VfGH G183/2016 ua

VfGHG183/2016 ua15.10.2016

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des GlücksspielG und des Stmk Glücksspielautomaten- und SpielapparateG 2014 wegen entschiedener Sache, eines zu eng gewählten Anfechtungsumfanges, fehlender Darlegung von Bedenken im Einzelnen, mangelnder Betroffenheit bzw eines zumutbaren anderen Weges

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
GlücksspielG §2, §3, §4, §5, §52, §60 Abs25 Z2
Stmk Glücksspielautomaten- und SpielapparateG 2014 §5, §6, §13, §22
VfGG §62 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
GlücksspielG §2, §3, §4, §5, §52, §60 Abs25 Z2
Stmk Glücksspielautomaten- und SpielapparateG 2014 §5, §6, §13, §22
VfGG §62 Abs1

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Anträge

Mit ihren auf Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG gestützten Anträgen begehren die antragstellenden Gesellschaften, der Verfassungsgerichtshof möge

"5.1.1.

die Wortfolge 'längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015' sowie die Wortfolge 'und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert' je in §60 Abs25 Z2 2. Satz GSpG in der Fassung BGBl I Nr 73/2010;

in eventu die Wortfolge 'längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015' sowie die Wortfolge 'bis dahin' je in §60 Abs25 Z2 2. Satz GSpG in der Fassung BGBl I Nr 73/2010;

in sub-eventu §60 Abs25 Z2 1. Satz GSpG idF BGBl I Nr 73/2010 zur Gänze und die Wortfolge 'längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015' sowie die Wortfolge 'und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert' je in §60 Abs25 Z2 2. Satz GSpG in der Fassung BGBl I Nr 73/2010;

in sub-eventu §60 Abs25 Z2 1. Satz GSpG idF BGBl I Nr 73/2010 zur Gänze und die Wortfolge 'längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015' sowie die Wortfolge 'und bis dahin' je in §60 Abs25 Z2 2. Satz GSpG in der Fassung BGBl I Nr 73/2010;

in sub-eventu die Wortfolge 'längstens bis zum Ablauf des 31.12.2014' sowie das Wort '(Übergangszeit)' in §60 Abs25 Z2 1. Satz GSpG in der Fassung BGBl I Nr 73/2010 und die Wortfolge 'längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015' sowie die Wortfolge 'bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert' je in §60 Abs25 Z2 2. Satz GSpG in der Fassung BGBl I Nr 73/2010;

in sub-eventu die Wortfolge 'längstens bis zum Ablauf des 31.12.2014' sowie das Wort '(Übergangszeit)' in §60 Abs25 Z2 1. Satz GSpG in der Fassung BGBl I Nr 73/2010 und die Wortfolge 'längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015' sowie die Wortfolge 'bis dahin' je in §60 Abs25 Z2 2. Satz GSpG in der Fassung BGBl I Nr 73/2010.

5.1.2.

§2 Abs2 GSpG idF BGBl I Nr 54/2010;

§2 Abs4 GSpG idF BGBl I Nr 54/2010;

§3 GSpG idF BGBl I Nr 54/2010;

§52 Abs1 Z1 GSpG idF BGBl I Nr 54/2010;

§3 StGSG idF LGBl Nr 100/2014;

§4 StGSG idF LGBl Nr 100/2014;

§10 Abs1 StGSG idF LGBl Nr 100/2014;

§13 Abs1 StGSG idF LGBl Nr 100/2014;

§34 Abs1 Z2 StGSG idF LGBl 100/2014,

§34 Abs1 Z3 SIGSG idF LGBl 100/2014,

in eventu das Glücksspielgesetz (GSpG) idF BGBl I Nr 118/2005 sowie das Steiermärkische Glücks[spiel]automaten- und Spielapparategesetz 2014 (StGSG) idF LGBl Nr 100/2014 jeweils zur Gänze;

5.1.3.

§2 Abs3 3. Satz GSpG idF BGBl I Nr 73/2010;

in eventu §2 Abs3 3., 4. und 5. Satz GSpG idF BGBl I Nr 73/2010;

§6 Abs1 Z2 litc. StGSG, LGBl Nr 100/2014;

§13 Abs5 Z3 StGSG, idF LGBl 100/2014;

§13 Abs6 Z2 StGSG idF LGBl Nr 100/2014;

§22 Abs1 StGSG idF LGBl Nr 100/2014;

5.1.4.

§5 Abs2 Z3 GSpG idF BGBl I Nr 73/2010,

in eventu die Wortfolge 'von mindestens € 8.000,‑ ‑ je betriebsberechtigten Glücksspielautomaten' in §5 Abs2 Z3 GSpG idF BGBl I Nr 73/2010

in sub-eventu die Wortfolge 'sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindes[t]grundkapitals' in §5 Abs2 Z3 GSpG idF BGBl I Nr 73/2010;

§5 Z4 StGSG idF LGBl 100/2014,

in eventu die Wortfolge 'von mindestens 8000 Euro je betriebsberechtigtem Glückspielautomaten' in §5 Z4 StGSG idF LGBl 100/2014,

in sub-eventu die Wortfolge 'und auch eine Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals nachgewiesen wird' in §5 Z4 StGSG idF LGBl 100/2014,"

als verfassungswidrig aufheben.

II. Rechtslage

1. Die im vorliegenden Fall angefochtenen Bestimmungen des §2 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl 620/1989, idF BGBl I 54/2010 sowie idF BGBl I 73/2010, §3 GSpG idF BGBl I 54/2010, §5 Abs2 GSpG idF BGBl I 73/2010, §52 Abs1 GSpG idF BGBl I 54/2010 und §60 Abs25 idF BGBl I 73/2010, lauten in ihrem Zusammenhang (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Ausspielungen

§2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z2 und 3 des Abs1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen.

(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß §4 ausgenommen sind.

(BGBl I 54/2010)

Ausspielungen

§2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z2 und 3 des Abs1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß §5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.

(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß §4 ausgenommen sind.

(BGBl I 73/2010)

Glücksspielmonopol

§3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).

Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

§5. […]

(2) Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. -inhaber sind zumindest:

1. der Betrieb durch eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, deren Sitz zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht über die Organbeschlüsse im Inland liegt und die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden; §14 Abs3 ist sinngemäß einzuhalten.

2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten vom Inland aus;

3. der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;

4. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei §76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;

5. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach §13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;

6. eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;

7. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;

8. eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.

[…]

Verwaltungsstrafbestimmungen

§52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des §2 Abs4 veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des §2 Abs2 daran beteiligt;

2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;

3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;

4. wer ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;

5. wer gegen eine Bestimmung der in §2 Abs3 oder §4 Abs2 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß §4 Abs6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach §50 Abs4 verstößt;

6. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des §2 Abs4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;

7. wer technische Hilfsmittel (z.B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;

8. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß §25 Abs6 und 7 oder §25a verletzt;

9. wer verbotene Ausspielungen (§2 Abs4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß §56 Abs2 vor;

10. wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;

11. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.

[…]

§60. (1) […]

(25) Nach erfolgter Notifikation im Sinne der RL 98/34/EG (Nr 2010/228/A) und nach am 16. Juli 2010 abgelaufener Sperrfirst des Art8 RL 98/34/EG treten die Änderungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2010_I_73 , am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2010_I_73 , im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dabei gelten jedoch folgende Sonderbestimmungen:

1. Zum 1. Jänner 2011 bestehende VLT-Outlets oder VLT-Outlets, die bis 31. Dezember 2010 vom Bundesminister für Finanzen bescheidmäßig genehmigt sind, müssen spätestens mit 31. Dezember 2014 den Vorschriften des §12a in der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen. Dies gilt nicht für §12a Abs2 dritter Satz für zum 1. Jänner 2010 bereits bestehende VLT-Outlets.

2. Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß §4 Abs2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach §5 Abs1 höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum 31. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß §4 Abs2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.

3. §31a tritt am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2010_I_73 , im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu §31a bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 zu erlassen und in Kraft zu setzen. Wenn das Bundesgesetz, https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2010_I_73 , allerdings nach dem 30. Juni 2010 kundgemacht wird, dann sind die Ausführungsgesetze innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung zu erlassen und in Kraft zu setzen.

4. §57 und die Änderung in §59 Abs2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2010_I_73 , treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. §57 Abs3 tritt für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach §4 Abs2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz erst ein Jahr nach Inkrafttreten eines Landesgesetzes über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Kraft.

5. Der Bundesminister für Finanzen wird bis zum Jahr 2014 einen Evaluierungsbericht über die Auswirkungen dieses Bundesgesetzes erstellen und dem Nationalrat vorlegen.

6. Die Änderungen in §17 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2010_I_73 , treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft."

2. Die angefochtenen Bestimmungen des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014, LBGl. 100/2014, lauten in ihrem Zusammenhang (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"2. Hauptstück

Glücksspielautomaten

1. Abschnitt

Ausspielungen mit Glücksspielautomaten

§3

Allgemeines

(1) Die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten im Bundesland Steiermark

1. bedarf einer Ausspielbewilligung (§§4 – 9),

2. darf nur in Automatensalons erfolgen, die für die Inhaberin der Ausspielbewilligung bewilligt sind (§§10 – 12), und

3. darf nur mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden, die für die Inhaberin der Ausspielbewilligung bewilligt sind (§§13 – 14).

(2) Das Verhältnis von einem Glücksspielautomaten pro 1.200 EinwohnerInnen der Steiermark darf insgesamt nicht überschritten werden. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung einer Bewilligung maßgeblich ist.

2. Abschnitt

Ausspielbewilligung

§4

Ausspielbewilligung

(1) In der Steiermark dürfen höchstens drei Bewilligungen für die Dauer von höchstens 12 Jahren erteilt werden.

(2) Die erstmalige Erteilung der Bewilligung erfolgt nach vorheriger öffentlicher Interessentensuche, welche den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat.

(3) Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu erteilenden Bewilligung sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat.

(4) Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung mit Bescheid zu entscheiden.

§5

Ordnungspolitische Voraussetzungen für die Erteilung der Ausspielbewilligung

Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden,

1. die keine Gesellschafter/Gesellschafterinnen hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;

2. deren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in einem den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat liegt;

3. die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Gesetz und den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes bei der Abwicklung des Betriebs von Glücksspielautomaten erlaubt;

4. die über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und auch eine Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20% des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals nachgewiesen wird;

5. die über zumindest einen/eine zur Vertretung nach außen befugten/befugte Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin verfügt, der/die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet ist, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügt und gegen den/die kein Ausschließungsgrund nach §13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;

6. die keine Eigentümer- oder Konzernstruktur aufweist, die eine wirksame Aufsicht behindert;

7. die ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen/der Bundesministerin für Finanzen für einen Staatskommissär/eine Staatskommissärin und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin mit Kontrollrechten im Sinn des §76 Bankwesengesetz vorsieht.

§6

Sonstige Voraussetzungen für die Erteilung der Ausspielbewilligung

(1) Für die Erteilung einer Ausspielbewilligung hat die Bewilligungswerberin innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist folgende Konzepte vorzulegen, Nachweise zu erbringen und Erklärungen abzugeben:

1. ein Konzept über:

a) Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung;

b) die Schulung der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen;

c) Systeme und Einrichtungen zum Spielerschutz;

d) die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtungen;

e) die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielsperre abhängig vom Ausmaß der Besuche der Spielteilnehmer/Spielteilnehmerinnen bzw. der Spielzeiten;

f) Systeme und Einrichtungen zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung;

g) Systeme und Einrichtungen zur Betriebssicherheit, Qualitätssicherung und betriebsinternen Aufsicht;

2. einen Nachweis

a) von Maßnahmen, die eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten sicherstellen;

b) von Erfahrungen, Infrastrukturen und Entwicklungsmaßnahmen im Glücksspielbereich;

c) dass die verpflichtende elektronische Anbindung an das Datenrechnungszentrum der Bundesrechenzentrum GmbH sichergestellt ist;

d) dass Glücksspielautomaten über geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang von außen sowie gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische und durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse verfügen;

e) dass eine Teilnahme an der gemäß §5 Abs4 lita Z8 GSpG vorgesehenen Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern sichergestellt ist;

f) dass bei Werbeauftritten ein verantwortungsvoller Maßstab gewahrt wird;

3. eine Verpflichtungserklärung

a) dass die im 5. Abschnitt vorgesehenen Spielerschutzmaßnahmen und spielsuchtvorbeugenden Maßnahmen nach Erteilung der Bewilligung eingehalten werden;

b) dass Zuschläge zur Bundesautomaten-Abgabe entsprechend den landesgesetzlichen Bestimmungen entrichtet werden.

(2) Bewilligungswerberinnen mit einem Sitz außerhalb von Österreich haben zusätzlich zu den in Abs1 genannten Unterlagen folgende Unterlagen vorzulegen:

1. eine Erklärung, dass für den Fall der erfolgreichen Bewerbung der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird oder

2. einen Nachweis, dass die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Bewilligung verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Aufsicht unterliegt und für den Fall der erfolgreichen Bewerbung für die Ausübung der Bewilligung eine Niederlassung in Österreich errichtet wird.

[…]

3. Abschnitt

Automatensalon

§10

Allgemeines

(1) Zum Betrieb eines Automatensalons ist eine Bewilligung erforderlich. Diese Bewilligung darf nur einer Bewilligungsinhaberin erteilt werden.

(2) Für Automatensalons gelten folgende Anforderungen:

1. Sie dürfen nur in einem als Automatensalon gekennzeichneten Gebäude oder in einem als Automatensalon gekennzeichneten, vom übrigen Gebäude räumlich getrennten Bereich des Gebäudes, mit einer Anzahl von mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten betrieben werden.

2. Sie sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist.

3. Sie dürfen nur in der Zeit von zehn Uhr vormittags (Aufsperrstunde) bis längstens vier Uhr morgens (Sperrstunde) geöffnet sein.

(3) Bei den Standorten von Automatensalons müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

1. zu Kindergärten, Schulen, Schülerheimen, Horten, Jugendheimen, Jugendherbergen, Jugendzentren sowie Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices mindestens 150 m Gehweg;

2. für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank 15 km Luftlinie;

3. zwischen Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten

a) ein Umkreis von 300 m Luftlinie;

b) ein Umkreis von 150 m Luftlinie in Gemeinden mit mehr als 10.000 EinwohnerInnen;

4. zwischen Automatensalons derselben Bewilligungsinhaberin 100 m Gehweg.

[…]

4. Abschnitt

Glücksspielautomaten

§13

Glücksspielautomatenbewilligung

(1) Die Aufstellung und der Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons bedarf einer Bewilligung. Diese Bewilligung darf nur einer Bewilligungsinhaberin erteilt werden.

(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

1. die Adresse des Automatensalons,

2. die angestrebte Dauer der Bewilligung, wobei diese die Dauer der erteilten Ausspielbewilligung und der erteilten Automatensalonbewilligung nicht übersteigen darf,

3. die Anzahl der Glücksspielautomaten, deren Aufstellung und Betrieb beantragt wird,

4. die Seriennummern der Glücksspielautomaten,

5. eine Beschreibung der beantragten Glücksspielautomaten, anhand derer diese nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes eindeutig einem geprüften Glücksspielautomatentyp zugeordnet werden können und

6. den Nachweis, dass für die beantragten Glücksspielautomaten eine Typenanzeige entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfolgt ist.

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

1. ein Gutachten eines/einer gerichtlich beeideten Sachverständigen über die Einhaltung der Bestimmungen des §20 über den Schutz der spielenden Personen und die Gewinnausschüttung;

2. ein Gutachten eines/einer gerichtlich beeideten Sachverständigen über die Bauart, die Wirkungsweise und die Betriebssicherheit des Glücksspielautomaten.

(4) Die Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten einschließlich seiner Spielprogramme und Spielinhalte ist zu erteilen, wenn

1. die vorgelegten Gutachten nachvollziehbar und schlüssig sind,

2. der Glücksspielautomat mit einer Seriennummer ausgestattet ist,

3. die für die Bewilligungsinhaberin festgelegte höchst zulässige Anzahl von Glücksspielautomaten nicht überschritten wird,

4. die im Bewilligungsbescheid für den Automatensalon, in dem der Glücksspielautomat aufgestellt und betrieben werden soll, bewilligte Anzahl nicht überschritten wird und

5. der Nachweis der technischen Möglichkeiten der elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH vorliegt.

(5) Glücksspielautomaten müssen während der gesamten Bewilligungsdauer folgende Anforderungen erfüllen:

1. der Glücksspielautomat muss den Anforderungen des §20 an einen spielerschutzorientierten Spielverlauf entsprechen;

2. der Glücksspielautomat darf keine anderen Funktionseigenschaften besitzen als jene, die im technischen Handbuch des Glücksspielautomaten beschrieben sind;

3. der Glücksspielautomat muss an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH, insbesondere an dessen zentrales Kontrollsystem, entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes elektronisch angebunden werden;

4. auf jedem Glücksspielautomat muss eine lesbare Herstellerplakette, welche die nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erforderlichen Informationen aufweist, sichtbar angebracht werden;

5. die erforderlichen Glücksspielvignetten und Hardware-Komponenten auf jedem bewilligten Glücksspielautomaten müssen entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes angebracht werden.

(6) Die Bewilligungsinhaberin hat nach der Erteilung der Bewilligung die Erfüllung der Anforderungen nach Abs5 der Behörde nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass diese während der gesamten Bewilligungsdauer eingehalten werden. Dazu hat die Bewilligungsinhaberin binnen einer Frist von sechs Wochen nach Erteilung der Bewilligung der Bewilligungsbehörde für jeden bewilligten Glücksspielautomaten Folgendes vorzulegen:

1. eine in deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung eines geeigneten und befugten Prüfunternehmens, welches den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes entspricht, mit dem Nachweis, dass die Hardware-Komponenten und Glücksspielvignetten entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes angebracht und die Anforderungen des Abs5 eingehalten werden;

2. die Anbindungsbestätigung der Bundesrechenzentrum GmbH.

Vor Übermittlung dieser Unterlagen darf der bewilligte Glücksspielautomat nicht in Betrieb genommen werden.

(7) Erfolgt die Übermittlung der Unterlagen gemäß Abs6 nicht innerhalb der in Abs6 genannten Frist, tritt die Bewilligung des betreffenden Glücksspielautomaten von Gesetzes wegen außer Kraft.

(8) Eine Abschrift jedes Bewilligungsbescheides ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, auch der Landespolizeidirektion zu übermitteln.

[…]

6. Abschnitt

Begleitende Maßnahmen

§22

Maßnahmen für den Betrieb von Glücksspielautomaten

(1) Sämtliche Glücksspielautomaten sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH anzubinden. Die Abrechnung von Glücksspielautomaten ist über einen Zentralcomputer vernetzt durchzuführen.

(2) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass

1. in Automatensalons keine anderen Glücksspiele als nach diesem Gesetz bewilligte angeboten werden,

2. Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in der Bewilligung und in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind, und

3. eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse installiert wird.

(3) Die Bewilligungsinhaberin hat Rahmenspielbedingungen aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Auf Nachfrage sind diese den Besuchern/Besucherinnen an den Standorten kostenfrei auszuhändigen.

(4) Die Bewilligungsinhaberin hat der Behörde und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10.000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten.

[…]

§34

Strafbestimmungen

(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist oder eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1. als Bewilligungsinhaberin gegen die Betriebspflicht gemäß §8 Abs2 verstößt;

2. Automatensalons ohne Bewilligung betreibt;

3. Glücksspielautomaten ohne Bewilligung aufstellt, betreibt oder zugänglich macht;

4. den Verpflichtungen zur Kennzeichnung des Automatensalons oder der räumlichen Trennung nach §10 Abs2 Z.1 nicht nachkommt;

5. in einem Automatensalon technische Hilfsmittel bereithält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;

6. als Bewilligungsinhaberin, als Geschäftsleiterin/Geschäftsleiter oder als Leiterin/Leiter des Automatensalons die ihr/ihm nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten verletzt;

7. minderjährigen Personen entgegen §15 den Zutritt zu einem Automatensalon oder die Spielteilnahme an Glücksspielautomaten ermöglicht;

8. gegen Auflagen in Bescheiden und Erkenntnissen verstößt;

9. die Verpflichtungen nach §19 nicht befolgt;

10. verbotene Spielapparate nach §26 aufstellt, betreibt oder zugänglich macht;

11. entgegen den Bestimmungen nach §27 Spielapparate aufstellt oder betreibt;

12. der im §29 vorgesehenen Meldepflicht nicht nachkommt;

13. den behördlichen Organen die Überprüfungen im Sinn des §32 nicht ermöglicht;

14. den mit der Überwachung betrauten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen den Zutritt zu den Automatensalons oder Spielstuben verweigert.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs1 Z1 bis 7 sind mit einer Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 40.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs1 Z8 bis 14 sind mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.

(4) Der Versuch ist strafbar."

3. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des §2 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl 620/1989, idF BGBl I 73/2010, §3 GspG idF BGBl I 54/2010, §4 GSpG idF BGBl I 73/2010, §5 GSpG idF BGBl I 111/2010, §21 GSpG idF BGBl I 105/2014, §23 GSpG idF BGBl I 105/2014, §24 GSpG idF BGBl I 73/2010, §24a GSpG idF BGBl 695/1993, §25 GSpG idF BGBl I 13/2014, §25a GSpG idF BGBl I 73/2010, §26 GSpG idF BGBl 620/1989, §27 GSpG idF BGBl I 112/2012, §28 GSpG idF BGBl I 73/2010, §29 GSpG idF BGBl I 111/2010, §30 GSpG idF BGBl I 111/2010, §31 GSpG idF BGBl I 105/2014, §31a GSpG idF BGBl I 118/2015, §31b GSpG idF BGBl I 118/2015, §52 GSpG idF BGBl I 105/2014, §56 GSpG idF BGBl I 105/2014 und §60 Abs25 idF BGBl I 73/2010, lauten in ihrem Zusammenhang:

"Ausspielungen

§2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z2 und 3 des Abs1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß §5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.

(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß §4 ausgenommen sind.

Glücksspielmonopol

§3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).

Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol

§4. (1) Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie

1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des §2 Abs1 und

2. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder

b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.

(2) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des §5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

(3) Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach §2 Abs1 Z2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des 'Fadenziehens', 'Stoppelziehens', 'Glücksrades', 'Blinkers', 'Fische- oder Entenangelns', 'Plattenangelns', 'Fische- oder Entenangelns mit Magneten', 'Plattenangelns mit Magneten', 'Zahlenkesselspiels', 'Zetteltopfspiels' sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.

(4) Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.

(5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.

(6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn

1. die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und

2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und

3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z1 nicht übersteigt und

4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach §111 Abs1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.

Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen.

Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab 1. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.

Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

§5. (1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach §2 Abs3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs6) und der Aufsicht (Abs7)

1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder

2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten.

Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.

(2) Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. -inhaber sind zumindest:

1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;

2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;

3. der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;

4. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei §76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;

5. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach §13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;

6. eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;

7. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;

8. eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.

(3) Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.

(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen

a) für Automatensalons:

1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des §40 Abs1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;

2. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en);

3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers;

4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;

5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;

6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten;

7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung;

8. die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschsverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern;

9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des §25 Abs3.

b) bei Einzelaufstellung:

1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht;

2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs5 litb Z7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;

3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers;

4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen;

5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;

6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.

(5) Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs3 besteht,

a) wenn in Automatensalons zumindest

1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt;

2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;

4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z2 überschritten wird;

5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z1 oder Höchstgewinn nach Z2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;

6. keine Jackpots ausgespielt werden und

7. nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).

b) wenn in Einzelaufstellung zumindest

1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt;

2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

3. jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;

4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z2 überschritten wird;

5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z1 oder Höchstgewinn nach Z2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;

6. keine Jackpots ausgespielt werden und

7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).

(6) Als Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung sind zumindest

a) in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der §25 Abs4 bis 8 sowie §25a vorzusehen;

b) in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der §25 Abs6 bis 8 sowie §25a vorzusehen.

(7) Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen

1. eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß §2 Abs3;

2. dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;

3. eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;

4. eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;

5. eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;

6. eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des §23;

7. eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;

8. dass während der Übergangszeit nach §60 Abs25 Z2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach §4 Abs2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Abs1 nicht überschritten werden darf;

9. die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§31b, 51 sowie 56 Abs1 GSpG;

10. eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des §5.

(8) Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach §2 Abs3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des §23 durch die Landesbehörde stellen.

[…]

Spielbanken

Konzession

§21. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession übertragen. Der Konzessionserteilung hat eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu übertragenden Konzession sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat. Der Bundesminister für Finanzen kann für die Begutachtung der Interessensbekundungen einen beratenden Beirat einrichten.

(2) Eine Konzession nach Abs1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, wenn

1. das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat geführt wird und sein Sitz nach Maßgabe des Abs3 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt und die Abwicklung des Spielbetriebs in einer Form erfolgt, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;

2. die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden;

3. die Kapitalgesellschaft über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 22 Millionen Euro verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und die den Geschäftsleitern unbeschränkt und nachgewiesener Maßen für den Spielbetrieb im Inland zur freien Verfügung stehen und im Zeitpunkt der Konzessionsbewerbung nicht durch Bilanzverluste geschmälert worden sind (Haftungsstock);

4. die Personen, die eine Beteiligung am Konzessionär halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Spielbank und der Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht liegen;

5. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Spielbank erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und kein Ausschließungsgrund nach §13 der Gewerbeordnung 1994 gegen sie vorliegt;

6. die Struktur des allfälligen Konzerns, dem der oder die Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, angehören, und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern sowie

7. vom Konzessionswerber insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist.

(3) Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird, und mit der Auflage zu versehen, den Errichtungsnachweis binnen einer bestimmten Frist zu erbringen.

Die Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft zur Ausübung der Konzession ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Spielbankkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des §31 der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig. Über die Organbeschlüsse der ausländischen Kapitalgesellschaft ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu berichten, soweit sie auch die Geschäftsführung der österreichischen Niederlassung betreffen. Zudem hat eine getrennte Buch- und Geschäftsführung für alle inländischen Betriebe zu erfolgen.

(4) Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem Bundesland und der Gemeinde, in deren Bereich eine Spielbank errichtet werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Insgesamt dürfen höchstens fünfzehn Konzessionen im Sinne des Abs1 erteilt werden.

(6) Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung bescheidmäßig zu entscheiden. Treten mehrere Konzessionswerber gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des Abs2 Z1 bis 6 erfüllen, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Abs2 Z7 zu entscheiden.

(7) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Konzessionsabgaben und der Glücksspielabgabe liegt. Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

1. Die Dauer der Konzession; sie darf 15 Jahre nicht überschreiten;

2. die Höhe und die Art der zu leistenden Sicherstellung;

diese ist mit mindestens 10 vH des Grundkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen;

3. die Bezeichnung und die Art der Durchführung der Glücksspiele, die in Spielbanken betrieben werden dürfen;

4. die Art der Kontrolle der Besucher gemäß §25;

5. die Spielzeit in den Spielbanken und der Preis der Eintrittskarten;

6. eine Betriebspflicht für Lebendspiele.

(8) Wenn die Gewinnermittlung im Rahmen eines Lebendspiels gemäß Abs7 Z3 erfolgt, ist auch eine elektronische Übertragung des Spiels zur Spielteilnahme innerhalb der Spielbank zulässig. Die Durchführung von den im Konzessionsbescheid bewilligten Glücksspielen außerhalb von Spielbanken oder deren Zugänglichmachung außerhalb von Spielbanken ist verboten.

(9) Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen für unmittelbar im Spielbetrieb eingesetzte Personen, insbesondere Croupiers, eine Ausbildungsordnung vorzulegen.

(10) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten in Spielbanken näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten in Spielbanken sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörde auf einzelne Glücksspielautomaten in Spielbanken zu regeln ist. Die für die Errichtung auf zehn Jahre verteilten Kosten sowie die Kosten für den laufenden Betrieb des Datenrechenzentrums sind vom Bundesminister für Finanzen den Konzessionären auf Grundlage einer durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten in Spielbanken, der über diese laufende Software sowie deren zentraler Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten in Spielbanken gesondert vorab zu hinterlegen.

(11) Bei nachträglichem Wegfall des Konzessionsbescheides hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens 18 Monaten festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Wird über fristgerecht eingebrachte Anträge nach §21 nicht vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, hat der zuletzt berechtigte Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Diese Fristen sind so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.

§23. Treten nach Erteilung der Konzession Umstände auf, die den Voraussetzungen des §21 Abs2 widersprechen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, so hat dieser

1. dem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;

2. im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;

3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Einhaltung dieses Bundesgesetzes nicht sicherstellen können.

Beteiligungen des Konzessionärs und der Geschäftsleiter

§24. (1) Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten. Der Erwerb von qualifizierten Beteiligungen (§15 Abs1) des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Spielbankabgabeaufkommens zu erwarten ist und die qualifizierte Beteiligung außerhalb Österreichs in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, unmittelbar vom Konzessionär oder mittelbar von einem Beteiligungsunternehmen mit Sitz in Österreich gehalten wird. Qualifizierte Beteiligungen außerhalb Österreichs in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, sind in einer dieser Bestimmung entsprechenden Weise zu halten.

(2) Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen jedes Überschreiten der Grenze von 25 vH der Stimmrechte oder des Kapitals einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Aufgabe dieser Beteiligung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, wenn eine Beeinträchtigung des Spielbankabgabeaufkommens zu erwarten ist.

§24a. Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Spielbankenabgabeaufkommens zu erwarten ist.

Spielbankbesucher

§25. (1) Der Besuch der Spielbank ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des §40 Abs1 BWG entspricht. Der Konzessionär hat die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(2) Die Spielbankleitung kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbank ausschließen. Die Spielbankleitung hat ihre Mitarbeiter in Zusammenarbeit mit zumindest einer Spielerschutzeinrichtung im Umgang mit Spielsucht zu schulen.

(3) Entsteht bei einem Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Spielbankleitung wie folgt vorzugehen:

1. Es sind Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsauskünfte erteilt (unabhängige Bonitätsauskünfte).

a) Wird durch diese Auskünfte die begründete Annahme, dass die fortgesetzte und unveränderte Teilnahme am Spiel das konkrete Existenzminimum dieses Spielers gefährdet, bestätigt, hat die Spielbank durch besonders geschulte Mitarbeiter mit dem Spielteilnehmer ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem der Spielteilnehmer auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird und sind dem Spielteilnehmer Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten.

b) Nimmt der Spielteilnehmer trotz dieses Beratungsgespräches unverändert häufig und intensiv am Spiel teil oder verweigert er dieses Beratungsgespräch, ist die Spielbankleitung verpflichtet, ihm den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.

2. Ist die Einholung unabhängiger Bonitätsauskünfte nicht möglich oder sind diese nicht aussagekräftig, so hat die Spielbank

a) durch besonders geschulte Mitarbeiter mit dem Spielteilnehmer ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem der Spielteilnehmer auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird und sind dem Spielteilnehmer Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten.

b) Im Anschluss daran ist der Spielteilnehmer zu befragen, ob seine Einkommens- und Vermögenssituation derart ist, dass durch seine Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum gefährdet ist.

c) Wird durch das Beratungsgespräch und die Befragung des Spielteilnehmers über eine allfällige Gefährdung seines Existenzminimums die begründete Annahme bestätigt, dass die fortgesetzte und nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum gefährden würde, oder verweigert der Spielteilnehmer das Beratungsgespräch oder die Auskunft, ob eine Gefährdung seines Existenzminimums vorliegt, ist die Spielbankleitung verpflichtet, ihm den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.

Eine über die Einholung der unabhängigen Bonitätsauskünfte, das Beratungsgespräch oder die Befragung des Spielteilnehmers hinausgehende Überprüfungs- und Nachforschungspflicht der Spielbankleitung besteht nicht.

Verletzt die Spielbankleitung die nach Z1 und 2 vorgeschriebenen Pflichten und beeinträchtigt der Spielteilnehmer durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum, haftet die Spielbankleitung für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste. Das Existenzminimum ist nach der Exekutionsordnung in der jeweils geltenden Fassung (allgemeiner monatlicher Grundbetrag) zu ermitteln.

Die Haftung ist innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen. Die Spielbankleitung haftet nicht, sofern der Spielteilnehmer bei seiner Befragung nicht offensichtlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wenn ihr bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist.

Dieser Absatz regelt abschließend alle Ansprüche des Spielteilnehmers gegen die Spielbankleitung im Zusammenhang mit der Gültigkeit des Spielvertrages oder mit Verlusten aus dem Spiel.

(4) Den Spielbankbesuchern ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.

(5) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, daß eine Person technische Hilfsmittel im Sinne des Abs4 mit sich führt, so hat die Spielbankleitung diese vom Besuch der Spielbank auszuschließen.

(6) Der Konzessionär hat jeder Tätigkeit und jeder Transaktion besondere Aufmerksamkeit zu widmen und schriftlich festzuhalten, deren Art seines Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte. Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme,

1. dass eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Geldwäscherei dient, oder

2. dass der Besucher der Spielbank einer terroristischen Vereinigung gemäß §278b StGB angehört oder eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Terrorismusfinanzierung gemäß §278d StGB dient,

so hat der Konzessionär unverzüglich die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§4 Abs2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2002_22_1/2002_22_1.pdf )) in Kenntnis zu setzen. In diesen Fällen dürfen laufende Transaktionen bis zur Entscheidung der Behörde nicht abgewickelt werden. §41 Abs1 bis 4, 7 und 8 BWG sind sinngemäß auf den Konzessionär nach Maßgabe der gemäß Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden.

(7) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass der Besucher der Spielbank nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat der Konzessionär den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß §40 Abs2 BWG erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch der Spielbank zu versagen und die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§4 Abs2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2002_22_1/2002_22_1.pdf )) in Kenntnis zu setzen.

(8) Ergibt sich bei einer zur Überwachung oder Beaufsichtigung der Spielbanken zuständigen Behörde der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§4 Abs2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2002_22_1/2002_22_1.pdf )) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§25a. Der Konzessionär hat zur Vorbeugung und Verhinderung von Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, §41 Abs4 BWG nach Maßgabe der gemäß Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden. Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§4 Abs2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2002_22_1/2002_22_1.pdf )) hat dem Konzessionär Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen nach §25 Abs6 und 7 und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.

Besuchs- und Spielordnung

§26. (1) Der Konzessionär hat für jede von ihm betriebene Spielbank eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag den Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:

1. die näheren Spielregeln für die im Bewilligungsbescheid zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze;

2. die Bedingungen für den Eintritt in die Spielbank (Identitätsnachweis und Kontrolle der Besucher gemäß §25);

3. die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten.

(2) Die Besuchs- und Spielordnung bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Besuchs- und Spielordnung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verletzt oder durch sie eine dem Konzessionsbescheid entsprechende ordnungsgemäße Führung der Spielbank nicht zu erwarten ist.

Arbeitnehmer des Konzessionärs

§27. (2) Den Arbeitnehmern des Konzessionärs ist es untersagt, Aktien des Konzessionsunternehmens zu erwerben. Es dürfen ihnen weder Anteile vom Ertrag der Unternehmung noch von diesem Ertrag abhängige Vergütungen (Provisionen, Tantiemen und dergleichen) in irgendeiner Form gewährt werden. Der Konzessionär kann seinen Arbeitnehmern jedoch aus dem Ertrag jener Glücksspiele, die außer französischem Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer noch in den Spielbanken betrieben werden, Beiträge zur Cagnotte (Abs3) gewähren.

(3) Den Arbeitnehmern des Konzessionärs ist es weiters untersagt, von den Spielern Zuwendungen, welcher Art auch immer, entgegen zu nehmen. Es ist jedoch gestattet, dass die Spieler Zuwendungen, die für die Gesamtheit der Arbeitnehmer des Konzessionärs bestimmt sind, in besonderen, für diesen Zweck in den Spielsälen vorgesehenen Behältern hinterlegen (Cagnotte).

(4) Die Aufteilung der Cagnotte (Abs3) unter die Arbeitnehmer des Konzessionärs ist durch Kollektivvertrag und durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln. Dem Konzessionär steht kein wie immer gearteter Anspruch auf diese Zuwendungen zu. Von der Verteilung der Cagnotte sind Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte mit Sonderverträgen sowie Arbeitnehmer von Nebenbetrieben ausgenommen.

Spielbankabgabe

§28. (1) Der Konzessionär hat eine Spielbankabgabe zu entrichten.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe bilden die Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbankbetriebes, im Falle von Ausspielungen über Glücksspielautomaten die um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen aus Glücksspielautomaten eines jeden Spielbankbetriebes. Jahresbruttospieleinnahmen sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze und die ihm von den Spielern für die Überlassung von Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen abzüglich der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Gewinne und entweder jener Einsätze, die in Form besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer und nur mit Genehmigung des Bundesministers für Finanzen von der Spielbankunternehmung ausgegebener Spielmarken (Sonderjetons) geleistet werden oder eines vom Bundesminister für Finanzen festgesetzten Betrages für jeden registrierten Spielbankbesuch.

(3) Die Spielbankabgabe beträgt 30 vH.

§29. (1) Die Spielbankabgabe ist am 15. des der Spieleinnahme folgenden zweiten Kalendermonats fällig.

(2) Bis zum in Abs1 genannten Zeitpunkt hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Spielbankabgabe dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, ab 1. Jänner 2011 dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, eine nach Spielbanken und Spielarten gegliederte Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung gilt als Abgabenerklärung. Der Konzessionär hat bis zum 15. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu erfassen hat. Diese Erklärung gilt als Jahresabgabenerklärung.

(3) Das Finanzamt ist unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1961_194_0/1961_194_0.pdf , in der jeweils geltenden Fassung, zustehen, berechtigt, den Betrieb der Spielbank zu überwachen. Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes zu Überwachungszwecken während der Spielzeit in den Räumen, in denen die Spiele stattfinden, anwesend sein. Der Konzessionär ist verpflichtet, solche Überwachungsmaßnahmen zu dulden. Die mit der Vornahme der Überwachungsmaßnahmen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, daß sie zur Vornahme der Überwachungsmaßnahmen berechtigt sind. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; das Finanzamt hat den monatlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß den Richtlinien zu §14 Abs5 BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalendermonates zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.

Beteiligungsverhältnisse

§30. (1) Jede unmittelbare Verfügung über die Anteile an der Konzessionärsgesellschaft ist während der Dauer der Bewilligung an die vorherige Genehmigung des Bundesministers für Finanzen gebunden.

(2) Treten Umstände auf, die darauf schließen lassen, daß die in §21 Abs2 Z4 verlangte Zuverlässigkeit dieser Personen nicht gegeben ist, so kann der Bundesminister für Finanzen die Ausübung des Stimmrechts im Zusammenhang mit Aktien, die von dieser Person gehalten werden, durch Bescheid aussetzen.

Aufsicht

§31. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, zu überwachen. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen auch in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einschau nehmen; er kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Abschlußprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen; solchen Verlangen hat der Konzessionär unverzüglich zu entsprechen. Organe und Personen, deren sich der Bundesminister für Finanzen zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; der Bundesminister für Finanzen hat den jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß den Richtlinien zu §14 Abs5 BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes unbeschadet des Abs1 bei der Spielbankunternehmung einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. §26 des Kreditwesengesetzes, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1979_63_0/1979_63_0.pdf , in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der geprüfte Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht sowie der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht sind vom Konzessionär längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann im Rahmen seines Aufsichtsrechtes Bescheide erlassen.

Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben

§31a. (Grundsatzbestimmung) Die Länder und Gemeinden dürfen die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§5, 14 und 21 und deren Spielteilnehmer sowie Vertriebspartner weder dem Grunde noch der Höhe nach mit Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen keine andere Ursache als eine nach diesem Bundesgesetz konzessionierte Ausspielung zu Grunde liegt. Davon abweichend sind Fremdenverkehrsabgaben zulässig, insoweit die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber sowie deren Spielteilnehmer und Vertriebspartner sowohl nach dem Steuergegenstand als auch nach dem Steuersatz nicht umfangreicher als die anderen Abgabepflichtigen steuerlich belastet werden.

Gemeinsame Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber

§31b. (1) Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§5, 14 und 21 haben dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10 000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten. Dem Nationalrat ist vom Bundesminister für Finanzen alle drei Jahre eine Liste dieser Spendenempfänger der jeweiligen Konzessionäre und Bewilligungsinhaber zu übermitteln. Gleichzeitig ist dem Nationalrat vom Bundesminister für Finanzen ein Bericht über die Tätigkeit der Abgabenbehörden im Bereich verbotener Ausspielungen und die diesbezügliche behördenübergreifende Zusammenarbeit zu übermitteln.

(2) Die Arbeitnehmer von Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach den §§5, 14 und 21 dürfen in den Betrieben ihrer Arbeitgeber nicht am Spiel teilnehmen. Dies gilt für andere unmittelbar im Spielbetrieb eingesetzte Personen gleichermaßen. Die Geschäftsleiter von Konzessionären nach §§14 und 21 müssen den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im EU/EWR-Raum haben. Darüber hinaus hat eine zur Vertretung nach außen hin erforderliche Anzahl an Geschäftsleitern den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich zu haben, um den aufsichtsrechtlichen Anordnungen des Bundesministers für Finanzen unverzüglich Folge leisten zu können.

(3) Personen in Dienstuniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes Zutritt, ausgenommen in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung der Leitung des Konzessionärs oder Bewilligungsinhabers nach §§5, 14 und 21.

(4) Für die Durchführung von Elektronischen Lotterien mit Video Lotterie Terminals und von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten haben der Konzessionär nach §14 und der Bewilligungsinhaber nach §5 Rahmenspielbedingungen aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Auf Nachfrage sind die Rahmenspielbedingungen den Spielteilnehmern in den Standorten kostenfrei auszuhändigen.

(5) Auf Ausspielungen von Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach den §§5, 14 und 21 finden die Bestimmungen der §§131b und 132a BAO keine Anwendung.

[…]

Verwaltungsstrafbestimmungen

§52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des §2 Abs4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des §2 Abs2 daran beteiligt;

2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;

3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;

4. wer die Auflagen des §5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;

5. wer gegen eine Bestimmung der in §2 Abs3, §12a Abs4 und §21 Abs10 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß §4 Abs6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach §50 Abs4 verstößt;

6. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des §2 Abs4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;

7. wer technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;

8. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß §25 Abs6 und 7 oder §25a verletzt;

9. wer verbotene Ausspielungen (§2 Abs4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß §56 Abs2 vor;

10. wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;

11. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.

(2) Bei Übertretung des Abs1 Z1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.

(3) Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach §52 als auch der Tatbestand des §168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des §52 zu bestrafen.

(4) Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des §2 Abs4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß §54 einzuziehen sind, dem Verfall.

(5) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.

[…]

Zulässige Werbung

§56. (1) Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach §§1 ff UWG zugänglich. Abs1 Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des §1311 ABGB dar.

(2) Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gemäß den Grundsätzen des Abs1 bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betreiber der Spielbank dem Bundesminister für Finanzen nachgewiesen hat, dass

1. die für den Betrieb der Spielbank erteilte Konzession §21 entspricht und im Konzessionserteilungsland, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, ausgeübt wird, und

2. die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes den inländischen zumindest entsprechen.

Entsprechen die Werbemaßnahmen nicht den Anforderungen nach Abs1, kann dem Betreiber der ausländischen Spielbank die Werbung durch den Bundesminister für Finanzen untersagt werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung den Maßstab für verantwortungsvolle Werbung festzulegen.

[…]

§60. (1) […]

(25) Nach erfolgter Notifikation im Sinne der RL 98/34/EG (Nr 2010/228/A) und nach am 16. Juli 2010 abgelaufener Sperrfirst des Art8 RL 98/34/EG treten die Änderungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2010_I_73 , am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2010_I_73 , im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dabei gelten jedoch folgende Sonderbestimmungen:

1. Zum 1. Jänner 2011 bestehende VLT-Outlets oder VLT-Outlets, die bis 31. Dezember 2010 vom Bundesminister für Finanzen bescheidmäßig genehmigt sind, müssen spätestens mit 31. Dezember 2014 den Vorschriften des §12a in der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen. Dies gilt nicht für §12a Abs2 dritter Satz für zum 1. Jänner 2010 bereits bestehende VLT-Outlets.

2. Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß §4 Abs2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach §5 Abs1 höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum 31. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß §4 Abs2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.

3. §31a tritt am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2010_I_73 , im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu §31a bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 zu erlassen und in Kraft zu setzen. Wenn das Bundesgesetz, https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2010_I_73 , allerdings nach dem 30. Juni 2010 kundgemacht wird, dann sind die Ausführungsgesetze innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung zu erlassen und in Kraft zu setzen.

4. §57 und die Änderung in §59 Abs2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2010_I_73 , treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. §57 Abs3 tritt für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach §4 Abs2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz erst ein Jahr nach Inkrafttreten eines Landesgesetzes über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Kraft.

5. Der Bundesminister für Finanzen wird bis zum Jahr 2014 einen Evaluierungsbericht über die Auswirkungen dieses Bundesgesetzes erstellen und dem Nationalrat vorlegen.

6. Die Änderungen in §17 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2010_I_73 , treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die antragstellenden Gesellschaften in den beim Verfassungsgerichtshof zu G183, 186/2016 sowie G184-185/2016 protokollierten Verfahren führen aus, ihnen sei jeweils mit Bescheid vom 3. Jänner 2006 seitens des Landes Steiermark die (unbefristete) Bewilligung zum Aufstellen und Betrieb von Geld- und Unterhaltungsspielapparaten im Bundesland Steiermark erteilt worden. Diese Bescheide seien jeweils in Rechtskraft erwachsen. Auf Grund dieser Bescheide gingen die antragstellenden Gesellschaften ihrem Gewerbe – nämlich dem Aufstellen und Betrieb von Geld- und Unterhaltungsspielapparaten – nach. Mit Schreiben des Landes Steiermark sei den antragstellenden Gesellschaften jeweils mitgeteilt worden, dass – auf Grund der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 (GSpG‑Novelle 2010) – mit 1. Jänner 2016 keine Geldspielautomaten mehr betrieben werden dürften, wobei ein weiterer Betrieb der nunmehr verbotenen Ausspielung eine Verwaltungsübertretung darstelle.

2. Zur Antragslegitimation und in der Sache erstatten die antragstellenden Gesellschaften jeweils folgendes Vorbringen (ohne die Hervorhebungen im Original):

"III. Zur Antragslegitimation:

3.1. Die Antragstellerin macht [die] Verfassungswidrigkeit der zu Punkt II. genannten Bestimmungen eines Bundesgesetzes und eines Landesgesetzes gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG geltend, da die Antragstellerin unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Normen [in] ihren Rechten verletzt ist, wobei das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung bzw. ohne Erlassung eines Bescheides für die Antragstellerin unmittelbar wirksam geworden ist; die Zulässigkeit für den Individualantrag ist aus nachstehenden Gründen gegeben:

3.2. Wie zu Punkt 1.1. dieser Beschwerde ausgeführt, wurde der Antragstellerin mit Bescheid des Landes Steiermark vom 03.01.2006 […] die (unbefristete) Bewilligung zum Aufstellen und Betrieb von Geld- und Unterhaltungsspielapparaten im Bundesland Steiermark erteilt; die Antragstellerin hat, basierend auf dieser Berechtigung, seit damals Geldspielautomaten im Bundesland Steiermark betrieben.

Durch die angefochtenen Normen wird unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerin eingegriffen:

3.2.1. Hinsichtlich der zu Punkt [5.1.1.] dieser Beschwerde genannten angefochtenen Normen – 'Normenkreis Übergangsregelung sowie Auslaufen der Bewilligung' – ist es der Antragstellerin untersagt, sich weiterhin auf die unbefristet erteilte Bewilligung zur landesrechtlichen Ausspielung mit Glücksspielautomaten zu stützen: Der Antragstellerin ist es seit 31.12.2015 nicht mehr gestattet, mit Kunden Spielverträge abzuschließen; die obgenannte erteilte Bewilligung wurde mit 31.12.2015 nutzlos, das Recht auf den Betrieb von Geldautomaten besteht nicht mehr.

Der Antragstellerin ist es auch unzumutbar, ein verwaltungsbehördliches oder gerichtliches Strafverfahren zu provozieren, um über diesen 'Umweg' die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Normen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Ebenso ist zu beachten, dass sich die Antragsteller[in] bei weiterem Betrieb der Geldspielautomaten Unterlassungsansprüchen der Konzessionären ausgesetzt sähe: Sowohl die Gefahr von (verwaltungsrechtlichen) Strafen wie auch von Unterlassungsansprüchen rechtfertigt den gegenständlichen Individualantrag – zumal auch kein sonstiger möglicher und zumutbarer Umweg besteht (VfSlg 11.868, 13.725, 15.632. 16.616, 17.955, 19.568, 19.719).

Die Antragstellerin verweist darauf, dass der Verfassungsgerichtshof in ähnlichen Sachverhaltskonstellationen die Zulässigkeit der Individualkontrollen jeweils zuerkannt hat, insbesondere bei schon zuvor vorgenommen Anfechtungen des Glücksspielgesetzes (etwa G205/2014, G245-254/2014, G282/2015).

3.2.2. Die sohin getätigten Ausführungen zur Zulässigkeit des gegenständlichen Individualantrages betreffen jedenfalls auch die zu Punkt [5.1.2.] dieser Beschwerde angefochtenen Normen – 'Normenkreis Glücksspielmonopol des Bundes': In den angefochtenen Normen wird geregelt, dass das Glücksspielmonopol grundsätzlich ausschließlich der Republik Österreich zukommt; diese hat im nunmehr gültigen Regime seit der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 die Abgrenzungen dahingehend geändert, dass von diesem Monopol nur noch Ausnahmen für höchstens drei Bewilligungen pro Bundesland im Rahmen der Landesausspielung vorgesehen sind.

Auch diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die Antragstellerin gemäß dem Bescheid vom 03.01.2006 […] vor Inkrafttreten der Glücksspiel-Novelle 2010 über eine aufrechte landesrechtliche Bewilligung zum Betrieb von Glücksspielautomaten verfügte; durch die neue Abgrenzung des Glücksspiel-Monopols im Rahmen der 'Kompetenz-Kompetenz' des Bundesgesetzgebers wurde in diese Bewilligung bzw. das dahinter stehende Recht auf Erwerbsausübung sowie in das Eigentumsrecht der Antragstellerin eingegriffen.

Auch dieser Eingriff berührt unmittelbar und direkt die Rechtssphäre der Antragstellerin.

Diesbezüglich ist abermals darauf zu verweisen, dass der Antragstellerin nicht zumutbar ist, durch die Provokation von verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Strafverfahren bzw. von zivilgerichtlichen Unterlassungsklagen durch Bewilligungsinhaber die Rechtsfrage der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Normen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen; da auch kein anderer möglicher bzw. zumutbarer Umweg besteht, ist auch diesbezüglich der Individualantrag auf Normenkontrolle jedenfalls zulässig.

3.2.3. Auch die zu Punkt [5.1.3.] dieser Beschwerde angefochtenen Normen – 'Normenkreis Anbindung an das Bundesrechenzentrum' – sind unmittelbar für die Antragstellerin wirksam bzw. greifen in deren Rechtsposition ein: Die Antragstellerin verkennt nicht, dass im Rahmen der Vergabe der drei für das Bundesland Steiermark höchstens zulässigen Bewilligungen andere Unternehmungen diese Bewilligungen mit Wirksamkeit ab 01.01.2016 erhalten haben.

Diese technischen Voraussetzungen in den angefochtenen Normen sind jedoch so hoch gewählt, dass die Antragstellerin auch im Falle einer Neu-Ausschreibung einer oder mehrerer Bewilligungen nach dem Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 tatsächlich über keine Möglichkeit verfügt, eine Bewilligung zu erhalten, da sie diese technischen Voraussetzungen selbst nicht erfüllen kann: Lediglich drei Spielautomatenerzeuger in Europa […] können diese technischen Voraussetzungen erfüllen; zwei dieser drei Produzenten haben sich direkt oder indirekt über Töchterunternehmungen um die höchstens drei zulässigen Bewilligungen in der Steiermark beworben und diese auch zugeschlagen erhalten: […]

Auch wenn eine neuerliche Lizenzvergabe nicht unmittelbar bevorsteht, eine solche aber spätestens in knapp zwölf Jahren zu erfolgen hat, ist die Antragstellerin direkt von diesen angefochtenen Normen berührt: Durch diese Normen wird ihr de facto die Möglichkeit genommen, sich mit Aussicht auf Erfolg um eine Lizenz zu bewerben.

Die einzige Alternative der Antragstellerin, die Verfassungswidrigkeit der in diesem Zusammenhang angefochtenen Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, wäre, sich in der nächsten Ausschreibung einer Lizenz für das Bundesland Steiermark um eine solche zu bewerben; die Antragstellerin würde – da sie die technischen Voraussetzungen der Anbindung an das Bundesrechenzentrum nicht erfüllen kann – sodann im Rahmen des Vergabeverfahrens ausgeschieden werden: Erst dann könnte die Antragstellerin diese von ihr gesehene Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof herantragen; dies stellt keinen zumutbaren Weg für die Antragstellerin dar, sodass ihr auch diesbezüglich die Berechtigung zum gegenständlichen Individualantrag zukommt.

3.2.4. Auch hinsichtlich der zu Punkt [5.1.4.] dieser Beschwerde angefochtenen gesetzlichen Bestimmung – 'Normenkreis Mindestkapital und Sicherheitsleistung' – ist der gegenständliche Individualantrag zulässig, da die Antragstellerin unmittelbar von diesen Normen berührt ist:

Die Antragstellerin ist – wie dem beiliegenden Firmenbuchauszug […] zu entnehmen ist – eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht, ihr Stammkapital beträgt […]. Falls die Antragstellerin sich um eine der drei Bewilligungen bewirbt, beträgt die Anzahl der auf sie entfallenden Spielautomaten – ausgehend von der höchstens in der Steiermark zulässigen Anzahl von 1.017 – 339 Stück; unter Berücksichtigung des vorgeschriebenen mindesteingezahlten Stammkapitals von € 8.000,‑ pro Glücksspielautomat errechnet sich ein Mindesterfordernis an Stammkapital von € 2,712.000,–.

Durch dieses Erfordernis wird die Antragstellerin unmittelbar – und nicht bloß in wirtschaftlicher Hinsicht – in ihrer Rechtssituation berührt; sie ist verpflichtet, eine massive Anhebung des Stammkapitals – gegebenenfalls durch Beiziehung von Investoren – vorzunehmen. De facto wird es der Antragstellerin durch dieses Erfordernis der Erhöhung des Mindeststammkapitals verwehrt, sich erfolgreich an einer künftigen Ausschreibung für eine Glücksspielbewilligung in der Steiermark zu beteiligen.

Wie schon oben zu Punkt 3.2.3. ausgeführt, ist es der Antragstellerin auch hinsichtlich dieser angefochtenen Normen nicht zumutbar, einen anderen Weg zu wählen, um die Überprüfung der von ihr relevierten Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen Normen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen: Es ist der Antragstellerin unzumutbar, eine neuerliche Ausschreibung der Landesbewilligungen, die spätestens in knapp zwölf Jahren erfolgt, abzuwarten und sich – da sie die Kriterien des Mindeststammkapitals nicht erfüllt – ohne Erfolgsaussichten an diesem Vergabeverfahren zu beteiligen, um erst dann die abschlägige Entscheidung bzw. ihr Ausscheiden aus dem Vergabeverfahren im Instanzenzug an den Verfassungsgerichtshof herantragen zu können.

Auch aus diesen Gründen ist auch diesbezüglich die Zulässigkeit des Individualantrages gegeben.

IV. Darlegung der Bedenken:

Die Antragstellerin legt ihre Bedenken hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der angefochtenen Normen wie folgt dar:

4.1. 'Normenkreis Übergangsregelung sowie Auslaufen der Bewilligung' [Punkt 5.1.1.]:

4.1.1. Die Antragstellerin ist in Kenntnis der einschlägigen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere zu G282/2015 sowie zu G205/[20]14 bzw. G245-254/2014; auch in diesen Verfahren wurde die nunmehr (erneut) angefochtene Norm des §60 Abs25 GSpG bekämpft, der Verfassungsgerichtshof teilte jedoch die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken der jeweiligen Antragsteller nicht und wies deren Anträge als unbegründet ab.

Nach Ansicht der Antragstellerin ist keine Präjudizialität dieser Erkenntnisse gegeben: Diese Verfahren betrafen nämlich einerseits das Schicksal von Alt-Konzessionen für das Bundesland Wien sowie andererseits Beschwerden von Anspruchstellern, die im Bundesland Oberösterreich (erstmals) Landesausspielungen vornehmen wollen: Das Bundesland Wien ist nunmehr ein 'Verbotsland', es gibt derzeit keinerlei landesrechtliche[...] Bewilligungen für ein Glücksspiel; die Landesbewilligungen waren im Gegensatz zur Steiermark bloß befristet erteilt worden, Wien hat auf Landesausspielungen nach dem 31.12.2014 gänzlich verzichtet. In Oberösterreich waren zuvor keine Landesausspielungen gestattet, seit 01.01.2015 sind nunmehr erstmals Landesausspielungen statthaft.

In der Steiermark waren hingegen schon vor der Glücksspielnovelle 2010 Landesausspielungen zulässig, die Bewilligungen waren unbefristet vergeben worden; auch die Antragstellerin verfügte über eine entsprechende unbefristete Berechtigung […]. Auch nach dem 31.12.2015 sind Landesausspielungen weiterhin statthaft, allerdings nur noch für jene höchstens drei Konzessionäre, die eine entsprechende Bewilligung erhalten haben.

Somit unterscheidet sich die Situation für die Antragstellerin von den bislang judizierten Sachverhalten, da die Antragstellerin bis zum 31.12.2015 bewilligterweise Glücksspielautomaten betrieb, ihr diese Bewilligung auch durch die angefochtene Bestimmung abhanden kam und nunmehr nur noch drei andere bzw. neue Bewilligungsinhaber – diese hatten zuvor keine Glücksspielautomaten in der Steiermark betrieben – vorhanden sind.

Dass die rechtliche und tatsächliche Situation für das Bundesland Steiermark anders ist als für die anderen Bundesländer, ergibt sich schon selbst aus der im Rahmen der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 vorgenommenen Neufassung des (angefochtenen) §60 Abs25 GSpG, worin die Übergangsfrist für bestehende 'Alt-Bewilligungen' statt am 31.12.2014 erst am 31.12.2015 endet, sofern die nach §5 Abs1 leg.cit. höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum 31.12.2009 mehr als das Doppelte überschritten worden ist: Dies war einzig im Bundesland Steiermark gegeben, sodass auch dem Bundesgesetzgeber (offensichtlich) bewusst war, dass sich die Situation im Land Steiermark anders darstellt als in den anderen Bundesländern; so auch die Ausführungen der Bundesregierung zu Punkt II. 4. zu G105/[20]14.

4.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (etwa VfSlg 19.615) schützt der sich aus Art7 B‑VG ergebende Gleichheitssatz auch den 'Vertrauensschutz'; Normunterworfene dürfen mit guten Gründen auf ihre Rechtsposition vertrauen, insbesondere bei Bestehen längerfristiger Erwartungshaltungen (VfSlg 14.960, 15.570). Die Antragstellerin hat im Vertrauen auf ihre unbefristet erteilte landesrechtliche Bewilligung Glücksspielautomaten betrieben und entsprechend investiert, da sie davon ausgehen konnte, dass diese unbefristete Bewilligung bloß bei (schwerwiegenden) Verstößen gegen die Bewilligung bzw. gegen die dahinter stehenden gesetzlichen Bestimmung[en] entzogen werden kann.

Eingriffe von erheblichem Gewicht in ein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtslage dürfen nur aufgrund besonders schwerwiegender Umstände erfolgen, sie dürfen zudem nicht 'in jedweder Art in jedweder Intensität' erfolgen (VfSlg 11.308, 11.309, 16.381). Da im Bundesland Steiermark vor dem 01.10.2014 über 4.000, danach etwa 3.500[...] und zuletzt vor Auslaufen der Übergangsfrist am 31.12.2015 rund 3.000 Glücksspielautomaten von rund 100 Bewilligungsinhabern betrieben wurden, ohne dass es zu nennenswerten Problemen im Zusammenhang mit Kriminalität oder Suchtverhalten gekommen ist, stellt das nunmehrige Erlöschen aller bisherigen Bewilligungen – so auch der Antragstellerin – unter Erteilung von bloß drei neuen Bewilligungen einen so schwerwiegenden und intensiven Eingriff dar, dass er sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass weiterhin in der Steiermark rund 1.000 Spielautomaten durch die neuen drei Bewilligungsinhaber betrieben werden, ist nicht ersichtlich, warum nunmehr diese Reduktion der Anbieter eine Verbesserung des Spielerschutzes sowie eine Prävention von Spielsucht bewerkstelligen soll, zumal auch durch die gegenständliche Novelle der Höchsteinsatz von 50,‑ ‑ Cent auf € 10,‑ ‑, also um das Zwanzigfache, erhöht wurde.

4.1.3. Die gegenständliche Norm greift auch unzulässigerweise in das verfassungsrechtlich (Art6 StGG) sowie unionsrechtlich (Art15 und 16 GRC) gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung ein:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs darf in diese Freiheit der Erwerbsbetätigung nur durch gesetzliche Regelungen eingegriffen werden, wenn diese durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind (etwa VfSlg 15.122, 16.120, 16.222, 16.734); der Eingriff in bereits bestehende Rechte bedarf besonders schwerwiegender Gründe (VfSlg 12.379, 12.481, 13.577, 13.704, 16.734). Es ist eine Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffes und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Interessen vorzunehmen; nur der am wenigsten einschränkende Eingriff ist zulässig (VfSlg 11.483, 18.115). Liegen die Zugangsbeschränkungen auf objektiver Ebene, also insbesondere das Erfordernis einer (zahlenmäßig beschränkter) Bewilligung, stellt dies einen besonders schweren Eingriff dar (VfSlg 11.483)[.]

Durch die angefochtene Norm des §60 Abs25 GSpG wird in eben eine solche Bewilligung, die der Antragstellerin […] erteilt wurde, eingegriffen, indem diese nicht mehr befugt ist, ihre bislang ausgeübte Erwerbstätigkeit weiter zu betreiben. Der Eingriff ist auch für das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel – Kriminalitätsbekämpfung sowie Prävention von Spielsucht – inadäquat; es gab in der Vergangenheit keine nennenswerten Probleme in diesem Zusammenhang, die Reduktion auf rund ein Drittel der zuvor in der Steiermark betriebenen Glücksspielautomaten – nämlich von zuletzt rund 3.000 auf nunmehr 1.017 – bei gleichzeitiger Reduktion von zuvor rund 100 Bewilligungsinhabern auf nunmehr höchstens drei Bewilligungsinhaber ist überschießend.

Dies ist auch nach der Prämisse des Gleichheitsgrundsatzes unverhältnismäßig und daher sachlich nicht gerechtfertigt (so etwa zu 'Pokercasinos' VfGH G 26/2013, G90/2012).

4.1.4. Die Antragstellerin ist durch die angefochtene Bestimmung noch in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art5 StGG bzw. nach Art1 1. ZPEMRK sowie nach Art17 GRC verletzt. Der Schutzumfang umfasst jedes vermögenswerte Privatrecht, auch wenn dieses im öffentlichen Bereich wurzelt (VfSlg 15.129, 17.071) wie auch das Recht, Verträge abzuschließen (VfSlg 12.227, 14.503); auch ein Gebrauchsrecht, das mit einer öffentlichen Bewilligung, etwa Kfz-Zulassungsschein (VfSlg 8.294) oder Kennzeichentafeln (VfSlg 12.270), verbunden ist, ist schutzfähig.

Der Eingriff ist nur dann zulässig, wenn dadurch weder der Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt wird noch die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt und diese nicht unverhältnismäßig und unsachlich ist (etwa VfSlg 15.577, 17.071, 15.753); dieses Grundrecht kommt unstrittig auch juristischen Personen zu.

Wie schon hinsichtlich der Grundrechtsverletzung der Freiheit der Erwerbsausübung ausge[führt], ist der vorgenommene Eingriff des Gesetzgebers in die bestehende Bewilligung der Antragstellerin zum Betrieb von Glücksspielautomaten 'überschießend': In der Steiermark wurden bis 31.12.2015 erlaubtermaßen rund 3.000 Glücksspielautomaten von etwa 100 Bewilligungsinhabern betrieben, zu denen die Antragstellerin zählte; nunmehr dürfen bloß 1.012 Glücksspielautomaten – somit rund ein Drittel der zuvor betriebenen Glücksspielautomaten – betrieben werden, wobei die Zahl der hiezu Berechtigten massiv – nämlich lediglich auf drei – eingeschränkt wurde.

Dieser Eingriff ist auch im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs inkohärent, führt er doch im wesentlichen – ohne die angestrebten Ziele der Kriminalitätsbekämpfung sowie Suchtprävention zu erreichen – zu einer Monopol- bzw. Oligopolstellung einiger weniger Bewilligungsinhaber. Die Berechtigung zum Betrieb von Spielautomaten stellt als Gebrauchsrecht wie die Automaten selbst einen Vermögenswert der Antragstellerin dar, da sich die jährlichen Einnahmenverluste laut beiliegender Aufstellung der Steuerberatung […] auf rund € […] jährlich belaufen; durch die angefochtene Norm wurden diese Vermögenswerte de facto wertlos.

4.2. Normenkreis 'Glückspielmonopol des Bundes' [Punkt 5.1.2]

Bei den zu Punkt [5.1.2] dieser Beschwerde angefochtenen Normen erlaubt sich die Antragstellerin zunächst den Hinweis auf den Normüberprüfungsantrag des Obersten Gerichtshofs vom 30.03.2016 zu GZ 4 Ob 31/16m u.a.: Auch die Antragstellerin sähe sich, sofern sie ab 01.01.2016 Glücksspielautomaten betriebe, Unterlassungsansprüchen der drei Konzessionsinhaber ausgesetzt; in diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass die in den beim Obersten Gerichtshof anhängigen Gerichtsverfahren klagende Partei nicht nur – wie in den Anlassfällen in Niederösterreich – Konzessionärin ist, sondern auch – zumindest über eine Tochter – in der Steiermark eine Konzession zum Glücksspiel erhalten hat.

4.2.1. Die Antragstellerin erachtet sich durch die bekämpfte Norm in ihrem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art7 B‑VG bzw. Art2 StGG verletzt, dies aufgrund einer verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung': Der Verfassungsgerichtshof sieht diese dann als gegeben, wenn es aufgrund des Zusammentreffens zweier Normenkreise, nämlich einerseits des Unionsrechtes und andererseits der nationalen Rechtslage, zu einer Schlechterstellung von Inländern gegenüber Ausländern kommt; diese Differenzierung ist am Gleichheitsgrundsatz zu messen, bedarf also einer sachlichen Rechtfertigung (VfSlg 13.084, 14.863, 14.963, 17.150).

Diese Schlechterstellung ergibt sich aus der Unionsrechtswidrigkeit der angefochtenen glücksspielrechtlichen Bestimmungen, die dazu führt, dass sich EU-Bürger bzw. Unternehmungen aus EU-Drittstaaten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit auf die Zulässigkeit der Ausübung von Glücksspiel stützen können, während diese Berufung der Antragstellerin mangels Auslandsbezug – die Antragstellerin ist gemäß Firmenbuchauszug […] eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Graz, an der überwiegend österreichische Personen […] sowie eine Gesellschaft mit Sitz in Österreich beteiligt sind, die Glücksspiel in der Steiermark betreibt – verwehrt bliebe.

Diese Differenzierung lässt sich sachlich keinesfalls rechtfertigen, insbesondere aufgrund der Rechtfertigung mit Spielerschutz und Kriminalitätsvermeidung; wenn nur ausländische Unternehmungen aus EU-Mitgliedsstaaten Glückspiel betreiben dürfen, sind diese Ziele des Gesetzgebers jedenfalls gleich gefährdet wie wenn auch inländische Personen Glückspiel betreiben dürfen.

4.2.2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Pfleger u.a., C‑390/12) stellt die Beschränkung durch das österreichische Glücksspielmonopol eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar; die Rechtfertigung für diesen Eingriff muss in zwingenden Gründen, etwa Verbraucherschutz, Betrugsbekämpfung, Vermeidung von Straftaten oder Suchtprävention, gelegen sein; der Europäische Gerichtshof hat etwa die Zulässigkeit der Beschränkung [der] Dienstleistungsfreiheit als gegeben erachtet, auch wenn nur eine einzige öffentlich-rechtliche Vereinigung Glücksspiel betreiben darf (Läärä, C-124/97 ). Es ist jedoch auf die Zweckmäßigkeit – Kohärenz – der gesetzlichen Regelung und auch auf die tatsächliche Wirkung der Regelung abzustellen.

Dieser Grundsatz – die Prüfung der tatsächlichen Wirkung einer grundsätzlich zur Erreichung von gebilligten Zielen getroffenen Regelung – wurde vom Europäischen Gerichtshof auch in anderen Entscheidungen (Dickinger/Ömer, C‑347/09; Pfleger u.a. C‑390/12) betont: In der Entscheidung 'Pfleger u.a.' führte der Europäische Gerichtshof aus, dass (nur) dann ein unionsrechtlicher Verstoß besteht, sofern die Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder [der] Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, kohärent und systematischerweise die Gelegenheit zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen; in den obgenannten Entscheidungen verwies der Europäische Gerichtshof insbesondere darauf, dass es von i[m]manenter Bedeutung für die Wirksamkeit der hinsichtlich der damit einhergehenden Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu prüfenden Bestimmungen ist, ob die vom Inhaber einer Berechtigung vorgenommenen Werbung tatsächlich (bloß) den Inhalt bzw. das Ziel verfolgt, das Spiel bzw. die Spiellust in 'geordnete' Bahnen zu lenken.

4.2.3. §56 Abs1 GSpG beinhaltet das Gebot an Konzessionäre, wonach diese 'bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren' haben; signifikant ist jedoch, dass zur Überprüfung dieses Gebots lediglich Aufsichtsorgane zuständig sind, nicht jedoch Mit-Konkurrenten im Klagswege gemäß §1 ff UWG. Auch stellt diese Bestimmung kein Schutzgesetz gemäß §1311 ABGB dar, räumt also einem – unzulässigerweise 'geworbenen' – Spieler keinen Rechtsschutz aus einem Verstoß gegen dieses Gebot ein.

Wie vom Obersten Gerichtshof in seinem Normüberprüfungsantrag bestechend ausgeführt, investiert die [Inhaberin der Spielbankenkonzessionen] als Konzessionärin aller in §14 GSpG vorgesehenen Konzessionen rund 40 bis 50 Millionen Euro jährlich in Werbung, wobei ein breites Publikum angesprochen wird; daneben erfolgt die Werbung in Form von Sponsoring größerer Festivals (etwa Donauinselfest) und wohltätiger Zwecke – es wird Personen mit einer Spielquittung der Eintritt in den Tiergarten Schönbrunn spendiert und werden auch Sportveranstaltungen für Schüler mitfinanziert.

Auch die [...] Inhaberin aller Spielbankkonzessionen gemäß §21 GSpG [...] betreibt Werbung mit Slogans wie 'Gewinnen macht schön', 'Das Glück steht Ihnen gut.', 'Ein Abend so schön wie die Frauen.', 'Mittwoch ist Damentag', 'Frauen haben nicht nur Glück im Spiel', 'Mittwoch packt alle das Diamantenfieber', 'Der Damentag zieht alle an.'; 'Don Gil-Gutscheine und Mailand-Trip-Gewinne' sowie Werbung auf einer U-Bahn-Garnitur; auch in Zeitungen werden Gutscheine der Konzessionärin mit einem Bonus von € 10,‑ ‑ angeboten. Mit Unterhaltungsprogramm und Verlosungen werden Besucher angelockt, wobei etwa Kraftfahrzeuge und Lottogutscheine gewonnen werden können.

Diese Werbung ist keinesfalls im Sinne der obgenannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als 'maßvoll' anzusehen; dadurch wird [es] durch die inkriminierten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, aber auch des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spieleapparategesetzes 2014 [...] bloß einigen wenigen Anbietern ermöglicht, Glücksspiel zu betreiben. Mangels maßvoller Werbung im angemessenen Umfang ist keine Kohärenz (mehr) gegeben, sodass die angefochtenen Bestimmungen tatsächlich unionsrechtswidrig und über die daraus resultierende 'Inländerdiskriminierung' auch verfassungswidrig [sind].

4.2.4. Wie aus der Kriminalstatistik ersichtlich, gab es auch in der Zeit bis Ende 2015 im Zusammenhang mit dem Betrieb von Glückspielautomaten keine größeren Probleme. Eine nunmehr in den Medien veröffentlichte Studie der Fa. ********, ******* * ******* zeigt auf, dass die gegenständliche Glückspielgesetz-Novelle 2010 auch hinsichtlich des Spielerschutzes und der Eindämmung der Spielsucht ihr Ziel verfehlt hat, da durch den erschwerten Zugang zum 'kleinenGlücksspiel' in Form der Landesausspielungen, etwa durch das Erfordernis einer Spielerkarte, einer Bonitätsauskunft sowie darauf folgende Rückfragen von Kreditinstituten bei als Spielern registrierten Kunden, Spieler immer öfter zu Sportwetten und de[m] bis dato überhaupt noch nicht reglementierten Online-Gamingmarkt zurückgreifen.

Auch die neuen Konzessionäre in der Steiermark werben massiv um Neukunden, so unter anderem mit Gutscheinen im Wert von € 50,‑ ‑ bei Erstregistrierung. Auch die [Inhaberin der Spielbankenkonzessionen] hat auf die verstärkte Nachfrage von Spielern reagiert und etwa in Graz das Angebot an Spielautomaten nahezu verdoppelt.

Die Spielbanken unterliegen auch [...] nicht den für Landesausspielungen gesetzlich festgelegten Spielerschutzbestimmungen: Es besteht lediglich eine Ausweispflicht beim Eintritt, jedoch bedarf es keiner personenbezogenen Spielerkarte, somit besteht keine Spieldauerbeschränkung; es besteht auch kein limitierter Höchsteinsatz und auch kein Verbot der Automatiktaste, wodurch die Möglichkeit besteht, auf mehreren Glückspielautomaten gleichzeitig zu spielen. Auch bestehen keinerlei Aufzeichnungspflichten durch den Betreiber.

Auch daraus resultiert die Unionsrechtswidrigkeit und – über die daraus resultierende 'Inländerdiskriminierung' – auch die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen.

4.3. Normenkreis 'Anbindung an das Bundesrechenzentrum' [Punkt 5.1.3.]:

Die Antragstellerin erachtet sich auch durch die im Gesetz verpflichtend vorgesehene Anbindung der Spielautomaten an [die] Bundesrechenzentrum GmbH bzw. Abrechnung über einen Zentralcomputer in ihren verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten sowohl auf Gleichberechtigung vor dem Gesetz als auch auf Freiheit der Erwerbsausübung verletzt.

4.3.1. Art7 B‑VG bzw. Art2 StGG legen dem Gesetzgeber in Form des Gleichheitsgrundsatzes ein allgemeines Sachlichkeitsgebot auf (VfSlg 17.266/2004); sachlich nicht begründbare Regelungen dürfen vom Gesetzgeber nicht getroffen werden (VfSlg 16.407/2001). Unzulässig sind nicht begründbare Differenzierungen; der Gleichheitsgrundsatz verpflichtet den Gesetzgeber daher, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen (VfSlg 17.315/2004): Es ist dabei einerseits auf objektive Unterscheidungsmerkmale – Unterschiede im Tatsächlichen – abzustellen (VfSlg 10.492, 13.178, 17.143), andererseits ist aber auch die objektive Wirkung bzw. das Ergebnis der Norm zu beachten (VfSlg 10.090, 10.365, 13.581). Festzuhalten ist, dass die Verpflichtung der elektronischen Anbindung an das Bundesrechenzentrum nur Bewilligungsinhabern von Landesausspielungen auferlegt wird, nicht jedoch – ausgenommen Video-Lotterie-Terminals nach §12a Abs4 GSpG – Konzessionären gemäß §14 [...]: Die im Rahmen der GSpG-Novelle 2010 geäußerten Motive – nämlich Abgabensicherung, aber auch Abgabenkontrolle (RV 657 der Beilagen XXIV[.] GP, Seite 5) vermögen nicht zu überzeugen: Es ist nicht ersichtlich, warum diese Maßnahmen der Abgabensicherung bzw. Kontrolle nicht auch Inhabern von Konzessionen gemäß §14 GSpG auferlegt werden: Warum jedes einzelne Spiel im Rahmen einer Landessausspielung elektronisch an das Bundesrechenzentrum gemeldet werden muss, dies aber nicht für Lotterien zutrifft, ist nicht ersichtlich.

4.3.2. Durch die gegenständliche Norm wird die Antragstellerin auch in ihrem verfassungsmäßig durch Art6 StGG verbrieften Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verletzt. Ein solcher Eingriff ist – wie in dieser Beschwerde bereits ausgeführt – nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nur dann zulässig, wenn er im allgemeinen Interesse steht, wenn es sich um ein geeignetes und angemessenes Ziel handelt, welches nicht unsachlich ist, wobei stets der maßvollste Eingriff zu wählen ist.

Zwar ist grundsätzlich das öffentliche Interesse an diesem Eingriff zu konzedieren, doch handelt es sich bei der Verpflichtung der Anbindung der Glückspielautomaten an das Bundesrechenzentrum um eine überschießende Maßnahme; ausreichend wäre im Sinne de[r] Abgabensicherung bzw. Abgabenkontrolle auch die Speicherung der Daten beim Bewilligungsinhaber, also 'in-house', die verpflichtende Anbindung an einen Zentralcomputer ist überschießend. Wie bei einer nunmehr weitestgehend für Unternehmer vorgesehenen 'Registrierkassa' wäre auch die manipulationssichere Speicherung der entsprechenden Daten beim Glücksspielbetreiber ausreichend.

Der Gesetzgeber hat auch nicht begründet, warum solch verschärfte technische Voraussetzungen gerade für das Betreiben von Landesausspielungen erforderlich [sind]; die mit dieser Verpflichtung einhergehenden technischen Voraussetzungen sowie die damit verbundenen Kosten stellen eine unzulässige Barriere für die Ausübung der Erwerbstätigkeit des Anspruchs der Antragstellerin dar.

4.4. Normenkreis 'Mindestkapital und Sicherheitsleistung' [Punkt 5.1.4.]:

Auch die Verpflichtung, dass das Mindeststamm bzw. -grundkapital eines Bewilligungsinhabers zumindest € 8.000,‑ ‑ pro betriebenen Glücksspielautomaten betragen muss sowie dass 20 % davon als Haftungsbetrag sicherzustellen sind, stellt einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf freie Erwerbsausübung gemäß Artikel 6 StGG dar: Zu bedenken ist, dass solche Anforderungen an ein Mindeststammkapital nur in einzelnen Fällen existieren, etwa für Kreditinstitute oder Kapitalanlagegesellschaften (§5 Abs1 Z5 BWG), Wertpapierdienstleistungen (§3 Abs6 WAG) sowie gemeinnützigen Bauvereinigungen (§6 Abs2 WGG); grundsätzlich hält der Gesetzgeber ansonsten die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften über die Mindestkapitalisierung einer Kapitalgesellschaft als ausreichend.

Die Einführung eines höheren Mindestkapitals – im vorliegenden Fall zumindest € 8.000,‑ ‑ pro bewilligtem Automaten samt Leistung einer Sicherstellung von zumindest 20 % – stellt jedenfalls einen intensiven Eingriff in das Grundrecht auf freie Erwerbsausübung gemäß Art6 StGG dar, da dies eine Zugangsbeschränkung zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt: Die damit verbundene Kapitalisierung, insbesondere aber die Bindung – die erlegte Sicherheitsleistung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum von [in der Steiermark] zwölf Jahren nicht verfügbar – stellt für die Antragstellerin geradezu eine Barriere dar, für eine erfolgreiche Bewilligung ansuchen zu können und in weiterer Folge das Glücksspiel betreiben zu können.

Es ist auch zu bezweifeln, dass ein so hohes Eigenkapital tatsächlich erforderlich ist, um die Abwicklungssicherheit für Ausschüttungen – wie von der Bundesregierung angegeben (RV 657 der Beilage http://XXIV.GP , Seite 5) – zu erzielen. Schon in der Vergangenheit hat es – obwohl eine solche Regelung fehlte – soweit übersehbar bloß einen derartigen Fall gegeben, dass ein Spieler seinen Gewinn nicht ausbezahlt erhielt; dabei berief sich der Anbieter auf einen Softwarefehler.

Gerade bei Landesausspielungen ergibt sich, dass die Einsätze höchstens [€] 10,‑ ‑ und Gewinne höchstens € 10.000,‑ ‑ betragen; im Falle von wiederholten Gewinnen in knappen Zeiträumen stünde es dem Bewilligungsinhaber auch frei, den Spielbetrieb dann einzustellen, wenn seine finanziellen Reserven erschöpft wären oder dies bevorsteht. Es ist also nicht so, dass – wie etwa bei Kapitalanlagegesellschaften oder Banken – die Spieler als Vertragspartner der Bewilligungsinhaber diesen Vermögenswerte anvertrauen, sondern werden bloß kurzfristig Spieleinsätze geleistet, über deren Rückauszahlung im Falle eines Gewinnes zeitnah entschieden [wird].

Die vorgeschriebene Mindestkapitalisierung sowie die Sicherheitsleistung stellen somit inadäquate Mittel dar; die beabsichtigten Ziele könnten auch durch wesentlich gelindere Eingriffe, gegebenenfalls auch bei deren gänzliche[r] Beseitigung erreicht werden."

3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Zulässigkeit der Anträge bestreitet und den in den Anträgen erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt (ohne die Hervorhebungen im Original):

"I.

Zur Rechtslage und zu den Prozessvoraussetzungen

[…]

Die Antragsteller gliedern ihre Bedenken in vier Gruppen (sog. 'Normenkreise'):

1. Bedenken hinsichtlich der in §60 Abs25 Z2 GSpG vorgesehenen Übergangszeiten, wonach Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung zugelassen waren, längstens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt betrieben werden dürfen;

2. Bedenken hinsichtlich des Glückspielmonopols des Bundes im Allgemeinen;

3. Bedenken hinsichtlich der in §2 Abs3 GSpG vorgesehenen Anbindung von Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH und schließlich

4. Bedenken hinsichtlich des in §5 Abs2 Z3 GSpG vorgesehenen Nachweises eines Mindestkapitals und einer bestimmteren Sicherheitsleistung abhängig von der Anzahl an Glücksspielautomaten.

Nach Ansicht der Bundesregierung sind die Prozessvoraussetzungen in mehrfacher Weise nicht erfüllt:

1. Zu den unter Punkt 1 genannten Bedenken hinsichtlich §60 Abs25 Z2 GSpG

1.1. Zum Aufhebungsumfang

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden (vgl. zB jüngst VfGH 12.3.2015, G205/2014 u.a., Rz. 34 mwN). Der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Bestimmungen ist derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Beseitigung der zulässigerweise geltend gemachten Rechtsverletzung erforderlich ist, dass aber andererseits der verbleibende Text keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt. Es liegt auf der Hand, dass beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können. Der Verfassungsgerichtshof hat daher in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (vgl. VfGH 12.3.2015, G205/2014 ua).

Im Sinne dieser Rechtsprechung bemerkt die Bundesregierung, dass der Hauptantrag sowie der erste Eventualantrag auf Aufhebung bestimmter Wortfolgen in §60 Abs25 Z2 zweiter Satz GSpG zu eng gefasst erscheinen. Im Falle der Aufhebung der angefochtenen Teile würde §60 Abs25 Z2 GSpG ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbarer Inhalt unterstellt werden, weil nach der im Sinne der Antragsteller bereinigten Rechtslage der Betrieb der in §60 Abs25 Z2 zweiter Satz GSpG genannten Glücksspielautomaten gegenüber dem Betrieb aller anderen Glücksspielautomaten unverhältnismäßig bevorzugt wäre. Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 12. März 20[1]3, G205/2014 u.a. festgehalten, dass '§60 Abs25 Z2 erster und zweiter Satz GSpG in einem untrennbaren Zusammenhang stehen'. Der Hauptantrag sowie der erste Eventualantrag, die sich bloß auf §60 Abs25 Z2 zweiter Satz GSpG beziehen, sind sohin zu eng gefasst und wären daher aus diesem Grund auch unzulässig.

1.2. Zum Vorliegen einer entschiedenen Sache

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 2015, G205/2014 ua., zu Recht erkannt, dass §60 Abs25 Z2 GSpG nicht verfassungswidrig ist.

Soweit sich die Antragsteller in ihrem Vorbringen auf dieselben Bedenken stützen, liegt sohin res iudicata vor. Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden (vgl. VfSlg 5872/1968, 6550/1971, 9186/1981, 9216/1981, 9217/1981, 10311/1984, 10578/1985, 10841/1986, 12661/1991 ua.).

Eine entschiedene Sache liegt im Verhältnis zwischen einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und einem neuen Gesetzesprüfungsantrag insbesondere dann vor, wenn zum einen zwischen der seinerzeit geprüften und der nunmehr zur Prüfung gestellten Norm Identität besteht und zum anderen über die im neuen Antrag vorgetragenen Bedenken vom Verfassungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis abgesprochen wurde (vgl. zB VfGH 3.3.2015, G107/[20]13 mwN). Dies ist nach Auffassung der Bundesregierung bei den gegenständlichen Anträgen der Fall. Insbesondere ist entgegen dem Vorbringen der Antragsteller (S. 9 der Anträge), die auf Grund einer Bewilligung der Steiermärkischen Landesregierung Glücksspielautomaten betrieben haben, kein für die Übertragung der Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in G205/2014 u.a. auf die vorliegenden Fälle relevanter Unterschied in den Umständen zu sehen, dass in der Steiermark Bewilligungen ohne Befristung vergeben worden sind, die Übergangsfrist in der Steiermark ein Jahr länger (bis Ende 2015) lief und das Land Wien zu einem 'Verbotsland' bzw. Oberösterreich von einem 'Verbotsland' zu einem 'Erlaubnisland' wurden. Nach Ansicht der Bundesregierung wären die Individualanträge daher auf Grund entschiedener Sache insoweit zurückzuweisen, als sie sich auf (Wortfolgen in) §60 Abs25 Z2 GSpG beziehen.

1.3. Zur fehlenden unmittelbaren Betroffenheit durch §52 Abs1 Z1 idF BGBl I Nr 54/2010

Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Die Antragsteller fechten in ihrem Hauptantrag §52 Abs1 Z1 GSpG in der – nicht mehr geltenden – Fassung BGBl I Nr 54/2010 an. §52 Abs1 Z1 ist nämlich durch das BBG 2011, BGBl I Nr 111/2010, geändert worden (Entfall des Ausdrucks ', anbietet'; ergänzend sei bemerkt, dass durch das AbgÄG 2012, BGBl I Nr 112/2012, sowie durch das AbgÄG 2014, BGBl I Nr 13/2014, die Höhe der Strafdrohung in §52 Abs1 GSpG geändert wurde). Es erscheint daher ausgeschlossen, dass die Antragsteller durch §52 Abs1 Z1 in der Fassung BGBl I Nr 54/2010 noch unmittelbar in ihren Rechten betroffen sind.

2. Zu den unter Punkt 2 genannten Bedenken hinsichtlich des Glücksspielmonopols des Bundes im Allgemeinen

Vor dem Hintergrund der oben unter I.1.1. dargelegten Überlegungen zum Aufhebungsumfang stellt die Bundesregierung zur Erwägung, ob mit den Hauptanträgen auf Aufhebung des §2 Abs2 GSpG, §2 Abs4 GSpG, §3 GSpG und §52 Abs1 Z1 GSpG nicht ein zu enger Anfechtungsumfang gewählt wurde. Nach Ansicht der Antragsteller wäre offenbar ihr Handeln ohne Bestehen eines Monopols nicht rechtswidrig. Im Falle der Aufhebung der mit den Hauptanträgen angefochtenen Bestimmungen wären allerdings weiterhin mehrere Bestimmungen des GSpG in Geltung, aus denen im Auslegungswege weiterhin ein Monopol abgeleitet werden kann (zB §4 GSpG: 'Glücksspiele unterliegen nicht dem Monopol des Bundes …').

Im Hinblick auf die Eventualanträge auf Aufhebung des gesamten GSpG ist auf einen jüngeren Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2015, G324/2015 hinzuweisen. Darin hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten:

'Eine Aufhebung des gesamten Gesetzes käme (…) nur bei Vorliegen eines untrennbaren Zusammenhanges sämtlicher Bestimmungen des Gesetzes in Betracht (…).'

Dass die mit den Hauptanträgen angefochtenen Bestimmungen bzw. die in eventu angefochtenen sämtlichen anderen Bestimmungen des GSpG in einem untrennbaren Zusammenhang stünden, wurde im Rahmen der Ausführungen der Antragsteller jedoch nicht dargetan (so ist etwa die Erhebung von Glücksspielabgaben gemäß §§57 ff GSpG von den geltend gemachten Bedenken nicht berührt), sondern wurde diese Beurteilung vielmehr dem Verfassungsgerichtshof überlassen.

3. Zu den unter Punkt 3 und 4 genannten Bedenken hinsichtlich §2 Abs3 GSpG und §5 Abs2 Z3 GSpG

Ein Individualantrag ist als streng subsidiärer Rechtsbehelf konzipiert. Dementsprechend kann er zulässigerweise nur dann gestellt werden, wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung steht, seine Bedenken gegen die Norm an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Laut ständiger Rechtsprechung kommt es dabei nicht darauf an, ob die Beschreitung des Umweges in der Sache selbst irgendeine Aussicht auf Erfolg hätte (vgl. etwa VfSlg 9394/1982 uva).

Im gegenständlichen Verfahren stellt die Bundesregierung dem Verfassungsgerichtshof zur Erwägung die von den Antragstellern am Ende der Punkte 3.2.3 sowie 3.2.4. ihrer Anträge (vgl. jeweils S. 7 und 8) skizzierten 'Alternativen' als zumutbare Umwege zu sehen. Um [i]hre Bedenken gegen die in §2 Abs3 GSpG vorgesehene Anbindung von Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH sowie den in §5 Abs2 Z3 GSpG vorgesehenen Nachweis eines Mindestkapitals und einer bestimmten Sicherheitsleistung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, hätten die Antragsteller bereits anlässlich der erstmaligen Erteilung einer Ausspielbewilligung im Sinne des §4 des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz[es] 2014 (StGSG) – diese umfasst das Recht Ausspielungen mit Glücksspielautomaten im Bundesland Steiermark durchzuführen – die Möglichkeit gehabt[,] an einer öffentliche Interessentensuche, welche den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung entspricht, teilzunehmen. Daraufhin wäre nach §4 Abs4 StGSG über [i]hren Antrag auf Erteilung einer Ausspielungsbewilligung mittels Bescheid entschieden worden. Damit einhergehend hätten die Antragsteller im Rahmen einer Beschwerde gegen den Bescheid vor dem zuständigen Verwaltungsgericht auf die behauptete Verfassungswidrigkeit hinweisen können, um das Gericht zur Stellung eines Antrags auf Gesetzesprüfung zu bewegen. Hätte das Verwaltungsgericht diese Bedenken nicht geteilt, hätten die Antragsteller in weiterer Folge Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben können[.]

Schließlich wird noch darauf hingewiesen, dass im Aufhebungsbegehren der Anträge auf Seite 19 (unter Pkt. 5.1.4) in eventu beantragt wird, die Wortfolge 'von mindestens € 8.000,‑ ‑ je betriebsberechtigen Glücksspielautomaten' aufzuheben. Die in Anführungszeichen gesetzte Wortfolge existiert in §5 Abs2 Z3 GSpG jedoch nicht in der zitierten Form. Dort lautet es 'von mindestens 8.000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten'.

4. Zusammenfassung

Zusammenfassend ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen und die Anträge zurückzuweisen sind. Sollte der Verfassungsgerichtshof jedoch in eine meritorische Prüfung eintreten, wird den Bedenken der Antragsteller wie folgt entgegengetreten:

II.

Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken

Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (vgl. zB VfSlg 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken.

Die Antragsteller erheben gegen die angefochtenen Bestimmungen Bedenken hinsichtlich der Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG, des Gleichheitssatzes gemäß Art7 B‑VG und des Grundrechts auf Eigentum gemäß Art5 StGG und Art1 des 1. ZPEMRK. Diese erweisen sich nach Ansicht der Bundesregierung jedoch als unbegründet, wie im Folgenden begründet wird.

1. Zu den Bedenken in Zusammenhang mit der in §60 Abs25 Z2 GSpG vorgesehenen Übergangsregelung

Die Antragsteller behaupten unter Punkt 4.1.2. ff ihrer Anträge, dass sie durch die in §60 Abs25 Z2 GSpG vorgesehene Befristung des Betriebs von Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligungen vor der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 zugelassen worden sind, in ihren Grundrechten auf Erwerbsfreiheit und Eigentum verletzt seien: Der Eingriff sei inadäquat, da es in der Vergangenheit im Hinblick auf das durch die Maßnahme verfolgte Ziel der Kriminalitätsbekämpfung sowie der Prävention von Spielsucht keine nennenswerten Probleme geben habe. Die Befristung der vor der Novellierung des GSpG im Jahre 2010 erteilten landesrechtlichen Bewilligungen (sowie die Beschränkung auf drei Anbieter von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten) bedeute einen schwerwiegenden und intensiven Eingriff in den sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Vertrauensschutz, der sachlich nicht mehr gerechtfertigt sei.

Nach Ansicht der Bundesregierung sind diese Bedenken unbegründet, wie sich bereits aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2015, G205/2014 u.a. (zu Bewilligungen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz), ergibt. Darin stellte der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf eine behauptete Verletzung der Erwerbsfreiheit Folgendes klar (Hervorhebung nicht im Original):

'Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG (…) sind gesetzliche, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen auf Grund des diesem Recht angefügten Gesetzesvorbehaltes nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind. (…)

§60 Abs25 Z2 GSpG greift insofern in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG ein, als mit Ablauf der in dieser Bestimmung enthaltenen Frist (31. Dezember 2014 bzw. 31. Dezember 2015) der Betrieb von Glücksspielautomaten, für den eine landesrechtliche Bewilligung iSd §4 Abs2 GSpG idF vor der GSpG-Novelle 2010 erteilt wurde, als verbotene Ausspielungen im Sinne des §2 Abs4 GSpG das Tatbild des Verwaltungsstraftatbestands des §52 Abs1 Z1 GSpG erfüllen.

In Zusammenhang mit der GSpG-Novelle 2010 führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 657 BlgNR 24. GP ) die Gewährleistung des Spielerschutzes als zentrales Ziel des Gesetzesvorhabens an. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, liegen die Ziele der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen, nämlich Straftaten zu verhindern, eine übermäßige Anregung zur Teilnahme am Glücksspiel durch unreglementierte Konkurrenz zu vermeiden und zu verhindern, dass Glücksspiel ausschließlich zu gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet wird, angesichts der nachgewiesenen Sozialschädlichkeit des Glücksspiels im öffentlichen Interesse (vgl. VfSlg 19.077/2010, 19.717/2012 mwN). Ausspielungen mit Glücksspielautomaten sind durch ein hohes Suchtpotential gekennzeichnet und bergen insbesondere auch für Jugendliche spezielle Risiken in Bezug auf ein drohendes Suchtverhalten (VfSlg 19.749/2013). Für den Verfassungsgerichtshof besteht daher kein Zweifel, dass eine gesetzliche Regelung wie §60 Abs25 Z2 GSpG, die das Auslaufen bestehender Bewilligungen für den Betrieb von Glücksspielautomaten zum Gegenstand hat, im öffentlichen Interesse liegt. Die antragstellenden Gesellschaften verkennen in diesem Zusammenhang, dass mit der GSpG-Novelle 2010 das Spielerschutzniveau auch im Vergleich zu bereits bestehenden landesrechtlichen Bewilligungen für Ausspielungen, die nun unter das Glücksspielmonopol fallen, erhöht werden sollte, weshalb ohne Bedeutung ist, ob bereits vor Inkrafttreten dieser Novelle nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz ein Konzessionssystem bestand, das grundsätzlich geeignet war, 'Glücksspiel durch gezielte Steuerung in geordnete Bahnen zu lenken und illegales Glücksspiel einzudämmen'.

Der Bundesgesetzgeber verfolgte mit der GSpG-Novelle 2010 erkennbar das Ziel, ein höheres Niveau für den Spielerschutz dadurch zu erreichen, dass im Rahmen des §4 Abs2 GSpG idF vor der GSpG-Novelle 2010 bewilligte Landesausspielungen nicht mehr neu bewilligt werden können. Diese Ausspielungen sollten nach dem Willen des Bundesgesetzgebers jedoch nicht nur in der Zukunft nicht mehr neu bewilligt werden können; auch in der Vergangenheit (mitunter unbefristet) erteilte Bewilligungen sollten durch die in §60 Abs25 Z2 GSpG genannten Fristen eine zeitliche Einschränkung erfahren. Diese Fristen stellen für die vom Bundesgesetzgeber mit der GSpG-Novelle 2010 verfolgten öffentlichen Interessen der Erhöhung des Spielerschutzniveaus ein taugliches Mittel dar, weil nach Ablauf der in §60 Abs25 Z2 GSpG genannten Fristen der Betrieb der auf Grundlage des §4 Abs2 GSpG idF vor der GSpG-Novelle 2010 bewilligten Glücksspielautomaten das Tatbild des Verwaltungsstraftatbestands des §52 Abs1 Z1 GSpG erfüllt. Vor dem Hintergrund, dass den Betreibern von Glücksspielautomaten, die nicht gemäß §5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010 vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind, ein entsprechend langer Zeitraum (etwa dreieinhalb Jahre) ab Inkrafttreten der Novelle bis zum Wirksamwerden des Verbots als Übergangszeit eingeräumt wurde (und das Glücksspielgesetz grundsätzlich auch weiterhin bestimmte Glücksspielautomaten – im Rahmen des §5 GSpG – vom Glücksspielmonopol des Bundes ausnimmt), ist der Eingriff verhältnismäßig.

Ein unzulässiger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung durch die angefochtenen Bestimmungen des §60 Abs25 Z2 GSpG liegt daher nicht vor.'

In Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung des Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums sowie einer Verletzung des Vertrauensschutzes kam der Verfassungsgerichtshof zum gleichen Schluss (Hervorhebung nicht im Original):

'Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (…) gilt der erste Satz des Art5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Art1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (…), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (…) und nicht unverhältnismäßig ist (…).

Zum Vorbringen der antragstellenden Gesellschaften, wonach dem durch §60 Abs25 Z2 GSpG verfügten Eingriff in die Unversehrtheit des Eigentums kein öffentliches Interesse zugrunde liege, kann auf die [obigen] Ausführungen (…) verwiesen werden. (…)

Die angefochtenen Regelungen des §60 Abs25 Z2 GSpG verstoßen sohin auch nicht gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (…).

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (vgl. VfSlg 16.687/2002 mwN). Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (zB VfSlg 18.010/2006 mwN). Nur unter besonderen Umständen setzt der Vertrauensschutz dem Gesetzgeber verfassungsrechtliche Grenzen, so insbesondere wenn dem Betroffenen zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden muss, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen (vgl. VfSlg 13.657/1993, 15.373/1998, 16.754/2002 mwN). Vertrauensschutz begründende Umstände können nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darin liegen, dass rückwirkend an in der Vergangenheit liegende Sachverhalte geänderte (für die Normunterworfenen nachteilige) Rechtsfolgen geknüpft werden (vgl. VfSlg 13.020/1992, 16.850/2003) oder dass der Gesetzgeber in Rechtsansprüche, auf die sich die Normunterworfenen nach ihrer Zweckbestimmung rechtens einstellen durften (wie auf Pensionsleistungen bestimmter Höhe), plötzlich und intensiv nachteilig eingreift (vgl. VfSlg 11.288/1987, 16.764/2002, 17.254/2004) oder dass der Gesetzgeber, der Normunterworfene zu Dispositionen veranlasst hat, durch eine spätere Maßnahme diese im Vertrauen auf die Rechtslage vorgenommenen Dispositionen frustriert bzw. ihrer Wirkung beraubt (vgl. VfSlg 12.944/1991, 13.655/1993, 16.452/2002). (…)

Mit den angefochtenen Bestimmungen des §60 Abs25 Z2 GSpG greift der Gesetzgeber in rechtskräftige Bewilligungen ein, indem er deren weitere Ausübung mit einem bestimmten Stichtag (Ablauf des 31. Dezember 2014 bzw. des 31. Dezember 2015) als Verwaltungsstraftatbestand qualifiziert. Die GSpG-Novelle 2010 ist am 19. August 2010 in Kraft getreten, somit konnten die antragstellenden Gesellschaften die ihnen bescheidmäßig eingeräumten Bewilligungen für mehr als vier Jahre nach Inkrafttreten der GSpG-Novelle 2010 weiter ausüben. Vor dem Hintergrund dieser langen Übergangszeit kann der Verfassungsgerichtshof nicht erkennen, dass es sich dabei um einen plötzlichen Eingriff handelt. Darüber hinaus legen die antragstellenden Gesellschaften keine näher substantiierten Umstände dar, aus denen sich ein intensiver Eingriff in ihre Rechtssphäre ergäbe. Insbesondere führen die antragstellenden Gesellschaften nicht näher aus, welche besonderen (das heißt über den gewöhnlichen Geschäftsgang hinaus gehenden) Dispositionen sie im Einzelnen vor Inkrafttreten der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 mit 19. August 2010 getätigt haben, die in der Folge mit Ablauf des 31. Dezember 2014 frustriert wurden. Der Verfassungsgerichtshof kann daher (…) keine Verletzung des Vertrauensschutzes erkennen.'

Nach Auffassung der Bundesregierung lassen sich die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes uneingeschränkt auf die gegenständlichen Anträge übertragen. Wie bereits oben (I.1.2 zur res iudicata) ausgeführt wurde, bestehen insoweit keine relevanten Unterschiede zwischen der im Erkenntnis G205/2014 u.a. gegenständlichen Ausgangslage und den hier gegenständlichen Bewilligungen des Landes Steiermark.

Was die Berufung auf Art15 und 16 der Grundrechte-Charta (GRC) betrifft, so weist die Bundesregierung darauf [hin], dass diese im vorliegenden Fall mangels Durchführung von Unionsrecht (im Sinne des Art51 GRC) nicht anwendbar sind. Insbesondere liegt bereits kein grenzüberscheitender Sachverhalt vor, der vom Geltungsbereich des Unionsrechts erfasst wäre, und wird ein solcher von den Antragstellern auch nicht behauptet. Im Übrigen wäre ein allfälliger Eingriff in die Berufs- bzw. Unternehmerische Freiheit gemäß Art15 und 16 GRC aus den gleichen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt, wie sie in der Prüfung anhand der nationalen Grundrechte bereits oben aufgezeigt worden sind. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in G205/2014 ua. keinen Verstoß gegen Art15, 16 und 17 GRC gesehen (vgl. Rz. 83 mwN).

2. Zu den Bedenken hinsichtlich des Glücksspielmonopols des Bundes im Allgemeinen

Unter Punkt 4.2. [i]hrer Anträge bringen die Antragsteller Bedenken gegen das Glücksspielmonopol des Bundes im Allgemeinen vor. Dabei behaupten sie, dass die Regelungen des österreichischen Glücksspielmonopols (insbesondere §2 Abs2 und 4 GSpG, §3 GSpG sowie §52 Abs1 Z1 GSpG) unionsrechtswidrig seien und daher bei rein inländischen Sachverhalten zu einer Inländerdiskriminierung führten.

Da die dargelegten Bedenken im Wesentlichen jenen entsprechen die der Oberste Gerichtshof im Rahmen des beim Verfassungsgerichtshofes anhängigen Normprüfungsverfahrens G103-104/2016-2 geltend gemacht hat (dies stellen auch die Antragsteller selbst u.a. auf Seite 12 [i]hrer Anträge klar), erlaubt sich die Bundesregierung auf [i]hre Stellungnahme vom 7. Juni 2016 zum genannten Verfahren 2016 zu verweisen (siehe Anhang).

3. Zu den Bedenken hinsichtlich der in §2 Abs3 GSpG vorgesehenen Anbindung von Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH

Unter Punkt 4.3. ihrer Anträge behaupten die Antragsteller eine Verletzung des Gleichheitssatzes: So sei es nicht einsehbar, weshalb im Unterschied zu Inhabern einer Lotterienkonzession nach §14 GSpG Bewilligungsinhabern von Landesausspielungen nach §2 Abs3 GSpG die Verpflichtung auferlegt wird, ihre Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Darüber hinaus ergäbe sich aus dieser verpflichtenden Anbindung eine Verletzung der Erwerbsfreiheit, zumal im Sinne der Abgabensicherung bzw. Abgabenkontrolle auch die Speicherung relevanter Daten beim Bewilligungsinhaber ausreichend wäre. Die Bundesregierung teilt diese Bedenken nicht.

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass der wesentliche Grund für die Anbindung der Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH in der Verbesserung ihrer Kontrolle liegt. Die Optimierung der Kontrolleffizienz wird auch in den Erläuterungen zur Glücksspielgesetz-Novelle 2010 unterstrichen. Darin heißt es etwa (vgl. ErlRV 657 BlgNR XXIV. GP , 5; Hervorhebung nicht im Original):

'Mit der technischen Anbindung der Automatensalons bzw. der Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH und der technischen Möglichkeit der Weiterleitung der übermittelten Datensätze an die Bundesrechenzentrum GmbH wird ein Monitoring durch die Finanzverwaltung erreicht, das zugleich auch eine Abgabenkontrolle ermöglicht. (…)'

Wie sich aus Vorblatt und Erläuterungen weiters ergibt, soll neben einer glücksspielrechtlichen Kontrollverbesserung, die im Endeffekt den Spielerschutz maßgeblich verstärkt, die Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH auch einen fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern gewährleisten. Im Übrigen dient die Anbindung einer Erleichterung der Abgabenkontrolle und entspricht dem Prinzip der Verwaltungsökonomie: Insbesondere ist davon auszugehen, dass eine zentralisierte Erfassung aller für das Automatenglücksspiel relevanten Daten bei einer Stelle, im Vergleich zu einer dezentralen Speicherung dieser Daten – so wie offenbar von den Antragstellern vorgeschlagen – das Erkennen von Unregelmäßigkeiten ungleich beschleunigt.

Nach Auffassung der Bundesregierung liegt sohin die durch die Anbindung verursachte Beschränkung der Erwerbsfreiheit im öffentlichen Interesse: Im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele – Verbesserung des Spielerschutzes, Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs, Erleichterung der Abgabenkontrolle, Verwaltungsökonomie – ist die Beschränkung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich rechtfertigbar.

Was die gleichheitsrechtlichen Bedenken der Antragsteller anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Lotterienkonzession nach §14 GSpG nicht mit einer Bewilligung für Landesausspielungen vergleichbar ist. Sowohl die Erteilung einer Konzession gemäß §14 GSpG sowie Ausspielungen gemäß den §§6 bis 12b GSpG – wie auch die Erteilung einer Konzession zum Betr[ie]b einer Spielbank gemäß §21 GSpG – sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft (vgl. in diesem Sinne VfGH 7.10.2015, G282/2015, zu vor der GSpG-Novelle 2010 erteilten landesrechtlichen Bewilligungen). Soweit im Rahmen einer Lotterienkonzession nach §14 GSpG Video Lotterie Terminals gemäß §12a Abs2 GSpG betrieben werden oder im Rahmen einer Spielbankenkonzession nach §21 GSpG Glücksspielautomaten in Spielbanken[,] ist zudem ohnehin auch eine verpflichtende Anbindung an das Bundesrechenzentrum vorgesehen (§12a Abs4 und §21 Abs10 GSpG).

Die hier angefochtene Bestimmung – §2 Abs3 GSpG – entspricht damit dem Gleichheitssatz.

4. Zu den Bedenken hinsichtlich des in §5 Abs2 Z3 GSpG vorgesehenen Nachweises eines Mindestkapitals und einer bestimmteren Sicherheitsleistung

Die Antragsteller orten im gemäß §5 Abs2 Z3 GSpG vorgeschriebenen Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8.000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals eine Verletzung des Grundrechts auf freie Erwerbsausübung. Die genannten Anforderungen an die Abwicklungssicherheit für Ausschüttungen seien insbesondere nicht erforderlich um Abwicklungssicherheit für Ausschüttungen zu erzielen.

Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegen zu halten:

Die in §5 Abs2 Z3 GSpG normierten Anforderungen an das Mindeststammkapital (bzw. an eine Sicherstellung) gehen auf die Glücksspielgesetz-Novelle 2010 zurück. In den Erläuterungen heißt es hierzu (vgl. ErlRV 657 BlgNR XXIV. GP 5, Hervorhebung nicht im Original):

'Das Eigenkapitalerfordernis der Bewilligungsinhaber trägt dabei dem Gedanken der Abwicklungssicherheit für die Auszahlung von Spielgewinnen in einer bundesweiten Durchschnittsbetrachtung Rechnung. Es wurde auf einen Automaten herunter gebrochen, wobei das Mindesterfordernis von 8.000 Euro pro Automat ein in ein bis zwei Monaten erzielbares Einspielergebnis eines Automaten darstellt. (…) Das damit erforderliche Eigenkapitalerfordernis für Automatensalonkonzessionen fügt sich auch in die übrige Systematik des Glücksspielgesetzes ein. Dieses verlangt für den Spielbankenkonzessionär 22 Mio. Euro und für den Lotterienkonzessionär 109 Mio. Euro, wobei dieser nicht nur Elektronische Lotterien u.a. in Form von VLTs, sondern vor allem auch klassische Lotterien anbietet.'

Neben der Sicherstellung der Abwicklungssicherheit für die Auszahlung von Spielgewinnen wird durch die Kapitalerfordernisse insbesondere das Ziel der Verhinderung von Straftaten verfolgt. Angesichts der nachgewiesenen Sozialschädlichkeit des Glücksspiels liegt dieses Ziel im öffentlichen Interesse (vgl. dazu VfSlg 19.717/2012 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). So hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 19.717/2012 in Zusammenhang mit den Mindestkapitalvorschriften für Lotterien ausgeführt:

'(…) die Mindestkapitalvorschrift[en] des §14 Abs2 Z3 GSpG sind geeignet, [das vorhin genannte Ziel] zu erreichen. Es liegt auf der Hand, (…) dass die strenge Mindestkapitalvorschrift Konzessionswerber vom Markt abhält, die gegebenenfalls mit Hilfe illegaler Geschäfte die finanziellen Voraussetzungen für die Veranstaltung von Glücksspiel schaffen wollen. (…)'

Die gleichen Schlussfolgerungen müssen nach Ansicht der Bundesregierung sinngemäß auch für den Bereich der Glücksspielautomaten gelten. Der Nachweis eines Mindestkapitals im Sinne des §5 Abs2 Z3 GSpG und einer bestimmten Sicherheitsleistung ist zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen. Insofern ist keine Verletzung der Erwerbsfreiheit erkennbar.

5. Zusammenfassung

Zusammenfassend ist die Bundesregierung daher der Ansicht, dass es sich bei den angefochtenen Bestimmungen um im öffentlichen Interesse gelegene, sachlich gerechtfertigte und nicht unverhältnismäßige Regelungen handelt, die weder unionsrechtlichen noch verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen."

4. Die Steiermärkische Landesregierung erstattete in den zu G183, 186/2016 sowie G184-185/2016 protokollierten Verfahren jeweils eine gleichlautende Äußerung, in der sie die Zulässigkeit der Anträge bestreitet und den in den Anträgen erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt (ohne die Hervorhebungen im Original):

"1. Vorbemerkung:

Durch den gegenständlichen Antrag 5.1.1 werden ausschließlich Bestimmungen des Glücksspielgesetzes angefochten; in den (Eventual)Anträgen 5.1.2, 5.1.3 und 5.1.4 werden zusätzlich auch Bestimmungen des Steiermärkische[n] Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz angefochten. Die Äußerung der Steiermärkischen Landesregierung bezieht sich ausschließlich auf das Steiermärkische Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz (im Weiteren auch als StGSG zitiert).

II. Zur Präjudizialität:

1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheids wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.

Nicht jedem Normadressaten kommt aber die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffs zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

2. Allgemein zu den Anträgen 5.1.2, 5.1.3, und 5.1.4 (unmittelbare und aktuelle Verletzung in ihren Rechten durch das Gesetz):

2.1 Das StGSG regelt in §3 die Rahmenbedingungen, unter denen die Durchführung von (Landes)Ausspielungen zulässig ist und legt fest, dass für die Ausspielung eine Ausspielbewilligung (§§4‑9) erforderlich ist, sie nur in Automatensalons erfolgen darf, die für die Inhaberin der Ausspielbewilligung bewilligt sind (§§10‑12) und sie nur mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden darf, die für die Inhaberin der Ausspielbewilligung bewilligt sind (§§13‑14). Jeder Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat steht es frei, sich bei der öffentlichen Interessentensuche nach §4 Abs2 zu beteiligen, wobei sie die in §5 aufgezählten ordnungspolitischen Voraussetzungen erfüllen müssen. Inwieweit die angefoch-tenen Bestimmungen in den Anträgen 5.1.2, 5.1.3 und 5.1.4 die Antragstellerin in ihren Rechten unmittelbar verletzen, ist nicht erkennbar und wurde von ihr auch nicht dargetan. Durch die entsprechenden Bestimmungen wurde in aktuell bestehende Rechte nicht eingegriffen, die Antragstellerin hat sich an der in den Jahren 2014/2015 durchgeführten Interessentensuche und Vergabe der Landesausspielbewilligungen nicht beteiligt und ihr wird auch nicht die Möglichkeit genommen, sich bei weiteren Ausschreibungen/Interessentensuchen zu beteiligen. Nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung fehlen jegliche Ausführungen darüber, warum die allgemeinen Anforderungen für die Erlangung von Bewilligungen eine unmittelbare rechtliche Betroffenheit auslösen sollten; die Antragstellerin wird durch diese Bestimmungen nicht anders behandelt wie alle anderen möglichen Bewilligungswerber auch. Dass das Gesetz allenfalls faktische Auswirkungen für die Antragstellerin hat bzw. haben kann – insb. als Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen –, reicht für eine Antragslegitimation jedoch nicht aus. Das StGSG greift somit in die Rechtssphäre der Antragstellerin in keiner Weise ein.

2.2 Zusätzlich wird für die Antragslegitimation aber auch gefordert, dass die rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin nicht nur bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden. Eine aktuelle Beeinträchtigung liegt sogar nach Aussagen der Antragstellerin nicht vor: Die Vorschrift greift – wie zuvor ausgeführt – aktuell in keine Rechte ein, die Antragstellerin hat sich nicht um die erst vor kurzem vergebenen Ausspielungsbewilligungen beworben. Ein erst in der Zukunft liegendes Verhalten, z.B. eine mögliche Bewerbung um eine neu zu vergebende Landeskonzession, vermag allerdings keine aktuelle Betroffenheit auszulösen. So hat der VfGH im Beschluss vom 08.06.2004, G208/03, festgehalten: 'Die Antragsteller sind entgegen ihren Ausführungen durch die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht aktuell betroffen, da sie ihr Interesse an einer Konzession für den Betrieb eines Glücksspiels noch nicht in rechtlich erheblicher Weise durch einen darauf gerichteten Antrag kundgetan haben. Dass ein solcher Antrag von vornherein zum Scheitern verurteilt wäre, vermag vor dem Hintergrund des die Antragslegitimation begrenzenden und in dieser Beziehung eindeutigen Inhalt des Art140 Abs1 letzter Satz B‑VG die Unzumutbarkeit dieses Weges nicht darzutun (VfSlg 8846/1980 und 14673/1996). Die Bewerbung um eine einschlägige Konzession ist auch – entgegen der Auffassung der Antragsteller – nicht deshalb unzumutbar, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen einer Konzessionserteilung erfüllen (eine österreichische Gesellschaft mit einem Stammkapital von 1,500 Millionen Schilling gründen) müssten. Denn die Antragsteller wenden sich auch gegen diese – sie beschwerenden – Voraussetzungen und können ihre Bedenken daher auch gegen einen den Antrag aus diesen Gründen abweisenden Bescheid ins Treffen führen. Der Antrag erweist sich somit schon mangels unmittelbarer aktueller Betroffenheit der Einschreiterin als unzulässig.'

Im Beschluss vom 26.06.2013, G47/2013 hat der VfGH zu §101 ASVG festgehalten, dass diese Bestimmung ihrem klaren Wortlaut zufolge weder unmittelbar noch aktuell die Rechtssphäre des Antragstellers gestaltet; diese Bestimmung entfalte ihre Wirkungen lediglich in Verbindung mit einem konkreten Verfahren über die Zuerkennung oder Abweisung eines Anspruchs auf eine Geldleistung nach dem ASVG. Dies lässt sich auf das StGSG übertragen: Auch das StGSG gestaltet im Zeitpunkt der Antragstellung beim VfGH weder unmittelbar noch aktuell die Rechtssphäre des Antragstellers; auch die angefochtenen Bestimmungen entfalten ihre Wirkungen lediglich in Verbindung mit einem konkreten Verfahren auf Erteilung einer Bewilligung.

Bestätigt wird dies noch zusätzlich durch den Beschluss des VfGH vom 27.11.1990, G209/90: Die für die Zulässigkeit eines Individualantrages geforderte aktuelle Beeinträchtigung des Antragstellers liege derzeit deshalb nicht vor, weil die Erfüllung der nach §2 Abs2 der RAO geforderten Voraussetzung der Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt von 5 bzw. 4 Jahren noch nicht so nahe bevorstehe, dass die aktuelle Betroffenheit zu bejahen wäre; denn er habe diese Tätigkeit erst mit 2. Jänner 1989 begonnen (vgl. auch die Beschlüsse des VfGH vom 28.09.89, G195, 196/88, und vom 12.10.89, G193, 194/88). Auch im Falle der Antragstellerin werden die für die Erteilung einer Konzession geforderten Anforderungen erst mit einer allfälligen neuen Konzessionsausschreibung schlagend, die nach derzeitigem Stand erst in einigen Jahren (vermutlich 2025/2026) – vor Ablauf der derzeit vergebenen, auf 12 Jahre befristeten Konzessionen – erfolgen soll. Eine potentielle Beeinträchtigung, wie sie hier vorliegt, reicht aber für die Zulässigkeit eines Individualantrags nach Art140 B‑VG nicht aus.

3. Zum Antrag 5.1.2:

3.1 Zunächst ist zu kritisieren, dass die Antragstellerin nicht ausführt und belegt, warum die im Antrag 5.1.2 angefochtenen Bestimmungen des StGSG in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Glücksspielgesetz stehen und damit das rechtliche Schicksal des GSpG teilen müssen. Wenn das Monopol wegfiele, könnte der Landesgesetzgeber in diesem Umfang auch – gestützt auf die Generalklausel des Art15 B‑VG – ein entsprechendes Landesgesetz erlassen. Der Antrag erscheint daher von vornherein unsubstantiiert und falsch abgegrenzt.

3.2 Wie der VfGH im Erkenntnis G205/2014 ua. vom 12.3.2015 ausgesprochen hat, stützte sich der Bundesgesetzgeber bei der Erlassung der GSpG-Novelle 2010 auf den Kompetenztatbestand 'Monopolwesen' des Art10 Abs1 Z4 B‑VG. In Ausübung dieser Kompetenz ist der einfache Bundesgesetzgeber berechtigt, das Glücksspielmonopol des Bundes abzugrenzen (vgl. VfSlg 7567/1975). Für die Regelung einer Tätigkeit, die der Bundesgesetzgeber vom Glücksspielmonopol des Bundes ausnimmt, ist gemäß Art15 B‑VG der Landesgesetzgeber zuständig (vgl. VfSlg 7985/1976). Dem Bundesgesetzgeber kommt dementsprechend die 'Kompetenz-Kompetenz' im Bereich des Glücksspielmonopols zu, das heißt der Bundesgesetzgeber kann den Umfang des Glücksspielmonopols (des Bundes) bestimmen (vgl. Mayer, Staatsmonopole, 1976, 20 f.).

Diese Kompetenz-Kompetenz hat der Bundesgesetzgeber in Anspruch genommen, indem §4 Abs2 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010 nunmehr zur Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes auf die in §5 GSpG geschaffenen 'Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten' verweist. Durch §5 GSpG wird nun detailliert geregelt, in welchem Umfang und unter Berücksichtigung welche[r] Anforderungen der Landesgesetzgeber Landesausspielungen regeln darf.

§5 Abs1 GSpG bestimmt somit, in welcher Form Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten laut §4 Abs2 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind. In diesem Bereich können die Länder nach Art15 Abs1 B‑VG Regelungen beschließen und Konzessionen erteilen. §5 GSpG ist, wie der einfache Bundesgesetzgeber erklärt, eine Rahmengesetzgebung. Das heißt, der Landesgesetzgeber ist an diese Vorgaben gebunden, er darf – wenn er seine Landeskompetenz ausnützen will – von diesen bundesgesetzlichen Vorgaben nicht abweichen. Weicht er indes ab, bewegt er sich außerhalb der ihm zugewiesenen Kompetenz (vgl. dazu auch Segalla, Glücksspielrecht der Länder, in Pürgy (Hrsg), Das Recht der Länder, Band 11/2, 620).

In diesem Sinne musste der Landesgesetzgeber durch §3 Abs2 StGSG §5 Abs1 letzter Absatz GSpG umsetzen: Diese Regelung bindet die erteilende Behörde, das Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1.200 Einwohnerlnnen in der Steiermark sicherzustellen und schafft damit einen Versagungsgrund, wenn eine darüberhinausgehende Anzahl von Glückspielautomaten beantragt werden sollte. Durch §4 Abs1 wird sowohl §5 Abs1 letzter Absatz (höchstens drei Bewilligungen pro Bundeland) und §5 Abs2 Z8 (Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren) umgesetzt. Wenn nun §§3 Abs2 und 4 Abs1 StGSG aufgehoben würden, würde dies bedeuten, dass das Stmk. Landesgesetz verfassungswidrig würde, weil damit nicht alle Anforderungen des §5 GSpG erfüllt sind und somit unter den verbleibenden Voraussetzungen eine landesgesetzlich zu regelnde Landesausspielung nicht mehr vorliegen würde. Diesbezüglich würde auch eine Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof zur Sanierung durch den Landesgesetzgeber nicht fruchten, denn dadurch, dass der Landesgesetzgeber inhaltlich durch das GSpG gebunden ist, müsste er, um die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, dieselbe(n) Regelung(en) – auf Grund der Rahmenvorgaben – wiederum in Kraft setzen.

In Konsequenz dessen erweist sich eine Aufhebung dieser Bestimmungen als unzulässig, weil der Landesgesetzgeber dadurch nicht mehr in die Lage versetzt würde, eine verfassungskonforme Regelung zu erlassen. Es ist daher davon auszugehen, dass die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht in den landesgesetzlichen Bestimmungen verankert ist.

3.3 Im Zusammenhang mit der Anfechtung der §§10 Abs1 und 13 Abs1 ist festzuhalten, dass damit jedenfalls das erforderliche Ausmaß überschritten wurde: Die ersten Sätze der beiden Absätze legen fest, dass zum Betrieb eines Automatensalons bzw. für die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons eine Bewilligung erforderlich ist. Warum diese Sätze mit den jeweils zweiten Sätzen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Diese Anträge sind daher in dieser Form überschießend.

3.4 Im anschließenden Eventualantrag beantragt die Antragstellerin das StGSG zur Gänze aufzuheben. Dazu ist Folgendes auszuführen: Gemäß §62 Abs1 erster Satz VfGG muss ein Gesetzesprüfungsantrag das Begehren enthalten, das Gesetz seinem gesamten Inhalt nach oder bestimmte Stellen des Gesetzes aufzuheben. Um das strenge Formerfordernis des ersten Satzes des §62 Abs1 VfGG zu erfüllen, müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfSlg 11.888/1988, 12.062/1989, 12.263/1990, 14.040/1995, 14.634/1996) die bekämpften Gesetzesstellen genau und eindeutig bezeichnet werden. Es darf nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes tatsächlich aufgehoben werden soll (VfSlg 12.062/1989, 12.487/1990, 14.040/1995, 16.340/2001), wobei aber nur jene Bestimmungen angefochten und aufgehoben werden dürfen, die in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.

Hiezu ist Folgendes festzustellen: Das Stmk. Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz regelt nicht nur die vom Glücksspielgesetz in Landeskompetenz übertragenen Landesausspielungen mittels Glückspielautomaten, sondern enthält auch Regelungen für Spielapparate (Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsapparate), die jedenfalls nicht Gegenstand der aktuellen Anträge beim Verfassungsgerichtshof sind. Während das zweite Hauptstück die Voraussetzungen und Anforderungen von Glückspielautomaten regelt (Ausspielbewilligungen, Automatensalons, Glücksspielautomaten, Spielerschutz, Geldwäsche und Begleitende Maßnahmen), regelt das dritte Hauptstück die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten. Das erste (Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen), vierte (Behörden und Zuständigkeiten) und fünfte Hauptstück (Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen) beinhalten Regelungen, die sowohl für Glücksspielautomaten als auch Spielapparate Geltung besitzen.

Die Antragsteller begehren nun, das Stmk. Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 'zur Gänze' aufzuheben, ohne in irgendeiner Weise zu begründen, warum auch das gesamte StGSG aufgehoben werden sollte, wenn das Glückspielgesetz aufgehoben würde. Für die Zulässigkeit eines Antrages auf Aufhebung eines ganzen Gesetzes ist es aber erforderlich, dass alle Bestimmungen des angefochtenen Gesetzes in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar, aktuell und nachteilig eingreifen und dies im Antrag dargelegt wird (vgl. VfSlg 14.320/1995, 14.716/1996, 16.001/2000 uva.).

Im Hinblick auf die strenge Judikatur des Verfassungsgerichtshofes käme eine Aufhebung des gesamten StGSG aber nur bei Vorliegen eines untrennbaren Zusammenhanges sämtlicher Bestimmungen des Gesetzes in Betracht. Dass die die Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsspielapparate betreffenden Regelungen in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Bestimmungen über Glücksspielautomaten stehen, wurde im Rahmen der Ausführungen zur Präjudizialität nicht dargetan, ja nicht einmal erwähnt. Vielmehr können und müssen die völlig unbedenklichen Regelungen betreffend Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsspielapparate unberührt bleiben. Es ist aber nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Anträge so umzudeuten, dass der Gerichtshof erst jene Bestimmungen des StGSG zu identifizieren hätte, die einer Aufhebung unterliegen könnten. Dies muss immer bereits Inhalt der Anträge sein.

Da der Eventualantrag zum Antrag 5.1.2 ausschließlich darauf abzielt, das Steiermärkische Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz zur Gänze aufzuheben, erweist sich dieser Eventualantrag jedenfalls als überschießend und daher in dieser Form als unzulässig.

4. Zum Antrag 5.1.3:

Für alle angefochtenen Regelungen des StGSG im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Anbindung von Glückspielautomaten an das Bundesrechenzentrum ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass durch diese Bestimmungen ausschließlich die bundesgesetzlichen Vorgaben in §2 Abs3 und §5 Abs7 Z1 GSpG landesgesetzlich ausgeführt worden sind. Die Unzulässigkeit des Antrages ergibt sich aus den Ausführungen zu Punkt 3.2.

5. Zum Antrag 5.1.4:

Auch §5 Z4 StGSG setzt ausschließlich bundesgesetzliche Vorgaben um (§5 Abs2 Z3 GSpG). Zur Zulässigkeit siehe ebenfalls die Ausführungen zu Punkt 3.2.

III. Zum Inhalt:

1. Zum Antrag 5.1.2 (§§3, 4, 10 Abs1 und 13 Abs1):

§5 Abs1 GSpG bestimmt, in welcher Form Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten laut §4 Abs2 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind. In diesem Bereich können die Länder Regelungen beschließen und Konzessionen erteilen. Dabei gibt das Glückspielgesetz nicht eine einzige Linie vor, sondern gibt den Ländern in dem vom GSpG geschaffenen Rahmen (der sehr eng gehalten ist) die Möglichkeit einzelne Aspekte zu gestalten:

 Die Länder sind frei zu regeln, ob in einem Land Glücksspielautomaten aufgestellt werden dürfen oder nicht.

 Die Länder können zwischen Aufstellung in Automatensalons oder Einzelaufstellung wählen.

 Das höchstzulässige Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland darf nicht überschritten werden.

 Die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt (der VfGH erachtet die Begrenzung der Konzessionen als zulässig; VfGH 6. 12. 2012, B1337-1338, 1340/11)

 Bewilligungen dürfen nur für eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren erteilt werden.

Unter Ausnützung dieses Rahmen[s] hat der Landesgesetzgeber entschieden, dass die Aufstellung von Spielapparaten im Land Steiermark zulässig sein soll (ein Glücksspielautomatenverbot allein für die Steiermark mache keinen Sinn, da sich die Bundesländer Kärnten, Burgenland, Niederösterreich und Oberösterreich ebenfalls gegen ein Verbot entschieden haben). In Entsprechung der vom Unterausschuss 'Glücksspiel' vorgegebenen Eckpunkte sowie der im Glücksspielgesetz 1989 i.d.F. BGBl I Nr 167/2013 festgehaltenen Ländervorgaben sind im StGSG, folgende wesentliche Punkte berücksichtigt:

 Bewilligung zum Betrieb von Glücksspielautomaten in der Steiermark für maximal 3 Kapitalgesellschaften mit Aufsichtsrat,

 Standortbewilligung für jeden Automatensalon mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten,

 Beschränkung der Anzahl der Glücksspielautomaten auf 1.009 (Anm.: auf Grund des neuen Bevölkerungsschlüssels bei der Interessentensuche und im Bescheid schließlich 1.012),

 Aufstellung und Betrieb der Glücksspielautomaten nur in Automatensalons, daher keine Einzelaufstellung möglich,

 Bewilligung der Aufstellung jedes einzelnen Glücksspielautomaten,

 Zuständigkeit der Landesregierung für alle Verfahren betreffend Glücksspielautomaten.

(siehe dazu Ausschussbericht LTStmk XVI. GP EZ 1122/9).

Der Landesgesetzgeber hat dabei ein abgestuftes, aufeinander bezugnehmendes System vorgesehen. Das StGSG regelt in §3 die Rahmenbedingungen, unter denen die Durchführung von (Landes)Ausspielungen zulässig ist und legt fest, dass für die Ausspielung eine Ausspielbewilligung (§§4‑9) erforderlich ist, sie nur in Automatensalons erfolgen darf, die für die Inhaberin der Ausspielbewilligung bewilligt sind (§§10‑12) und sie nur mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden darf, die für die Inhaberin der Ausspielbewilligung bewilligt sind (§§13‑14). Mit diesen Regelungen, die u.a. §5 GSpG durch- und näher ausführen schafft der Gesetzgeber jenes ordnungspolitische System, das es ermöglicht, die Anzahl der Bewilligungsinhaber und dadurch auch die Anzahl der Geldspielautomaten in wenigen Händen zu konzentrieren. Damit werden die gesetzten Ziele (siehe dazu Ausschussbericht LTStmk XVI. GP EZ 1122/9), aus der Sicht des Spieler- und Jugendlichenschutzes in der Steiermark strenge, gerechtfertigte Rahmenbedingungen für die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten zu schaffen, die Anzahl der landesrechtlichen Glücksspielautomaten zu reduzieren, Einzelaufstellungen nicht mehr zu ermöglichen und daraus resultierend die Aufstellung und den Betrieb auf Automatensalons zu begrenzen, verwirklicht.

Für die Erteilung der Ausspielbewilligungen nach §4 (max. 3 Bewilligungen für jeweils max. 12 Jahre) hat sich der Landesgesetzgeber an den im Glücksspielgesetz vorgefundenen Verfahren orientiert (§14 Abs1 und §21 Abs1 GSpG). Die im Bewilligungsverfahren vorgesehene öffentliche Interessentensuche, die den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat und der eine öffentliche Bekanntmachung verpflichtend vorsieht, stellt ein zusätzliches Kriterium für eine sachlich gerechtfertigte Erteilung einer Bewilligung dar.

Dass die Bewilligungen für Automatensalons (§10 Abs1) und die Bewilligung zum Aufstellen von Glückspielautomaten (§13 Abs1) nur den Bewilligungsinhaberinnen einer Ausspielbewilligung zustehen können, ist Teil des Systems. Denn es ist offensichtlich, dass die Bewilligung zum Ausspielen nur dann Bedeutung haben kann, wenn (nur) diese Gesellschaften berechtigt sind Glücksspielautomaten aufzustellen. Sollte jede Person das Recht haben, Glücksspielautomaten aufzustellen, ohne Inhaberin einer Ausspielbewilligung zu sein, wäre die Ausspielbewilligung sinnlos.

Es zeigt sich somit, dass der Landesgesetzgeber wohlüberlegt den im GSpG vorgefunden Rahmen ausgefüllt und dabei ein abgestuftes System geschaffen hat (Ausspielbewilligung, Automatensalonbewilligung, Glücksspielautomatenbewilligung), mit dem die ordnungspolitischen, spielerschutz- und jugendschutzrelevanten Vorgaben und Interessen sowie die Ziele der Geldwäschevorbeugung bestmöglich umgesetzt und erreicht werden können.

2. Zum Antrag 5.1.4 (§5 Z4):

Der §5 Z4 StGSG setzt §5 Abs2 Z3 GSpG um. Diese Bestimmung fordert von Bewerbern den Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8.000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals. Diese Anforderungen sollen der Auszahlungssicherheit von Spielgewinnen dienen. Der VfGH hält Eigenkapitalanforderungen im Glücksspielrecht wegen der Kriminalitätsbekämpfung für zulässig, da diese 'Konzessionswerber vom Markt abhält, die gegebenenfalls mit Hilfe illegaler Geschäfte die finanziellen Voraussetzungen für die Veranstaltung von Glücksspiel schaffen wollen'. Zur Adäquanz hat er festgestellt, dass 'im Einzelfall sehr hohe Summen ausgespielt werden und angesichts dieser Summen auch die Gefahr der Begehung von Straftaten besonders hoch ist' (VfGH 6.12.2012, B1337-1338, 1340/11). Eine solche Regelung ist daher auch für Landesausspielungen gerechtfertigt."

IV. Zur Zulässigkeit

Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung von §187 und §404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:

1. Zur Zulässigkeit im Allgemeinen

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung – soweit hier relevant – Folgendes zur Zulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung von Gesetzen gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG ausgeführt:

1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‐VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

Wird durch einen Antrag aber nicht konkret dargetan, inwieweit durch das bekämpfte Gesetz ein unmittelbarer und aktueller Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers erfolgt, so leidet der Antrag an einem inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel (vgl. etwa VfSlg 12.797/1991, 13.717/1994, 17.111/2004, 18.187/2007, 19.505/2011; VfGH 5.3.2014, V62/2013).

1.2. Ein Antrag nach Art140 Abs1 B‑VG hat gemäß §62 Abs1 Satz 1 VfGG stets das Begehren zu enthalten, das – nach Auffassung des Antragstellers verfassungswidrige – Gesetz seinem "ganzen Inhalt nach" oder in "bestimmte[n] Stellen" aufzuheben. Um die strengen Formerfordernisse des ersten Satzes des §62 Abs1 VfGG zu erfüllen, müssen – wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat – die bekämpften Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet werden. Es darf nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschriften (welcher Teil einer Gesetzesvorschrift) nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich der Aufhebung verfallen soll (vgl. dazu VfSlg 15.775/2000, 16.340/2001, 18.175/2007). Es ist dem Verfassungsgerichtshof auch verwehrt, Gesetzesbestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, in welcher Fassung ihre Aufhebung begehrt wird, zu prüfen und im Falle des Zutreffens der geltend gemachten Bedenken aufzuheben (zB VfSlg 11.802/1988, 15.962/2000 mwN).

Gemäß §62 Abs1 VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen das Gesetz sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit sind präzise zu umschreiben, die Bedenken sind schlüssig und überprüfbar darzulegen (VfSlg 11.888/1988, 12.223/1989). Dem Antrag muss mit hinreichender Deutlichkeit entnehmbar sein, zu welcher Rechtsvorschrift die zur Aufhebung beantragte Norm in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese These sprechen (VfSlg 14.802/1997, 17.752/2006). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (VfSlg 17.099/2003, 17.102/2003, vgl. auch VfSlg 19.825/2013; VfGH 12.12.2013, G53/2013; 13.6.2014, G10/2014). Dies bedeutet aber, dass der Antragsteller sämtliche Bedenken in einem Antrag selbst darzulegen hat. Zur Darlegung der Bedenken reicht es somit nicht aus, auf Äußerungen desselben Antragstellers in anderen Verfahren hinzuweisen, ohne eine präzise Zuordnung der Bedenken vorzunehmen. Hinweise auf andere schriftliche Ausführungen, wie etwa Schriftsätze, Gutachten, Aufsätze können die Darlegung dieser Bedenken im Antrag nicht ersetzen (vgl. VfSlg 17.516/2005).

1.3. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dient ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichts eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl. VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).

Bei Lösung der Frage, welche Bestimmungen jeweils zu prüfen und aufzuheben sind, hat der Verfassungsgerichtshof in Gesetzesprüfungsverfahren, die er von Amts wegen einleitet, den Prüfungsumfang derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (zB VfSlg 7376/1974, 9374/1982, 11.506/1987, 15.599/1999, 16.195/2001).

Die Grenzen der Aufhebung müssen auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (vgl. VfSlg 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Grundgedanken, dass im Normenprüfungsverfahren nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist (vgl. VfSlg 17.220/2004).

Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. z.B. VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.933/2014; VfGH 9.3.2016, G606/2015 ua.).

Eine zu weite Fassung des Antrags macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfSlg 19.746/2013, 19.905/2014). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die den Antragsteller nicht unmittelbar und aktuell in seiner Rechtssphäre betreffen, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags (siehe VfSlg 18.486/2008, 18.298/2007, 19.933/2014; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr – vgl. noch VfSlg 14.342/1995, 15.664/1999, 15.928/2000, 16.304/2001, 16.532/2002, 18.235/2007 – zur Zurückweisung des gesamten Antrags).

Unzulässig ist ein Antrag auch dann, wenn der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl. zB VfSlg 19.824/2013 mwN).

Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Gesetzesbestimmung die verbleibenden Bestimmungen unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letztes liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).

Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, kann Art140 Abs1 B‑VG nur der Sinn beigemessen werden, dass über bestimmt umschriebene Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes lediglich ein einziges Mal entschieden werden kann. Eine Entscheidung über bestimmte, im Sinne des §62 Abs1 zweiter Satz VfGG dargelegte Bedenken gegen ein Gesetz schafft also nach allen Seiten hin Rechtskraft (vgl. VfSlg 5872/1968, 10.311/1984; VfGH 2.7.2016, G53/2016, V13/2016).

Entschiedene Sache liegt im Verhältnis zwischen einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und einem weiteren Gesetzesprüfungsantrag allerdings nur vor, wenn zum einen zwischen der seinerzeit geprüften und der nunmehr zur Prüfung gestellten Norm Identität besteht (vgl. hiezu zB VfSlg 11.646/1988 und 12.784/1991) und zum anderen über das im Antrag vorgetragene Bedenken vom Verfassungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis abgesprochen wurde (zur Zulässigkeit einer neuerlichen Sachentscheidung ob bisher nicht behandelter Bedenken vgl. zB VfSlg 10.841/1986, 11.259/1987, 13.179/1992, 18.776/2009; VfGH 2.7.2016, G53/2016, V13/2016).

2. Zur Zulässigkeit der Anträge

2.1. Zu den Anträgen auf Aufhebung von Wortfolgen in §60 Abs25 Z2 GSpG idF BGBl I 73/2010

2.1.1. Die antragstellenden Gesellschaften bringen in ihren Anträgen vor, dass ihnen durch die Steiermärkische Landesregierung die (unbefristete) Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb von Geld- und Unterhaltungsspielapparaten im Bundesland Steiermark erteilt worden sei. Basierend auf dieser Berechtigung hätten die antragstellenden Gesellschaften Geldspielautomaten im Bundesland Steiermark betrieben.

Auf Grund der – von den antragstellenden Gesellschaften angefochtenen – Regelung des §60 Abs25 Z2 GSpG sei es ihnen untersagt, sich weiterhin auf die (unbefristet erteilte) Bewilligung zur landesrechtlichen Ausspielung mit Glücksspielautomaten zu stützen. Seit 31. Dezember 2015 sei es den antragstellenden Gesellschaften nicht mehr gestattet, mit Kunden Spielverträge abzuschließen; die Bewilligung durch die Steiermärkische Landesregierung sei mit 31. Dezember 2015 "nutzlos" geworden, das Recht auf den Betrieb von Geldspielautomaten bestehe nicht mehr.

2.1.2. Die antragstellenden Gesellschaften bringen als Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit näher angeführter Wortfolgen in §60 Abs25 Z2 GSpG vor, dass diese Bestimmungen gegen den aus dem Gleichheitssatz ableitbaren Vertrauensschutz, gegen das in Art6 StGG und Art15 und 16 GRC verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit sowie gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK) verstießen.

2.1.3. Wie die antragstellenden Gesellschaften selbst in ihren Anträgen zutreffend hervorheben, hatte sich der Verfassungsgerichtshof bereits zwei Mal inhaltlich mit der Verfassungsmäßigkeit des §60 Abs25 Z2 GSpG auf Grund von (Individual-)Anträgen gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG auseinander zu setzen (VfGH 12.3.2015, G205/2014, G245-254/2015 und VfGH 7.10.2015, G282/2015).

Im vorliegenden Fall ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2015, G205/2014, G245-254/2015, von Bedeutung. Der Verfassungsgerichtshof prüfte auf Grund der in jenen Anträgen nach Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG dargelegten Bedenken, ob §60 Abs25 Z2 erster und zweiter Satz GSpG idF BGBl I 73/2010 gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit gemäß Art6 StGG und auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK, gegen den aus dem Gleichheitssatz ableitbaren Vertrauensschutz, gegen den Gleichheitssatz wegen unterschiedlicher Fristen im ersten und zweiten Satz in §60 Abs25 Z2 GSpG sowie gegen Art15, 16 und 17 GRC verstoße. Der Verfassungsgerichtshof kam in seinem Erkenntnis zum Ergebnis, dass die gegen §60 Abs25 Z2 GSpG dargelegten Bedenken nicht zutreffen, und wies die Anträge als unbegründet ab.

2.1.4. Da das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2015, G205/2014, G245-254/2015 über eben dieselben Bedenken, die nun die antragstellenden Gesellschaften gegen Wortfolgen in §60 Abs25 Z2 GSpG vorbringen, Rechtskraft geschaffen hat, sind die Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

2.2. Zu den Anträgen auf Aufhebung des §2 Abs2, §2 Abs4, §3, §52 Abs1 Z1 GSpG idF BGBl I 54/2010 und von Bestimmungen des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014 (s. Punkt I.)

2.2.1. Soweit die antragstellenden Gesellschaften die Bestimmungen des §2 Abs2, §2 Abs4, §3 und §52 Abs1 Z1 GSpG, jeweils in der Fassung BGBl I 54/2010, anfechten, kann auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2016, G103-104/2016 ua., verwiesen werden. In diesem Beschluss hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass die Anfechtung bloß des §2 Abs2, §2 Abs4 und §3 (und §52 Abs1 Z1) GSpG wegen des zu eng gewählten Anfechtungsumfangs unzulässig ist (vgl. dazu näher VfGH 15.10.2016, G103‑104/2016 ua.).

2.2.2. Die in den Eventualanträgen begehrte Aufhebung des gesamten Glücksspielgesetzes idF BGBl I 118/2015 erweist sich – wie die Bundesregierung in ihrer Äußerung zutreffend darlegt – als unzulässig, weil nicht sämtliche Bestimmungen des Glücksspielgesetzes in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. etwa die Regelungen betreffend Glücksspielabgaben in §§57 ff. GSpG), was aber eine Voraussetzung für die Anfechtung eines Gesetzes zur Gänze ist (vgl. zB VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015).

2.2.3. Die Anfechtung einzelner Bestimmungen des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014 – StGSG, LGBl 100/2014, bzw. in eventu des gesamten Landesgesetzes ist schon deswegen unzulässig, weil die antragstellenden Gesellschaften in ihren Anträgen nicht darlegen, welche Bedenken sie im Einzelnen (vgl. §62 Abs1 VfGG) gegen die angefochtenen Bestimmungen des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014 hegen, geschweige denn die Bedenken den angefochtenen Bestimmungen zuordnen (vgl. dazu allgemein oben Punkt IV. 1.2.).

2.2.4. Da die Anträge auf Aufhebung des §2 Abs2, §2 Abs4, §3 und §52 Abs1 Z1 GSpG, jeweils in der Fassung BGBl I 54/2010, und von bestimmten Regelungen des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014 sowie der beiden Gesetze zur Gänze aus den oben angeführten Gründen unzulässig sind, erübrigt sich die Prüfung, ob weitere Prozessvoraussetzungen fehlen (vgl. dazu VfGH 15.10.2016, G103-104/2016 ua.).

2.3. Zu den Anträgen auf Aufhebung von Teilen des §2 Abs3 GSpG idF BGBl I 73/2010 sowie von §6 Abs1 Z2 litc, §13 Abs5 Z3, §13 Abs6 Z2 und §22 Abs1 StGSG (s. Punkt I.)

2.3.1. Die antragstellenden Gesellschaften begehren die Aufhebung von §2 Abs3 dritter Satz GSpG idF BGBl I 73/2010, in eventu von §2 Abs3 dritter, vierter und fünfter Satz GSpG idF BGBl I 73/2010, wegen Verfassungswidrigkeit.

Weiters begehren die antragstellenden Gesellschaften die Aufhebung des §6 Abs1 Z2 litc, §13 Abs5 Z3, §13 Abs6 Z2 und des §22 Abs1 StGSG, LGBl 100/2014.

Die antragstellenden Gesellschaften begründen ihre unmittelbare und aktuelle Betroffenheit durch diese Bestimmungen damit, dass die technischen Voraussetzungen in den angefochtenen Bestimmungen so hoch gewählt seien, "dass die [jeweilige] Antragstellerin auch im Fall einer Neu-Ausschreibung einer oder mehrerer Bewilligungen nach dem Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 tatsächlich über keine Möglichkeit verfügt, eine Bewilligung zu erhalten, da sie die technischen Voraussetzungen selbst nicht erfüllen kann: […] Auch wenn eine neuerliche Lizenzvergabe nicht unmittelbar bevorsteht, eine solche aber spätestens in knapp zwölf Jahren zu erfolgen hat, ist die Antragstellerin direkt von diesen angefochtenen Normen berührt."

2.3.2. Auch die diesbezüglichen Anträge sind unzulässig:

Die angefochtenen Bestimmungen bewirken keine aktuelle Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaften. Wie die antragstellenden Gesellschaften selbst ausführen, wurden die drei für das Bundesland Steiermark höchstens zulässigen Bewilligungen (die nicht den antragstellenden Gesellschaften erteilt wurden) mit 1. Jänner 2016 wirksam. Die neuerliche Ausschreibung von Bewilligungen wird erst in ca. 12 Jahren erfolgen, sodass die für einen (Individual-)Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG als Prozessvoraussetzung geforderte aktuelle Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaften nicht gegeben ist (vgl. dazu zB VfGH 12.3.2015, G205/2014, G245-254/2014).

Im Übrigen steht den antragstellenden Gesellschaften – bei Vorliegen der aktuellen Betroffenheit – ein zumutbarer anderer Rechtsweg offen, die behauptete Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Es ist den Antragstellern zumutbar, an einer neuerlichen Ausschreibung teilzunehmen und im Rahmen der Bekämpfung der Abweisung des Antrags auf Erteilung der Bewilligung beim Verwaltungsgericht oder im Rahmen einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof die Anfechtung bzw. Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der in diesem Bewilligungsverfahren präjudiziellen Bestimmungen, zu denen dann auch die angefochtenen Bestimmungen zählen, anzuregen (vgl. VfGH 11.6.2012, V129/11).

2.4. Zur Anfechtung des §5 Abs2 Z3 GSpG bzw. in eventu Wortfolgen in §5 Abs2 Z3 GSpG, jeweils in der Fassung BGBl I 73/2010, sowie §5 Z4 StGSG, in eventu von Wortfolgen in §5 Z4 StGSG, jeweils LGBl 100/2014

Da die Begründung der Legitimation der antragstellenden Gesellschaften in den wesentlichen Punkten mit jener zur Anfechtung der unter Punkt 2.3. angeführten Bestimmungen übereinstimmt und die angefochtenen Bestimmungen erst bei einer neuerlichen Ausschreibung der Bewilligungen nach dem Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 wirksam werden, kann auf die Ausführungen unter Punkt 2.3. zur Unzulässigkeit wegen der mangelnden Betroffenheit und des zumutbaren anderen Weges, die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, verwiesen werden.

V. Ergebnis

1. Die zu G183, 186/2016 und G184-185/2016 protokollierten Anträge auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Glückspielgesetzes und des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014 bzw. des gesamten Glückspielgesetzes und des gesamten Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014 sind als unzulässig zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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