179. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 - C-SchVO 2020/21) geändert wird
Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, der §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, der §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 384/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 170/2021, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bildungsdirektion Wien kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für bis zu zehn Schulstandorte zur Erprobung andere Testverfahren anordnen.“
2. In § 4a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Schulleitung ist berechtigt, Testbestätigungen einer befugten Stelle, insbesondere eines Schularztes, über Testungen von Lehrpersonen, auszustellen oder gegenzuzeichnen.“
3. Nach § 11a wird folgender § 11b samt Überschrift eingefügt:
„Deutschfördermaßnahmen
§ 11b. Zur Feststellung des Sprachstandes und der erforderlichen Sprachkompetenz von Schülerinnen und Schülern, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 besuchen, kann ab 17. Mai ergänzend zu § 18 Abs. 14 SchUG auf Antrag eines Erziehungsberechtigten oder einer Lehrkraft eine weitere Durchführung des standardisierten Testverfahrens und darauf basierende Einstufung vorgenommen werden.“
4. In § 26 wird das Wort „nicht“ durch die Wendung „nur im Freien“ ersetzt.
5. In § 34 Abs. 3 wird nach der Wendung „Für eine Abweichung vom Schichtbetrieb in“ die Wendung „der 8. Schulstufe und in der“ und nach der Wendung „Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden im Präsenzunterricht“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
6. In § 34 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) In Klassen mit 18 oder weniger Schülerinnen und Schülern kann die Einteilung in Gruppen gemäß Abs. 3 entfallen, wenn die Hygienerichtlinie nach Anlage A eingehalten werden kann.“
7. Dem § 34 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Abweichend von Abs. 1 sind ab 17. Mai 2021 alle Schülerinnen und Schüler, welche die in § 4a vorgesehenen Tests vorlegen, vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen.“
8. In § 44 erhält der mit Verordnung BGBl. II Nr. 170/2021 angefügte zweite Abs. 10 die Absatzbezeichnung „(11)“ und wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 4a Abs. 1, 1a, § 11b samt Überschrift, § 26, § 34 Abs. 3, 3a und 6, sowie Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2021 treten mit 25. April 2021 in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.“
9. In der Anlage C wird die Wendung „27. März 2021 bis einschließlich 24. April 2021“ durch die Wendung „25. April 2021 bis zum Ende des Schuljahres 2020/21“ersetzt.
Faßmann
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