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BGBl II 159/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

159. Verordnung: Änderung der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 - C-SchVO 2020/21

159. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 - C-SchVO 2020/21) geändert wird

Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, der §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, der §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 384/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Zur Durchführung von Leistungsfeststellungen, die im Wege der elektronischen Kommunikation nicht möglich sind, insbesondere lehrplanmäßig vorgeschriebene Schularbeiten, kann die Schulleitung die Durchführung der Leistungsfeststellung unter physischer Anwesenheit am Schulstandort anordnen. § 4a ist anzuwenden.“

2. In § 11 Abs. 3 wird nach der Wendung „Berufsschule“ die Wendung „und in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c, zweiter Satz Schulzeitgesetz 1985“ eingefügt.

3. § 34 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Präsenzunterricht gemäß Abs. 2 ist ab der 5. Schulstufe in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren. Die Schülerinnen und Schüler sind in Gruppen einzuteilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. An Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht, eine Teilnahme am Präsenzunterricht mittels elektronischer Kommunikation ist nach Maßgabe technischer Möglichkeiten zulässig. Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb am Montag und Dienstag oder Mittwoch und Donnerstag wochenweise abwechselnd in der Schule zu unterrichten. Schulen ab der 9. Schulstufe und Sonderschulen ab der 5. Schulstufe können vom Schichtbetrieb für die Schule, Klassen, Gruppen oder Teile von diesen mit Zustimmung der Schulbehörde abweichen. Die Schulbehörde kann durch Verordnung befristet eine Ausweitung oder ein Aussetzen des Präsenzunterrichts für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn die Infektionslage dies ermöglicht oder dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist.“

4. § 34 Abs. 6 lautet:

„(6) Abweichend von Abs. 2 wird für alle Schulen, mit Ausnahme der lehrplanmäßig letzten Schulstufen, der Schülerinnen und Schüler der 4. Schulstufen der Sonderschulen, bei denen ein Übertritt in eine andere Schulart geplant ist, und der Schülerinnen und Schüler der 8. Schulstufe, in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien vom 11. bis zum 17. April 2021 ortsungebundener Unterricht angeordnet. Abs. 3 ist anzuwenden. Förderstunden können im Präsenzunterricht durchgeführt werden.“

5. „§ 35.“ samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 4a.“ und wird nach § 4 eingefügt.

6. In § 34 Abs. 2 und 5, § 38 Abs. 1 und 3 sowie § 39 Abs. 5 wird die Wendung „§ 35“ durch „§ 4a“ ersetzt.

7. In § 38 Abs. 3 und § 39 Abs. 5 wird die Wendung „§ 35 Abs. 3“ durch die Wendung „§ 4a Abs. 3“ ersetzt.

8. Dem § 44 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2021 treten wie folgt in und außer Kraft:

  1. 1. § 4a, § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 34 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 38 Abs. 1 und 3 und § 39 Abs. 5 treten mit 11. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
  2. 2. Anlage A, Ziffer 3.2 tritt rückwirkend mit 6. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.“

9. Anlage A, Ziffer 3.2 lautet:

  1. „3. 2 Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtungen

3.2.1 An Schulen, auf welche die Ampelphase Grün oder Gelb anzuwenden ist, müssen alle Personen im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) oder eine äquivalente oder einem höheren Standard entsprechende Maske tragen. Dies gilt während der Pausen für die gesamte Schulliegenschaft, wenn der erhöhte Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

3.2.2 Beim Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer äquivalenten oder einem höheren Standard entsprechenden Maske ist mindestens einmal stündlich während des Durchlüftens gemäß Z 3.1. eine Tragpause einzuhalten.

3.2.3 Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, sind vom verpflichtenden Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ausgenommen. Sie haben stattdessen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, sind vom verpflichtenden Tragen ausgenommen. Sie haben eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Gesichtsschild) zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Wenn aufgrund der Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen eines Mund-Nasenschutzes nicht möglich ist, so entfällt diese Verpflichtung.

3.2.4 Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“

Faßmann

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