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BGBl II 160/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

160. Verordnung: Neufestsetzung von Gerichtsgebühren

160. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren

Gemäß § 31a des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020, wird auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 23. Februar 2021 über den endgültigen Wert des Verbraucherpreisindex 2015 für den Monat Dezember 2020 verordnet:

Artikel I

1. In § 21 Abs. 4 wird der Betrag von „8,80 Euro“ durch den Betrag von „9,40 Euro“ ersetzt.

2. In § 26 Abs. 4 wird der Betrag von „441 Euro“ durch den Betrag von „470 Euro“ ersetzt.

3. In § 31 Abs. 1 wird der Betrag von „22 Euro“ durch den Betrag von „23 Euro“ ersetzt.

4. In der Tarifpost 1

a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:

von „23 Euro“ auf „25 Euro“,

von „45 Euro“ auf „48 Euro“,

von „64 Euro“ auf „68 Euro“,

von „107 Euro“ auf „114 Euro“,

von „171 Euro“ auf „182 Euro“,

von „314 Euro“ auf „335 Euro“,

von „743 Euro“ auf „792 Euro“,

von „1 459 Euro“ auf „1 556 Euro“,

von „2 919 Euro“ auf „3 112 Euro“,

von „4 380 Euro“ auf „4 670 Euro“,

von „5 840 Euro“ auf „6 227 Euro“,

von „7 299 Euro“ auf „7 783 Euro“,

von „3 488 Euro“ auf „4 203 Euro“ und

von „184 Euro“ auf „196 Euro“;

b) wird in der Anmerkung 9 der Betrag von „312 Euro“ durch den Betrag von „333 Euro“ ersetzt.

5. In der Tarifpost 2

a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:

von „19 Euro“ auf „20 Euro“,

von „41 Euro“ auf „44 Euro“,

von „70 Euro“ auf „75 Euro“,

von „144 Euro“ auf „154 Euro“,

von „285 Euro“ auf „304 Euro“,

von „571 Euro“ auf „609 Euro“,

von „1 143 Euro“ auf „1 219 Euro“,

von „2 146 Euro“ auf „2 288 Euro“,

von „4 294 Euro“ auf „4 579 Euro“,

von „6 440 Euro“ auf „6 867 Euro“,

von „8 587 Euro“ auf „9 156 Euro“,

von „10 735 Euro“ auf „11 446 Euro“ und

von „5 027 Euro“ auf „6 071 Euro“;

b) wird in der Anmerkung 6 der Betrag von „342 Euro“ durch den Betrag von „365 Euro“ ersetzt.

6. In der Tarifpost 3

a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:

von „214 Euro“ auf „228 Euro“,

von „357 Euro“ auf „381 Euro“,

von „715 Euro“ auf „762 Euro“,

von „1 431 Euro“ auf „1 526 Euro“,

von „2 861 Euro“ auf „3 051 Euro“,

von „5 725 Euro“ auf „6 104 Euro“,

von „8 587 Euro“ auf „9 156 Euro“,

von „11 452 Euro“ auf „12 211 Euro“,

von „14 314 Euro“ auf „15 263 Euro“,

von „6 703 Euro“ auf „8 096 Euro“ und

von „5 518 Euro“ auf „5 884 Euro“;

b) wird in der Anmerkung 6 der Betrag von „511 Euro“ durch den Betrag von „545 Euro“ ersetzt.

7. In der Tarifpost 4

a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:

aa) in Z I lit. a

von „18 Euro“ auf „19 Euro“,

von „40 Euro“ auf „43 Euro“,

von „45 Euro“ auf „48 Euro“,

von „63 Euro“ auf „67 Euro“,

von „84 Euro“ auf „90 Euro“,

von „107 Euro“ auf „114 Euro“,

von „154 Euro“ auf „164 Euro“ und

jeweils von „187 Euro“ auf „199 Euro“;

bb) in Z I lit. b

von „37 Euro“ auf „39 Euro“,

von „45 Euro“ auf „48 Euro“,

von „60 Euro“ auf „64 Euro“,

von „84 Euro“ auf „90 Euro“,

von „116 Euro“ auf „124 Euro“,

von „178 Euro“ auf „190 Euro“,

von „256 Euro“ auf „273 Euro“ und

jeweils von „412 Euro“ auf „439 Euro“;

cc) in Z I lit. c

von „14,40 Euro“ auf „15 Euro“;

dd) in Z II lit. c

von „29 Euro“ auf „31 Euro“;

ee) in Z III lit. c

von „43 Euro“ auf „46 Euro“;

b) wird in der Anmerkung 1a der Betrag von „7,40 Euro“ durch den Betrag von „7,90 Euro“ ersetzt.

8. In der Tarifpost 5 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:

von „44 Euro“ auf „47 Euro“,

von „23 Euro“ auf „25 Euro“,

von „88 Euro“ auf „94 Euro“ und

von „132 Euro“ auf „141 Euro“.

9. In der Tarifpost 6 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:

jeweils von „444 Euro“ auf „473 Euro“,

von „889 Euro“ auf „948 Euro“ und

von „1 333 Euro“ auf „1 421 Euro“.

10. In der Tarifpost 7

a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:

von „14,40 Euro“ auf „15 Euro“,

von „134 Euro“ auf „143 Euro“,

von „86 Euro“ auf „92 Euro“,

von „107 Euro“ auf „114 Euro“,

jeweils von „29 Euro“ auf „31 Euro“,

von „269 Euro“ auf „287 Euro“,

von „144 Euro“ auf „154 Euro“,

jeweils von „43 Euro“ auf „46 Euro“,

von „403 Euro“ auf „430 Euro“ und

von „214 Euro“ auf „228 Euro“;

b) wird in der Anmerkung 8 der Betrag von „21 008 Euro“ durch den Betrag von „22 400 Euro“ und der Betrag von „13 912 Euro“ durch den Betrag von „14 834 Euro“ ersetzt.

11. In der Tarifpost 8

a) wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „72 Euro“ durch den Betrag von „77 Euro“ ersetzt;

b) wird in der Anmerkung 2a der Betrag von „109 Euro“ durch den Betrag von „116 Euro“ ersetzt.

12. In der Tarifpost 9 werden

a) in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:

von „44 Euro“ auf „47 Euro“,

von „74 Euro“ auf „79 Euro“,

jeweils von „14,40 Euro“ auf „15 Euro“,

jeweils von „3,53 Euro“ auf „3,76 Euro“,

von „1,88 Euro“ auf „2 Euro“,

jeweils von „0,44 Euro“ auf „0,47 Euro“,

jeweils von „1,10 Euro“ auf „1,17 Euro“,

jeweils von „1,76 Euro“ auf „1,88 Euro“,

von „4,19 Euro“ auf „4,47 Euro“,

jeweils von „12,20 Euro“ auf „13 Euro“,

von „46 Euro“ auf „49 Euro“,

von „3,75 Euro“ auf „4 Euro“,

von „36 Euro“ auf „38 Euro“ und

von „1,66 Euro“ auf „1,77 Euro“;

b) in der Anmerkung 1a der Betrag von „18 Euro“ durch den Betrag von „19 Euro“ und in der Anmerkung 6 der Betrag von „22 Euro“ durch den Betrag von „23 Euro“ ersetzt.

13. In der Tarifpost 10

a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:

von „18 Euro“ auf „19 Euro“,

jeweils von „34 Euro“ auf „36 Euro“,

von „152 Euro“ auf „162 Euro“,

von „22 Euro“ auf „23 Euro“,

von „56 Euro“ auf „60 Euro“,

von „99 Euro“ auf „106 Euro“,

jeweils von „206 Euro“ auf „220 Euro“,

von „76 Euro“ auf „81 Euro“,

jeweils von „8,80 Euro“ auf „9,40 Euro“,

jeweils von „160 Euro“ auf „171 Euro“,

jeweils von „21 Euro“ auf „22 Euro“,

jeweils von „95 Euro“ auf „101 Euro“,

von „375 Euro“ auf „400 Euro“,

von „214 Euro“ auf „228 Euro“,

jeweils von „345 Euro“ auf „368 Euro“,

von „192 Euro“ auf „205 Euro“,

von „107 Euro“ auf „114 Euro“,

jeweils von „51 Euro“ auf „54 Euro“,

jeweils von „29 Euro“ auf „31 Euro“,

von „42 Euro“ auf „45 Euro“,

jeweils von „64 Euro“ auf „68 Euro“,

von „25 Euro“ auf „27 Euro“,

jeweils von „14,40 Euro“ auf „15 Euro“,

von „3,31 Euro“ auf „3,53 Euro“,

von „3,53 Euro“ auf „3,76 Euro“

von „5,90 Euro“ auf „6,30 Euro“ und

jeweils von „1,10 Euro“ auf „1,17 Euro“;

b) wird in der Anmerkung 1a der Betrag von „18 Euro“ durch den Betrag von „19 Euro“ ersetzt.

14. In der Tarifpost 11

a) werden in lit. a, b und d in der Spalte „Höhe der Gebühren“ nachstehende Beträge geändert:

von „3,31 Euro“ auf „3,53 Euro“,

von „6,60 Euro“ auf „7 Euro“,

jeweils von „14,40 Euro“ auf „15 Euro“,

jeweils von „27 Euro“ auf „29 Euro“,

von „42 Euro“ auf „45 Euro“,

von „57 Euro“ auf „61 Euro“ und

von „2,21 Euro“ auf „2,36 Euro“;

b) wird in der Anmerkung 7a der Betrag von „18 Euro“ durch den Betrag von „19 Euro“ ersetzt.

15. In der Tarifpost 12

a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:

von „336 Euro“ auf „358 Euro“,

von „293 Euro“ auf „312 Euro“,

von „134 Euro“ auf „143 Euro“,

jeweils von „269 Euro“ auf „287 Euro“,

jeweils von „82 Euro“ auf „87 Euro“,

jeweils von „443 Euro“ auf „472 Euro“,

von „2 218 Euro“ auf „2 365 Euro“,

von „290 Euro“ auf „309 Euro“,

von „221 Euro“ auf „236 Euro“ und

von „256 Euro“ auf „273 Euro“;

b) werden in der Anmerkung 3 der Betrag von „293 Euro“ durch den Betrag von „312 Euro“ und der Betrag von „439 Euro“ durch den Betrag von „468 Euro“ ersetzt;

c) werden in der Anmerkung 3a der Betrag von „4 637 Euro“ durch den Betrag von „4 944 Euro“ und der Betrag von „13 912 Euro“ durch den Betrag von „14 834 Euro“ ersetzt;

d) wird in der Anmerkung 4 der Betrag von „134 Euro“ durch den Betrag von „143 Euro“ ersetzt.

e) werden in der Anmerkung 6 der Betrag von „147 Euro“ durch den Betrag von „157 Euro“ und der Betrag von „179 Euro“ durch den Betrag von „191 Euro“ ersetzt.

16. In der Tarifpost 13 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:

von „269 Euro“ auf „287 Euro“,

von „540 Euro“ auf „576 Euro“,

von „808 Euro“ auf „862 Euro“,

von „82 Euro“ auf „87 Euro“ und

von „164 Euro“ auf „175 Euro“.

17. In der Tarifpost 13a werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:

von „392 Euro“ auf „418 Euro“,

von „557 Euro“ auf „594 Euro“,

jeweils von „750 Euro“ auf „800 Euro“,

von „1 104 Euro“ auf „1 177 Euro“,

von „419 Euro“ auf „447 Euro“,

von „563 Euro“ auf „600 Euro“,

von „552 Euro“ auf „589 Euro“,

von „386 Euro“ auf „412 Euro“ und

von „17 657 Euro“ auf „18 827 Euro“.

18. In der Tarifpost 14

a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:

jeweils von „59 Euro“ auf „63 Euro“,

von „14,40 Euro“ auf „15 Euro“,

jeweils von „202 Euro“ auf „215 Euro“,

jeweils von „41 Euro“ auf „44 Euro“,

in der Z 6 von „123 Euro“ auf „131 Euro“,

von „324 Euro“ auf „345 Euro“,

jeweils von „1 293 Euro“ auf „1 379 Euro“,

von „647 Euro“ auf „690 Euro“,

von „662 Euro“ auf „706 Euro“,

von „221 Euro“ auf „236 Euro“,

von „110 Euro“ auf „117 Euro“ und

von „10 Euro“ auf „10,70 Euro“;

b) wird in der Z 12 in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der dort angeführte Betrag von „123 Euro“ durch den Betrag von „131 Euro“ ersetzt;

c) wird in der Anmerkung 3 der Betrag von „2,32 Euro“ durch den Betrag von „2,47 Euro“ ersetzt.

19. In der Tarifpost 15

a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:

von „1,22 Euro“ auf „1,30 Euro“ und

von „3,75 Euro“ auf „4 Euro“;

b) wird in der Anmerkung 6 der Betrag von „66 Cent“ durch den Betrag von „70 Cent“ und der Betrag von „34 Cent“ durch den Betrag von „36 Cent“ ersetzt;

c) wird in der Anmerkung 6a der Betrag von „12,20 Euro“ durch den Betrag von „13 Euro“ ersetzt;

d) wird in der Anmerkung 6b der Betrag von „14,40 Euro“ durch den Betrag von „15 Euro“ ersetzt.

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des in Abs. 2 angeführten Gebührenbetrags mit 1. Mai 2021 in Kraft. Sie ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. April 2021 begründet wird.

(2) Z 18 lit. b tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2021 begründet wird.

Zadic

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