30. Juni 2021 und die Auszahlung des Ausfallsbonus nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus II) (im Folgenden: Ausfallsbonus II‑VO) für Juli 2021. Das Klagebegehren wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 12. September 2022 unter Verweis darauf, dass Einrichtungen, die mittelbar oder unmittelbar im alleinigen Eigentum von Gebietskörperschaften stünden, nach den einschlägigen Verordnungen von der Gewährung von Ausgleichsleistungen ausgeschlossen seien.

8. Die antragstellenden Parteien in dem zu V245-249/2022, G317/2022 protokollierten Verfahren begehrten klagsweise die Gewährung eines Fixkostenzuschusses nach der Fixkostenzuschuss‑VO in näher bezeichneter Höhe für den Zeitraum 16. April 2020 bis 15. Juli 2020 (betreffend die erstantragstellende Partei) bzw 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 (betreffend die zweitantragstellende Partei) sowie eines Verlustersatzes nach der Verlustersatz‑VO bzw nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes) (in der Folge: Verlustersatz II‑VO) für den Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 (betreffend die erstantragstellende Partei) bzw 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 (betreffend die zweitantragstellende Partei). Die erstantragstellende Partei begehrte zudem die Auszahlung des Ausfallsbonus nach der Ausfallsbonus‑VO für den Zeitraum 1. Jänner 2021 bis 30. Juni 2021 sowie des Ausfallsbonus nach der Ausfallsbonus II‑VO für den Zeitraum 1. Jänner 2021 bis 31. Juli 2021. Das Klagebegehren wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25. November 2022 abgewiesen. Begründend führte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien aus, dass die antragstellenden Parteien als unstrittig im mittelbaren Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Einrichtungen die in den einschlägigen Verordnungen festgelegten Fördervoraussetzungen nicht erfüllten.

9. Die antragstellende Partei in dem zu V261-262/2022 protokollierten Verfahren begehrte mit Klage vom 29. April 2022 die Gewährung eines Fixkostenzuschusses nach der Fixkostenzuschuss‑VO für den Zeitraum 16. März 2020 bis 15. Juni 2020 sowie eines Verlustersatzes nach der Verlustersatz-VO für den Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies das Klagebegehren mit Urteil vom 25. November 2020 unter Verweis auf Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO und Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Verlustersatz‑VO ab.

10. Die antragstellende Partei in dem zu V17-18/2023 protokollierten Verfahren begehrte mit Klage vom 28. April 2022 die Gewährung eines Fixkostenzuschusses nach der Fixkostenzuschuss‑VO für den Zeitraum 16. März 2020 bis 15. Juni 2020 sowie eines Verlustersatzes nach der Verlustersatz-VO für den Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021. Das Handelsgericht Wien wies das Klagebegehren mit Urteil vom 1. Februar 2023 unter Verweis auf Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss-VO und Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Verlustersatz‑VO ab.

11. Die antragstellende Partei in dem zu V24-25/2023 protokollierten Verfahren begehrte mit Klage vom 26. September 2022 die Gewährung eines Fixkostenzuschusses nach der Fixkostenzuschuss-VO für den Zeitraum 16. März 2020 bis 15. Juni 2020 sowie eines Verlustersatzes nach der Verlustersatz‑VO für den Zeitraum 1. Jänner 2021 bis 31. Mai 2021. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies das Klagebegehren mit Urteil vom 24. Februar 2023 unter Verweis auf Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO und Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Verlustersatz‑VO ab.

12. Die antragstellende Partei in dem zu V51-52/2023 protokollierten Verfahren begehrte mit Klage vom 26. September 2022 die Gewährung eines Fixkostenzuschusses nach der Fixkostenzuschuss‑VO für den Zeitraum 16. März 2020 bis 15. Juni 2020 sowie eines Verlustersatzes nach der Verlustersatz‑VO für den Zeitraum 1. Oktober 2020 bis 31. Oktober 2020 und 1. Jänner 2021 bis 30. Juni 2021. Das Handelsgericht Wien wies das Klagebegehren mit Urteil vom 27. April 2023 unter Verweis auf Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO und Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Verlustersatz‑VO ab.

13. Die antragstellenden Parteien in dem zu V327-328/2023 protokollierten Verfahren begehrten mit Klage vom 30. Dezember 2022 die Gewährung eines Fixkostenzuschusses nach der Fixkostenzuschuss‑VO und nach der Fixkostenzuschuss-800‑VO in näher bezeichneter Höhe. Mit Urteil vom 7. Juli 2023 wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien das Klagebegehren unter Verweis auf Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO und Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss-800‑VO ab.

14. Die antragstellende Partei in dem zu V53-59/2023, G210/2023 protokollierten Verfahren begehrte klagsweise die Gewährung eines Fixkostenzuschusses nach der Fixkostenzuschuss‑VO für den Zeitraum 16. März 2020 bis 15. Juni 2020, eines Verlustersatzes nach der Verlustersatz‑VO für den Zeitraum 26. September 2020 bis 30. Juni 2021 (mit Ausnahme von November 2020), eines Verlustersatzes nach der Verlustersatz II‑VO für den Zeitraum 1. November 2021 bis 31. Dezember 2021 sowie eines Verlustersatzes nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Jahr 2022 (VO Verlustersatz III) (im Folgenden: Verlustersatz III‑VO) für den Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 31. März 2022 in näher bezeichneter Höhe. Die antragstellende Partei begehrte zudem die Auszahlung des Ausfallsbonus nach der Ausfallsbonus‑VO für den Zeitraum 1. Jänner 2021 bis 31. April 2021 bzw 1. Juni 2021 bis 30. Juni 2021 und des Ausfallsbonus nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus II) (in der Folge: Ausfallsbonus III‑VO) für den Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 31. März 2022 bzw 1. November 2022 bis 30. November 2022 sowie die Feststellung, dass die mit der beteiligten Partei abgeschlossenen Förderverträge über bereits ausbezahlte Beträge rechtmäßig seien. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gab dem Feststellungsbegehren mit Urteil vom 24. Mai 2023 statt, wies das Leistungsbegehren im Übrigen mit Verweis darauf ab, dass die antragstellende Partei die in den einschlägigen Verordnungen festgelegten Förderbedingungen nicht erfülle, weil sie mittelbar im Alleineigentum einer Gebietskörperschaft stehe.

15. Die antragstellenden Parteien erhoben allesamt Berufung gegen die Urteile des Handelsgerichtes Wien bzw des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien und stellten aus Anlass dieser Rechtsmittel die vorliegenden Gesetzes- und Verordnungsprüfungsanträge. Sie führten im Wesentlichen die bereits zu V139/2022, G108/2022 dargelegten Bedenken gegen die von ihnen jeweils angefochtenen Bestimmungen ins Treffen. Der Bundesminister für Finanzen erstattete eine Äußerung und hielt den Bedenken der antragstellenden Parteien im Wesentlichen das bereits zu V139/2022, G108/2022 Dargelegte entgegen.

IV. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat die zu V139/2022 ua, V146/2022, V147/2022, V164/2022, V205/2022, V216/2022 ua, V245/2022 ua, V261/2022 ua, V17/2023 ua, V24/2023 ua, V51/2023 ua, V53/2023 ua sowie V327/2023 ua protokollierten Verfahren gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §187 und §404 ZPO zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Gemäß Art139 Abs1 Z4 und Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung bzw eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §57a und §62a Abs1 erster Satz VfGG kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung bzw eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, die Verordnung bzw das Gesetz als gesetz- bzw verfassungswidrig aufzuheben.

1.2. Die vorliegenden Anträge wurden aus Anlass von Berufungen gegen Urteile des Handelsgerichtes Wien bzw des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gestellt. Mit diesen Urteilen wurde die jeweilige Rechtssache in erster Instanz durch ein ordentliches Gericht entschieden (Art139 Abs1 Z4 und Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG).

1.3. Als klagende Parteien des zivilgerichtlichen Verfahrens sind alle antragstellenden Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens Parteien des Verfahrens vor einem ordentlichen Gericht, womit sie zur Antragstellung gemäß Art139 Abs1 Z4 bzw Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG berechtigt sind.

1.4. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels haben alle antragstellenden Parteien dadurch Rechnung getragen, dass sie die vorliegenden Anträge und die Rechtsmittel gegen die genannten Urteile des Handelsgerichtes Wien bzw des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien am selben Tag erhoben und eingebracht haben (vgl VfSlg 20.074/2016).

Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof auf Grund entsprechender Mitteilungen des Handelsgerichtes Wien und des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien davon aus, dass die erhobenen Rechtsmittel rechtzeitig und zulässig sind.

1.5. Ein auf Art139 Abs1 Z4 bzw Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützter Antrag auf Aufhebung einer Verordnung bzw eines Gesetzes (oder von bestimmten Stellen einer Verordnung oder eines Gesetzes) kann gemäß §57 Abs2 und §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn die Verordnung bzw das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw die Gesetzmäßigkeit der Verordnung oder die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art139 Abs1 Z4 bzw Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl VfSlg 20.010/2015, 20.029/2015).

1.5.1. Die Erstgerichte haben ihren Entscheidungen in den zu V139/2022, G108/2022 und zu V327-328/2023 protokollierten Verfahren lediglich Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 225/2020 (im Folgenden: Fixkostenzuschuss‑VO) bzw Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), BGBl II 497/2020 (im Folgenden: Fixkostenzuschuss‑800‑VO), zugrunde gelegt, weil die antragstellenden Parteien (mittelbar) im alleinigen Eigentum der Stadt Wien bzw der Stadt Linz stehen.

Punkt 3.2.3 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO sowie Punkt 3.2.3 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑800‑VO, die jeweils eine Regelung für Unternehmen vorsehen, die im mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechtes stehen, haben die Erstgerichte demgegenüber nicht angewendet. Insoweit sind diese Anträge daher mangels Präjudizialität zurückzuweisen. Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO und Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑800‑VO sind demgegenüber als präjudiziell anzusehen.

1.5.2. Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof keine Zweifel, dass die Erstgerichte jene Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, deren Verfassungswidrigkeit bzw Gesetzwidrigkeit die antragstellenden Parteien jeweils behaupten, angewendet haben. Die im Übrigen angefochtenen Bestimmungen sind daher präjudiziell.

1.6. Ein Antrag nach Art139 Abs1 Z4 sowie Art140 Abs1 B‑VG hat stets das Begehren zu enthalten, die – nach Auffassung der antragstellenden Partei gesetzwidrige – Verordnung bzw das – nach Auffassung der antragstellenden Partei verfassungswidrige – Gesetz ihrem bzw seinem ganzen Inhalt nach oder in bestimmten Stellen aufzuheben. Um die strengen Formerfordernisse des ersten Satzes des §57 Abs1 bzw des §62 Abs1 VfGG zu erfüllen, müssen – wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat – die bekämpften Stellen der Verordnung bzw des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet werden. Es darf nicht offen bleiben, welche Vorschriften (welcher Teil einer Verordnungs- oder Gesetzesvorschrift) nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich der Aufhebung verfallen soll (vgl dazu VfSlg 15.775/2000, 16.340/2001, 18.175/2007). Es ist dem Verfassungsgerichtshof auch verwehrt, Verordnungs- oder Gesetzesbestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, in welcher Fassung ihre Aufhebung begehrt wird, zu prüfen und im Falle des Zutreffens der geltend gemachten Bedenken aufzuheben (zB VfSlg 11.802/1988, 15.962/2000 mwN).

1.6.1. Die antragstellende Partei zu V139/2022, G108/2022 begehrt in ihrem Hauptantrag die Aufhebung des Punktes 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO idF BGBl II 225/2020; in ihrem Eventualantrag ficht die antragstellende Partei die Bestimmung idF BGBl II 249/2021 an. Durch die Novellierung BGBl II 249/2021 wurde die angefochtene Bestimmung nicht geändert. Angesichts der Wiedergabe des Wortlauts der angefochtenen Bestimmung besteht für den Verfassungsgerichtshof im vorliegenden normativen Kontext kein Zweifel, dass die antragstellende Partei den Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO, BGBl II 225/2020, in der (richtigen) Fassung BGBl II 72/2021 anfechten wollte.

Die antragstellende Partei zu V139/2022, G108/2022 richtet sich mit ihrem Parteiantrag nicht nur gegen die genannten Punkte des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO, sondern erhebt auch verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz. Vor diesem Hintergrund geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass es sich bei dem im zweiten "Eventualantrag" gestellten Begehren auf Aufhebung der genannten Gesetzesbestimmung um kein Eventualbegehren, sondern um einen zusätzlichen Hauptantrag handelt. In diesem zusätzlichen Hauptantrag ficht die antragstellende Partei §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz idF BGBl I 44/2020 an. Durch dieses Bundesgesetz wurde jedoch die angefochtene Bestimmung, wie die Bundesregierung in ihrer Äußerung zutreffend hervorhebt, nicht geändert. Ihre nunmehrige Fassung erhielt die angefochtene Bestimmung vielmehr durch die im Eventualantrag zum zusätzlichen Hauptantrag angefochtene Änderung mit Bundesgesetz BGBl I 228/2021. Insofern erweist sich der Eventualantrag zum zusätzlichen Hauptantrag als zulässig.

Zusammengefasst erweisen sich somit in dem zu V139/2022, G108/2022 protokollierten Verfahren der Eventualantrag (nur) in Bezug auf Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO, BGBl II 225/2020, idF BGBl II 72/2021, sowie der Antrag hinsichtlich §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz, idF BGBl I 228/2021, als zulässig. Im Übrigen ist der Antrag unzulässig.

1.6.2. Die antragstellenden Parteien zu V146/2022 begehren die Aufhebung des Punktes 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO, BGBl II 225/2020. Angesichts des im Antrag wörtlich wiedergegebenen Wortlauts der angefochtenen Bestimmung geht der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden normativen Kontext davon aus, dass die antragstellenden Parteien Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO, BGBl II 225/2020, in der (richtigen) Fassung BGBl II 72/2021 anfechten wollten.

1.6.3. Die antragstellende Partei zu V147/2022 begehrt die Aufhebung des Punktes 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑800‑VO. Dabei führt die antragstellende Partei unter dem Titel "Prüfgegenstand" aus, dass die Fixkostenzuschuss-800‑VO in der (Stamm-)Fassung BGBl II 497/2020 angefochten werde. Unter einem führt sie den Wortlaut der Bestimmung aus. Entgegen der antragstellenden Partei gilt allerdings die Fixkostenzuschuss-800‑VO nicht in der (Stamm-)Fassung BGBl II 497/2020, sondern in der Fassung BGBl II 73/2021. Für den Verfassungsgerichtshof besteht angesichts der Wiedergabe des Wortlautes der angefochtenen Bestimmung im vorliegenden normativen Kontext kein Zweifel, dass die antragstellende Partei die Verordnung in der (richtigen) Fassung BGBl II 73/2021 anfechten wollte.

1.6.4. Die antragstellende Partei zu V164/2022 beantragt die Aufhebung des Punktes 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO, ohne allerdings eine bestimmte Fassung anzugeben. Angesichts der Wiedergabe des Wortlautes der angefochtenen Bestimmung besteht für den Verfassungsgerichtshof im vorliegenden normativen Kontext kein Zweifel, dass die Bestimmung der Fixkostenzuschuss‑VO, BGBl II 225/2020, in der (richtigen) Fassung BGBl II 72/2021 angefochten wird.

1.6.5. Die antragstellenden Parteien zu V205/2022 fechten Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (im Folgenden: Verlustersatz‑VO) an. Unter dem Titel "Prüfgegenstand" geben die antragstellenden Parteien an, die genannte Verordnungsbestimmung in der Fassung BGBl II 568/2020 anfechten zu wollen. Für den maßgeblichen Zeitpunkt, für welchen die antragstellenden Parteien die Gewährung eines Verlustersatzes begehren, gilt allerdings nicht die angefochtene Verordnungsbestimmung in der Fassung BGBl II 568/2020, sondern in der Fassung BGBl II 75/2021. Angesichts der Wiedergabe des Wortlautes der angefochtenen Bestimmung (Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Verlustersatz‑VO) besteht aber für den Verfassungsgerichthof im vorliegenden normativen Kontext kein Zweifel, dass die Bestimmung in der (richtigen) Fassung BGBl II 75/2021 angefochten werden soll.

1.6.6. Die antragstellende Partei zu V216-219/2022 begehrt die Aufhebung des Punktes 3.2.3 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus) (in der Folge: Ausfallsbonus‑VO). Dabei führt die antragstellende Partei unter dem Titel "Prüfgegenstand" aus, dass die Ausfallsbonus‑VO in der Fassung BGBl II 163/2021 angefochten werden soll. Die angefochtene Bestimmung wurde durch BGBl II 163/2021 nicht geändert und ist im gerichtlichen Anlassverfahren in der Fassung BGBl II 74/2021 anzuwenden. Da die antragstellende Partei die angefochtene Bestimmung im Antrag wörtlich wiedergegeben hat, besteht für den Verfassungsgerichtshof im vorliegenden normativen Kontext kein Zweifel, dass die antragstellende Partei die Bestimmung der Ausfallsbonus‑VO in der (richtigen) Fassung BGBl II 74/2021 anfechten wollte.

Die antragstellende Partei begehrt auch die Aufhebung von Punkt 3.2.3 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus II), BGBl II 342/2021 (in der Folge: Ausfallsbonus II‑VO). Dieser Antrag erweist sich insoweit als zulässig.

Des Weiteren begehrt die antragstellende Partei die Aufhebung von Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO, BGBl II 225/2020. Angesichts der Wiedergabe des Wortlautes der angefochtenen Bestimmung besteht für den Verfassungsgerichtshof im vorliegenden normativen Kontext kein Zweifel, dass die antragstellende Partei Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO in der (richtigen) Fassung BGBl II 72/2021 anfechten wollte.

Des Weiteren begehrt die antragstellende Partei die Aufhebung des Punktes 3.2.2 des Anhanges zur Verlustersatz‑VO, BGBl II 568/2020, idF BGBl II 479/2021. Da die angefochtene Bestimmung durch BGBl II 479/2021 nicht geändert wurde, sondern idF BGBl II 75/2021 gilt, geht der Verfassungsgerichtshof – angesichts der Wiedergabe des Wortlautes der angefochtenen Bestimmung – davon aus, dass die Bestimmung der Verlustersatz‑VO, BGBl II 568/2020, in der (richtigen) Fassung BGBl II 75/2021 angefochten werden soll.

1.6.7. Die zu V245-249/2022, G317/2022 antragstellenden Parteien begehren zunächst die Aufhebung von Punkt 3.2.3 des Anhanges zur Ausfallsbonus‑VO, BGBl II 74/2021, idF BGBl II 163/2021. Die angefochtene Bestimmung wurde durch BGBl II 163/2021 nicht geändert und ist im gerichtlichen Anlassverfahren in der Fassung BGBl II 74/2021 anzuwenden. Da die antragstellenden Parteien die angefochtene Bestimmung im Antrag wörtlich wiedergegeben haben, besteht für den Verfassungsgerichtshof im vorliegenden normativen Kontext kein Zweifel, dass die antragstellenden Parteien die Bestimmung der Ausfallsbonus‑VO in der (richtigen) Fassung BGBl II 74/2021 anfechten wollten.

Die antragstellenden Parteien begehren auch zulässigerweise die Aufhebung von Punkt 3.2.3 des Anhanges zur Ausfallsbonus II‑VO, BGBl II 342/2021.

Soweit die antragstellenden Parteien die Aufhebung des Punktes 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO, BGBl II 225/2020, begehren, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung in der Fassung BGBl II 72/2021 im gerichtlichen Anlassverfahren anzuwenden ist. Da die antragstellenden Parteien aber die angefochtene Bestimmung der Fixkostenzuschuss‑VO wörtlich wiedergegeben haben, besteht für den Verfassungsgerichtshof im vorliegenden normativen Kontext kein Zweifel, dass die antragstellenden Parteien die Bestimmung in der (richtigen) Fassung, BGBl II 72/2021, anfechten wollten.

Die antragstellenden Parteien begehren ferner die Aufhebung von Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Verlustersatz‑VO, BGBl II 568/2020, idF BGBl II 479/2021. Diese Bestimmung ist im Anlassverfahren aber nicht in der Fassung BGBl II 479/2021, sondern in der Fassung BGBl II 75/2021 anwendbar. Angesichts der wörtlichen Wiedergabe der angefochtenen Bestimmung der Verlustersatz‑VO besteht für den Verfassungsgerichtshof im vorliegenden normativen Kontext kein Zweifel, dass die antragstellenden Parteien die Bestimmung in der (richtigen) Fassung BGBl II 75/2021 anfechten wollten.

Darüber hinaus beantragen die antragstellenden Parteien die Aufhebung von Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl II 583/2021, idF BGBl II 114/2022 (in der Folge: Verlustersatz II‑VO). Obwohl diese Bestimmung im gerichtlichen Anlassverfahren nicht in der angefochtenen Fassung BGBl II 114/2022 anwendbar ist, hat der Verfassungsgerichtshof angesichts der Wiedergabe der Regelung im Antrag im vorliegenden normativen Kontext keinen Zweifel, dass die antragstellenden Parteien die Bestimmung der Verlustersatz II‑VO in der (richtigen) Fassung BGBl II 343/2021 anfechten wollten.

Schließlich fechten die antragstellenden Parteien auch in zulässiger Weise §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz, BGBl I 51/2014, idF BGBl I 228/2021, an.

1.6.8. Die antragstellende Partei zu V261-262/2022 begehrt die Aufhebung von Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO, BGBl II 568/2020, sowie die Aufhebung von Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Verlustersatz‑VO, BGBl II 225/2020.

Die angefochtene Fixkostenzuschuss‑VO galt zu keinem Zeitpunkt in der Fassung BGBl II 568/2020. Die Stammfassung dieser Verordnung findet sich in BGBl II 225/2020; im gerichtlichen Anlassverfahren galt die Bestimmung in der Fassung BGBl II 72/2021. Ungeachtet der falschen Angabe der Fundstelle der angefochtenen Verordnungsbestimmung hat der Verfassungsgerichtshof keinen Zweifel, dass die antragstellende Partei den Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO in der (richtigen) Fassung BGBl II 72/2021 anfechten wollte.

Der angefochtene Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Verlustersatz‑VO galt auch zu keinem Zeitpunkt in der von der antragstellenden Partei angegebenen Fassung BGBl II 225/2020. Angesichts der wörtlichen Wiedergabe der angefochtenen Bestimmung geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die antragstellende Partei die Regelung der Verlustersatz‑VO in der (richtigen) Fassung BGBl II 75/2021 anfechten wollte.

1.6.9. In dem zu V17-18/2023 beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Antrag wird zunächst Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO in der Fassung BGBl II 225/2020 angefochten. Angesichts der wörtlichen Wiedergabe der angefochtenen Bestimmung geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die antragstellende Partei die Bestimmung der Fixkostenzuschuss‑VO in der (richtigen) Fassung BGBl II 72/2021 anfechten wollte. Dasselbe gilt sinngemäß für den angefochtenen Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Verlustersatz‑VO; auch hier geht der Verfassungsgerichtshof angesichts der wörtlichen Wiedergabe der Bestimmung davon aus, dass die antragstellende Partei die Bestimmung in der (richtigen) Fassung BGBl II 75/2021 anfechten wollte.

1.6.10. In dem zu V24-25/2023 protokollierten Verfahren und in dem zu V51‑52/2023 protokollierten Verfahren begehren die antragstellenden Parteien zunächst im Hauptantrag die Aufhebung des Punktes 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO, BGBl II 225/2020, idF BGBl II 111/2022, und die Aufhebung von Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Verlustersatz‑VO, BGBl II 568/2020, idF BGBl II 113/2022. Angesichts der wörtlichen Wiedergabe der jeweils angefochtenen Verordnungsbestimmung hat der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden normativen Kontext keinen Zweifel, dass die antragstellenden Parteien die Bestimmungen der Fixkostenzuschuss‑VO idF BGBl II 72/2021 und jene der Verlustersatz‑VO idF BGBl II 75/2021 anfechten wollten.

1.6.11. Die antragstellende Partei in dem zu V53-59/2023, G210/2023 protokollierten Verfahren begehrt zunächst die Aufhebung von Punkt 3.2.3 des Anhanges zur Ausfallsbonus‑VO, BGBl II 74/2021, idF BGBl II 163/2021. Die angefochtene Bestimmung wurde durch BGBl II 163/2021 nicht geändert und ist im gerichtlichen Anlassverfahren in der Fassung BGBl II 74/2021 anzuwenden. Da die antragstellende Partei die angefochtene Bestimmung wörtlich wiedergegeben hat, besteht für den Verfassungsgerichtshof im vorliegenden normativen Kontext kein Zweifel, dass die antragstellende Partei die Bestimmung der Ausfallsbonus‑VO in der (richtigen) Fassung BGBl II 74/2021 anfechten wollte.

Die antragstellende Partei begehrt auch zulässigerweise die Aufhebung von Punkt 3.2.3 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III), BGBl II 518/2021 (in der Folge: Ausfallsbonus III‑VO) und von Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Jahr 2022 (VO Verlustersatz III), BGBl II 582/2021 (in der Folge: Verlustersatz III‑VO).

Weiters beantragt die antragstellende Partei die Aufhebung des Punktes 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO, BGBl II 225/2020. Angesichts des im Antrag wörtlich wiedergegebenen Wortlauts der angefochtenen Bestimmung geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die antragstellende Partei Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO, BGBl II 225/2020, in der (richtigen) Fassung BGBl II 72/2021 anfechten wollte.

Darüber hinaus beantragt die antragstellende Partei die Aufhebung von Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Verlustersatz‑VO, BGBl II 568/2020, idF BGBl II 479/2021. Obwohl diese Bestimmung im gerichtlichen Anlassverfahren nicht in der angefochtenen Fassung BGBl II 479/2021 anwendbar ist, hat der Verfassungsgerichtshof angesichts der Wiedergabe der Regelung im Antrag im vorliegenden normativen Kontext keinen Zweifel, dass die antragstellenden Parteien die Bestimmung der Verlustersatz‑VO in der (richtigen) Fassung, BGBl II 75/2021, anfechten wollte.

Schließlich ficht die antragstellende Partei Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Verlustersatz II‑VO, BGBl 343/2021 idF BGBl II 114/2022 an. Obwohl auch diese Bestimmung im gerichtlichen Anlassverfahren nicht in der angefochtenen Fassung BGBl II 114/2022 anwendbar ist, hat der Verfassungsgerichtshof angesichts der Wiedergabe der Regelung im Antrag keinen Zweifel, dass die antragstellenden Parteien die Bestimmung der Verlustersatz II‑VO in der (richtigen) Fassung, BGBl II 343/2021, anfechten wollten.

1.6.12. Die zu V327-328/2023 antragstellenden Parteien begehren die Aufhebung von Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO, BGBl II 225/2020, in eventu in der Fassung BGBl II 72/2021 und die Aufhebung von Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss-800‑VO, BGBl II 497/2020, in eventu idF BGBl II 73/2021. Die beiden Hauptanträge sind zurückzuweisen, weil die angefochtenen Bestimmungen in der jeweils im Eventualantrag angefochtenen Fassung im gerichtlichen Anlassverfahren anzuwenden sind.

2. In der Sache

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG bzw zur Gesetzwidrigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungs- bzw gesetzwidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Die Anträge sind nicht begründet.

2.1. Zunächst ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, G265/2022, hinzuweisen, mit welchem der Verfassungsgerichtshof §2 Abs1 Z3, §2 Abs2 Z7, §2 Abs2a, §3b Abs2 und §6a ABBAG‑Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben hat.

Obwohl die vorliegenden Anträge auf Aufhebung näher bezeichneter Verordnungsbestimmungen zumindest teilweise bereits zum Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung in diesem (amtswegig eingeleiteten) Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig waren und auch die in den Anlassverfahren erhobenen Klagen vor Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses erhoben worden und dementsprechend als sogenannte Quasi‑Anlassfälle anzusehen sind, hat die mit dem Erkenntnis vom 5. Oktober 2023 bewirkte Aufhebung von §2 Abs1 Z3, §2 Abs2 Z7, §2 Abs2a, §3b Abs2 und §6a ABBAG‑Gesetz keine Auswirkungen auf diese Verordnungsprüfungsanträge.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, G265/2022, keine Gesetzesbestimmung aufgehoben, welche eine materiell- oder verfahrensrechtliche Grundlage für die mit den hier zu behandelnden Anträgen angefochtenen Verordnungsbestimmungen ist. Durch die Aufhebung von §2 Abs1 Z3, §2 Abs2 Z7, §2 Abs2a, §3b Abs2 und §6a ABBAG‑Gesetzes mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, G265/2022, verliert die COFAG als beklagte Partei der gerichtlichen Anlassverfahren auch nicht ihre Rechtspersönlichkeit. Die klagenden Parteien in den gerichtlichen Ausgangsverfahren, welche die antragstellenden Parteien in den verfassungsgerichtlichen Verfahren sind, werden sohin durch die Aufhebung des §2 Abs1 Z3, §2 Abs2 Z7, §2 Abs2a, §3b Abs2 und §6a ABBAG‑Gesetz nicht gehindert, das jeweilige gerichtliche Verfahren gegen die beklagte Partei fortzusetzen.

2.2. Zum Antrag zu V139/2022, G108/2022:

2.2.1. Die antragstellende Partei legt ihre Bedenken, die sie zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bewogen haben, zusammengefasst wie folgt dar:

Aus den Materialien zu §3b ABBAG‑Gesetz ergebe sich, dass die gesetzlichen Bestimmungen den Kreis der anspruchsberechtigten Unternehmen nicht einschränkten. §3b Abs2 Z1 ABBAG‑Gesetz enthalte eine Verordnungsermächtigung, den Kreis der begünstigten Unternehmen festzulegen. Die Details des Fixkostenzuschusses seien nicht im Gesetz selbst, sondern in Wahrnehmung der Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen durch die Fixkostenzuschuss‑VO geregelt worden. Die angefochtene Regelung in Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO enthalte eine Ausnahme von der Gewährung von Fixkostenzuschüssen an Unternehmen, die im alleinigen oder mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechtes stünden. Eine sachliche Begründung für diese Ausnahme finde sich weder in der Fixkostenzuschuss‑VO noch in den verfügbaren Gesetzesmaterialien.

Der Verordnungsgeber habe den Ausschluss von im alleinigen oder mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften stehenden Einrichtungen nicht hinreichend begründet. Aus den Materialien der Verordnung sei ersichtlich, dass sich der Verordnungsgeber keine Gedanken über die Gründe für die Ausnahmen vom Fixkostenzuschuss gemacht habe. Es werde vielmehr im Nachhinein versucht, solche Gründe zu finden. Ein derartiges Vorgehen werde den Maßstäben, die an den Verordnungsgeber gestellt würden, nicht gerecht. Die von der beteiligten Partei in ihrer Klagebeantwortung vor dem Handelsgericht Wien genannten Gründe für eine Ausnahme öffentlicher Unternehmen vom Fixkostenzuschuss könnten die angefochtene Bestimmung nicht rechtfertigen.

Darüber hinaus sei die Einschränkung der begünstigten Unternehmen durch die Verordnungsermächtigung nicht gedeckt. Durch die Fixkostenzuschuss‑VO werde der Anwendungsbereich des §3b Abs1 ABBAG‑Gesetz, der lediglich zwei Voraussetzungen, nämlich einen Sitz oder eine Betriebsstätte sowie eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich, vorsehe, deutlich eingeschränkt. Im Gesetz sei keine Rede davon, Unternehmen vom Fixkostenzuschuss auszunehmen, welche die genannten Bedingungen erfüllten. Selbst wenn man dem Verordnungsgeber bei der näheren Ausgestaltung von privatwirtschaftlichem Handeln und bei der pandemiebedingten, mitunter gebotenen raschen Reaktion einen weiten Handlungsspielraum einräume, überschreite diese Einschränkung diesen Handlungsspielraum. Der Verordnungsgeber habe die gesetzliche Grundlage überschritten, weil die zusätzlichen Ausschlusskriterien nicht von der Verordnungsermächtigung gedeckt seien.

Die angefochtene Bestimmung der Fixkostenzuschuss‑VO sei zudem gleichheitswidrig. Im konkreten Fall werde der Fixkostenzuschuss im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. Es stelle sich zunächst die Frage, ob die Fiskalgeltung der Grundrechte auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechtes bzw gegenüber der antragstellenden Partei zur Anwendung gelange. Diese Frage sei im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu bejahen. Der Gleichheitsgrundsatz gebiete es, wesentlich Gleiches auch gleich zu behandeln.

Darüber hinaus komme der Gleichheitsgrundsatz auch im bundesstaatlichen Verhältnis der Länder untereinander zur Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes seien unterschiedliche bundesgesetzliche Regelungen hinsichtlich einzelner Länder nur zulässig, wenn sie auf unterschiedliche Verhältnisse in den betroffenen Ländern Bezug nähmen. Damit gehe eine Rücksichtnahmepflicht einher, wonach es sowohl dem Bundes- als auch dem Landesgesetzgeber verwehrt sei, Regelungen zu treffen, die sich als sachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Effektivität der Regelungen der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft darstellten. Diese Verpflichtung zur Rücksichtnahme verbiete dem Gesetzgeber, die Interessen einer anderen Gebietskörperschaft zu negieren und deren gesetzliche Regelungen zu unterlaufen (sog Torpedierungsverbot).

Im vorliegenden Fall behandle der Verordnungsgeber Unternehmen von Gebietskörperschaften anders als rein private Unternehmen. Es sei nicht erkennbar, warum der Unterschied zwischen privaten und öffentlichen Unternehmen zu einer verschiedenen rechtlichen Qualifikation führe. An mehreren Stellen der Verordnung werde betont, dass der Fixkostenzuschuss Liquiditätsprobleme bzw negative wirtschaftliche Auswirkungen für die betroffenen Unternehmen hintanhalten solle. Diese Zielsetzung gelte auch für öffentliche Unternehmen.

Darüber hinaus lege der Bundesminister für Finanzen als Organ der Bundesvollziehung Ausnahmen auch für einen anderen Vollzugsbereich fest, weswegen nicht argumentiert werden könne, dass lediglich Unternehmen der "eigenen Gebietskörperschaft" von der Ausnahme betroffen seien. Insofern könne für die Verfassungskonformität der angefochtenen Regelung nicht ins Treffen geführt werden, dass letztlich alle betroffenen Unternehmen von der öffentlichen Hand finanziert würden, weil das Budget und die Finanzgebarung von Bund, Ländern und Gemeinden voneinander getrennt seien.

Die Differenzierung werde offenbar von dem Gedanken getragen, der Staat solle Private unterstützen, nicht aber staatsnahe Unternehmen. Ziehe man aber die Abgabenhoheit mit ins Kalkül und berücksichtige zudem, dass es kein Leichtes sei, den durch das Auftreten von COVID‑19 bewirkten Liquiditätsausfall zu kompensieren, ergebe sich im Ergebnis eine unsachliche Ungleichbehandlung. Die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern obliege der Bundesgesetzgebung. Insofern könne der Bund auf der einen Seite das Abgabenaufkommen beeinflussen, auf der anderen Seite aber die Ausschüttung von Corona-Beihilfen an Unternehmen von Ländern und Gemeinden grundlos einschränken.

Schließlich handle es sich bei der Verordnungsermächtigung des §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz um eine unzulässige formalgesetzliche Delegation. Eine solche liege vor, wenn das Gesetz das Handeln der Vollziehung nicht oder nur sehr ungenau bestimme. Der durch das Gesetzmäßigkeitsgebot verpflichtete Gesetzgeber eröffne der Vollziehung dadurch zu weitreichende Freiheiten und delegiere in unzulässiger Weise seine rechtsstaatliche und demokratische Pflicht, im parlamentarischen Prozess das Recht zu bestimmen.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei die vorliegende Verordnungsermächtigung des §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz nicht hinreichend determiniert. Sie enthalte keinerlei Determinanten, wie der Kreis der anspruchsberechtigten Unternehmen zu bestimmen sei. Wenngleich die Unbestimmtheit der gesetzlichen Grundlage vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 20.518/2021 verneint worden sei, zeige der vorliegende Fall deutlich, dass die Verordnungsermächtigung dem Bundesminister für Finanzen einen zu weiten Spielraum einräume.

2.2.2. Die Bundesregierung führt in ihrer Äußerung aus, dass der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Bestimmung des ABBAG‑Gesetzes bereits unter dem Blickwinkel des Art18 B‑VG geprüft und für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet habe (VfSlg 20.518/2021). Da sich die Bestimmung durch die Novelle BGBl I 228/2021 nur in unwesentlichen Punkten geändert habe, sei auch weiterhin von der Verfassungskonformität der angefochtenen Gesetzesbestimmung auszugehen.

2.2.3. Der Bundesminister für Finanzen hält den Bedenken der antragstellenden Partei hinsichtlich der Fixkostenzuschuss‑VO zusammengefasst Folgendes entgegen:

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der antragstellenden Partei träfen nicht zu. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 10.841/1986 hinsichtlich des Atomkraftwerkes Zwentendorf ausgesprochen, dass das behauptete verfassungswidrige "Sonderopfer" ausschließlich die öffentliche Hand treffe und somit die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht vorliege. Materiell habe der angefochtene §1 AtomsperrG nur eine Belastung der Gemeinschaftskraftwerk Tullnerfeld GesmbH zur Folge gehabt, die ausschließlich der öffentlichen Hand zuzurechnen gewesen sei. Dieser Umstand müsse bei der Prüfung der Sachlichkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmung bedacht werden. Da der Gesetzgeber nach sachlichen Kriterien anhand der hinter der juristischen Person stehenden Rechtsträger unterscheiden dürfe, könne eine Regelung zu Lasten von Unternehmen der öffentlichen Hand zulässig sein, wenn sich ein solcher Durchgriff als sachlich gerechtfertigt erweise. Diese Sachlage sei mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar: Die antragstellende Partei stehe (mittelbar) im alleinigen Eigentum der öffentlichen Hand. Bereits aus diesem Grund sei der vorliegende Antrag in Ermangelung einer unsachlichen Differenzierung abzuweisen.

Die angefochtene Regelung überschreite den dem Verordnungsgeber zukommenden Gestaltungsspielraum nicht. Im Bereich der Förderverwaltung gelte das strenge Legalitätsprinzip nicht im selben Ausmaß wie im Rahmen der Hoheitsverwaltung. Das ABBAG‑Gesetz sowie die Fixkostenzuschuss‑VO seien reine Selbstbindungs- bzw Statutarnormen, die sich ausschließlich an die Verwaltung richteten. Beim Fixkostenzuschuss handle es sich um eine staatliche Beihilfe. Generell sei es ein Grundsatz des Beihilfenrechtes, dass der Umfang staatlicher Beihilfen auf ein Mindestmaß zu beschränken sei und Überkompensationen hintanzuhalten seien. Es sei beihilfenrechtlich widersinnig, würde sich der Staat durch eine staatliche Beihilfe letztlich selbst fördern.

Der Fixkostenzuschuss diene dem Ziel der Begrenzung des Insolvenzrisikos, dem Unternehmen pandemiebedingt ausgesetzt gewesen seien. Im Besonderen gehe es um die Erhaltung der Zahlungsfähigkeit sowie die Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten. Hinsichtlich Unternehmen, die im alleinigen oder mehrheitlichen Eigentum der öffentlichen Hand stünden, sei davon auszugehen, dass der öffentliche Eigentümer in der Lage sei, einen ausreichenden Deckungsbeitrag zu leisten, um einen existenzbedrohenden Untergang seines Unternehmens zu vermeiden. Aus diesem Grund sei der Ausschluss öffentlicher Unternehmen von den vorliegenden Förderinstrumentarien sachlich gerechtfertigt. Im Gegensatz zu Gebietskörperschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechtes könnten private Eigentümer nicht auf steuer- oder abgabenfinanzierte Finanzmittel zur Unterstützung ihrer Beteiligungen zurückgreifen. Für öffentliche Unternehmen bestehe daher regelmäßig nicht die Notwendigkeit von Förderungen.

Die angefochtenen Bestimmungen der Fixkostenzuschuss‑VO seien als eine innenwirksame, die Förderverwaltung bindende Enuntiation zu verstehen, aus denen die einzelnen Förderungswerber keine Rechte ableiten könnten. Selbstbindungsgesetze dürften nämlich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht zu hoheitlichem Vollzug ermächtigen. Im Sinne der gebotenen verfassungskonformen Interpretation sei somit von einer auf Grund eines Selbstbindungsgesetzes ergangenen Enuntiation des Bundesministers für Finanzen auszugehen.

Die angefochtenen Bestimmungen seien aus mehreren Gründen sachlich gerechtfertigt. Im Rahmen der unionsrechtlichen Beihilfengenehmigung seien sowohl das ABBAG‑Gesetz als auch die einschlägigen Förderrichtlinien der Europäischen Kommission vorgelegt worden. Der Fixkostenzuschuss sei auf dieser Basis genehmigt worden. Die angefochtenen Bestimmungen könnten daher nur durch eine aktualisierte Genehmigung der Europäischen Kommission beseitigt werden, der aber unter Umständen keine Rückwirkung zukäme. Selbst im Falle einer Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof werde somit die behauptete Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit für die antragstellende Partei nicht beseitigt, weil sie durch Unionsrecht gehindert wäre, einen Fixkostenzuschuss für die Vergangenheit zu erlangen.

Bei öffentlichen Unternehmen fehle zudem das hinsichtlich privater Unternehmen bestehende Eigentümerrisiko; so gehöre die antragstellende Partei quasi der Allgemeinheit und werde aus öffentlichen Mitteln finanziert. Ohne die angefochtene Bestimmung bekäme die antragstellende Partei sohin eine finanzielle Zuwendung aus dem "Steuerhaushalt", obwohl ihre Alleineigentümerin eine Gebietskörperschaft sei und damit ihre Mittelausstattung ohnehin über öffentliche Mittel finanziert werde. Im Falle öffentlicher Unternehmungen trage die öffentliche Hand das Insolvenzrisiko. Zur Vermeidung volkswirtschaftlicher Störungen sei es somit nicht erforderlich, dass der Staat ein letztlich ihn treffendes wirtschaftliches Risiko durch Beihilfen ausschließe oder zumindest zu minimieren versuche. In diesem Sinne habe der Bund die finanzielle Hauptlast für die Finanzierung der finanziellen Folgen der COVID‑19-Pandemie übernommen.

Die angefochtene Verordnung behandle einzelne Länder nicht unterschiedlich, sondern sei unterschiedslos auf sämtliche Gebietskörperschaften anzuwenden. Dies sei konsequent, weil auch das europäische Beihilfenrecht "bundesstaatsblind" sei. Die angefochtene Verordnung bewirke zudem keine unsachliche Beeinträchtigung einer anderen Gebietskörperschaft. Die Versagung einer positiven, an private Unternehmen gerichteten Unterstützungsmaßnahme könne keinesfalls als eine verfassungsrechtlich verpönte Interferenz mit der Gesetzgebungskompetenz anderer Gebietskörperschaften verstanden werden. Der Staat müsse zur Finanzierung der in seinem Eigentum stehenden Unternehmen nicht den Umweg über das Beihilfenrecht gehen.

Die von der antragstellenden Partei kritisierte unterschiedliche Behandlung von Unternehmen, die im Alleineigentum der öffentlichen Hand stünden, sei auch im Hinblick auf deren steuerliche Sonderstellung sachlich gerechtfertigt. Auf Grund steuerrechtlicher Sonderregelungen würde der Fixkostenzuschuss als Förderung der Gebietskörperschaft Bund ungekürzt der Stadt Wien als Gebietskörperschaft zufließen. Die gänzliche Nichtbesteuerung von Betriebseinnahmen stellte einen signifikanten Wettbewerbsvorteil dar. Darüber hinaus seien auch die Verringerung des Verwaltungsaufwandes sowie der Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung zu beachten. Gewähre man der antragstellenden Partei den Fixkostenzuschuss, hätte dies zur Folge, dass eine steuerbefreite Gebietskörperschaft, die überdies aus öffentlichen Mitteln finanziert werde, von der Zahlung profitiere.

2.2.4. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (vgl dazu bereits VfSlg 20.518/2021):

Gemäß §6a Abs2 iVm §2 Abs2 Z7 ABBAG‑Gesetz ist die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zur Erbringung von Dienstleistungen und Ergreifung finanzieller Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen wegen der durch COVID‑19 verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, zuständig. Solche finanziellen Maßnahmen dürfen nur zugunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben (§3b Abs1 ABBAG‑Gesetz).

§3b Abs3 ABBAG‑Gesetz verpflichtet den Bundesminister für Finanzen, im Einvernehmen mit dem Vizekanzler mittels Verordnung Richtlinien zu finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID‑19 (§2 Abs2 Z7 ABBAG‑Gesetz) zu erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Regelungen zur Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen, zur Ausgestaltung und zum Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen, zur Höhe und Laufzeit der finanziellen Maßnahmen sowie zu Auskunfts- und Einsichtsrechten des Bundes oder eines allenfalls seitens des Bundes Bevollmächtigten zu enthalten.

Der Bundesminister für Finanzen hat bei der Erlassung der Verordnungen – wie aus §3b Abs4 ABBAG‑Gesetz hervorgeht – den Kreis der begünstigten Unternehmen nach den Kriterien der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, der Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten in Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID‑19) festzulegen.

Auf dieser Grundlage erging die Fixkostenzuschuss‑VO des Bundesministers für Finanzen. In Punkt 3.1 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO ist geregelt, welche Voraussetzungen (kumulativ) vorliegen müssen, damit Fixkostenzuschüsse an Unternehmen gewährt werden dürfen. Insbesondere müssen die Unternehmen in Österreich über einen Sitz oder eine Betriebsstätte sowie eine operative Tätigkeit, die zu Einkünften nach dem Einkommenssteuergesetz 1988 führt, verfügen. Darüber hinaus müssen auch das Vorliegen eines Umsatzausfalles iSd Punktes 4.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO sowie die Setzung aller zumutbaren Maßnahmen, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren, nachgewiesen werden. Punkt 3.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO enthält zudem mehrere (negative) Ausschlusstatbestände für die Gewährung des Fixkostenzuschusses, insbesondere die im vorliegenden Antrag angefochtenen Bestimmungen hinsichtlich von Unternehmen, die im alleinigen oder mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechtes stehen.

2.2.5. Der Verfassungsgerichtshof teilt die Bedenken der antragstellenden Partei hinsichtlich §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz nicht.

Die antragstellende Partei bringt zusammengefasst vor, §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz bewirke eine unzulässige formalgesetzliche Delegation der Rechtsetzungsbefugnis an den Verordnungsgeber und verstoße insofern gegen das Rechtsstaatsprinzip.

Hinsichtlich §3b Abs1 und 2 ABBAG‑Gesetz idF BGBl I 12/2020, §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz idF BGBl I 23/2020 und §3b Abs4 ABBAG‑Gesetz idF BGBl I 4/2021 (und damit in Zusammenhang stehenden, anderen Bestimmungen des ABBAG‑Gesetzes) hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 20.518/2021 unter dem Blickwinkel des Art18 B‑VG das Folgende ausgesprochen:

"2.1.5.2. Für den Verfassungsgerichtshof – wie auch für die Antragsteller und die Bundesregierung – besteht kein Zweifel, dass die Gewährung von Förderungen nach dem ABBAG‑Gesetz nicht hoheitlich erfolgt. Das ABBAG‑Gesetz sieht nicht vor, dass die Entscheidung über die Gewährung der einzelnen Förderungen mittels Bescheid zu treffen ist (vgl idZ auch §3b Abs2 ABBAG‑Gesetz).

 

Dem Gesetzgeber ist bei staatlichen Beihilfen, selbst wenn sie hoheitlich gewährt werden (zur Familienbeihilfe vgl VfSlg 8605/1979 und 14.694/1996; zur Studienbeihilfe vgl VfSlg 6859/1972, 12.641/1991 und 19.105/2010), sowie bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und daran knüpfender, hoheitlich gewährter Maßnahmen (zum FamilienlastenausgleichsG 1967 vgl VfSlg 5972/1969 und 14.694/1996; zur Ausgleichszulage vgl VfSlg 18.885/2009) generell ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet (zum Studienabschluss-Stipendium, auf das kein Rechtsanspruch besteht vgl VfSlg 18.638/2008). Im Hinblick darauf und auf den Umstand, dass bei finanziellen Maßnahmen zur Abfederung negativer wirtschaftlicher Auswirkungen der COVID‑19-Pandemie oftmals rasches Handeln und flexible Anpassungen erforderlich sein werden, ist es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber der Vollziehung nach dem ABBAG‑Gesetz entsprechende Spielräume bei der Gewährung der unterschiedlichen finanziellen Maßnahmen nach §2 Abs2 Z7 ABBAG‑Gesetz einräumt.

 

Aus §2 Abs2 Z7 ABBAG‑Gesetz folgt die klare Zielsetzung der Erbringung von Dienstleistungen und Ergreifung finanzieller Maßnahmen durch die COFAG, nämlich die Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit den durch die COVID‑19-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen für Unternehmen. Dienstleistungen und finanzielle Leistungen dürfen gemäß §2 Abs2 Z7 ABBAG‑Gesetz nur erbracht werden, soweit sie zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen 'geboten sind'. Gemäß §3b Abs1 ABBAG‑Gesetz sind finanzielle Maßnahmen zugunsten von Unternehmen begrenzt, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben. Das Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID‑19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl I 11/2021, schränkt den Kreis der Begünstigten auf solche Unternehmen ein, die sich in den fünf Jahren vor der Antragstellung bis zum Abschluss der Förderungsgewährung (Endabrechnung) steuerlich wohlverhalten haben (§1 Abs1 leg cit). In §3b Abs3 Z1 bis Z5 ABBAG‑Gesetz sind weitere Determinanten für die vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu erlassenden Richtlinien festgelegt. Diese Richtlinien haben Regelungen zur Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen (Z1 leg cit), zur Ausgestaltung und zum Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen (Z2 leg cit), zur Höhe und Laufzeit der finanziellen Maßnahmen (Z3 und Z4 leg cit) sowie zu Auskunfts- und Einsichtsrechten des Bundes oder eines allenfalls seitens des Bundes Bevollmächtigten (Z leg cit) zu enthalten. Bei Anwendung all dieser gesetzlichen Determinanten ist der Verordnungsgeber überdies an den Gleichheitsgrundsatz gebunden, wonach Förderungen an Unternehmen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes und nach sachlichen Kriterien zu gewähren sind (vgl VfSlg 20.397/2020).

 

In Anbetracht dieser Regelungen sowie des Regelungsgegenstandes der privatrechtsförmigen Förderungsgewährung ist §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz einer Auslegung zugänglich und determiniert den Verordnungsgeber in einer Art18 Abs2 B‑VG entsprechenden Art und Weise. Die Bestimmung ist dementsprechend im Hinblick auf Art18 B‑VG nicht zu beanstanden."

Durch die mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft getretene Novelle BGBl I 228/2021 zum ABBAG‑Gesetz wurden gegenüber der vom Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis geprüften Fassung des §3b ABBAG‑Gesetz folgende Änderungen vorgenommen:

Im Einleitungssatz des §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz wurde die Wortfolge "und die auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten sind" ergänzt; darüber hinaus wurde in die Bestimmung die Z6 ("6. Rückforderungen") eingefügt. In §3b Abs4 ABBAG‑Gesetz wurde nach der Wortfolge "Erhalt der Zahlungsfähigkeit" ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge "Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung" eingefügt. Darüber hinaus wurden dem §3b Abs4 ABBAG‑Gesetz die Abs5 bis 8 angefügt. Diese neuen Absätze des §3b ABBAG‑Gesetz enthalten Regelungen über Rückforderungen im Zusammenhang mit Bestandszinszahlungen für Bestandsobjekte, die infolge behördlicher Betretungsverbote tatsächlich nicht betretbar waren (siehe näher §3b Abs5 bis 8 ABBAG‑Gesetz).

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ändert die Novellierung des §3b ABBAG‑Gesetz, insbesondere die Novellierung des §3b Abs3 und 4 ABBAG‑Gesetz, nichts daran, dass die (grundlegenden) Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zur ausreichenden Bestimmtheit der Bestimmung im Sinne des Art18 B‑VG weiterhin aufrechtzuerhalten sind. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich daher angesichts des Antragsvorbringens nicht dazu veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen. Die angefochtene Gesetzesbestimmung verstößt nicht gegen Art18 B‑VG.

2.2.6. Die Bedenken gegen Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO sind ebenso wenig begründet.

2.2.6.1. Soweit die antragstellende Partei vorbringt, der Verordnungsgeber habe seine Verpflichtung zur Dokumentation seiner Erwägungen im Verordnungsakt verletzt (vgl zB VfSlg 11.756/1988, 20.399/2020; zuletzt VfGH 29.4.2022, V23/2022), ist ihr entgegenzuhalten, dass es im vorliegenden Zusammenhang keiner – der in den genannten Fällen zu treffenden – vergleichbaren Prognoseentscheidung bedurfte (vgl auch VfSlg 20.445/2021).

2.2.6.2. Für den Verfassungsgerichtshof ist darüber hinaus nicht zu erkennen, dass der Verordnungsgeber mit der angefochtenen Regelung die Grenzen der Verordnungsermächtigung des §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz überschritten hätte.

Entgegen dem Vorbringen der antragstellenden Partei handelt es sich bei den in §3b Abs1 ABBAG‑Gesetz genannten Kriterien (Sitz oder Betriebsstätte sowie eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich) um keine abschließende Regelung; durch diese Bestimmung werden lediglich jene (Mindest‑)Kriterien festgelegt, die nach dem Gesetz vorliegen müssen, damit eine finanzielle Maßnahme gewährt werden darf. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Maßnahmen hat gemäß §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler durch Verordnung zu regeln. In diesem Sinne ist der Bundesminister für Finanzen gemäß §3b Abs3 Z1 leg cit unter anderem dazu ermächtigt, den Kreis der begünstigten Unternehmen festzulegen.

Dabei hat der Verordnungsgeber – wie aus §3b Abs4 ABBAG‑Gesetz hervorgeht – den Kreis der begünstigten Unternehmen nach den Kriterien der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, der Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten in Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS‑CoV‑2 (COVID‑19) festzulegen. Die angefochtene Regelung der Fixkostenzuschuss‑VO ist damit von der Verordnungsermächtigung des §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz (und den diesen flankierenden Regelungen des ABBAG‑Gesetzes) gedeckt.

2.2.6.3. Der Bundesminister für Finanzen vertritt in seiner Äußerung die Auffassung, dass im Bereich der Förderverwaltung, die überwiegend im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt werde, das (strenge) Legalitätsprinzip nicht (wie in der Hoheitsverwaltung) gelte. Aus diesem Grund sei in der Privatwirtschaftsverwaltung keine gesetzliche Grundlage zum Tätigwerden der Verwaltung erforderlich. Das ABBAG‑Gesetz sowie die Fixkostenzuschuss‑VO, welche die angefochtenen Beschränkungen hinsichtlich der im staatlichen Alleineigentum stehenden Unternehmen enthalte, seien daher "in Wirklichkeit reine 'Selbstbindungs- bzw Statutarnormen', die sich lediglich an die Verwaltung (im funktionellen Sinn, dh auch an die Förderstelle COFAG)" richteten. Die potentiellen Förderempfänger könnten daraus aber keine Rechte ableiten. Der Spielraum des Staates bei Erlassung der einschlägigen Förderverordnungen sei noch deutlich größer als hinsichtlich jener Rechtsvorschriften, die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 20.397/2020 zu beurteilen gewesen seien, weil es dort um eingriffsintensive Maßnahmen im Rahmen der Hoheitsverwaltung gegangen sei. Hier gehe es aber um die Gewährung von Förderungen durch zivilrechtliche Verträge, auf die nach §3b Abs2 ABBAG‑Gesetz kein Rechtsanspruch bestehe.

Diesem Vorbringen des Bundesministers für Finanzen kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Entgegen dem Vorbringen in der Äußerung des Bundesministers für Finanzen handelt es sich bei den einschlägigen Regelungen des ABBAG‑Gesetzes und den auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen, so auch bei der Fixkostenzuschuss‑VO, nicht um sogenannte (reine) Selbstbindungs- bzw Statutarnormen. Selbstbindungs- bzw Statutargesetze werden dadurch charakterisiert, dass der Gesetzgeber die obersten Organe (im internen Verhältnis) bindet, ohne dass Einzelpersonen berührt werden oder daraus einen Rechtsanspruch ableiten können.

Da sich die Bestimmungen des ABBAG‑Gesetzes in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen der Verordnungen des Bundesministers für Finanzen (im Einvernehmen mit dem Vizekanzler) nicht (nur) an den bzw die Bundesminister, sondern vielmehr auch an die COFAG als einen vom Bund verschiedenen Rechtsträger richten, kommt von vornherein die Qualifikation der genannten Rechtsvorschriften als (bloße) Selbstbindungs- bzw Statutargesetze nicht in Betracht. Schon aus diesem Grund müssen die einschlägigen Regelungen, auf Grund derer die COFAG die finanziellen Maßnahmen an die zu begünstigenden Unternehmen zu gewähren hat, dem Bestimmtheitsgebot des Art18 B‑VG, aber auch den sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen.

2.2.6.4. Die antragstellende Partei ist der Auffassung, die angefochtene Verordnungsbestimmung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil Unternehmen, die (mittelbar oder unmittelbar) im Eigentum der öffentlichen Hand stünden, in unsachlicher Weise von der Gewährung des Fixkostenzuschusses ausgeschlossen würden.

Der Verfassungsgerichtshof teilt dieses Bedenken nicht.

2.2.6.5. Bei der Beurteilung der gleichheitsrechtlichen Zulässigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmung ist – im Sinne des Erkenntnisses VfSlg 10.841/1986 – zu berücksichtigen, dass dadurch der Ausschluss von Unternehmen, die im alleinigen Eigentum einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen Einrichtung des öffentlichen Rechtes stehen, vom Fixkostenzuschuss bewirkt wird.

Der antragstellenden Partei ist zwar darin beizupflichten, dass Unternehmen der öffentlichen Hand in gleicher Weise von Liquiditätsengpässen und Einnahmenausfällen auf Grund der COVID‑19-Pandemie betroffen sein können. Es steht aber dem "materiell" hinter der jeweiligen juristischen Person stehenden Rechtsträger frei, "seine" Unternehmen von der Gewährung von Zuschüssen auszuschließen.

Aus diesem Grund ist es in der vorliegenden Konstellation unbedenklich, wenn der Bundesminister für Finanzen (im Einvernehmen mit dem Vizekanzler) in der angefochtenen Verordnungsbestimmung Unternehmen, die im alleinigen Eigentum des Bundes stehen, von der Gewährung des Fixkostenzuschusses ausnimmt.

2.2.6.6. Aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt aber auch keine Verpflichtung des Bundes, im Alleineigentum von Ländern, Gemeinden und sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechtes stehenden Unternehmen in gleicher Weise wie privat Unternehmen Zuschüsse zu gewähren.

Der Bundesminister für Finanzen weist in seiner Äußerung zunächst zutreffend darauf hin, dass es den genannten Rechtsträgern im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften freisteht, Förderungen an "ihre" Unternehmen zu gewähren. Dass hiefür aus Gründen des unionalen Beihilfenrechtes allenfalls eine Genehmigung der Europäischen Kommission eingeholt werden muss, vermag an dieser Möglichkeit nichts zu ändern. In diesem Sinne sind die Gebietskörperschaften sowie die sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechtes primär selbst dafür verantwortlich, "ihre" Unternehmen mit hinreichenden finanziellen Mitteln auszustatten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber mit der angefochtenen Bestimmung Mehrfach- bzw Überförderungen durch mehrere Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechtes hintanhalten wollte.

2.2.6.7. Besondere Bedeutung kommt hier der Regelung des §2 F-VG zu, wonach der Bund und die Länder den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt, tragen. Der Grundsatz der eigenen Kostentragung gilt nicht nur für den Bund und die Länder, sondern auch für die Gemeinden (vgl VfSlg 9507/1982).

Die finanzverfassungsrechtliche Regelung des §2 F-VG bezieht sich zum Ersten gleichermaßen auf von Bund und Ländern zu besorgende Aufgaben der Hoheitsverwaltung wie auch auf Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung (vgl zB VfSlg 11.939/1988 mwN) sowie zum Zweiten gleichermaßen auf Aufgaben, die in unmittelbarer Staatsverwaltung wahrgenommen werden, wie auch auf Aufgaben, die durch ausgegliederte, im Eigentum von Bund oder Ländern stehende Rechtsträger besorgt werden (vgl VfSlg 15.039/1997, 19.925/2014). Dabei ist auch ohne Bedeutung, ob es sich bei den Aufgaben um sogenannte Pflichtaufgaben (also Aufgaben, deren Erfüllung durch Gesetz vorgeschrieben ist) oder um "freiwillig" übernommene Aufgaben handelt (zB VfSlg 12.065/1989, 15.039/1997).

Die finanzverfassungsrechtliche Regelung spricht somit im Ergebnis ebenso dafür, dass es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt bzw der Verordnungsgeber dem §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz keinen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, wenn in Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO (auch) Unternehmen, die im (unmittelbaren oder mittelbaren) Alleigentum eines Landes oder einer Gemeinde stehen, von der Gewährung der in der Fixkostenzuschuss‑VO vorgesehenen Ausgleichsleistungen ausgeschlossen werden.

2.2.6.8. Im Ergebnis differenziert der Verordnungsgeber somit in der angefochtenen Bestimmung nach sachlichen Kriterien anhand des materiell hinter der jeweiligen juristischen Person stehenden Rechtsträgers. Der behauptete Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie gegen die Verpflichtung zur Rücksichtnahme zwischen den Gebietskörperschaften liegt nicht vor.

2.3. Zu den sonstigen Verfahren:

Da die gegen die in den zu V146/2022, V147/2022, V164/2022, V205/2022, V261/2022 ua, V216/2022 ua, V245/2022 ua, V53/2023 ua, V17/2023 ua, V24/2023 ua, V51/2023 ua sowie V327/2023 ua protokollierten Verfahren angefochtenen Bestimmungen in jeglicher Hinsicht mit der zu V139/2022, G108/2022 angefochtenen Verordnungsbestimmung des Anhanges zur Fixkostenzuschuss‑VO übereinstimmen und die gegen die angefochtenen Bestimmungen dargelegten Bedenken in allen wesentlichen Belangen den in den Verfahren zu V139/2022, G108/2022 erhobenen Bedenken entsprechen, genügt es, auf die oben unter Punkt 2.2. stehenden Ausführungen sinngemäß zu verweisen. Soweit in Anträgen die mangelnde Bestimmtheit des §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz gerügt wird, kann ebenso auf die Ausführungen in Punkt 2.2. hingewiesen werden.

V. Ergebnis

1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit des §3b Abs3 ABBAG‑Gesetz sowie der Gesetzmäßigkeit des Punktes 3.2.2 der Anhänge zur Fixkostenzuschuss‑VO, zur Fixkostenzuschuss‑800‑VO, zur Verlustersatz‑VO, zur Verlustersatz II‑VO sowie zur Verlustersatz III‑VO erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Die gegen den Punkt 3.2.3 der Anhänge zur Ausfallsbonus‑VO, zur Ausfallsbonus II‑VO und zur Ausfallsbonus III‑VO erhobenen Bedenken treffen ebenso wenig zu. Die Anträge sind daher insoweit abzuweisen.

Im Übrigen sind die Anträge als unzulässig zurückzuweisen.

2. Kosten sind nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z4 bzw 140 Abs1 Z1 litd B‑VG Sache des zuständigen ordentlichen Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB VfSlg 20.102/2016, 20.112/2016).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 bzw §19 Abs4 VfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden .

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