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BGBl II 583/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

583. Verordnung: Änderung der Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

583. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) geändert wird

Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014 idgF, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 342/2021, wird wie folgt geändert:

1. Die Verordnung erhält einen neuen Kurztitel, dieser lautet „Verlustersatz II“.

2. In Punkt 1.1 wird die Wortfolge „, zuletzt geändert durch das COVID-19-Transparenzgesetz, BGBl. II Nr. 4/2021“ durch „idgF“ ersetzt.

3. Punkt 1.2 des Anhangs der Verordnung wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird die Zahl „10“ durch die Zahl „12“ ersetzt;

b) Der letzten Satz lautet:

„Die Europäische Kommission hat der Gewährung eines Verlustersatzes mit der Entscheidung SA.58661 (2020/N) vom 20. November 2020, ergänzt durch die Änderungsentscheidungen SA.61614 (2020/N) vom 9. Februar 2021 sowie SA.100831 (2021/N), die Zustimmung erteilt.“

4. In Punkt 1.3 (iii) wird die die Angabe der Nummer des BGBl. II „252/2021“ durch die Nummer „568/2020“ ersetzt und die Abkürzung „Mrd“ durch das Wort „Milliarden“ ersetzt.

5. In Punkt 4.1 wird die Wortfolge „ab einem Umsatzausfall von mindestens 50% und“ gestrichen.

6. Punkt 4.3 lautet:

„Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70% der gemäß Punkt 4.2 ermittelten Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO erhöht sich die Ersatzrate auf 90% der Bemessungsgrundlage. In beiden Fällen ist der Verlustersatz pro Unternehmen betragsmäßig mit höchstens EUR 12 Millionen begrenzt. Zuschüsse, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) für Betrachtungszeiträume vom 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 gewährt wurden, sind bei der Ermittlung der betraglichen Höchstgrenze zu berücksichtigen. Soweit der Verlustersatz Betriebsausgaben beziehungsweise einen Betriebsausgabenüberhang abdeckt, gilt dieser für steuerliche Zwecke als unmittelbar mit diesen Betriebsausgaben zusammenhängend; somit ist § 20 Abs. 2 EStG 1988 anwendbar. Auch ist ein Zuschuss, der gemäß den gegenständlichen Richtlinien gewährt wird, bei der Ermittlung der betraglichen Höchstgrenze eines Zuschusses gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) insoweit zu berücksichtigen, als sonst ein Betrag von insgesamt EUR 12 Millionen überschritten wäre.“

7. In Punkt 4.4.2 wird am Ende ein neuer Absatz eingefügt:

„Im Fall von Betrachtungszeiträumen, für die ein Ausfallsbonus im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus II), BGBl. II Nr. 342/2021, oder der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III), BGBl. II Nr. 518/2021, beantragt werden kann, hat die Beantragung eines Ausfallsbonus II für die Monate Juli, August und September 2021 oder eines Ausfallsbonus III für die Monate November und Dezember 2021 vor einem Antrag auf Gewährung eines Verlustersatzes gemäß den gegenständlichen Richtlinien zu erfolgen. Wurde die Auszahlung der ersten Tranche des Verlustersatzes gemäß Punkt 5.3 bereits beantragt, hat die Beantragung eines Ausfallsbonus II oder Ausfallsbonus III vor jener zur Auszahlung der zweiten Tranche des Verlustersatzes zu erfolgen.“

8. In Punkt 5.3 lit. a wird das Datum „31. Dezember 2021“ durch „9. Jänner 2022“, in lit. b das Datum „1. Jänner 2022“ durch „10. Jänner 2022“ ersetzt.

9. Punkt 6.1 wird wie folgt geändert:

a) Infolge der Anfügung eines neuen Unterpunktes 6.1.7 wird das Satzzeichen (Punkt) „.“ am Ende des Punktes 6.1.6 durch dieses Satzzeichen (Strichpunkt) „;“ ersetzt;

b) Als neuer Unterpunkt 6.1.7 wird eingefügt:

  1. „6. 1.7 über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende beziehungsweise verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organe in Ausübung ihrer Organfunktion keine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgrund einer im Betrachtungszeitraum November oder Dezember 2021 begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, oder aufgrund von mindestens zwei durch die Unterlassung von Einlasskontrollen im Betrachtungszeitraum begangener Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG rechtskräftig verhängt wurde.“

c) Im abschließenden Satz des Punktes 6.1 wird der Verweis „6.1.6“ durch „6.1.7“ ersetzt.

10. Punkt 6.2 wird wie folgt geändert:

a) Infolge der Anfügung eines neuen Unterpunktes 6.2.8 wird das Satzzeichen (Punkt) „.“ am Ende des Punktes 6.2.7 durch dieses Satzzeichen (Strichpunkt) „;“ ersetzt;

b) Als neuer Unterpunkt 6.2.8 wird eingefügt:

  1. „6. 2.8 die COFAG über Strafen aufgrund von Verwaltungsübertretungen im Sinne des Punktes 6.1.7 zu informieren und den Verlustersatz in diesem Fall an die COFAG aliquot für jenen Betrachtungszeitraum, in dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zurückzuzahlen. Der aliquote Betrag pro Betrachtungszeitraum ergibt sich aus der Gesamtsumme des Verlustersatzes, dividiert durch die Anzahl der gewählten Betrachtungszeiträume.“

c) Im abschließenden Satz des Punktes 6.2 wird der Verweis „6.2.7“ durch „6.2.8“ ersetzt.

Brunner

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