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BGBl II 113/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

113. Verordnung: Änderung der VO über die Gewährung eines Verlustersatzes

113. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes) geändert wird

Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 228/2021, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl. II Nr. 568/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2021, wird wie folgt geändert:

Der Anhang wird wie folgt geändert:

1. In Z 1.1, 1.4 und 2.2 wird jeweils nach dem Wort „Zahlungsfähigkeit“ die Wortfolge samt Beistrich „Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung“ eingefügt.

2. Die bisherige Z 4.2.3 erhält die Bezifferung „4.2.4“ und es wird folgende, nunmehrige Z 4.2.3 eingefügt:

  1. „4. 2.3 Aufwendungen, die für Zeiträume, in denen das antragstellende Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, getätigt wurden und Bestandszinszahlungen beinhalten, sind bei der Ermittlung des Verlustersatzes nur insoweit zu berücksichtigen, als das jeweilige Bestandsobjekt in den relevanten Zeiträumen tatsächlich für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nutzbar war. Das Ausmaß der tatsächlichen Nutzbarkeit ist anhand geeigneter Aufzeichnungen vom antragstellenden Unternehmen nachzuweisen. Als Nachweis können zwischen Bestandsgeber und Bestandsnehmer rechtswirksam abgeschlossene Vereinbarungen herangezogen werden, die den Grundsätzen des Fremdvergleichs entsprechen und eine endgültige Einigung auf eine aufgrund der eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit sachgerechte (ex ante Betrachtung) Bestandszinsminderung beinhalten. Liegt keine diese Voraussetzungen erfüllende Vereinbarung vor, kann die tatsächliche Nutzbarkeit auch vereinfachend anhand des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalls ermittelt werden; dabei ist der für die Beantragung des Verlustersatzes nach Punkt 4.4 ermittelte Prozentsatz des Umsatzausfalls als Ausgangspunkt der Berechnung heranzuziehen. Insoweit der Umsatzausfall dem Bestandsobjekt zuzurechnen ist, entspricht der sich daraus ergebende Prozentsatz dem prozentuellen Anteil der im Bestandsvertrag vereinbarten Bestandszinsen, der aufgrund der eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit des Bestandsobjektes nicht als Aufwendungen geltend gemacht werden kann. Sind nur Teile eines Bestandsobjektes von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen, so können die von einem behördlichen Betretungsverbot nicht betroffenen Flächen bei der Berechnung der tatsächlichen Nutzbarkeit außer Ansatz bleiben, wenn diesen Flächen aufgrund eines gesonderten Ausweises im Bestandsvertrag ein konkreter Teil des Bestandszinses zugeordnet werden kann.“

3. Am Ende der Z 6.1.6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 6.1.7 angefügt:

  1. „6. 1.7 eine Vereinbarung, die nach Punkt 4.2.3 als Nachweis für Aufwendungen für Bestandszinszahlungen im Sinne von Punkt 4.2.3 herangezogen wird und bei der die abschließenden beziehungsweise betroffenen Parteien keine zueinander fremden Dritte sind, den Grundsätzen des Fremdvergleichs entspricht. Wurde eine solche Bestätigung nicht im Rahmen des Antrags abgegeben, kann sie im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung abverlangt werden.“

4. Der Schlussteil der Z 6.1 lautet:

„Ist der Antragseinbringer nicht der Antragsteller, so bestätigt der Antragsteller dem Antragseinbringer mittels Beauftragung, dass die Punkte 6.1.1 bis 6.1.7 zutreffen.“

5. Die bisherige Z 8.5 erhält die Bezifferung „8.6“, die bisherige Z 8.6 erhält die Bezifferung „8.7“, die bisherige Z 8.7 erhält die Bezifferung „8.8“ und es wird folgende, nunmehrige Z 8.5 eingefügt:

  1. „8. 5 Wurde von der COFAG ein (anteiliger) Verlustersatz für Aufwendungen für Bestandszinszahlungen im Sinne des Punkts 4.2.3 gewährt und unterschreitet der gemäß Punkt 4.2.3 zu berücksichtigende Betrag den von der COFAG für diese Aufwendungen im Rahmen der Berechnung des Verlustersatzes herangezogenen Betrag, hat eine anteilige Rückforderung des Verlustersatzes durch die COFAG, in dem Ausmaß, in dem für den Differenzbetrag ein Verlustersatz gewährt wurde, zu erfolgen. Wurde der Verlustersatz bis zum 31. Dezember 2021 beantragt und überschreitet der von der COFAG für diese Aufwendungen gewährte (anteilige) Verlustersatz die betragliche Grenze (Relevanzgrenze) des § 3b Abs. 5 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 228/2021, nicht, hat eine Rückforderung nur zu erfolgen, wenn es nachträglich zu einer tatsächlichen Minderung beim Unternehmen hinsichtlich dieser Aufwendungen kommt. Nach Punkt 6.2.7 hat der Antragsteller eine entsprechende tatsächliche Aufwandsminderung der COFAG unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.“

Brunner

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