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BGBl II 73/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

73. Verordnung: Änderung der Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

73. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) geändert wird

Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das 18. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 44/2020, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), BGBl. II Nr. 497/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 610/2020, wird wie folgt geändert:

1. Punkt 1.2 des Anhangs zur Verordnung lautet:

  1. „1. 2 Bei den in diesen Richtlinien vorgesehenen finanziellen Maßnahmen handelt es sich (mit Ausnahme der in Punkt 3.1.9 geregelten De-minimis-Beihilfen) um Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 3 lit. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diese Beihilfen werden den begünstigten Unternehmen als Beitrag zur Deckung der Fixkosten gewährt, die aufgrund von Umsatzausfällen infolge des COVID-19-Ausbruchs nicht aus den laufenden Einnahmen gedeckt werden können. Die gegenständlichen Richtlinien stützen sich auf die Entscheidung der Europäischen Kommission SA.56840 (2020/N) vom 8. April 2020, ergänzt durch die Entscheidungen SA.58640 (2020/N) vom 18. September 2020, SA.59320 (2020/N) vom 9. November 2020 und SA.61614 (2020/N) vom 9. Februar 2021, mit der die Europäische Kommission Direktzuschüsse, Garantien und andere finanzielle Hilfsmaßnahmen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, ABl. C 911 vom 20. März 2020, S 1, (Befristeter Beihilferahmen) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt hat.“

2. In Punkt 1.3 wird zu Beginn der Satz „Infolge der 5. Änderung des Befristeten Beihilferahmens vom 28. Jänner 2021 wird die maximale Höhe des Fixkostenzuschusses von EUR 800.000 auf EUR 1.800.000 angehoben“ eingefügt. Am Anfang des folgenden Satzes wird die Wortfolge „Der Fixkostenzuschuss bis EUR 800.000 (FKZ 800.000)“ durch „Der Fixkostenzuschuss (FKZ 800.000)“ ersetzt.

3. Eingefügt wird Punkt 1.4, dieser lautet:

  1. „1. 4 Für Anträge auf Gewährung des FKZ 800.000, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung beantragt wurden und bei denen die Ermittlung der Höhe des FKZ 800.000 einen EUR 800.000 übersteigenden Betrag ergibt, wird der beilhilferechtliche Höchstbetrag (siehe Punkt 4.3.5) rückwirkend auf EUR 1.800.000 angehoben. Die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) wird ermächtigt, die rückwirkende Anpassung dieser Anträge durchzuführen (siehe Punkt 5.8).“

4. In Punkt 3.2.1 wird nach der Wortfolge „BGBl. I Nr. 107/2017“ der Beistrich gestrichen und stattdessen das Wort „sowie“ eingesetzt; weiters wird nach der Wortfolge „BGBl. Nr. 281/1990“ der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und die nachfolgende Wortfolge „und Non Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen;“ gestrichen und in den Punkt 3.2.5 verschoben.

5. Punkt 3.2.5 lautet somit:

  1. „3. 2.5 Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen und Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen;“

6. Punkt 3.2.6 lautet:

  1. „3. 2.6 neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 noch keine Umsätze gemäß Punkt 4.2.1 (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben. Wird vom antragstellenden Unternehmen ein schon vor dem 1. November 2020 existierender operativ tätiger (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil übernommen beziehungsweise fortgeführt, so kann nicht nur in Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge ein FKZ 800.000 gewährt werden, sondern auch in Fällen der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge, wenn
    1. (a) der (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil bereits vor dem 16. Februar 2021 mit zivilrechtlicher Wirksamkeit übernommen beziehungsweise fortgeführt wurde oder
    2. (b) der Erwerb des (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteiles oder die Umgründung aus einem der nachfolgenden Gründe stattfindet:

i. der Übertragende ist verstorben und daher wird die Übertragung eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteiles veranlasst, oder

ii. es erfolgt eine unentgeltliche Übertragung und/oder eine Übertragung zwischen Angehörigen im Sinne des § 25 BAO, weil der Übertragende wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, sodass er nicht in der Lage ist, den (Teil-)Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, oder

iii. es erfolgt eine unentgeltliche Übertragung und/oder eine Übertragung zwischen Angehörigen im Sinne des § 25 BAO, weil der Übertragende das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.

Ist der Erwerb eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteils oder eine Umgründung nicht wirtschaftlich begründet und dient überwiegend dazu, die Voraussetzungen für die Gewährung eines FKZ 800.000 zu schaffen, so ist weder in Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge noch in Fällen der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge diesem Unternehmen ein FKZ 800.000 zu gewähren.“

7. Punkt 4.2.2 lautet:

  1. „4. 2.2 Bei der Berechnung des Umsatzausfalls sind einer oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume zu wählen, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 ergibt:
    1. (a) Betrachtungszeitraum 1: 16. September 2020 bis 30. September 2020;
    2. (b) Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020;
    3. (c) Betrachtungszeitraum 3: November 2020;
    4. (d) Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020;
    5. (e) Betrachtungszeitraum 5: Jänner 2021;
    6. (f) Betrachtungszeitraum 6: Februar 2021;
    7. (g) Betrachtungszeitraum 7: März 2021;
    8. (h) Betrachtungszeitraum 8: April 2021;
    9. (i) Betrachtungszeitraum 9: Mai 2021;
    10. (j) Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021.

Jene neu gegründeten Unternehmen, die erstmalig zwischen dem 16. September 2020 und dem 1. November 2020 Umsätze gemäß Punkt 4.2.1 (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben, dürfen die Betrachtungszeiträume gemäß lit. a und lit. b nicht auswählen.

Anträge können für bis zu maximal zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder es zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen gibt. Zwischen zwei Blöcken von Betrachtungszeiträumen ist eine zeitliche Lücke zulässig.

Unzulässig sind Anträge für den Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020, wenn der Antragsteller für den gesamten Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020 gemäß des auf Grundlage des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gewährten Lockdown-Umsatzersatzes durchgehend einen diesbezüglichen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt. Nicht als Lücke im Sinn des vorherigen Absatzes gilt es daher, wenn in diesem Fall bei der Antragstellung der Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020 ausgeklammert wird.

Falls der Antragsteller nur für Teile eines ausgewählten Betrachtungszeitraumes (beispielsweise für Teile des Betrachtungszeitraumes November 2020 oder für Teile des Betrachtungszeitraumes Dezember 2020) einen auf Grundlage des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gewährten Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt, ist ein Antrag für diesen Betrachtungszeitraum zwar zulässig, aber der für den FKZ 800.000 berechnete Betrag ist folgendermaßen zu kürzen: In einem ersten Schritt ist der Betrag des FKZ 800.000 zu ermitteln, der anteilig auf den ausgewählten Betrachtungszeitraum entfällt. Ausgehend von diesem Betrag ist im nächsten Schritt zu berechnen, welcher Anteil des FKZ 800.000 durchschnittlich auf einen Tag des gewählten Betrachtungszeitraumes entfällt. Dieser Wert ist mit der Anzahl der Tage zu multiplizieren, für die im ausgewählten Betrachtungszeitraum auch ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wurde. Der so berechnete Betrag vermindert dann den Gesamtbetrag des zu gewährenden FKZ 800.000. Diese Regelung gilt nicht, wenn ein auf Grundlage des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gewährter Lockdown-Umsatzersatz, der sonst in die ausgewählten Betrachtungszeiträume fallen würde, vor Beantragung des FKZ 800.000 zurückbezahlt wird.

Um eine geordnete Abwicklung dieser Regelungen sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz II zeitlich immer vor dem FKZ 800.000 beantragt werden. Falls der Antragsteller vor Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz II) bereits einen FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum November und/oder Dezember 2020 beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz II beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet, den FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum November und/oder Dezember 2020 an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des FKZ 800.000, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.

Notwendige Korrekturen zwecks Einhaltung der Regelungen in den vorherigen Absätzen, die nach der Auszahlung der ersten Tranche des FKZ 800.000 auf Basis der automationsunterstützen Risikoanalyse gemäß Punkt 5.7 gegebenenfalls noch vorzunehmen sind, haben im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche zu erfolgen. Der Antragsteller hat sich im Antrag daher auch zu verpflichten, allfällige Beträge aufgrund notwendiger Korrekturen an die COFAG zurückzuzahlen, wobei die Rückzahlung auch im Wege einer Verrechnung mit der zweiten Tranche möglich ist.

Nimmt der Antragsteller den FKZ 800.000 in Anspruch, darf kein Verlustersatz gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gewährt werden. Falls der Antragsteller bereits einen FKZ 800.000 beantragt hat, kann dennoch vor Antragstellung der zweiten Tranche ein Verlustersatz beantragt werden, nachdem die erste Tranche durch die COFAG ausgezahlt oder abgelehnt wurde und der Antragsteller bestätigt, dass der FKZ 800.000 nicht mehr beansprucht wird und bereits erhaltene Zahlungen zurückgezahlt oder auf einen etwaig zustehenden Verlustersatz anzurechnen sind. Notwendige Korrekturen zwecks Einhaltung dieser Regelung haben im Zuge der Auszahlung der ersten oder spätestens der zweiten Tranche des Verlustersatzes zu erfolgen.

Nimmt der Antragsteller den FKZ 800.000 bereits in Anspruch, hat er den FKZ 800.000 beantragt oder wurde sein Antrag auf einen FKZ 800.000 abgelehnt, darf der Vorschuss FKZ 800.000 gemäß Punkt 5.3.2 nicht mehr in Anspruch genommen werden.“

8. Punkt 4.3.5 lautet:

  1. „4. 3.5 Die Höhe des FKZ 800.000 ist pro Unternehmen mit EUR 1.800.000 abzüglich an das Unternehmen bereits ausgezahlte oder verbindlich zugesagte Förderungen, die sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens darstellen, gedeckelt (beihilferechtlicher Höchstbetrag). Davon abweichend beläuft sich bei Unternehmen der Primär-produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse der beihilferechtliche Höchstbetrag auf EUR 225.000 abzüglich bereits ausgezahlter oder verbindlich zugesagter finanzieller Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmen und bei Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors auf EUR 270.000 abzüglich bereits ausgezahlter oder verbindlich zugesagter finanzieller Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens. Sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens sind insbesondere
    1. (a) ein auf Grundlage des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gewährter Lockdown-Umsatzersatz;
    2. (b) jener Teil des auf Grundlage des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gewährten Ausfallsbonus, der nicht auf den Vorschuss FKZ 800.000 gemäß Punkt 5.3.2 entfällt;
    3. (c) zum Zeitpunkt der Antragstellung aufrechte Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) übernommen wurden;
    4. (d) Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Schaden aufgrund der COVID-19 Krise geleistet wurden.

Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie Fixkostenzuschüsse der Phase I nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 225/2020, stellen keine finanziellen Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 de Befristeten Beihilferahmens dar. Sie verringern daher den zulässigen Höchstbetrag gemäß diesem Punkt 4.3.5 nicht und sind nicht abzuziehen.“

9. Punkt 4.4 lautet:

  1. „4. 4 Neugründungen, Erwerbe von (Teil-)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen und Umgründungen
  2. 4. 4.1 Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 bereits Umsätze gemäß Punkt 4.2.1 (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben, für die aber keine vergleichbaren umsatz- oder ertragsteuerlichen Daten für das Jahr 2019 vorliegen, können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren und auf dieser Grundlage einen FKZ 800.000 beantragen.
  3. 4. 4.2 Bei der Ermittlung des Umsatzausfalls und der Fixkosten ist im Fall des Erwerbs oder der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen oder im Falle von Umgründungen auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen. In diesen Fällen ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen, dass
    1. (a) die auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abstellenden Beträge korrekt sind,
    2. (b) der Erwerb, die Veräußerung oder die Umgründung wirtschaftlich begründet ist und insbesondere nicht überwiegend dazu dient, die Anspruchsvoraussetzungen beziehungsweise Grundlagen für die Ermittlung des FKZ 800.000 zu beeinflussen, und
    3. (c) der Rechtsvorgänger gegenüber dem Rechtsnachfolger unwiderruflich darauf verzichtet hat, einen Antrag auf Gewährung des FKZ 800.000 zu stellen beziehungsweise zugesichert hat, die auf den übertragenen (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil entfallenden Teile des Umsatzausfalles und der Fixkosten im Rahmen eines von ihm gestellten Antrags auf Gewährung des FKZ 800.000 nicht zu berücksichtigen. Die Beibringung der Bestätigung kann entfallen, wenn der Rechtsvorgänger im Rahmen des Erwerbs- beziehungsweise Umgründungsvorganges untergegangen beziehungsweise verstorben ist.“

10. In Punkt 5.2 wird nach den Worten „außer in den Fällen des Punkts 5.5“ die Wortfolge „und der Beantragung eines Vorschusses FKZ 800.000 gemäß Punkt 5.3.2“ eingefügt. Zu Beginn des zweiten Satzes wird die Wortfolge „des Antragsteller“ durch die grammatikalisch korrekte Wortfolge „des Antragstellers“ ersetzt.

11. Punkt 5.3 lautet:

  1. „5. 3 Auszahlung des FKZ 800.000
  2. 5. 3.1 Die Auszahlung des FKZ 800.000 muss spätestens bis 31. Dezember 2021 beantragt werden. Diese kann in zwei Tranchen jeweils innerhalb folgender Zeiträume durch den Antragseinbringer unter Vorlage der gemäß diesen Richtlinien erforderlichen Informationen, Daten und Nachweisen beantragt werden:
    1. (a) Die erste Tranche umfasst 80% des voraussichtlichen FKZ 800.000. Sie kann frühestens ab 23. November 2020 und muss spätestens bis 30. Juni 2021 beantragt werden.
    2. (b) Die Auszahlung der zweiten Tranche kann frühestens ab 1. Juli 2021 und muss bis spätestens 31. Dezember 2021 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte FKZ 800.000 zur Auszahlung. Zugleich sind gegebenenfalls notwendige Korrekturen zur ersten Tranche vorzunehmen (vergleiche Punkt 4.2.2 und 5.3.6).
  3. 5. 3.2 Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines FKZ 800.000 können bis zur erstmaligen Beantragung eines FKZ 800.000 Vorschüsse auf den FKZ 800.000 gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus) beantragt werden (Vorschuss FKZ 800.000).

    Ein Vorschuss FKZ 800.000 kann für den Umsatzausfall im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 pro Kalendermonat in Höhe von jeweils 15% des gemäß Punkt 3.1.3 der VO Ausfallsbonus zu ermittelnden Umsatzausfalls beantragt werden. Die Antragstellung für einen Vorschuss FKZ 800.000 für November 2020 und Dezember 2020 hat im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum 15. April 2021 zu erfolgen. Die Antragstellung für einen Vorschuss FKZ 800.000 für einen anderen Kalendermonat hat jeweils vom 16. Tag des auf den Betrachtungszeitraum für den Vorschuss FKZ 800.000 folgenden Monats bis zum 15. Tag des auf den Betrachtungszeitraum für den Vorschuss FKZ 800.000 drittfolgenden Monats zu erfolgen.

    1. Ein Vorschuss FKZ 800.000 kann für den Umsatzausfall im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 pro Kalendermonat in Höhe von jeweils 15% des gemäß Punkt 3.1.3 der VO Ausfallsbonus zu ermittelnden Umsatzausfalls beantragt werden. Die Antragstellung für einen Vorschuss FKZ 800.000 für November 2020 und Dezember 2020 hat im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum 15. April 2021 zu erfolgen. Die Antragstellung für einen Vorschuss FKZ 800.000 für einen anderen Kalendermonat hat jeweils vom 16. Tag des auf den Betrachtungszeitraum für den Vorschuss FKZ 800.000 folgenden Monats bis zum 15. Tag des auf den Betrachtungszeitraum für den Vorschuss FKZ 800.000 drittfolgenden Monats zu erfolgen.

      Wird ein Antrag auf Auszahlung eines FKZ 800.000 gemäß Punkt 5.3.1 gestellt, so sind gewährte Vorschüsse FKZ 800.000 mit dem Auszahlungsbetrag zu verrechnen. Erfolgt die Auszahlung des FKZ 800.000 in mehreren Tranchen, so werden bereits gewährte Vorschüsse FKZ 800.000, die nicht mit der ersten Tranche verrechnet wurden, mit dem Auszahlungsbetrag der zweiten Tranche verrechnet. Übersteigen die bereits gewährten Vorschüsse FKZ 800.000 den bei Beantragung für den gesamten FKZ 800.000 errechneten Auszahlungsbetrag, so sind die Vorschüsse FKZ 800.000 insoweit an die COFAG zurückzuzahlen, als sie den für den gesamten FKZ 800.000 errechneten Auszahlungsbetrag übersteigen. In diesem Fall hat ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter die den Vorschüssen FKZ 800.000 zugrundeliegende Berechnungsbasis zu bestätigen. Wird bis zum 31. Dezember 2021 kein Antrag auf Gewährung des FKZ 800.000 bei der COFAG eingebracht, so sind sämtliche erhaltene Vorschüsse FKZ 800.000 zur Gänze an die COFAG zurückzuzahlen.

    2. Wird ein Antrag auf Auszahlung eines FKZ 800.000 gemäß Punkt 5.3.1 gestellt, so sind gewährte Vorschüsse FKZ 800.000 mit dem Auszahlungsbetrag zu verrechnen. Erfolgt die Auszahlung des FKZ 800.000 in mehreren Tranchen, so werden bereits gewährte Vorschüsse FKZ 800.000, die nicht mit der ersten Tranche verrechnet wurden, mit dem Auszahlungsbetrag der zweiten Tranche verrechnet. Übersteigen die bereits gewährten Vorschüsse FKZ 800.000 den bei Beantragung für den gesamten FKZ 800.000 errechneten Auszahlungsbetrag, so sind die Vorschüsse FKZ 800.000 insoweit an die COFAG zurückzuzahlen, als sie den für den gesamten FKZ 800.000 errechneten Auszahlungsbetrag übersteigen. In diesem Fall hat ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter die den Vorschüssen FKZ 800.000 zugrundeliegende Berechnungsbasis zu bestätigen. Wird bis zum 31. Dezember 2021 kein Antrag auf Gewährung des FKZ 800.000 bei der COFAG eingebracht, so sind sämtliche erhaltene Vorschüsse FKZ 800.000 zur Gänze an die COFAG zurückzuzahlen.
  4. 5. 3.3 Für die Beantragung der ersten Tranche sind der Umsatzausfall gemäß Punkt 4.2 und die Fixkosten gemäß Punkt 4.1 bestmöglich zu schätzen.
  5. 5. 3.4 Für die Ermittlung des geschätzten Umsatzausfalls der ersten Tranche ist, abweichend von Punkt 4.2, auf die Umsätze gemäß Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, abzustellen. Die prognostizierten Umsätze der gemäß Punkt 4.2.2 gewählten Betrachtungszeiträume in den Jahren 2020 beziehungsweise 2021 sind den Umsätzen der entsprechenden Vergleichszeiträume 2019 gegenüberzustellen.
  6. 5. 3.5 Bei der ersten Tranche sind der Wertverlust saisonaler Waren und die für das Einschreiten eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bei der Beantragung des FKZ 800.000 anfallenden Aufwendungen gemäß Punkt 4.1.1 lit. n noch nicht zu berücksichtigen, außer wenn der Wertverlust der saisonalen Waren bereits ermittelt werden kann.
  7. 5. 3.6 Inhaltliche Korrekturen (etwa im Hinblick auf die tatsächliche Höhe von Fixkosten und Umsatzausfällen in den gewählten Betrachtungszeiträumen, Einbeziehung des Wertverlusts saisonaler Waren, Anrechnung anderer Beihilfen) haben spätestens im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche zu erfolgen. Bei der Beantragung der zweiten Tranche können auch die gewählten Betrachtungszeiträume gemäß Punkt 4.2.2 noch durch den Antragsteller geändert werden.“

12. Eingefügt wird der neue Punkt 5.8, dieser lautet:

„Bei Anträgen gemäß Punkt 1.4 hat die COFAG die Anpassung der Höhe des FKZ 800.000 vorzunehmen. Die entsprechende Bearbeitung erfolgt unter Einbindung der Finanzverwaltung. Punkt 5.7 ist sinngemäß anzuwenden. Für Anträge, die noch nicht ausbezahlt wurden, erfolgt eine Auszahlung der ersten Tranche in angepasster Höhe. Für Anträge, die bereits ausbezahlt wurden, kann eine Nachzahlung auf die erste Tranche erfolgen.“

13. Punkt 9 lautet:

  1. „9. Berichtspflicht der COFAG
  2. 9. 1 Die COFAG hat dem Bundesminister für Finanzen über die gewährten FKZ 800.000 laufend zu bestimmten Stichtagen gemäß einem vom Bundesminister für Finanzen der COFAG zu übermittelnden Schema zu berichten und dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Richtlinien zu prüfen und die Erfüllung der Berichtspflicht gemäß § 3b Abs. 4 ABBAG-Gesetz sicherzustellen.
  3. 9. 2 Die COFAG hat der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws), der Agrarmarkt Austria (AMA) und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) auf deren begründete Anfrage zur Erfüllung europarechtlicher oder nationaler haushaltsrechtlicher und förderrechtlicher Vorgaben im Zuge der Gewährung von Förderungen, insbesondere der Prüfung beihilferechtlicher Obergrenzen und der Vermeidung unerwünschter Mehrfachförderungen sowie des Fördermissbrauchs, Auskünfte über die Höhe bereits gewährter FKZ 800.000 sowie erforderlichenfalls weitere damit im Zusammenhang stehende Informationen zu erteilen. Dabei ist auf die Prinzipien der Zweckbindung und der Datenminimierung zu achten.“

Anlage 1

Anlage 1 

Blümel

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