VfGH V155/2021

VfGHV155/202123.9.2021

Abweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der COVID 19 Schulverordnung 2020/21; keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (Mund- und Nasenschutz) in AHS-Unterstufen, Mittel- und Polytechnischen Schulen ; Sachlichkeit der – wissenschaftlich empfohlenen – Maßnahme auf Grund der geringen Eingriffsintensität; gewichtiges öffentliches Interesse an Präsenzunterricht während der Pandemie iSd Bildungsauftrags der Schulen; hinreichende Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen; Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Anordnung, den Präsenzunterricht in Form eines Schichtbetriebs durchzuführen als zu eng gefasst

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art14 Abs5a
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 Z3
StGG Art2
EMRK 1. ZP Art2
EMRK Art8
COVID-19-SchulV 2020/21 BGBl II 384/2020 idF BGBl II 179/2021 §4a Abs2
Erlass des BMBWF vom 21.04.2021 betreffend den Schulbetrieb von 26.04.2021 bis 14.05.2021
VfGG §7 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2021:V155.2021

 

Spruch:

I. Der Antrag wird abgewiesen, soweit er sich gegen §4a Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID‑19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID‑19‑Schulverordnung 2020/21 – C‑SchVO 2020/21 ), BGBl II Nr 384/2020, idF BGBl II Nr 179/2021 richtet.

II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B‑VG, begehrt die Antragstellerin mit ihrem am 11. Mai 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Antrag,

"[…] Anlage C; §34 Abs1 Satz 1, Abs2 Satz 2, Abs3 Satz 1 bis 4 und Abs6 sowie §4a Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID‑19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID‑19-Schulverordnung 2020/21 – C‑SchVO 2020/21 ), BGBl II Nr 384/2020 idF BGBl II Nr 179/2021 vom 22.04.2021, als gesetzwidrig aufzuheben

 

in eventu

 

[…] Anlage C; §34 Abs1, Abs2 Satz 2 und 3, Abs3 und Abs6 sowie §4a Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID‑19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID‑19-Schulverordnung 2020/21 – C‑SchVO 2020/21 ), BGBl II Nr 384/2020 idF BGBl II Nr 179/2021 vom 22.04.2021, als gesetzwidrig aufzuheben

 

in eventu

 

[…] Anlage C; §34 Abs1, Abs2, Abs3 und Abs6 sowie §4a Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID‑19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID‑19-Schulverordnung 2020/21 – C‑SchVO 2020/21 ), BGBl II Nr 384/2020 idF BGBl II Nr 179/2021 vom 22.04.2021, als gesetzwidrig aufzuheben

 

in eventu

 

[…] Anlage C; §34 und §4a der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID‑19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID‑19-Schulverordnung 2020/21 – C‑SchVO 2020/21 ), BGBl II Nr 384/2020 idF BGBl II Nr 179/2021 vom 22.04.2021, als gesetzwidrig aufzuheben

 

in eventu

 

[…] die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID‑19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID‑19-Schulverordnung 2020/21 – C‑SchVO 2020/21 ), BGBl II Nr 384/2020 idF BGBl II Nr 179/2021 vom 22.04.2021, zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben […]".

II. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID‑19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID‑19‑Schulverordnung 2020/21 – C‑SchVO 2020/21 ), BGBl II 384/2020, idF BGBl II 179/2021 lauteten auszugsweise wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

 

Ziel

§1. Diese Verordnung regelt schulorganisatorische, schulunterrichtsrechtliche und schulzeitrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 im Schulwesen.

 

Geltungsbereich

§2. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962, (im Folgenden: SchOG) sowie in ArtV Z2 der 5. SchOG‑Novelle, BGBl Nr 323/1975, und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl Nr 175/1966, sowie im Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975 geregelten öffentlichen und privaten Schulen.

 

Begriffsbestimmungen

§3. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

 

1. unter Ampelphase die im 1. bis 4.  Abschnitte des 2. Teils dieser Verordnung jeweils festgelegten, mit einer Farbbezeichnung als Kurzbezeichnung versehenen, Abweichungen von schulorganisatorischen, schulrechtlichen und schulzeitrechtlichen Normen, von welchen gleichzeitig immer nur ein Abschnitt zur Anwendung gelangen kann;

 

2.–5. […]

 

6. unter Präsenzunterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern in einem für schulische Zwecke bestimmten Gebäude oder auf Freiflächen;

 

7. […]

 

Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID‑19 Erkrankung

§4a. (1) Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist, dass Schülerinnen und Schüler am ersten Tag einer Woche, an welchem sie sich in der Schule aufhalten, einen von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Schnelltest, der für eine Probennahme im anterior-nasalen Bereich in Verkehr gebracht wurde, an der Schule durchführen und vorlegen. Schülerinnen und Schüler, welche sich mehr als zwei Tage einer Woche an der Schule aufhalten, haben Tests an der Schule sooft durchzuführen und vorzulegen, dass zwischen den Tests nicht mehr als ein Kalendertag liegt. Die Bildungsdirektion Wien kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für bis zu zehn Schulstandorte zur Erprobung andere Testverfahren anordnen.

 

(1a) Die Schulleitung ist berechtigt, Testbestätigungen einer befugten Stelle, insbesondere eines Schularztes, über Testungen von Lehrpersonen, auszustellen oder gegenzuzeichnen.

 

(2) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben – in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume – zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, wenn sie nicht zum Tragen einer einem höheren Standard entsprechenden Maske verpflichtet sind.

 

(3) Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente oder einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.

 

(4) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS‑CoV‑2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.

 

(5) Bei Schülerinnen und Schülern mit Sonderpädagogischem Förderbedarf, bei welchen es nachgewiesener Maßen eine Testung in der Schule mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, können Personen, die zu dem Kind oder Jugendlichen in einem örtlichen oder persönlichen Naheverhältnis stehen, den Test gemäß Abs1 zuhause durchführen. Ist eine solche Testung aufgrund einer ärztlichen Bestätigung, mit zumutbarem Aufwand nicht möglich, so obliegt es den Erziehungsberechtigten einen gleich- oder höherwertigen Test nachweislich durchzuführen und diesen als Bestätigung vorzulegen. Ist eine Testung nachweislich (ärztliche Bestätigung) nicht möglich, sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.

 

[…]

 

2. Teil

Bestimmungen zu den Ampelphasen

 

1. Abschnitt

Bestimmungen für die Ampelphase 'Grün'

 

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

Anwendungsbereich

§13. (1) Die Bestimmungen des 1. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für alle Schulen gemäß §2 dieser Verordnung, sofern Anlage C oder, wenn die Anlage C keine Regelung trifft, die örtlich und sachlich zuständige Schulbehörde im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde nicht für einzelne, mehrere oder alle Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS‑CoV 2 oder COVID‑19 die Anwendung eines anderen Abschnittes oder einzelner anderer Bestimmungen dieser Verordnung anordnet. Der Gesundheitsbehörde ist vor Erlass der Verordnung die Mitwirkung an der Entscheidung zu ermöglichen.

 

(2) Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, auf welche dieser Abschnitt anzuwenden ist, befinden sich in der Ampelphase 'Grün'.

 

(3) Als Daten und Informationen gemäß Abs1, §17, §22 und §33 kommen neben den allgemeinen epidemiologischen Daten des örtlichen Einzugsgebietes einer Schule insbesondere die Zahl der infizierten und erkrankten Schülerinnen und Schüler, der mit Infizierten oder Erkrankten im gleichen Haushalt lebenden oder in direktem Kontakt gestandenen Schülerinnen und Schüler, der Anteil der nicht erklärbaren Erkrankungen und Infektionen von Schülerinnen und Schülern, oder die Bündelung von Infektionen oder Erkrankungen bei bestimmten, nachvollziehbar zuordenbaren, Klassen oder Schülergruppen in Betracht.

 

[…]

 

2. Abschnitt

Bestimmungen für die Ampelphase 'Gelb'

 

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

Anwendungsbereich

§17. Die Bestimmungen des 2. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche Anlage C oder, wenn die Anlage C keine Regelung trifft, die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS‑CoV 2 oder COVID‑19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase 'Gelb'.

 

[…]

 

3. Abschnitt

Bestimmungen für die Ampelphase 'Orange'

 

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

Anwendungsbereich

§22. Die Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche Anlage C oder, wenn die Anlage C keine Regelung trifft, die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS‑CoV 2 oder COVID‑19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase 'Orange'.

 

[…]

 

4. Abschnitt

Bestimmungen für die Ampelphase 'Rot'

 

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

Anwendungsbereich

§33. Die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche Anlage C oder, wenn die Anlage C keine Regelung trifft, die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS‑CoV 2 oder COVID‑19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase 'rot'.

 

Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts

§34. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß §6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes gemäß §33 den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht §31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.

 

(2) Abweichend von Abs1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen. Am Präsenzunterricht dürfen nur jene Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die Vorkehrungen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID‑19-Pandemie gemäß §4a treffen. An Volksschulen und der 1. bis 4. Schulstufe der Sonderschulen sind ab 8. Februar 2021 jene Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen, welche die in §4a vorgesehenen Tests vorlegen. Die §§24 bis 27 sind anzuwenden.

 

(3) Der Präsenzunterricht gemäß Abs2 ist ab der 5. Schulstufe in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren. Die Schülerinnen und Schüler sind in Gruppen einzuteilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. An Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht, eine Teilnahme am Präsenzunterricht mittels elektronischer Kommunikation ist nach Maßgabe technischer Möglichkeiten zulässig. Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb am Montag und Dienstag oder Mittwoch und Donnerstag wochenweise abwechselnd in der Schule zu unterrichten. Schulen ab der 9. Schulstufe und Sonderschulen ab der 5. Schulstufe können vom Schichtbetrieb für die Schule, Klassen, Gruppen oder Teile von diesen mit Zustimmung der Schulbehörde abweichen. Für eine Abweichung vom Schichtbetrieb in der 8. Schulstufe und in der lehrplanmäßig letzten Schulstufen ist keine Zustimmung der Schulbehörde erforderlich, wenn mit der Abweichung eine Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden im Präsenzunterricht insbesondere zur Vorbereitung auf abschließende Prüfungen einschließlich Lehrabschlussprüfungen angeordnet wird. Die Schulbehörde kann durch Verordnung befristet eine Ausweitung oder ein Aussetzen des Präsenzunterrichts für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn die Infektionslage dies ermöglicht oder dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS‑CoV 2 oder COVID‑19 erforderlich ist.

 

(3a) In Klassen mit 18 oder weniger Schülerinnen und Schülern kann die Einteilung in Gruppen gemäß Abs3 entfallen, wenn die Hygienerichtlinie nach Anlage A eingehalten werden kann.

 

(4) Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen, welche sich aus mit der COVID‑19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des §9 Abs6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder §45 Abs4 SchUG erteilt werden.

 

(5) An Schulen mit lehrgangsmäßigen Berufsschulen und an Schulen, mit deren Besuch Nächtigungen außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden sind, kann der Präsenzunterricht für jene Schülerinnen und Schüler, die Tests gemäß §4a vorlegen, an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchgeführt werden.

 

(6) Abweichend von Abs1 sind ab 17. Mai 2021 alle Schülerinnen und Schüler, welche die in §4a vorgesehenen Tests vorlegen, vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen.

 

[…]

 

Inkrafttreten

§44. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.

 

(2)–(11) […]

 

(12) §4a Abs1, 1a, §11b samt Überschrift, §26, §34 Abs3, 3a und 6, sowie Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 179/2021 treten mit 25. April 2021 in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.

 

[…]

 

Anlage C

 

Anordnung der Anwendung von Bestimmungen des 2. Teiles dieser Verordnung

in Abweichung von §13.

 

Ab dem 25. April 2021 bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 sind die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung anzuwenden."

2. Der Erlass des BMBWF vom 21. April 2021, GZ 2021.0.285.393, Schulbetrieb von 26. April bis 14. Mai 2021, kundgemacht auf der Homepage des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/beratung/corona/schulbetrieb20210118.html/ ), lautete auszugsweise wie folgt:

"Schulbetrieb von 26. April bis 14. Mai 2021

 

Erlass des BMBWF GZ 2021.0.285.393 v. 21.4.2021

 

Für den Schulbetrieb gelten die Regelungen der COVID‑19-Schulverordnung 2020/21 (CSchVO 2021/22) i.d.g.F.

 

[…]

 

Regelungen für Schulen im gesamten Bundesgebiet

 

In Wien und Niederösterreich endet der durchgängig ortsungebundene Unterricht und es gelten wie in den übrigen Bundesländern folgende Rahmenbedingungen:

 

Schülerinnen und Schüler der Volksschulen und die 1. bis 4. Klasse der Sonderschulen sind im Präsenzbetrieb, Schüler/innen aller anderen Schularten im Schichtbetrieb.

 

Schulen der 8. Schulstufe sowie der Sonderschulen, bei deren Schüler/inne/n ein Übertritt in eine andere Schulart geplant ist oder welche eine Abschlussklasse besuchen, können ebenso wie Polytechnischen Schulen entsprechend den räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten am Schulstandort vom Schichtmodell abweichen. Die konkrete Organisation und Ausgestaltung erfolgt schulautonom. Für eine Abweichung vom Schichtbetrieb ist keine Zustimmung der Schulbehörde erforderlich, wenn dadurch eine Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden im Präsenzunterricht erfolgt, die der Sicherstellung der für den Übertritt notwendigen Kompetenzen dient.

 

AHS, BMHS und Berufsschulen können in den Abschlussklassen entsprechend den räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten am Schulstandort vom Schichtmodell abweichen. Die konkrete Organisation und Ausgestaltung erfolgt schulautonom. Für eine Abweichung vom Schichtbetrieb ist keine Zustimmung der Schulbehörde erforderlich, wenn dadurch eine Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden im Präsenzunterricht zur Vorbereitung auf abschließende Prüfungen einschließlich Lehrabschlussprüfungen erfolgt.

 

Die konkreten Regelungen für den Schichtbetrieb sind Abschnitt 2 zu entnehmen.

 

Praktische Übungen zur Verkehrs- und Mobilitätserziehung sowie die Ablegung der freiwilligen Radfahrprüfung sind möglich

 

Die Durchführung der MIKA‑D-Tests in der Deutschförderklasse wird in Anlehnung an die Regelungen im Deutschförderkurs zeitlich flexibilisiert.

 

An Distance‑Learning-Tagen sind die Schulen der Sekundarstufe I für Betreuung offen. Das Angebot der Betreuung soll von den Erziehungsberechtigten nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine häusliche Betreuung sonst nicht sichergestellt ist.

 

Voraussetzung zur Teilnahme am Präsenzunterricht und an der Betreuung ist der Nachweis eines negativen Antigen-Tests. Darüber hinaus müssen Schüler/innen in der Sekundarstufe II ebenso wie in den öffentlichen Verkehrsmitteln oder beim Einkaufen im gesamten Schulgebäude eine FFP2-Maske tragen.

 

[…]

 

2 Unterricht

 

2.1 Unterricht an Volksschulen, der 1. bis 4. Klasse der Sonderschulen, Mittelschulen, AHS-Unterstufen und an Polytechnischen Schulen

 

Volksschulen und die 1. bis 4. Klasse der Sonderschulen sind im Präsenzbetrieb. Zur Gewährleistung eines möglichst sicheren Schulbetriebs sind die oben beschriebenen Hygienemaßnahmen (inkl. dreimal wöchentlicher Testungen) durchzuführen. Schülerinnen und Schüler, die nicht an der Testung teilnehmen, bleiben im ortsungebundenen Unterricht und können auch nicht an der Schule betreut werden. Im ortsungebundenen Unterricht erhalten sie vor allem Arbeitspakete.

 

An Mittelschulen, AHS-Unterstufen und Polytechnischen Schulen erfolgt der Unterricht im Schichtbetrieb. Die Schüler/innen sind dafür in Gruppen zu teilen, die an jeweils zwei aufeinanderfolgenden Tagen in Präsenz unterrichtet werden und zwischen denen kein Wechsel erfolgen darf (Gruppe A: Montag/Dienstag, Gruppe B: Mittwoch/Donnerstag). Am Freitag befinden sich alle Schüler/innen im ortsungebundenen Unterricht. Damit die Eltern bzw Erziehungsberechtigten ihren Betreuungspflichten nachkommen können, sollen Schüler/innen mit Geschwistern auf der Sekundarstufe I jeweils derselben Gruppe zugeordnet werden. Dies lässt sich bewerkstelligen, indem diese Schüler/innen der Gruppe A zugeordnet werden.

 

In der 8. Schulstufe sowie an Polytechnischen Schulen kann entsprechend den räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten am Schulstandort vom Schichtmodell abgewichen werden. Die konkrete Organisation und Ausgestaltung erfolgt schulautonom. Für eine Abweichung vom Schichtbetrieb ist keine Zustimmung der Schulbehörde erforderlich, wenn dadurch eine Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden im Präsenzunterricht erfolgt, die der Sicherstellung der für den Übertritt notwendigen Kompetenzen dient.

 

Dies gilt auch für Schüler/innen in Sonderschulen, bei denen ein Übertritt in eine andere Schulart geplant ist.

 

Ausgenommen vom Schichtbetrieb sind in der Sekundarstufe I jene Klassen, die weniger als 18 Schülerinnen und Schüler haben, sofern am Schulstandort die Hygienebestimmungen lückenlos eingehalten werden können. (In diesen Klassen findet dann regulärer Präsenzbetrieb statt.)

 

Voraussetzung für den Besuch des Präsenzunterrichts ist die Teilnahme an den Selbsttests an der Schule (siehe Abschnitt 1). Schüler/innen, die nicht am Test teilnehmen, bleiben im ortsungebundenen Unterricht und bearbeiten vor allem die von ihren Lehrpersonen zur Verfügung gestellten Arbeitspakete.

 

Zwischen Lehrpersonen und den Erziehungsberechtigten können (virtuelle) Sprechstunden als Videokonferenz oder unter Anwendung elektronischer Kommunikation abgewickelt werden, in denen die Lehrziele und Unterrichtsinhalte besprochen werden.

 

[…]"

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die Antragstellerin war im Zeitpunkt der Antragstellung Schülerin in der 6. Schulstufe. Sie legt ihre Bedenken auszugsweise wie folgt dar (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"[...]

 

3 Zulässigkeit des Individualantrags

 

[…]

 

3.2 Die Antragstellerin ist Schülerin einer Schule, welche in den Geltungsbereich der C‑SchVO 2020/21 fällt. Gemäß Anlage C sind auch für die Schule der Antragstellerin die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles der C‑SchVO 2020/21 (Bestimmungen für die Ampelphase 'Rot') ab 25.04.2021 bis Ende des Schuljahres 2020/21 anzuwenden. Dazu zählen §34 Abs1 Satz 1, wonach der Unterricht mit der Anordnung der Ampelphase 'rot' gemäß §33 iVm der Anlage C C‑SchVO 2020/21 in ortsungebundener Form durchzuführen ist und §34 Abs2 C‑SchVO 2020/21, welcher Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht, aktuell in Form eines Schichtbetriebes gemäß §34 Abs3 leg cit, erlaubt. Für die Präsenztage im Schichtbetrieb sind gemäß §34 Abs2 Satz 2 C‑SchVO 2020/21 die Vorkehrungen des §4a C‑SchVO 2020/21 von den Schüler/innen einzuhalten. Erst ab 17.05.2021 sind die Schüler/innen vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen (§34 Abs6 C‑SchVO 2020/21).

 

Die Neue Mittelschule der Antragstellerin führt aktuell den Unterricht in Form eines Schichtbetriebes unter Teilung der Schüler/innen in untereinander nicht wechselnde Gruppen gemäß §34 Abs3 Satz 1 bis 4 C‑SchVO 2020/21 durch. Für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist die Antragstellerin verpflichtet, die Vorkehrungen gemäß §4a C‑SchVO 2020/21 zu treffen. Sie hat gemäß §4a Abs1 C‑SchVO 2020/21 am ersten Tag der Woche, an welchem sie sich in der Schule aufhält, einen von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Schnelltest, der für eine Probennahme im anterior-nasalen Bereich in Verkehr gebracht wurde, an der Schule durchzuführen und vorzulegen. Zusätzlich muss sie gemäß §4a Abs2 C‑SchVO 2020/21 im Schulgebäude eine zumindest den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Durch die angeführten Bestimmungen des §34 C‑SchVO 2020/21 wird die Rechtssphäre der Antragstellerin insofern verletzt, als sie an einem Präsenzunterricht nur eingeschränkt maximal schichtweise teilnehmen darf und sie trotz Durchführung von Schnelltests gemäß §4a Abs1 C‑SchVO 2020/21 im Schulgebäude zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes durch §34 Abs2 Satz 2 iVm §4a Abs2 C‑SchVO 2020/21 verpflichtet wird. Der Schichtbetrieb endet gemäß §34 Abs6 C‑SchVO 2020/21 erst am 17.05.2021. Die angefochtenen Bestimmungen bedürfen keiner näheren Konkretisierung und keines weiteren Aktes der Vollziehung. Sie wirken daher unmittelbar für den Normadressaten.

 

Die Antragstellerin ist als Schülerin der 6. Schulstufe einer betroffenen Schule in der Ampelphase 'Rot' Normadressatin, denn sie darf unmittelbar aufgrund der angefochtenen Verordnungsbestimmungen am Präsenzunterricht nur schichtweise teilnehmen und hat dabei die Maßnahmen des §4a C‑SchVO 2020/21 verpflichtend zu befolgen.

 

3.3 Die Bestimmungen der Anlage C sowie der §§34 Abs1 Satz 1, Abs3 Satz 1 bis 4 und Abs6 C‑SchVO 2020/21 verletzen die Antragstellerin unmittelbar in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf:

 

i. Gleichheit vor dem Gesetz (Art2 StGG und Art7 Abs1 B‑VG), indem der Antragstellerin aufgrund der dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot und dem Diskriminierungsverbot widersprechenden Verordnung des Antragsgegners der Schulunterricht nur eingeschränkt in Form eines Schichtbetriebes zuteilwird;

 

ii. Bildung (Art2 1. ZP EMRK), indem der lehrplanmäßige Unterricht für die Antragstellerin nur eingeschränkt in Form eines Schichtbetriebes stattfindet. Die aus dem Grundrecht auf Bildung erfließende Schutzpflicht des Staates wird verletzt, weil unsachlich der vollständig auszuschöpfende Bildungsumfang nicht gewährt wird;

 

iii. Schutz von Leib und Leben (Art8 EMRK), indem die Antragstellerin infolge der fehlenden Sozialkontakte durch den (teilweise) ortsungebundenen Unterricht in ihrer geistigen Integrität beeinträchtigt wird.

 

3.4 Die Bestimmungen des §34 Abs2 Satz 2 iVm §4a Abs2 C‑SchVO 2020/21 verletzen die Antragstellerin unmittelbar in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf:

 

i. Gleichheit vor dem Gesetz (Art2 StGG und Art7 Abs1 B‑VG), indem die Antragstellerin dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot widersprechend trotz Durchführung von Schnelltests zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung im Schulgebäude verpflichtet wird;

 

ii. Schutz von Leib und Leben (Art8 EMRK), indem sie das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung im Schulgebäude vorschreiben. Die Antragstellerin ist in ihrer körperlichen Integrität als Trägerin des Mund-Nasen-Schutzes sowie als Person im Nahbereich anderer den Mund-Nasen-Schutz tragenden Personen beeinträchtigt.

 

[…]

 

4 Darlegung der gegen die angefochtenen Verordnungsbestimmungen bestehenden Bedenken

 

4.1 Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art2 StGG und Art7 Abs1 B‑VG

 

[…]

 

4.1.2 Die Beschränkung des vollumfänglichen Schulunterrichts durch den Schichtbetrieb mit lediglich zwei Tagen Präsenzunterricht mag für einen kurzen Zeitraum in einer krisenhaften Situation wie der gegebenen COVID‑19-Pandemie noch keine Verletzung des Grundrechts auf Bildung darstellen. Jedoch wird durch die unzähligen Novellierungen der C‑SchVO 2020/21 bei überwiegend gleichbleibendem Inhalt und die andauernden Verlängerungen des ortsungebundenen Unterrichts bzw des Schichtbetriebes das Maß der Verhältnismäßigkeit überschritten. Durch die angefochtenen Bestimmungen (Punkt 3.3) wird ein Zustand prolongiert, der in sozialer, psychischer und bildungstechnischer Hinsicht die Entwicklung und Entfaltung der Antragstellerin in einer der für sie bedeutsamsten Phasen der Identitätsfindung und Entwicklung massiv beschneidet. Die negativen Auswirkungen auf die Psyche der Kinder und Jugendlichen durch die fehlende Struktur und die mangelnden Sozialkontakte im Gegensatz zum regulären Schulalltag sind längst allseits bekannt. Mit Blick auf die kettenhaft erlassenen Vorgängerversionen der C‑SchVO 2020/21 wird der – für einen Zeitraum von bis zu einem Monat eventuell verhältnismäßige – Schichtbetrieb jedenfalls unverhältnismäßig und damit unsachlich.

 

Dies vor allem in Abwägung der bestehenden Durchimpfungsrate von Risikopatienten und der drohenden schwerwiegenden schulischen und psychischen Dauerfolgen für Schüler/innen. Die gefürchtete 'Ansteckung von Oma und Opa' ist vor dem Hintergrund der durchgeführten Impfungen der über 80‑Jährigen kein geeignetes Argument mehr für eine Einschränkung der Schüler/innen in der Qualität ihrer Schulbildung. Das öffentliche Interesse an der Bekämpfung von COVID‑19 überwiegt folglich nicht mehr das Interesse von Schüler/innen an einem regulären Schulalltag in Form eines gänzlich ortsgebundenen Unterrichts. Aus diesem Grund verletzen die unter Punkt 3.3 aufgezählten Bestimmungen das aus dem Gleichheitssatz erfließende allgemeine Sachlichkeitsgebot und die Antragstellerin daher in ihrem Grundrecht nach Art2 StGG und Art7 Abs1 B‑VG.

 

4.1.3 Nach der Rechtsprechung des VfGH hat der Verordnungsgeber seine Entscheidung nach Durchführung einer gebotenen Interessenabwägung zu treffen, wobei auf den in der konkreten Situation zeitlich und sachlich möglichen und zumutbaren Informationsstand über die relevanten Umstände Bezug genommen werden muss. Die Entscheidung muss hinreichend begründet und deren Grundlagen festgehalten werden, um eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung und deren Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.

 

Die bereits zum Zeitpunkt der aktuellen Verlängerung der Verordnung des schichtweisen Präsenzunterrichts vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse bestätigen die Effektivität von weniger eingriffsintensiven Maßnahmen, wie Abstands- und Hygieneregelungen und die regelmäßige Testung von Schüler/innen und Lehrer/innen (siehe dazu Punkt 4.1.5). Trotzdem wurde überschießend die in die Grundrechte der Schüler/innen stark eingreifende Maßnahme des schichtweisen Präsenzunterrichts verordnet. Vor dem Hintergrund der unter Punkt 4.1.2 geschilderten geänderten Risikolage ist die zusätzlich zu den Vorkehrungen des §4a C‑SchVO 2020/21 getroffene Maßnahme des Halbierens der Klassen und die Anordnung eines schichtweisen Präsenzunterrichts im Sinne des §34 Abs3 C‑SchVO 2020/21 jedenfalls nicht (mehr) erforderlich (siehe dazu auch Punkt 4.2.4).

 

Deshalb wird durch die Normierung eines eingeschränkten Präsenzunterrichts in Form eines Schichtbetriebes das aus dem Gleichheitssatz erfließende allgemeine Sachlichkeitsgebot verletzt.

 

4.1.4 Des Weiteren sieht §34 Abs3 C‑SchVO 2020/21 den Schichtbetrieb lediglich für Schüler/innen vor. Ein Wechsel von Schüler/innen zwischen den zu bildenden Gruppen ist explizit vom Verordnungsgeber ausgeschlossen, um die gruppenübergreifende Verbreitung des Virus zu verhindern, jedoch werden für beide Gruppen dieselben Lehrkräfte eingesetzt. Dieser Umstand ermöglicht es wiederum, das Virus über die Lehrkräfte gruppenübergreifend zu verbreiten. Hierbei wird eine unsachliche Differenzierung zwischen Schüler/innen und Lehrer/innen hinsichtlich der zulässigen Anwesenheitsdauer in der Präsenzlehre vorgenommen, vor allem da nach wissenschaftlichen Erkenntnissen mehr als 50 % der Indexfälle in Unterstufen von Lehrkräften ausgehen. Diese Problematik wurde durch die Verordnung des schichtweisen Präsenzbetriebes, der ausschließlich für Schüler/innen und nicht für Lehrkräfte gilt, vom Antragsgegner nicht gelöst. Betreffend das Transmissionsrisiko herrscht im Tatsächlichen Gleichheit zwischen Schüler/innen und Lehrer/innen, sogar ein höheres Risiko bei Lehrer/innen. Die rechtliche Ungleichbehandlung dieser Gleichheit im Tatsächlichen durch §34 Abs3 C‑SchVO 2020/21 stellt eine den Gleichheitssatz verletzende Diskriminierung der Antragstellerin gegenüber deren Lehrer/innen dar.

 

4.1.5 §4a Abs2 C‑SchVO 2020/21 normiert die Verpflichtung des Tragens zumindest einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung innerhalb des Schulgebäudes. Das Vorzeigen eines negativen Ergebnisses eines Antigen-Schnelltests mittels eines anterior-nasalen Abstriches ändert daran nichts, sondern stellt indes die Voraussetzung für die Teilnahme am gestaffelten Präsenzunterricht mit zusätzlichem Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden Schutzvorrichtung dar.

 

Nach Erkenntnissen der AGES gab es im Hinblick auf die Gesamtsensitivität zwischen PCR-Tests aus nasopharyngealen (NP) Abstrichen und Antigen-Schnelltests, welche Schüler/innen und Lehrer/innen gemäß §4a Abs2 C‑SchVO 2020/21 als 'Eintritts'-Selbsttest durchführen müssen, keine signifikanten Unterschiede. Somit stellen anterior-nasale Selbsttests (Antigen-Schnelltests) gemäß §4a Abs2 C‑SchVO 2020/21 eine wirksame Methode dar, um mit COVID‑19 infizierte Personen zu detektieren. Vor diesem Hintergrund bietet die ohnehin bereits verpflichtende Durchführung eines Antigen-Schnelltests und das Vorzeigen eines negativen Testergebnisses ausreichend Sicherheit, um vom schichtweisen Präsenzbetrieb und der Pflicht zum Tragen einer MNS‑Maske während des Unterrichts abzusehen.

 

[…]

 

Durch das ständige Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden Schutzvorrichtung im Schulgebäude wird die Antragstellerin in der Deutung von Mimik und Gestik massiv verunsichert und in der Knüpfung von Sozialkontakten beschränkt, wodurch die Entwicklung der sozialen Kompetenz als berücksichtigungswürdiges Interesse leidet (siehe näher dazu Punkt 4.3). Dies vor allem vor dem Hintergrund der langen Aufrechterhaltung dieses Zustandes. Zusätzlich sind negative gesundheitliche Auswirkungen durch eine in der Praxis unvermeidbare fehlerhafte Verwendung des Mund‑Nasen-Schutzes zu erwarten.

 

Trotz der durchgeführten Testungen eine zusätzliche Mund‑Nasen-Schutz-Pflicht im Schulgebäude zu verordnen, ist in Abwägung mit den negativen Auswirkungen auf die Schüler/innen nicht verhältnismäßig und damit unsachlich. Die Antragstellerin wird dadurch in ihrem Grundrecht gemäß Art2 StGG und Art7 Abs1 B‑VG verletzt.

 

4.2 Verletzung des Rechts auf Bildung gemäß Art2 1. ZP EMRK

 

[…]

 

4.2.4 Die Antragstellerin befindet sich seit einem Jahr im immer wiederkehrenden (teilweise) ortsungebundenen Unterricht. Bereits im Mai 2020 (BGBl II Nr 208/2020 vom 13.05.2020, rückwirkend in Kraft getreten mit 16.03.2020) verordnete der Antragsgegner die Teilung der Schüler/innen in Gruppen und einen schichtweisen Präsenzbetrieb. Zum Zeitpunkt der Antragstellung normiert §34 Abs3 Satz 1 bis 4 C‑SchVO 2020/21 die Organisation des Präsenzunterrichts in Form eines Schichtbetriebes für Schüler/innen ab der 5. Schulstufe, bei dem sich die Schüler/innen jener Gruppe, für die an den jeweiligen Tagen kein Präsenzunterricht stattfindet, im ortsungebundenen Unterricht befinden. Am Freitag findet für beide Gruppen kein ortsgebundener Unterricht statt. Die Erlassung bzw Verlängerung dieser Regelung war unsachlich, da der Antragsgegner von den zur Verfügung stehenden Maßnahmen nicht das gelindeste, das Grundrecht auf Bildung am wenigsten einschränkende Mittel herangezogen hat, um die Ausbreitung der COVID‑19 Pandemie zu verhindern (siehe näher dazu Punkt 4.1).

 

Auch das vom Mathematiker Norbert J. Mauser von der Universität Wien, Thomas Müller, dem Leiter der Universitätsklinik für Pädiatrie I der Medizinischen Universität Innsbruck, sowie dessen Stellvertreterin Daniela Karall, die auch Präsidentin der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin ist, veröffentlichte Positionspapier sieht die Einführung von einer Kombination von verschiedenen Maßnahmen zur vollumfänglichen Öffnung der Schulen als notwendig. Das Expertenpapier, welches kindermedizinische und naturwissenschaftliche Expertise verknüpft, erachtet eine Verordnung von Präsenzunterricht im Schichtbetrieb als nicht erforderlich, aufgrund der Wirksamkeit der Kombination nachstehender Präventionsmaßnahmen: Lüften nach der Unterrichtsstunde, Tragen des Mund-Nasen-Schutzes, Durchführung von Antigen-Schnelltests dreimal pro Woche für Schüler/innen und Lehrer/innen, zusätzliches Monitoring mit Gurgeltests, kein Durchmischen der Klassen während der Pause und die behördliche Schließung einer von einem positiven Fall (bestätigt mit PCR) betroffenen Klasse für 10 Tage. 'Selbst mit der aktuellen Inzidenz und der Präsenz neuer Virusmutationen ist dieser Schritt (Anm: vollumfängliche Öffnung der Schulen) als Nutzung-Risiko-Abwägung angemessen […]'. Durch eine solche Strategie kann ein fortwährender ortsgebundener Unterricht auch ohne schichtweisen Schulbetrieb aufrechterhalten werden, ohne das Transmissionsrisiko zu vernachlässigen und trotzdem das Grundrecht auf Bildung gemäß Art2 1. ZP EMRK nicht zu verletzen. Da über das Maß des Erforderlichen hinaus der Präsenzunterricht eingeschränkt in Form eines Schichtbetriebes angeordnet wird, ist §34 Abs3 C‑SchVO 2020/21 unverhältnismäßig und verletzt dadurch die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf Bildung gemäß Art2 1. ZP EMRK.

 

[…]

 

4.3 Verletzung des Schutzes von Leib und Leben gemäß Art8 EMRK

 

4.3.2 Die Verpflichtung des §34 Abs2 Satz 2 iVm §4a Abs2 C‑SchVO 2020/21 zum Tragen zumindest einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung ist insbesondere aufgrund des Vorliegens gelinderer Mittel unverhältnismäßig bzw unsachlich (siehe näher dazu Punkt 4.1, insbesondere Punkt 4.1.5) und greift in die körperliche Integrität der Antragstellerin ein.

 

Das in der Praxis unvermeidbare unrichtige Verwenden des Mund‑Nasen-Schutzes ist für die tragende Person und auch für Personen im Umfeld der Mund-Nasen-Schutz tragenden Person gefährlich.

 

Einerseits sind die Mund-Nasen-Schutzmasken bei unrichtiger Verwendung Viren und Keimfänger, andererseits erhöht die unrichtige Verwendung des Mund‑Nasen-Schutzes die Ansteckungsgefahr für andere Personen. Eine Verwendung – Tragen, Anfassen, Verstauen – ist ohne die Verwirklichung der angegebenen Risiken nicht im Alltag/Schulalltag für die Normadressaten möglich.

 

Diese Maßnahme stellt eine die Gesundheit der Antragstellerin – als Trägerin des verpflichtenden Mund‑Nasen-Schutzes und als Person, die mit anderen Mund‑Nasen-Schutz tragenden Personen im Schulgebäude in Kontakt kommt – schädigende Einwirkung dar.

 

Die Bestimmungen des §34 Abs2 Satz 2 iVm §4a Abs2 C‑SchVO 2020/21 können sachlich nicht gerechtfertigt werden und verletzen daher die körperliche Integrität der Antragstellerin und damit ihr Grundrecht auf Schutz von Leib und Leben gemäß Art8 EMRK.

 

4.3.3 Dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot widersprechend werden aufgrund der verordneten Maßnahme des (teilweise) ortsungebundenen Unterrichts, aktuell des Schichtbetriebes und der Teilung der Klassen gemäß §34 Abs3 Satz 1 bis 4 C‑SchVO 2020/21, der Antragstellerin die in diesem Alter essentiellen Sozialkontakte entzogen (siehe näher dazu die Punkte 4.1.2 und 4.1.5.). Folgen für die Kinderpsyche können nach Meinung von PsychologInnen Ängste, Lernprobleme sowie fehlende Entwicklungsschritte sein, beeinträchtigen demnach die psychische Gesundheit der Kinder. Folglich wird die Antragstellerin durch die unter Punkt 3.3 aufgelisteten Bestimmungen in ihrer geistigen Integrität und damit in ihrem Grundrecht auf Schutz von Leib und Leben gemäß Art8 EMRK verletzt.

 

[…]"

2. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) hat als verordnungserlassende Behörde die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnungsbestimmungen vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der dem Antrag auszugsweise wie folgt entgegengetreten wird (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"[…]

 

Antragslegitimation

 

[…]

 

6. §4a C‑SchVO 2020/21 (Antrag Nr 6): Insoweit sich das Vorbringen der Antragstellerin gegen §4a Abs3 C‑SchVO 2020/21, welcher die FFP2-Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe vorsieht, richtet, ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin die 6. Schulstufe besucht und von dieser Bestimmung somit nicht unmittelbar bzw aktuell betroffen sein kann.

 

7. Gesamte C‑SchVO 2020/21 (Antrag Nr 7): Die Antragstellerin besucht die Mittelschule und ist daher nicht von der gesamten C‑SchVO 2020/21 unmittelbar betroffen, weshalb dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen wäre.

 

8. §34 Abs2 und Abs6 C‑SchVO 2020/21 (Antrag Nr 3, 4, 5): Einer der Eventualanträge richtet sich gegen jene Bestimmungen, die der Schulleitung oder der Schulbehörde ermöglichen, Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht vorzusehen (vgl §34 Abs2 leg cit). §34 Abs2 letzter Satz ist zudem die Grundlage dafür, dass der Unterricht in Volks- und Sonderschulen ab dem 8. Februar 2021 wieder als Präsenzunterricht stattfinden kann. Diese Anträge verhalten sich zum Vorbringen der Antragstellerin, welches sich en gros gegen den ortsungebundenen Unterricht richtet, widersprüchlich. Darüber hinaus bringt die Antragstellerin nicht vor, inwiefern für ihre Schule eine Entscheidung nach §34 Abs2 erster Satz leg cit (Ausnahme vom ortsungebundenen Unterricht für einzelne Klassen oder Gruppen für einzelne Tage) gilt. Zudem besucht sie keine Volks- oder Sonderschule, eine unmittelbare oder Betroffenheit durch §34 Abs2 vorletzter und letzter Satz leg cit ist somit nicht gegeben.

 

9. Der Antrag richtet sich zudem gegen §34 Abs6 leg cit, wodurch sich alle Schülerinnen und Schüler ab dem 17. Mai 2021 wieder im Präsenzunterricht befinden. Auch dieser Antrag verhält sich zum Vorbringen der Antragstellerin widersprüchlich und somit ist die Antragsbegründung nicht schlüssig.

 

[…]

 

Anfechtungsumfang

 

[…]

 

11. In Zusammenschau mit den von der Antragstellerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken sind folgende Anträge im Lichte des Vorbringens weitergezogen, als zur Beseitigung der vorgebrachten Rechtswidrigkeit notwendig wäre, und daher als unzulässig zurückzuweisen:

 

12. §§4a, 34 C‑SchVO 2020/21 (Antrag Nr 6): Der Individualantrag der Antragstellerin richtet sich ua auf §4a C‑SchVO 2020/21 als Ganzes. Leg cit regelt neben der MNS‑Pflicht jedoch auch die Erbringung des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr durch Vorlage eines negativen Testergebnisses eines Antigentests als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht (§4a Abs1, 1a, 4 und 5 leg cit). Dabei sind dem Vorbringen jedoch keine Bedenken gegen die diesen Nachweis regelnden Bestimmungen zu entnehmen. So führt die Antragstellerin die Möglichkeit der Vorlage eines Schnelltests sogar zur Untermauerung ihrer Bedenken gegen die MNS‑Pflicht an und als gelinderes Mittel gegenüber dem Schichtbetrieb an. Der §4a in der angefochtenen Fassung würde damit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden als es für die Beseitigung der vorgebrachten Bedenken notwendig wäre.

 

13. Sofern sich der Antrag gegen die gesamte Bestimmung des §34 C‑SchVO 2020/21 richtet, muss darauf hingewiesen werden, dass die Antragstellerin kein Vorbringen gegen die Ampelsystematik oder die Existenz einer Ampelphase 'Rot' überhaupt erstattet. Würde der §34 Abs1 leg cit behoben werden, würde keine der Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles der C‑SchVO 2020/21 zur Anwendung gelangen. Demgegenüber fühlt sich die Antragstellerin jedoch nur von einigen wenigen Stellen dieses Abschnittes beschwert. Insoweit ist der Antrag weitergezogen, als es zur Beseitigung der Bedenken der Antragstellerin notwendig wäre.

 

14. Anlage C: Mittels Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 179/2021 wurde die Anwendung der Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles der C‑SchVO 2020/21 (Bestimmungen für die Ampelphase 'Rot') vom 25. April bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 angeordnet. Der betreffende 4. Abschnitt des 2. Teiles der C‑SchVO 2020/21 enthält eine Reihe verschiedener Bestimmungen, die in der Ampelphase 'Rot' zur Anwendung gelangen sollen. Der Abschnitt umfasst die §§35 bis 42 leg cit. Die normierten Tatbestände beziehen sich nicht nur auf den ortsungebundenen Unterricht, den schichtweisen Unterricht oder das Tragen eines MNS, sondern auch auf Regelungen zu Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen (§36 leg cit), Vorkehrungen für einzelne Schularten bzw Schulstufen (§§38 und 39 leg cit), schulzeitrechtliche Inhalte (§41) und Fristen (Verlängerung von Prüfungsfristen gemäß §40 und Fristen für die Wahl der Schülervertretung gemäß §42). Die Antragstellerin bringt jedoch weder konkrete Bedenken gegen die Anordnung der Bestimmungen vor, noch werden Bedenken gegen die §§36 bis 42 leg cit geltend gemacht oder die Ampelsystematik grundsätzlich moniert. Eine Aufhebung der Anlage C der C‑SchVO 2020/21 in der angefochtenen Fassung würde sehr viel mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden bzw rückwirkend nicht anwendbar werden lassen, als es für die Beseitigung der vorgebrachten Bedenken notwendig wäre.

 

15. Gesamte C‑SchVO 2020/21 (Antrag Nr 7): Das Gesagte gilt auch für den Antrag auf Aufhebung der gesamten C‑SchVO 2020/21 . Die Antragstellerin bekämpft nur einige wenige Bestimmungen der gesamten Verordnung, weshalb eine Behebung der gesamten weit über jene Rechtsfolgen hinausgehen würde, wodurch sich die Antragstellerin als beschwert betrachtet.

 

16. §34 Abs2 und Abs6 C‑SchVO 2020/21 (Antrag Nr 3, 4, 5): Die Bedenken der Antragstellerin richten sich auch gegen jene Bestimmungen, welche die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichtes in der Volks- und Sonderschule ab dem 8. Februar 2020 und aller weiterer Schülerinnen und Schüler ab 17. Mai 2021 anordnet (vgl §34 Abs2 letzter und vorletzter Satz und Abs6 leg cit). Dahingehend ist der Antrag weitergezogen, als für die Beseitigung der Bedenken der Antragstellerin notwendig wäre; die betrifft vor allem jenes Vorbringens der Antragstellerin, dass auf die vollständige Wiederaufnahme des Präsenzunterrichtes abzielt. Der Antrag lässt auch nicht erkennen, weshalb die Antragstellerin den Nachweis eines negativen Testergebnisses gem. §4a leg cit als Voraussetzung für die Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht als problematisch erachtet (vgl den Verweis auf §4a leg cit in §34 Abs2 leg cit). Das Gegenteil ist der Fall; so versucht die Antragstellerin die Erforderlichkeit der angefochtenen Maßnahmen mit genau dieser Bestimmung zu belegen (vgl §34 Abs2 zweiter Satz).

 

[…]

 

Sach- und Rechtslage

 

[…]

 

Entscheidungen nach der C‑SchVO 2020/21

 

[…]

 

25. Die Ziele, Er- und Abwägungen und Motive zur C‑SchVO 2020/21 in ihrer Stammfassung wurden im Erlass 'Schule im Herbst' (vgl 2020‑0.520.556 ON 1, Beilage 1) dargelegt. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse, Informationen und Daten, anhand deren die weiteren Entscheidungen nach der C‑SchVO 2020/21 getroffen werden, werden laufend gesammelt und in einem wissenschaftlichen Begleitakt dokumentiert. Dieser Akt wird dem jeweiligen elektronischen Verordnungsakt (ELAK-Kundmachungsakt) mittels Verlinkung als Bezugszahl eingefügt (vgl den Screenshot 1, Beilage 2). Dieser Akt hat inzwischen einen Umfang von über 6.900 Seiten und wurde dieser Stellungnahme daher nicht angeschlossen.

 

26. Der Kundmachungsakt zur angefochtenen Novelle der C‑SchVO 2020/21 (vgl zu BGBl II Nr 179/2021, GZ 2021‑0.275.143, ON 3) enthält eine konkrete 'executive summary', eine Zusammenfassung der Erwägungsgründe der Entscheidungsträger zu den jeweiligen Novellen zur C‑SchVO 2020/21 (vgl jeweils das Dokument 'Sachverhalt').

 

27. Ferner werden die Schulleitungen und die Erziehungsberechtigten laufend in Form von Aussendungen und über die Homepage des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Maßnahmenbündel informiert (vgl in etwa die Beilage 3 zum Erlass 'Schulbetrieb von 26. April bis 14. Mai', vgl ON 8).

 

28. Zu den Abstimmungsprozessen ist allgemein darauf hinzuweisen, dass sowohl auf Bundesebene, sohin zwischen den Ressorts, als auch zwischen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und den Bildungsdirektionen mehrmals wöchentlich Abstimmungen, einschließlich der Weitergabe von Daten und sonstiger Informationen, stattfinden. Es steht somit stets ein aktuelles Bild der Situation für die Entscheidungsträger zur Verfügung. Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat ein verantwortlicher Personenkreis, von den Mitgliedern des Krisenstabes über zahlreiche mit dem Aufgabenbereich befasste Beamte über den Herrn Generalsekretär bis hin zum Herrn Bundesminister, persönlich Zugriff auf die Informations- und Datensammlungen (vgl den aktualisierten COVID‑19 Hygiene‑, Präventions- und Verfahrensleitlinien für Gesundheits- und Bildungsbehörden, Beilage 4).

 

[…]

 

Ortsungebundener Unterricht im Kontext der Entwicklung der epidemiologischen

Situation in Österreich bzw an Schulen

 

[…]

 

1. Ampelphase ab dem 25. April (Verordnung BGBl II Nr 179/2021;

Kundmachung mit 22. April 2021)

 

39. Mit Verordnung BGBl II Nr 17[9]/2021, Kundmachung am 22. April 2021, wurde durch die Novellierung der Anlage C zur C‑SchVO 2020/21 für alle Schulen, die in den Anwendungsbereich der C‑SchVO 2020/21 fallen, die Anwendung des 4. Abschnittes des 2. Teiles der Verordnung (Ampelphase 'Rot') ab dem 25. April bis zum Ende des Schuljahres angeordnet. Anlage C zur C‑SchVO 2020/21 in der angefochtenen Fassung der Verordnung BGBl II Nr 179/2021 lautet:

 

'Anlage C

Anordnung der Anwendung von Bestimmungen des 2. Teiles dieser Verordnung in Abweichung von §13.

 

Ab dem 25. April 2021 bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 sind die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung anzuwenden.'

 

40. Zur Beurteilung der allgemeinen epidemiologischen Situation wurden der Lagebericht der AGES vom 20. April 2021 SARS‑CoV2-Infektion: Täglicher Lagebericht für Österreich AGES, Abteilung Infektionsepidemiologie & Surveillance 20.04.2021, Beilage 6 (siehe auch ON 3), der Kurzbericht der Corona Kommission zur Einschätzung der epidemiologischen Lage in Österreich vom 15. April 2021 (vgl Beilage 5 sowie ON 3) sowie die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden und über das AGES Dashboard abrufbaren Informationen zur epidemiologischen Entwicklung der COVID‑19 Pandemie zwischen dem Ende der Osterferien am 7. April 2021 und dem 20. April 2021 herangezogen. Ferner wurden die vom SKKM Koordinationsstab SARS‑CoV‑2/COVID‑19 erstellten Lagebilder vom 21. und 22. April zur Beurteilung der Gesamtsituation herangezogen (Beilagen 8 und 9, vgl ON 3).

 

41. Zur Beurteilung der epidemiologischen Situation an Schulen wurden insb. die Erhebungen der AGES zum Infektionsgeschehen in den Altersgruppen der unter 25‑Jährigen herangezogen (vgl 'Covid‑19, Österreich AGES, Abteilung Infektionsepidemiologie & Surveillance 21.04.2021 09:00', Beilage 7 und ON 3). Der Entscheidung wurde zudem die vom BMBWF erhobenen Ergebnisse der Antigen-Schnelltestungen im Schulbereich zugrunde gelegt (vgl Beilage 10 und ON 3). Wesentlich war in diesem Zusammenhang auch der Kurzbericht der Corona Kommission zur Einschätzung der epidemiologischen Lage in Österreich vom 15. April 2021 (vgl Beilage 5 sowie ON 3), welchem auch konkrete Empfehlungen zum Schulbetrieb zu entnehmen sind.

 

42. Im Rahmen des Verordnungserlassungsverfahrens wurden diese Zusammenhänge und Erwägungen im 'Sachverhalt' des betreffenden Kundmachungsaktes (vgl GZ 2021‑0.275.143, ON 3) dokumentiert, welcher wiederum auf den als Bezugsakt eingebundenen wissenschaftlichen Begleitakt verweist (vgl Screenshot 1, Beilage 2).

 

[…]

 

50. In Anbetracht der Datenlage vom 14. April 2021 kommt die Corona Kommission in ihrer Empfehlung vom 15. April 2021 in Bezug auf Kinder und Jugendliche zum Ergebnis, Maßnahmen wie der ortsungebundene Unterricht unter Berücksichtigung einer vermuteten erhöhten Übertragbarkeit der dominanten Virus Variante B.1.1.7. bei Kindern und Jugendlichen weiterhin zu unterstützen. Ferner werden von der Corona Kommission auch die Maßnahmen im Zuge der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts grundsätzlich positiv gesehen, in etwa die Teststrategie zur zeitnahen Aufnahme des Präsenzunterrichtes bei verbesserter Infektionslage sowie die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichtes in Abschlussklassen (vgl insb. Erlass 'Schulbetrieb ab dem 12. April', Beilage 3). Im Hinblick auf die Dauer des ortsungebundenen Unterrichts, die zeitliche Nähe zu abschließenden Prüfungen und dem Ende des Unterrichtsjahres und den Ergebnissen der Antigen-Selbsttests war somit die schrittweise Erhöhung der Schülerinnen und Schüler im Präsenzunterricht, bis hin zu einer flächendeckenden Wiederaufnahme des 'Regelunterrichts' angezeigt. Dies war zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nur nach Maßgabe der Kombination von Präventionsmaßnahmen möglich, um den Unterricht vor dem Hintergrund der epidemiologischen Lage, insb. jener Unsicherheiten, die mit der Infektsiosität der Virusmutationen einherging, ohne Gefährdung der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und der Lehrpersonen durchführen zu können (der Sachverhalt zur ON 3 verweist hier auf die Vorzahlen, insb. auf die Vorzahl 2021‑0.038.231, vgl ON 4 sowie Beilage 18).

 

[…]

 

Präsenzunterricht und schulische Sicherheitskonzepte im Kontext der

epidemiologischen Situation in Österreich und an Schulen

 

1. Effektivität vorhandener Präventionsmaßnahmen im Schulbereich

 

51. Die Studie 'Effektivität von Präventionsmaßnahmen für SARS‑CoV‑2 und seine transmissibleren Varianten für eine nachhaltige Öffnung der Schulen' des Complexity Science Hub Vienna, der Medizinische Universität Wien, der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und der Technische Universität Graz vom 19. Jänner 2021 (vgl zu ON 4 sowie Beilage 18) untersucht auf den AGES-Cluster-Daten im Schulsetting aufbauend die Effektivität von Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS‑CoV‑2 im Schulbereich. Dabei werden die möglichen Präventionsmaßnahmen (Lüften, Verwendung einer Mund‑Nasen-Schutzmaske, gestaffelter Unterricht sowie Screenings mittels Antigen-Schnelltests) in den Fokus der Untersuchungen gestellt. […]

 

52. Der Präsenzunterricht nach der C‑SchVO 2020/21 in der angefochtenen Fassung BGBl II Nr 179/2021 erfolgte unter Anwendung folgender Sicherheitsvorkehrungen:

 

52.1. Sicherheitsabstand und erhöhter Sicherheitsabstand (Z1 der Anlage A zur C‑SchVO 2020/21 ): Im gesamten Schulgebäude ist ein Sicherheitsabstand von einem Meter gegenüber anderer Personen (die nicht im gemeinsamen Haushalt leben) einzuhalten. Für bestimmte schulische Aktivitäten wird in gewissen Ampelphasen ein erhöhter Sicherheitsabstand von zwei Meter angeordnet (zB Durchführung des Unterrichtsgegenstandes 'Bewegung und Sport' in der Ampelphase 'Gelb' und 'Orange', vgl §§20 Abs3, 27 Abs3 C‑SchVO 2020/21);

 

52.2. Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes: Zeitversetzter Unterrichtbeginn und Unterrichtsende, Auflagen für die Bewegung im Schulgebäude (Einbahnregelungen), getrennte bzw konstante Räumlichkeiten für den Unterricht (vgl §25 C‑SchVO 2020/21 und Z2 der Anlage A zur C‑SchVO 2020/21 );

 

52.3. Maßnahmen zur Kontaktreduktion: Schichtweiser Unterricht während der Ampelphase 'Rot', vgl §34 Abs3 und 3a C‑SchVO 2020/21);

 

52.4. Gebot zum stündlichen Lüften der Räume (vgl Z3.1 der Anlage A zur C‑SchVO 2020/21 );

 

52.5. Tragen von den Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtungen (MNS‑Mund‑Nasen-Schutz; FFP2‑Maske vgl §4a Abs2 C‑SchVO 2020/21);

 

52.6. der regelmäßige Nachweis eines negativen Testergebnisses auf SARS‑CoV‑2 durch Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht (vgl §4a Abs1 und Abs4 C‑SchVO 2020/21).

 

2. Schichtweiser Unterrichtsbetrieb (Abstandsgebot und Kontaktreduktion)

 

53. Um Präsenzunterricht ab Mitte Jänner durchführen zu können, dabei dennoch Kontaktreduktion an den Schulen zu erreichen, um sichere Unterrichtsbedingungen herstellen zu können (zur epidemiologischen Situation an Schulen im Jänner 2021 vgl die Stellungnahme des Ressorts im Verfahren vor dem VfGH zu Gz VfGH V107/2021), wurde mit §34 Abs4 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 19/2020 (vgl GZ 2021‑0.021.388, ON 5) eine schichtweise Organisation des Präsenzunterrichtes angeordnet. Ziel der Maßnahme war die Reduktion sozialer Kontakte und unmittelbarer Interaktion unter Berücksichtigung der erforderlichen Organisationssicherheit und der Sicherheitserfordernisse. Durch den schichtweisen Unterricht soll sichergestellt werden, dass nur rund die Hälfte der Schülerinnen und Schüler jeder Klasse gleichzeitig in der Schule ist und dabei eine entsprechende Planbarkeit für den Ablauf besteht. Dies ist aus schulorganisatorischen Gründen (zB Termine für Leistungsfeststellungen) notwendig. Abweichungen sind mit Genehmigung der Schulbehörde möglich um sachgerechte Lösungen im Einzelfall sicher zu stellen, wenn dies aus schulorganisatorischen Gründen oder aus pädagogischen Gründen zweckmäßig ist (vgl Sachverhalt zur GZ 2021‑0.021.388, ON 5). §34 C‑SchVO 2020/21 wurde in weiterer Folge laufend adaptiert.

 

54. Der schichtweise organisierte Unterricht ('Schichtbetrieb'; 'Schichtunterricht') ist eine Möglichkeit zur Verringerung der an der Schule gleichzeitig anwesenden Personen, zur Verhinderung von 'Infektionsbrücken' im Schulbetrieb, zur Gewährleistung der Einhaltung des in der C‑SchVO 2020/21 vorgesehenen Mindestabstandes von einem Meter (vgl Anlage A Z1 zur C‑SchVO 2020/21 ) und damit zur Reduktion des Infektionsrisikos an den Schulstandorten beiträgt. Die Teilung von Klassen in zwei voneinander vollständig getrennte Gruppen, die nie gleichzeitig in der Schule anwesend sind, ist ein wichtiger Beitrag zur Reduktion der Infektionsgefahr am Standort (vgl Studie 'Effektivität von Präventionsmaßnahmen für SARS‑CoV2 und seine transmissibleren Varianten für eine nachhaltige Öffnung der Schulen', Beilage 18 sowie ON 5).

 

55. Mit Novellierung des §34 Abs3 der C‑SchVO 2020/21 idF der Verordnung BGBl II Nr 56/2021 wurde dem Schichtunterricht die Möglichkeit des Schichtbetriebs insoweit erweitert, dass auch die im ortsungebundenen Unterricht befindliche Gruppe durch Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel am Präsenzunterricht der anderen Gruppen teilnehmen kann. Der Begriff 'Teilnahme' ermöglicht dabei eine volle Teilhabe am Unterrichtsgeschehen, einschließlich Wortmeldungen oder Fragen der Schülerin oder des Schülers (vgl Sachverhalt zu ON 5). Die Einschätzung der Zweckmäßigkeit des Einsatzes elektronischer Kommunikation liegt daher in der pädagogischen Kompetenz der Lehrperson, die dies im Hinblick auf die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler und die Gegebenheiten und die Eignung für den konkreten Unterricht in der jeweiligen Unterrichtseinheit zu beurteilen hat.

 

3. Atemhygiene (Lüften, FFP2‑Masken, enganliegende

Mund‑Nasen-Schutzmasken)

 

[…]

 

57. Die Verpflichtung zum Tragen des Mund‑Nasen-Schutzes wurde vor dem Hintergrund der im wissenschaftlichen Begleitakt (2020‑0.562.043, vgl Beilage 2a) dokumentierten Studien und Unterlagen normiert (vgl ferner Beilagen 12 bis 19 sowie 28, 29 und 30). Diese Akten wurden sowohl dem Kundmachungsakt der Stammfassung der C‑SchVO 2020/21 (2020‑0.542.898, ON 2, Screenshot 2a) und allen weiteren Kundmachungsakten als Vorzahlen bzw Bezugszahlen eingebunden. […]

 

58. Die Regelungen zum Tragen des MNS wurden seit Inkrafttreten der C‑SchVO 2020/21 entsprechend dem aktuellen Infektionsgeschehen, den tatsächlichen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler und dem Stand der Wissenschaft und Technik laufend adaptiert. […]

 

Bedenken der Antragstellerin

 

[…]

 

Artikel 2 1. ZPEMRK (Recht auf Bildung)

 

[…]

 

65. Der Entscheidung VfGH V574/2020 folgend wurde die Anordnung von ortsungebundenem Unterricht stets zeitlich befristet. In die Festlegung der Befristung flossen jeweils einerseits die Reichweite der epidemiologischen Modellrechnungen ('Fahren auf Sicht') und andererseits die Erfordernisse einer Planungssicherheit für Schulen, Schüler und Eltern ein. Gleichzeitig wurden die unerwünschten Nebenwirkungen des ortsungebundenen Unterrichts durch begleitende Unterstützungsmaßnahmen, die in der Entscheidung V574/2020 als ein Maßstab für die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Bildungsauftrages gemäß Art14 Abs5a B‑VG gesehen wurden, möglichst ausgeglichen. Als Beispiele dürfen hier der Ergänzungsunterricht in den Semester- und Sommerferien ('Sommerschule'), der Einsatz zusätzlicher Förderstunden in den letzten Monaten des Unterrichts (mit hohem finanziellem Zusatzaufwand), die weitreichenden Ausnahmen von ortsungebundenem Unterricht durch Betreuungsangebote, die Teilnahme am Unterricht auf elektronischem Weg ('Hybridunterricht') nach Maßgabe der Möglichkeiten sowie die leihweise Bereitstellung von mehreren tausend digitalen Endgeräten genannt werden.

 

1. Maßnahme im öffentlichen Interesse

 

66. Die angefochtenen Bestimmungen zielen auf die Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 im Schulwesen bzw auf die Aufrechterhaltung des Schulbetriebes unter den Rahmenbedingen der COVID‑19-Pandemie und auf die sichere Durchführung des Präsenzunterrichtes am Schulstandort, insb. vor dem Hintergrund neuer Virus-Mutationen, ab. Damit wird ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt (vgl VfGH 10.03.2021, V574/2020 ua). Zweck der angefochtenen Bestimmungen ist es, die Anzahl der Personen am Standort zu reduzieren, das Abstandsgebot zu wahren und somit das Infektionsrisiko gering zu halten, um die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler als auch der Lehrpersonen und des weiteren Schulpersonals am Standort gewährleisten zu können (vgl Sachverhalt zu 2021‑0.038.231 (ON 5; ferner ON 6)).

 

2. Gesetzliche Grundlage

 

[…]

 

68. Die Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts und damit auch der schichtweisen Unterrichtsorganisation basiert auf der Verordnungsermächtigung des §82m SchUG sowie §132c SchOG (vgl ferner die Ausführungen im Abschnitt III.D. 'Ortsungebundener Unterricht im Kontext der Entwicklung der epidemiologischen Situation in Österreich bzw an Schulen').

 

69. Überlässt der Gesetzgeber im Hinblick auf bestimmte tatsächliche Entwicklungen dem Verordnungsgeber die Entscheidung, welche aus einer Reihe möglicher, unterschiedlich weitgehender, aber jeweils Grundrechte auch intensiv einschränkender Maßnahmen er seiner Prognose zufolge und in Abwägung der betroffenen Interessen für erforderlich hält, hat der Verordnungsgeber seine Entscheidung auf dem in der konkreten Situation zeitlich und sachlich möglichen (vgl VfSlg 15.765/2000) und zumutbaren Informationsstand über die relevanten Umstände, auf die das Gesetz maßgeblich abstellt, und nach Durchführung der gebotenen Interessenabwägung zu treffen (vgl VfGH 14.07.2020, V363/2020‑25). Dabei müssen diese Umstände ermittelt und dies im Verordnungserlassungsverfahren entsprechend festgehalten werden, um eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung zu gewährleisten (vgl VfSlg 11.972/1989, 17.161/2004, 20.095/2016).

 

70. Dies wird hier gewährleistet:

 

70.1. Anlage C: Hinsichtlich der Verordnung der Ampelphase 'Rot' ab dem 25. April 2021 (Anlage C zur C‑SchVO 2020/21 idF der Verordnung BGBl II Nr 179/2021) darf auf die Ausführungen unter Abschnitt III.D.1. 'Ampelphase ab dem 25. April (Verordnung BGBl II Nr 179/2021; Kundmachung mit 22. April 2021)' verwiesen werden. Die vorhandenen Informationen über die allgemeine epidemiologische Lage sowie das Infektionsgeschehen in den für den Schulbereich relevanten Altersgruppen deutete auf die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Ampelphase 'Rot' und damit der schichtweisen Organisation des Unterrichtes ab der 5. Schulstufe hin (vgl Sachverhalt zu ON 3). Die diesbezüglich seitens des BMBWF angestellten Überlegungen und Abwägungen sowie Informationen wurden im Sachverhalt zum Kundmachungsakt 2021‑0.275.143 zur Verordnung BGBl II Nr 179/2021 dokumentiert und durch im Akt selbst eingebundenen wissenschaftlichen und statistischen Informationen belegt (vgl ON 3) sowie den als Bezugszahl eingebundenen wissenschaftlichen Begleitakt (vgl Belage 2) untermauert. Demgegenüber erstattet die Antragstellerin kein substantiiertes Vorbringen, weshalb die Anordnung der Ampelphase 'Rot' ab 25. April 2021 in einer unsachlichen Art und Weise oder nicht in der epidemiologischen Situation begründet wäre.

 

70.2. §34 (schichtweise Organisation des Unterrichtes): Seit der Verordnung BGBl II Nr 19/2021 wird in §34 leg cit die schichtweise Organisation des Unterrichtes vorgesehen. Die diesbezüglich seitens des BMBWF angestellten Überlegungen und Abwägungen sowie Informationen wurden im Sachverhalt zum Kundmachungsakt 2021‑0.021.388 sowie ferner zum Kundmachungsakt 2021‑0.251.477 dargelegt (vgl ON 4 und ON 6; vgl ferner zur Einbindung des wissenschaftlichen Begleitaktes die Beilagen 2b und 2c).

 

70.3. §4a (MNS‑Pflicht): Der derzeit geltende §4a C‑SchVO 2020/21 wurde ursprünglich als §35 C‑SchVO 2020/21 erlassen und mit BGBl II Nr 159/2021 in §4a leg cit transformiert. Hierzu darf insb. auf die Erwägungen im Sachverhalt des Kundmachungsaktes zu BGBl II Nr 159/2021, 2021‑0.251.477 (vgl ON 6) verwiesen werden. Im Zusammenhang mit der Einführung der FFP2‑Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe ist auf den Sachverhalt sowie die Studien und Unterlagen im Kundmachungsakt zu §35 idF der Verordnung BGBl II Nr 56/2021 zu verweisen (2021‑0.038.231, vgl ON 5, vgl ferner auch die Ausführungen unter Abschnitt III.E.3. 'Atemhygiene (Lüften, FFP2‑Masken, enganliegende Mund‑Nasen-Schutzmasken)'). Generell zur MNS‑Pflicht ist auf die in Beilage 1 und ON 1 (Erlass 'Schule im Herbst') dokumentierten Erwägungen zu verweisen (vgl ebenfalls den Kundmachungsakt zur Stammfassung der C‑SchVO 2020/21 , BGBl II Nr 384/2020, ON 2).

 

[…]

 

79. Die schichtweise Organisation des Unterrichtes wurde gewählt, um die Schülerinnen und Schüler wieder an den Schulen unterrichten und dabei zugleich auf die epidemiologische Situation reagieren und eine Kontaktreduktion und eine Reduzierung des Infektionsrisikos gewährleisten zu können. Der Schichtbetrieb dient der Reduktion des ortsungebundenen Unterrichts einerseits und soll andererseits gegenüber einer vollständigen Wiederaufnahme des Schulunterrichtes vor Ort mitsamt den vollen epidemiologischen Risiken für Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen und Schulpersonal zu einer Verringerung des Infektionsrisikos beitragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Präsenzunterricht auch immer den Weg zur Schule erfordert, somit die Nutzung öffentlichen Raums und oftmals öffentlicher Verkehrsmittel.

 

[…]

 

3. Verhältnismäßigkeit

 

a. Eignung

 

88. Sowohl aufgrund der Erfahrungen im Umgang mit dem ortsungebundenen Unterricht zur und dessen Auswirkungen auf die Infektionszahlen in den relevanten Altersgruppen aus dem Herbst/Winter 2020/21 (vgl die entsprechenden Ausführungen in der Ressortstellungnahme zum Verfahren vor dem VfGH zu den Gz VfGH V106/2021 sowie VfGH V574/2020 et al), als auch aufgrund der Ergebnisse der Modellstudie 'Effektivität von Präventionsmaßnahmen für SARS-CoV2 und seine transmissibleren Varianten für eine nachhaltige Öffnung der Schulen' (vgl ON 5; Beilage 18) durfte das BMBWF davon ausgehen, dass die schichtweise Organisation des Unterrichtes in Kombination mit weiteren Maßnahmen (Antigen-Schnelltest, Atemschutzmasken, Lüften der Klassenräume) dazu geeignet ist, das Infektionsrisiko am Schulstandort zu minimieren. Je weniger Personen sich im Schulgebäude aufhalten, desto besser kann der Abstand gewahrt werden. Die Schülerinnen und Schüler verbringen zudem automatisch weniger Zeit am Schulweg oder in Pausen bzw bleiben in fest definierten Gruppen. Dies trägt dazu bei, den Kontakt zu anderen Schülerinnen und Schülern zu minimieren.

 

b. Erforderlichkeit

 

89. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Maßnahme im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt darf auf die Ausführungen unter Abschnitt III.D.1. 'Ampelphase ab dem 25. April (Verordnung BGBl II Nr 179/2021; Kundmachung mit 22. April 2021)' hingewiesen werden. Obschon Mitte April 2021 ein Abwärtstrend in den Infektionszahlen in den relevanten Altersgruppen zu verzeichnen war, war dieser dennoch relativ fragil. Angesichts der Unsicherheiten, die eine verstärkte Verbreitung von Virus-Mutationen mit sich brachten, insb. deren Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche, war die Kontaktreduktion am Schulstandort angezeigt. Konnte auch durch den Nachweis der geringen epidemiologischen Gefahr als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht das Infektionsrisiko effektiv reduziert werden, ist die Sensitivität dieser Tests gegenüber der PCR‑Tests dennoch nach wie vor eingeschränkt (vgl Beilage 27) und können Anwendungsfehler nicht vollständig ausgeschlossen werden. Demgegenüber stand im Entscheidungszeitpunkt die ungeklärte – und möglicherweise erhöhte – Infektiosität von Virus-Mutationen im Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen. Aus dieser Erkenntnislage heraus musste von einer Erforderlichkeit der angefochtenen Bestimmungen ausgegangen werden.

 

c. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn

 

90. Die Anordnung der schichtweisen Organisation des Unterrichtes ist das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Vorteile der Aufrechterhaltung des ortsungebundenen Unterrichtes (deutliche Minimierung des Infektionsrisikos) und dessen Nachteilen (besondere Belastung für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Erziehungsberechtigten) sowie der Vorteile der vollständigen Wiederaufnahme des Präsenzunterrichtes (persönliche Betreuung der Schülerinnen und Schüler am Standort, Rückkehr zu einem gewohnten Unterrichtsformat, Wiederaufnahme persönlicher Kontakte) und deren Nachteile (Infektionsrisiken der Einzelnen, Verbreitung von Infektionen durch häufige Kontakte zu vielen verschiedenen Personen, häufige Schließung von Klassen oder Schulen aufgrund einer gesundheitsbehördlichen Entscheidung, vermehrtes Fernbleiben vom Unterricht durch Krankheit, Übertragung durch die Kinder und Jugendlichen auch auf deren Angehörige, Bildung von Clustern). Wie aus dem Sachverhalt zum Kundmachungsakt zu BGBl II Nr 179/2021 hervorgeht, erfolgte vor Erlass der angefochtenen Bestimmungen eine grundrechtliche Interessensabwägung.

 

91. Durch die schichtweise Organisation des Unterrichtes wird die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler am Schulstandort auf zwei Tage in der Woche begrenzt. Kann jedoch zuhause keine schulische Betreuung stattfinden, können Schülerinnen und Schüler auch darüber hinaus am Standort betreut werden (vgl §38 Abs1 C‑SchVO 2020/21). Die Maßnahme ist zudem zeitlich begrenzt, so sehen die angefochtenen Bestimmungen vor, dass ab 17. Mai 2021 alle Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht – trotz Aufrechterhaltung der Ampelphase 'Rot' – vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen sind (vgl §34 Abs6 idF der Verordnung BGBl II Nr 179/2021). Darüber hinaus regelt §34 Abs3 in der angefochtenen Fassung der C‑SchVO 2020/21 eine Reihe von Ausnahmen von der schichtweisen Unterrichtsorganisation, weil dies pädagogisch geboten war (zB in Abschlussklassen). Ferner kann die Schulbehörde befristet eine Ausweitung des Präsenzunterrichtes am Standort anordnen, wenn dies aufgrund der Infektionslage möglich ist (vgl §34 Abs3 letzter Satz leg cit in der angefochtenen Fassung).

 

92. Die angefochtenen Bestimmungen gewährleisten somit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Durchführung des Präsenzunterrichtes einerseits und der Gewährleistung der Aufrechterhaltung eines sicheren Schulbetriebs andererseits (vgl Sachverhalt zu ON 3). Sofern also eine Beeinträchtigung des verfassungsrechtlichen Bildungsauftrages durch die angefochtenen Bestimmungen bejaht wird, wurde mit diesen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und waren die betreffenden Maßnahmen verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen im engeren Sinn.

 

[…]

 

Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)

 

[…] Eingriffe durch Lebenssachverhalte müssen eine gewisse Intensität erreichen. Die Judikatur des EGMR weist hier zB auf die Abnahme von Fingerabdrücken, zwangsweise Abnahme von Blutproben oder auf starke Umweltverschmutzung sowie intensiven Fluglärm hin (vgl Grabenwarter/Pabel; Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, S.296f.).

Diese Intensität liegt hier nicht vor.

 

[…]

 

1. Maßnahme im öffentlichen Interesse

 

96. Die angefochtenen Bestimmungen zielen auf die Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 im Schulwesen bzw auf die Aufrechterhaltung des Schulbetriebes unter den Rahmenbedingen der COVID‑19-Pandemie und auf die sichere Durchführung des Präsenzunterrichtes und damit der Aufrechterhaltung des Schulbetriebes am Schulstandort ab. Damit wird ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt. Zweck der angefochtenen Bestimmungen ist es, das Infektionsrisiko am Schulstandort und während der direkten Interaktion der Schülerinnen und Schüler zu reduzieren, um die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler als auch der Lehrpersonen und des weiteren Schulpersonals am Standort gewährleisten zu können (vgl (ON 6)).

 

2. Gesetzliche Grundlage

 

[…]

 

105. Zur aktenmäßigen Dokumentation der Erwägungen, die zur Verordnung der MNS‑Pflicht angestellt wurden, darf auf Beilage 1 sowie ON 1 verwiesen werden. Die konkrete epidemiologische Lage, die die Novellierung des §4a in der angefochtenen Fassung indiziert hat und die dazu angestellten Interessensabwägungen sind im Abschnitt III.D.1. 'Ampelphase ab dem 25. April (Verordnung BGBl II Nr 179/2021; Kundmachung mit 22. April 2021)' näher dargestellt, hierzu darf auch auf den Sachverhalt zu ON 5 und ON 6 verwiesen werden. Der Verordnungsgeber hat seine Entscheidung somit aufgrund des in der konkreten Situation zeitlich und sachlich möglichen (vgl VfSlg 15.765/2000) und zumutbaren Informationsstand über die relevanten Umstände und nach Durchführung der gebotenen Interessenabwägung getroffen (vgl VfGH 14.07.2020, V363/2020‑25).

 

3. Verhältnismäßigkeit

 

[…]

 

107. Die Antragstellerin zieht die Erforderlichkeit der MNS‑Pflicht vor dem Hintergrund anderer Schutzmaßnahmen (zB der Nachweis der geringen epidemiologischen Gefahr) in Zweifel. Hierbei darf zunächst auf die Ausführungen zur Erforderlichkeit der Kombination der Maßnahmen im Unterabschnitt IV.A.3.b. 'Erforderlichkeit' im Abschnitt über Art2 1. ZPEMRK verwiesen werden, vgl auch die Ausführungen im Abschnitt III.D.1. 'Ampelphase ab dem 25. April (Verordnung BGBl II Nr 179/2021; Kundmachung mit 22. April 2021)' und jene im Abschnitt III.E.3. 'Atemhygiene (Lüften, FFP2‑Masken, enganliegende Mund‑Nasen-Schutzmasken)'. Entgegen der Ausführungen der Antragstellerin und eingedenk einer allfälligen Fehlerquote der Antigen-Schnelltests und dem Umstand, dass das Abstandsgebot gerade für Kinder oft schwer einzuhalten ist, stellt die Pflicht, einen einfachen, enganliegenden MNS zu tragen, das gelindeste Mittel dar, um vor einer direkten Übertragung von SARS‑CoV‑2 im Nahbereich zu schützen.

 

108. Eingedenk aller erhobenen Umstände war ein gelinderes Mittel zum Schutz der genannten Rechtsgüter, zur sicheren Wiederaufnahme des Präsenzunterrichtes und zur effektiven Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt nicht vorhanden.

 

[…]

 

114. Bei Verordnung der MNS‑Pflicht hat der BMBWF nachweislich die verschiedenen Interessen miteinander abgewogen (vgl Beilage 1, ON 1) und dabei auch den Umständen, die die Antragstellerin moniert, Rechnung getragen. Im Verhältnis zu den vielen unbekannten Faktoren, die mit etwaigen Virus-Mutationen einhergehen und den negativen Auswirkungen einer allfälligen Clusterbildung am Schulstandort stellt die MNS‑Pflicht in Kombination mit anderen Präventionsmaßnahmen ein angemessenes Mittel zur Reduzierung des Infektionsrisikos am Schulstandort und zur Aufrechterhaltung eines sicheren und stabilen Schulbetriebes dar.

 

[…]

 

Conclusio

 

115. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken sind unbegründet. Ein Eingriff in das Recht auf Bildung liegt nicht vor. Ein etwaig angenommener Eingriff in das Grundrecht auf Bildung nach Art2 1. ZPEMRK durch den schichtweise organisierten Unterricht ist gesetzlich geregelt und dient der Erreichung des im Interesse der Öffentlichkeit liegenden Zieles der sicheren Gestaltung des Schulbesuches, der Verhinderung der Verbreitung von SARS‑CoV‑2 im Schulbereich und der Aufrechterhaltung des Schulbetriebes. Diese Maßnahme ist zur Erfüllung dieses Zieles geeignet, angesichts der epidemiologischen Situation und der Notwendigkeit der schrittweisen Wiederaufnahme des Präsenzbetriebes erforderlich und aufgrund deren zeitlicher Beschränkung, der Möglichkeit am Präsenzunterricht der anderen Gruppe über elektronische Kommunikation teilzunehmen und der darüber hinaus bestehenden Möglichkeit der pädagogischen Betreuung am Schulstandort auch verhältnismäßig. Die Maßnahme stellt, auch in Entsprechung der Entscheidung VfGH V574/2020, darauf ab den ortsungebundenen Unterricht so kurz und schonend wie es die jeweilige, sich laufend relativ rasch ändernde, Sachlage zulässt, zu gestalten bzw aus unbedingt notwendige Ausmaß zu begrenzen.

 

116. Die angefochtenen Bestimmungen entsprechen auch dem Allgemeinen Sachlichkeitsgebot. Sie sind eine Reaktion auf ein kritisches und fragiles Infektionsgeschehen und der zunehmenden Verbreitung von SARS‑CoV‑2 Mutationen und Virusvarianten mit ungeklärter Auswirkung auf Kinder und Jugendliche. Sowohl der schichtweise organisierte Schulbetrieb als auch die MNS‑Pflicht im Schulgebäude gewährleisten nachweislich die Durchführung des Präsenzunterrichtes unter bestmöglichen Sicherheitsstandards für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Schulpersonal.

 

117. Die angefochtenen Bestimmungen entsprechen dem Legalitätsprinzip. Sie bewegen sich innerhalb der gesetzlichen Verordnungsermächtigung des §82m SchUG und §132c SchOG (ortsungebundener Unterricht/Präsenzunterricht) und §44 SchUG (MNS‑Pflicht). Vor Verordnung der angefochtenen Bestimmungen wurde jeweils eine umfassende Interessensabwägung durchgeführt und die Maßnahmen faktisch und wissenschaftlich untermauert. Die angefochtenen Bestimmungen wurden vor dem Hintergrund der vorhandenen epidemiologischen Datenlage nach dem verfügbaren Stand der Wissenschaft und der Forschung zum Entscheidungszeitpunkt erlassen. Diese Umstände wurden im Rahmen des Verordnungserlassungsverfahrens umfassend dokumentiert.

 

118. Die Verpflichtung zum (begrenzten) Tragen eines MNS ist durch den materiellen Gesetzesvorbehalt des Art8 EMRK gedeckt. Die Maßnahme ist gesetzlich geregelt, ist zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles der Verhinderung der Verbreitung von SARS‑CoV‑2 bzw der COVID‑19 Erkrankung und zur Reduktion des Infektionsrisikos am Schulstandort geeignet und stellt zur Zielerreichung (in Kombination mit weiteren Hygienemaßnahmen) das gelindeste Mittel zur zweckmäßigen Zielerreichung dar. Ferner ist die MNS‑Pflicht auch insofern verhältnismäßig, als dass sie grundsätzlich nach dem Alter der Schülerinnen und Schüler differenziert, die Tragedauer vor dem Hintergrund der zitierten Bestimmungen auf wenige Schultage in der Woche begrenzt ist und Personen, denen das Maskentragen nicht zumutbar ist, von der Tragepflicht ausgenommen sind. Zudem sind die angefochtenen Bestimmungen örtlich und zeitlich begrenzt.

 

[…]

 

Frist für das Außerkrafttreten

 

Für den Fall der Aufhebung der noch geltenden in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Verordnung wird ersucht, für das Außerkrafttreten gemäß Art139 Abs5 B‑VG eine Frist bis zum Ende des Schuljahres 2021/22 zu setzen. Dies ist aufgrund der in der Verordnung enthaltenen Regelungen über Wiederholungsprüfungen oder Berechtigungen zum Aufsteigen notwendig.

 

[…]"

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B‐VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).

1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).

Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (vgl VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).

Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Verordnungsbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).

Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit der Antragsteller solche Normen anficht, durch die seine (rechtlich geschützten) Interessen aktuell beeinträchtigt sind und die mit diesen in untrennbarem Zusammenhang stehen; dabei darf aber nach §57 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Vorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103‑104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).

Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, durch die die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht aktuell beeinträchtigt sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers aktuell beeinträchtigenden (und nach Auffassung des Antragstellers den Sitz der Gesetzwidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers bildenden, die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers aktuell beeinträchtigenden Bestimmungen offensichtlich trennbar, führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers aktuell beeinträchtigenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (vgl VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle einer ganzen Verordnung), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).

1.3. Mit ihrem auf Art139 Abs1 Z3 B‑VG gestützten Hauptantrag begehrt die Antragstellerin, §4a Abs2, §34 Abs1 erster Satz, Abs2 zweiter Satz, Abs3 erster bis vierter Satz und Abs6 sowie Anlage C der C‑SchVO 2020/21 , BGBl II 384/2020, idF BGBl II 179/2021 als gesetzwidrig aufzuheben, weil sie die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung im Schulgebäude und die Durchführung des Präsenzunterrichtes in Form eines Schichtbetriebs in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B‑VG), ihrem Recht auf Bildung (Art2 1. ZPEMRK) sowie in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben (Art8 EMRK) verletze.

1.4. Der Antrag ist zulässig, soweit er sich gegen §4a Abs2 C‑SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, idF BGBl II 179/2021 richtet:

1.4.1. Die Antragstellerin ist durch die Regelung über das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung im Schulgebäude unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen (VfGH 10.12.2020, V436/2020).

1.4.2. Im Zeitpunkt der Einbringung ihres Antrages beim Verfassungsgerichtshof, am 11. Mai 2021, stand §4a Abs2 C‑SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, idF BGBl II 179/2021 in Kraft. Mit der Novelle BGBl II 261/2021 ist diese Bestimmung entfallen. Die angefochtene Bestimmung ist mit Ablauf des 14. Juni 2021 außer Kraft getreten.

Dass §4a Abs2 C‑SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, idF BGBl II 179/2021 außer Kraft getreten ist, schadet jedoch mit Blick auf die mit V411/2020 beginnende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht (VfGH 14.7.2020, V411/2020; 14.7.2020, G202/2020 ua).

1.5. Im Übrigen erweist sich der Antrag als unzulässig:

1.5.1. Nach der Systematik der C‑SchVO 2020/21 gelangen je nach aktuell festgelegter Ampelphase verschiedene Bestimmungen zur Anwendung (siehe §3 Z1 C‑SchVO 2020/21). Gemäß Anlage C der C‑SchVO 2020/21 , BGBl II 384/2020, idF BGBl II 179/2021 waren ab dem 25. April 2021 bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles (Bestimmungen für die Ampelphase "Rot") der C‑SchVO 2020/21 anzuwenden. Gemäß §34 Abs1 C‑SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, idF BGBl II 179/2021 ist in der Ampelphase "Rot" der Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Hievon abweichend kann die Schulleitung oder die Schulbehörde nach §34 Abs2 C‑SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, idF BGBl II 179/2021 für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen. Für Volksschulen und die 1. bis 4. Schulstufe der Sonderschulen wird eine solche Ausnahme in der C‑SchVO 2020/21 selbst angeordnet (Abs2 letzter Satz leg.cit .).

§34 Abs3 C‑SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, idF BGBl II 179/2021 konkretisiert, dass Präsenzunterricht gemäß Abs2 leg.cit. ab der 5. Schulstufe in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren ist. Dabei sind die Schülerinnen und Schüler in Gruppen einzuteilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. Die Gruppen werden wochenweise abwechselnd im Schichtbetrieb am Montag und Dienstag oder Mittwoch und Donnerstag in der Schule unterrichtet. Unter den in Abs3 fünfter bis siebter Satz leg.cit. vorgesehenen Voraussetzungen kann von dieser vorgegebenen Form des Schichtbetriebes auch abgewichen werden.

1.5.2. Zum Zeitpunkt der Antragstellung, dem 11. Mai 2021, besuchte die Antragstellerin die 6. Schulstufe einer Neuen Mittelschule. Die von der Antragstellerin vorgebrachte aktuelle und unmittelbare Betroffenheit ihrer Rechtssphäre durch die Anordnung von Präsenzunterricht in Form eines Schichtbetriebes ergibt sich für den Antragszeitpunkt nicht allein aus der C‑SchVO 2020/21 , BGBl II 384/2020, idF BGBl II 179/2021. §34 Abs2 iVm Abs3 C‑SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, idF BGBl II 179/2021 enthält bloß die Ermächtigung, in der Ampelphase "Rot" abweichend vom grundsätzlich vorgesehenen Unterricht in ortsungebundener Form ab der 5. Schulstufe Präsenzunterricht in Form eines Schichtbetriebes anzuordnen.

Die konkrete Anordnung des Präsenzunterrichtes in Form eines Schichtbetriebes erfolgte für die Antragstellerin im Antragszeitpunkt durch den Erlass des BMBWF vom 21. April 2021, GZ 2021.0.285.393, Schulbetrieb von 26. April bis 14. Mai 2021. Laut Punkt 2.1 des Erlasses erfolgt in diesem Zeitraum der Unterricht an Mittelschulen, AHS‑Unterstufen und Polytechnischen Schulen im Schichtbetrieb. Diese Anordnung des Präsenzunterrichtes in Form eines Schichtbetriebes gestaltet unmittelbar die Rechtssphäre von Schülerinnen und Schülern (vgl VfGH 10.3.2021, V574/2020 ua), weshalb der Erlass insoweit als Rechtsverordnung zu qualifizieren ist (vgl VfSlg 13.632/1993, 17.244/2004, 17.806/2006, 18.495/2008; VfGH 23.6.2021, V95/2021 ua).

1.5.3. Die Antragstellerin hat diese konkrete Anordnung des Präsenzunterrichtes in Form eines Schichtbetriebes für den relevanten Zeitraum weder im Hauptantrag noch in einem der weiteren Eventualanträge angefochten bzw deren Anwendung releviert. An dieses Vorbringen ist der Verfassungsgerichtshof gebunden und darf daher auch von sich aus die Anwendung auf der Ebene der Prüfung der Zulässigkeit nicht relevieren. Damit hat er sie bei der Prüfung der Zulässigkeit auch nicht anzuwenden. Den rechtlichen Bedenken der Antragstellerin könnte – sofern diese zutreffen – nur Rechnung getragen werden, indem der Verfassungsgerichtshof ausspricht, dass §34 Abs3 C‑SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, idF BGBl II 179/2021 und die konkrete Anordnung unter Punkt 2.1 des Erlasses des BMBWF vom 21. April 2021, GZ 2021.0.285.393, gesetzwidrig waren (vgl zB VfSlg 16.144/2001). Bezüglich der Anfechtung der Durchführung des Präsenzunterrichtes in Form eines Schichtbetriebs erweist sich der Antrag daher insgesamt als zu eng gefasst.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

2.2. Soweit zulässig, ist der Antrag nicht begründet:

2.3. Die Antragstellerin bringt vor, dass die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung im Schulgebäude gemäß §4a Abs2 C‑SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, idF BGBl II 179/2021 gegen Art2 StGG und Art7 Abs1 B‑VG sowie gegen Art8 EMRK verstößt.

Sie begründet ihre Bedenken auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass Schülerinnen und Schüler gemäß §4a Abs1 C‑SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, idF BGBl II 179/2021 als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht einen von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Schnelltest, der für einen Abstrich im anterior-nasalen Bereich in Verkehr gebracht wurde, an der Schule durchführen und vorlegen müssen. Es handle sich um eine wirksame Methode, um mit COVID‑19 infizierte Personen zu erkennen. Die zusätzliche Verpflichtung gemäß §4a Abs2 C‑SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, idF BGBl II 179/2021 eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sei daher sachlich nicht rechtfertigbar. Zudem sei das in der Praxis unvermeidbare unrichtige Verwenden des Mund‑Nasen-Schutzes für die tragende Person und auch für Personen im Umfeld der Mund‑Nasen-Schutz tragenden Person gesundheitsgefährdend.

2.4. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten hat (siehe VfGH 10.12.2020, V436/2020; 10.3.2021, V574/2020 ua), werden Regelungen zur Bewältigung der durch COVID‑19 ausgelösten Folgen im Schulwesen unter Unsicherheitsbedingungen getroffen. Die Auswirkungen und die Verbreitung von COVID‑19 unterliegen einer Prognose. Der BMBWF hat als Verordnungsgeber gemäß Art18 Abs2 B‑VG die Wahrnehmung seines durch die schulrechtlichen Verordnungsermächtigungen eingeräumten Entscheidungsspielraums nachvollziehbar zu machen und offen zu legen, indem er im Verordnungserlassungsverfahren dokumentiert, auf welcher Informationsbasis die Verordnungsentscheidung fußt und die gebotene Interessenabwägung erfolgt ist. Die Anforderungen dafür dürfen nicht überspannt werden. Es kommt darauf an, was in der konkreten Situation möglich und zumutbar ist. Auch dem Zeitdruck kommt dabei entsprechende Bedeutung zu.

Für die Beurteilung des Verfassungsgerichtshofes sind deshalb der Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Verordnungsbestimmungen und die zu diesem Zeitpunkt zugrunde liegenden aktenmäßigen Dokumentationen maßgeblich. Zur Beantwortung der Frage, ob die angefochtenen Verordnungsbestimmungen mit der jeweiligen gesetzlichen Grundlage im Einklang stehen, kommt es auf die Einhaltung bestimmter Anforderungen der aktenmäßigen Dokumentation im Verfahren der Verordnungserlassung an, sie ist aber kein Selbstzweck. Wenn für die Bewältigung von Situationen, in denen Maßnahmen anhand von Prognosen getroffen werden müssen, der Verwaltung zur Abwehr von möglichen Gefahren gesetzlich erhebliche Spielräume eingeräumt sind, kommt solchen Anforderungen eine wichtige, die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns sichernde Funktion zu.

2.5. Der Verfassungsgerichtshof hat weiters darauf hingewiesen, dass den Anforderungen der aktenmäßigen Dokumentation im Verordnungserlassungsverfahren (siehe hiezu insbesondere VfGH 14.7.2020, V363/2020; 14.7.2020, V411/2020) nicht durch die bloße Sammlung und Übermittlung von jeglichen zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Daten und Studien zu den Auswirkungen und zur Verbreitung von COVID‑19 entsprochen wird. Vielmehr müssen jene Entscheidungsgrundlagen nachvollziehbar dokumentiert werden, die für die Willensbildung des Verordnungsgebers zum Zeitpunkt der Erlassung tatsächlich ausschlaggebend waren. Bei Vorlage umfangreicher Verordnungsakten kann dem auch durch eine zusammenfassende nachvollziehbare Darstellung der zentralen, für den Verordnungsgeber besonders relevanten Umstände, insbesondere der Grundlagen für die Interessenabwägung beziehungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung, unter Verweis auf die maßgeblichen Unterlagen entsprochen werden; dies ist notwendig, um die Gesetzmäßigkeit der Verordnung überprüfen zu können. Material, bei dem nicht nachvollziehbar ist, inwiefern es Grundlage für die Willensbildung war, vermag die Dokumentationspflicht nicht zu erfüllen (vgl VfGH 10.3.2021, V573/2020; 10.3.2021, V574/2020 ua).

2.6. Gemäß §4a Abs2 C‑SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, idF BGBl II 179/2021 müssen alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern sie nicht zum Tragen einer einem höheren Standard entsprechenden Maske verpflichtet sind. In Volks- und Sonderschulen gilt die Verpflichtung nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume.

Eine Verpflichtung zum Tragen einer den "Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung" für Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, war bereits in der Stammfassung der C‑SchVO 2020/21 , BGBl II 384/2020, vorgesehen (siehe §35 C‑SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, für die Ampelphase "Rot"). Auf Grund des Infektionsgeschehens wurde mit Verordnung BGBl II 464/2020 die Spezifikation der Schutzvorrichtung hin zu einer den "Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung" abgeändert. Mit Verordnung BGBl II 56/2021 wurde die Regelung erneut geändert und Schüler ab der 9. Schulstufe verpflichtet, eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine äquivalente oder einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen (siehe §35 Abs2 und 3 C‑SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, idF BGBl II 56/2021). Schließlich wurde mit der Verordnung BGBl II 159/2021 die Systematik der C‑SchVO 2020/21 adaptiert und die Regelung zum Tragen von Atemschutzmasken unter §4a verankert.

Die Regelung nach §4a Abs2 C‑SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, idF BGBl II 179/2021 ist Teil eines Maßnahmenbündels, mit welchem im Sommersemester 2021 der Präsenzunterricht in Schulen vor dem Hintergrund der epidemiologischen Lage – insbesondere der Unsicherheiten, die mit der Infektiosität von Virusmutationen einhergingen – schrittweise wiederaufgenommen werden sollte.

2.7. Als Entscheidungsgrundlagen für die angefochtene Bestimmung des §4a Abs2 C‑SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, idF BGBl II 179/2021 finden sich in den vom BMBWF vorgelegten Verordnungsakten – soweit für die Beurteilung des Verfassungsgerichtshofes relevant – folgende Unterlagen und Angaben:

2.7.1. Dem vom BMBWF vorgelegten Verordnungsakt, der der Änderung der C‑SchVO 2020/21 mit der Verordnung BGBl II 56/2021 zugrunde liegt, ist Folgendes zu entnehmen:

Unter der Rubrik "Sachverhalt" wird zusammengefasst ausgeführt, dass für die teilweise Wiederaufnahme des Präsenzunterrichtes, insbesondere auf Grund des Auftretens der Virusmutation B.1.1.7, ergänzende Schutzmaßnahmen erforderlich seien. Notwendig seien die Durchführung des Präsenzunterrichtes in Form eines Schichtbetriebes, regelmäßige Testungen der Schülerinnen und Schüler sowie das Tragen eines Mund‑Nasen-Schutzes bzw in der Altersgruppe der 15‑ bis 19‑Jährigen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2.

Im Verordnungsakt findet sich hiezu die Studie des Complexity Science Hub Vienna, Effektivität von Präventionsmaßnahmen für SARS‑CoV2 und seine transmissibleren Varianten für eine nachhaltige Öffnung der Schulen, vom 19. Jänner 2021. Mittels einer sogenannten "agentenbasierten Modellierung der SARS‑CoV2-Ausbreitung an Schulen" wurde die Wirksamkeit von Präventionsmaßnahmen bzw von Kombinationen verschiedener Maßnahmen bewertet. Auf Basis der Modellierungen wurden Handlungsempfehlungen erarbeitet. Im Hinblick auf neu auftretende Virusmutationen wird eine Kombination aus mehreren Schutzmaßnahmen (Lüften, verpflichtendes Tragen eines Mund‑Nasen-Schutzes, gestaffelter Unterricht, regelmäßige Screenings mit Antigen-Schnelltests) empfohlen.

2.7.2. Im Verordnungsakt, der der Änderung der C‑SchVO 2020/21 mit der Verordnung BGBl II 159/2021 zugrunde liegt, wird unter der Rubrik "Sachverhalt" festgehalten, dass die Anordnung von ortsungebundenem Unterricht auf Grund der epidemiologischen Gesamtlage für die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien über den 10. April 2021 hinaus für eine weitere Woche notwendig sei. Hinsichtlich der epidemiologischen Lage wird auf die Beurteilung der Corona-Kommission vom 8. April 2021 sowie auf die AGES Lagebeurteilung vom 6. April 2021 verwiesen, die im Verordnungsakt einliegen.

Die Corona-Kommission hält in ihrer Beurteilung vom 8. April 2021 hinsichtlich des Unterrichts an Schulen Folgendes fest:

"Unter Berücksichtigung einer vermuteten erhöhten Übertragbarkeit der dominanten Virus Variante B.1.1.7. bei Kinder und Jugendlichen unterstützt die Corona Kommission die Maßnahmen von Distance Learning und Homeschooling in Hochinzidenzgebieten, um einen strukturierten Alltag der Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten. Die vom Bildungsressort geplanten Maßnahmen im Zuge der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts (insbesondere Verbesserungen der Testsysteme, Umsetzung der Empfehlung der Kommission vom 05. und 12.11.) werden positiv gesehen, um zeitnahe den Präsenzunterricht bei verbesserter Infektionslage wieder aufnehmen zu können. […]"

Somit befürwortete die Corona Kommission ausdrücklich die vom BMBWF vorgesehene Kombination von Schutzmaßnahmen für die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichtes, welche auch weitgehend der bereits am 5. und 12. November 2020 ausgesprochenen Empfehlung der Corona-Kommission selbst entsprechen.

2.7.3. Im Verordnungsakt, der der Änderung der C‑‑SchVO 2020/21 mit der Verordnung BGBl II 179/2021 zugrunde liegt, wird hinsichtlich der flächendeckenden Wiederaufnahme des Präsenzunterrichtes auf die Bedeutung der Kombination von Schutzmaßnahmen hingewiesen und bezüglich der epidemiologischen Lage auf die Beurteilung der Corona-Kommission vom 15. April 2021 sowie auf die AGES Lagebeurteilung vom 20. April 2021 verwiesen, die im Verordnungsakt einliegen. Die Corona-Kommission begrüßt in ihrer Beurteilung vom 15. April 2021 erneut das vom BMBWF vorgesehene Maßnahmenbündel für die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichtes.

2.7.4. Der BMBWF hat damit hinreichend dargelegt, auf welcher Informationsbasis beziehungsweise auf welchen Grundlagen die Entscheidung über die Anordnung einer Kombination mehrerer Schutzmaßnahmen – wozu die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gemäß §4a Abs2 C‑SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 179/2021, zählt – zur Wiederaufnahme des Präsenz-unterrichtes basiert.

2.8. Die Regelung des §4a Abs2 C‑SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, idF BGBl II 179/2021 erweist sich als sachlich gerechtfertigt.

2.8.1. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Verordnungsgeber (VfGH 5.6.2014, V44/2013). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl zum Sachlichkeitsgebot bei Gesetzen VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass dem Verordnungsgeber in der Frage der Bekämpfung der COVID‑19-Pandemie ein weiter vom Gesetzgeber eingeräumter Entscheidungsspielraum zukommt (VfGH 24.6.2021, V592/2020; 24.6.2021, V593/2020).

2.8.2. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, liegt die Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 im Schulwesen beziehungsweise die Aufrechterhaltung des Schulbetriebs unter den Rahmenbedingungen der COVID‑19-Pandemie im öffentlichen Interesse (VfGH 10.3.2021, V574/2020 ua). Der BMBWF konnte mit Blick auf die in den Verordnungsakten einliegenden wissenschaftlichen Empfehlungen auch vertretbarerweise davon ausgehen, dass die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gemeinsam mit weiteren Schutzmaßnahmen ein taugliches Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist (vgl insbesondere die Studie des Complexity Science Hub Vienna, Effektivität von Präventionsmaßnahmen für SARS‑CoV2 und seine transmissibleren Varianten für eine nachhaltige Öffnung der Schulen, vom 19. Jänner 2021).

2.8.3. Die Antragstellerin bringt vor, dass Schülerinnen und Schüler gemäß §4a Abs1 C‑SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, idF BGBl II 179/2021 nur am Präsenzunterricht teilnehmen konnten, wenn sie an der Schule einen zur Verfügung gestellten Antigen-Schnelltest durchführten. Diese Maßnahme habe bereits ausreichend Sicherheit gewährleistet, weshalb das Tragen eines Mund‑Nasen-Schutzes nicht erforderlich gewesen sei.

Der BMBWF führt allerdings in seiner Äußerung nachvollziehbar aus, dass auf Grund der im Frühjahr 2021 bestehenden wissenschaftlichen Unsicherheit hinsichtlich der Infektiosität neu aufgetretener Virusmutationen eine Wiederaufnahme des Präsenzunterrichtes nur unter erhöhten Sicherheits- und Hygienevorkehrungen angezeigt war. Wie sich aus den vorgelegten Verordnungsakten ergibt, folgte der BMBWF mit der Kombination mehrerer Schutzmaßnahmen – wie regelmäßige Screenings mittels Antigen-Schnelltests und Tragen eines Mund‑Nasen-Schutzes – den wissenschaftlichen Empfehlungen des Complexity Science Hub Vienna sowie der Corona-Kommission.

2.8.4. Der Verfassungsgerichtshof weist darauf hin, dass die Gewährleistung des Präsenzunterrichtes an Schulen unter den Rahmenbedingungen der COVID‑19-Pandemie vor dem Hintergrund des verfassungsgesetzlich verankerten Bildungsauftrages der Schule gemäß Art14 Abs5a B‑VG ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse darstellt (siehe VfGH 10.3.2021, V574/2020 ua). In Anbetracht der in den Verordnungsakten einliegenden klaren und unmissverständlichen wissenschaftlichen Empfehlungen sowie der geringen Eingriffsintensität der Maßnahme (vgl VfGH 10.6.2021, V35/2021) vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gemäß §4a Abs2 C‑SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, idF BGBl II 179/2021 für den hier in Rede stehenden Zeitraum außer Verhältnis zum Gewicht der damit verfolgten Zielsetzung der Gewährleistung des Präsenzunterrichtes stand.

2.9. Angesichts der Ausführungen unter Punkt 2.8 kann der Verfassungsgerichtshof auch nicht erkennen, dass die durch §4a Abs2 C‑SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, idF BGBl II 179/2021 verordnete Maßnahme einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Schutzbereich des Art8 EMRK dargestellt hätte. Es liegt somit weder ein Verstoß gegen Art8 EMRK noch gegen Art2 StGG und Art7 Abs1 B‑VG vor.

V. Ergebnis

1. Die ob der Gesetzmäßigkeit des §4a Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID‑19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID‑19‑Schulverordnung 2020/21 – C‑SchVO 2020/21 ), BGBl II 384/2020 idF BGBl II 179/2021, erhobenen Bedenken sind nicht begründet. Der Antrag ist daher insoweit abzuweisen.

2. Im Übrigen ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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