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BGBl II 464/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

464. Verordnung: Änderung der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 - C-SchVO 2020/21

464. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 - C-SchVO 2020/21) geändert wird

Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2020, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 384/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 406/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 7 Abs. 9 zweiter Satz der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) ist im Schuljahr 2020/21 nicht anzuwenden.“

2. § 9 Abs. 2 entfällt.

3. § 9 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Schulleitung von Schulen, die sich in einem Bezirk, einer Region oder Stadt befinden, für welchen oder welche aufgrund der Empfehlungen der Corona-Kommission gemäß § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, ein hohes oder sehr hohes Risiko besteht, kann für bis zu zehn aufeinanderfolgende Schultage anordnen, dass Personengruppen oder alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, während des gesamten Schultages eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen haben.“

4. In § 13 Abs. 1 wird nach der Wendung „zuständige Schulbehörde“ die Wendung „oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und nach der Wendung „die Anwendung eines anderen Abschnittes“ die Wendung „oder einzelner anderer Bestimmungen“ eingefügt.

5. Dem § 13 werden folgender Abs. 4 und Abs. 5 angefügt:

„(4) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen § 6, und der Verordnungen von Schulbehörden gemäß § 17 und § 22 ist auf alle Schulen gemäß § 2 für den Zeitraum vom 3. November 2020 bis zum 30. November 2020 der 3. Abschnitt des 2. Teiles dieser Verordnung anzuwenden. Für alle Schulen des 3. Unterabschnittes des 3. Abschnittes des 2. Teiles wird für den genannten Zeitraum ortsungebundener Unterricht mit der Maßgabe angeordnet, dass am 3. November 2020 alle für die Umstellung auf ortsungebundenen Unterricht erforderlichen Tätigkeiten, insbesondere durch Schülerinnen und Schüler, in der Schule durchgeführt werden können.

(5) Die Schulleitung von Schulen, welche sich nicht bereits gemäß Abs. 4 im ortsungebundenen Unterricht befinden, kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im in Abs. 4 genannten Zeitraum für einen oder mehrere aufeinander folgende Schultage ortsungebundenen Unterricht für die Schule, Schulstufen, Klassen oder Gruppen anordnen, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichts, insbesondere wegen Anordnungen von Testungen auf Infektionen mit SARS-CoV 2 oder Erkrankungen an COVID 19 von Schülerinnen und Schülern oder Lehrpersonen, zwingend erforderlich ist.“

6. In § 15 Abs. 2 wird nach der Wendung „abdeckenden“ die Wendung „und eng anliegenden“ eingefügt.

7. In § 19 Abs. 1 wird nach der Wendung „abdeckende“ die Wendung „und eng anliegende“ eingefügt.

8. In § 19 Abs. 2 wird nach der Wendung „abdeckenden“ die Wendung „und eng anliegenden“ eingefügt.

9. In § 20 Abs. 2 und 4 wird jeweils nach der Wendung „abdeckenden“ die Wendung „und eng anliegenden“ eingefügt.

10. In § 23 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wendung „abdeckende“ die Wendung „und eng anliegende“ eingefügt.

11. In § 23 Abs. 2 wird nach der Wendung „abdeckenden“ die Wendung „und eng anliegenden“ eingefügt.

12. In § 27 Abs. 4 wird jeweils nach der Wendung „abdeckenden“ die Wendung „und eng anliegenden“ eingefügt.

13. In § 31 Abs. 3 wird nach der Wendung „Schulleitung“ die Wendung „oder die Schulbehörde“ eingefügt und die Wendung „einzelne“ durch die Wendung „Schulstufen,“ ersetzt.

14. In § 35 wird nach der Wendung „abdeckende“ die Wendung „und eng anliegende“ eingefügt.

15. § 44 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 5, § 13 Abs. 1, 4 und 5, § 15 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 und 4, § 23 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 3, § 35, Ziffern 3.2, 3.3.2 und 3.3.3 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 464/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

16. In Anlage A Ziffer 3.2 erster Satz wird jeweils in der Überschrift und im ersten Satz nach der Wendung „abdeckende“ die Wendung „und eng anliegende“ eingefügt.

17. In Anlage A Ziffer 3.3.2 und 3.3.3 wird jeweils nach der Wendung „abdeckenden“ die Wendung „und eng anliegenden“ eingefügt.

Faßmann

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