VfGH G32/2021

VfGHG32/202123.6.2021

Abweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ABGB betreffend den Ausschluss der Möglichkeit, ein zwischen Lebensgefährten vereinbartes Veräußerungs- und Belastungsverbot mit Drittwirksamkeit im Grundbuch einzutragen; zulässige Form des Ausgleichs zwischen dem Interesse am Erhalt des Familienvermögens und dem Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrsfähigkeit von Liegenschaften; rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht überschritten

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
EMRK Art8
EMRK Art14
ABGB §364c
GBG 1955 §26
VfGG §7 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2021:G32.2021

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG, begehren die Antragsteller,

"[d]er Verfassungsgerichtshof möge

 

1. die Wortfolge 'zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- und Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern' in Satz 2 des §364c ABGB, JGS Nr 946/1811 idF BGBl I Nr 135/2009 als verfassungswidrig aufheben;

 

2. in eventu, die Wortfolge 'zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- und Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet und' in Satz 2 des §364c ABGB, JGS Nr 946/1811 idF BGBl I Nr 135/2009 als verfassungswidrig aufheben".

 

II. Rechtslage

§364c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, JGS 946/1811, idF BGBl I 135/2009 lautet (die mit dem Hauptantrag angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"§364c. Ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde."

 

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die Erstantragstellerin und der Zweitantragsteller sind jeweils Eigentümer eines Anteils einer Liegenschaft, mit dem Wohnungseigentum an der gemeinsamen Wohnung verbunden ist. Seit dem Jahr 2005 leben sie in einer aufrechten Lebensgemeinschaft und führen einen gemeinsamen Haushalt. Die Antragsteller haben zwei gemeinsame leibliche Kinder, die ebenfalls im gemeinsamen Haushalt leben und ihren Wohnsitz in der gemeinsamen Wohnung haben. Im Jahr 2020 schlossen die Antragsteller eine Vereinbarung über ein gegenseitiges Veräußerungs- und Belastungsverbot hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Anteile an der Liegenschaft in notariell beglaubigter Form ab und beantragten am 4. Jänner 2021 beim Bezirksgericht Dornbirn als zuständigem Grundbuchsgericht die Einverleibung des vereinbarten gegenseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbotes im Grundbuch.

2. Mit Beschluss vom 11. Jänner 2021 wies das Bezirksgericht Dornbirn den Antrag ab und begründete dies damit, dass die gemäß §364c ABGB zur Einverleibung erforderliche Urkunde über eine Heirat oder eine eingetragene Partnerschaft nicht vorgelegt worden und ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zwischen Partnern einer Lebensgemeinschaft nicht eintragungsfähig sei.

3. Gegen diesen Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn erhoben die Antragsteller Rekurs und stellten aus Anlass dieses Rechtsmittels unter einem den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag. Darin legen die Antragsteller ihre Bedenken wie folgt dar:

"3.1. Allgemeines

 

Im Folgenden soll zunächst der für das gegenständliche Verfahren relevante Regelungsinhalt und der Zweck der angefochtenen Norm und der relevante Familienbegriff kurz dargestellt werden, bevor die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsteller gegen die angefochtene Norm dargestellt werden. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die zivilrechtliche dogmatische Diskussion zur angefochtenen Norm des §364c ABGB keineswegs abgeschlossen ist (vgl zu den Details die jüngst erschienene Dissertation von Mayr, Veräußerungs- und Belastungsverbot [2018]).

 

3.2. Zum Regelungsinhalt und zum Zweck der an gefochtenen Norm

 

Der §364c ABGB war in der Stammfassung des ABGB (JGS Nr 946/1811) nicht enthalten, sondern wurde im Rahmen der dritten Teilnovelle zum ABGB (RGBI. Nr 69/1916) hinzugefügt und zuletzt durch BGBI I Nr 135/2009 geändert.

 

Allgemein normiert §364c ABGB Belastungs- und Veräußerungsverbote als obligatorische Rechtsverhältnisse, die [grundsätzlich] zwischen den jeweiligen Parteien wirksam sind.

 

Ausschließlich in Bezug auf Liegenschaften sieht §364c 2. Satz ABGB vor, dass durch Eintragung bzw Einverleibung eines solchen Belastungs- und Veräußerungsverbotes im Grundbuch dieses auch gegenüber Dritten wirkt.

 

Als zusätzliche Voraussetzung sowohl für die Eintragung im Grundbuch als auch die dadurch bewirkte Drittwirkung von Belastungs- und Veräußerungsverboten sieht §364c 2. Satz ABGB vor, dass ein solches Belastungs- und Veräußerungsverbot zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partner begründet wird. Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind in der Bestimmung ausdrücklich nicht genannt.

 

Grundsätzlich handelt es [sich] bei den in der genannten Bestimmung enthaltenen Verwandtschaftsverhältnisse[n] um eine taxative Aufzählung, wobei in der Rechtsprechung die Bestimmung auch auf Stiefkinder analog angewendet wird (Mayr, Veräußerungs- und Belastungsverbot [2018], 31).

 

Das die Voraussetzung für die Eintragungsfähigkeit des jeweiligen Belastungs- und Veräußerungsverbots bildende Verwandtschaftsverhältnis muss im Zeitpunkt der Eintragung bestehen und – wie im Grundbuchsverfahren allgemein vorgesehen – durch grundbuchsfähige Urkunden nachgewiesen werden (Mayr, Veräußerungs- und Belastungsverbot [2018], 12ff und 33ff).

 

Ein nachträgliches Wegfallen des Verwandtschaftsverhältnisses zB durch Ehescheidung beeinträchtigt die dingliche Wirkung nach ständiger Rechtsprechung nicht (Mayr, Veräußerungs- und Belastungsverbot [2018], 46ff; Winner in Rummel/Lukas [Hrsg], ABGB4 §364c Rz 13).

 

Hinsichtlich des Zwecks der Drittwirksamkeit von im Grundbuch eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverboten ergibt sich bereits aus den Gesetzesmaterialien eindeutig (RV 29 BlgHH 18. Session 90), dass es sich dabei um den Schutz des Familienbesitzes handelt.

 

Auch in der (diesbezüglich völlig einhelligen) Lehre wird der Schutz des Familienbesitzes als (einziger) Zweck der verfahrensgegenständlichen Bestimmung genannt (Leupold in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 §364c Rz 37; Oberhammer/Scholz-Berger in Schwimann/Kodek [Hrsg], ABGB5 §364c Rz 5; Angst in Ogris/Rechberger, Gedächtnisschrift Hofmeister [1996], 2; Mayr, Veräußerungs- und Belastungsverbot [2018], 9f).

 

Dem vom Gesetzgeber mit der angefochtenen Norm verfolgten Zweck kommt gerade im Hinblick auf den nach Ansicht der Antragsteller vorliegenden Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Punkt 3.4 unten) eine entscheidende Bedeutung zu.

 

3.3. Zum Begriff der 'Familie' und des 'Familienbesitzes'

 

Wie oben ausgeführt, verfolgt der Gesetzgeber mit der angefochtenen Norm den Zweck, den Schutz des Familienbesitzes zu ermöglichen. Die Abgrenzung des Begriffs 'Familie' erfolgt dabei durch die (grundsätzlich taxative) Aufzählung möglicher Begünstigter in §364c 2. Satz ABGB.

 

Aus verfassungsrechtlicher Sicht kann bei der Bestimmung des Begriffs der 'Familie' insbesondere auf die Rechtsprechung und Lehre zum Art8 EMRK zurückgegriffen werden.

 

Demnach ist unter 'Familie' jedenfalls ein verheiratetes Paar mit oder ohne Kinder zu verstehen. Eine rechtliche Formalisierung durch Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ist aber nicht zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer 'Familie' (vgl zB EGMR 26.5.1994, 16969/90, Keegan/lrland mwN).

 

Für die Feststellung, ob im Einzelfall das Vorliegen einer 'Familie' anzunehmen ist, sind tatsächliche Gesichtspunkte maßgeblich, wie zB eine gemeinsame Wohnung, die Art und Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, insbesondere auch durch gemeinsame Kinder (EGMR 27.10.1994, 18535/91, Kroon ua/Niederlande) oder andere Umstände (Wiederin in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, EMRK Art8 Rz 75; Muzak, B‑VG6 Art8 MRK Rz 8; Grabenwarter/Pabel, EMRK6 §22 Rz 16).

 

Auch die gemeinsamen Kinder aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehören ipso iure zu der dadurch begründeten 'Familie' (vgl zB EGMR 26.5.1994, 16969/90, Keegan/lrland und EGMR 27.10.1994, 18535/91, Kroon ua/Niederlande jeweils mwN).

 

Im gegenständlichen Fall leben die Antragsteller bereits seit mehr als 15 Jahren in einer Lebensgemeinschaft und haben seit diesem Zeitpunkt auch einen gemeinsamen Wohnsitz und führen einen gemeinsamen Haushalt. Aus der Lebensgemeinschaft der Antragsteller sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen, die ebenfalls am gemeinsamen Wohnsitz wohnhaft sind.

 

Unter Anlegung der oben beschriebenen Kriterien ist es insofern unzweifelhaft, dass die Lebensgemeinschaft der Antragsteller und ihrer gemeinsamen Kinder unter den Begriff der 'Familie' zu subsumieren ist.

 

Hinsichtlich der [g]emeinsamen Wohnung, für welche das verfahrensgegenständliche Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart wurde, ist darauf hinzuweisen, dass diese im gemeinsamen (Wohnungs-)Eigentum der Antragsteller steht und sowohl die Antragsteller als auch deren Kinder in der [g]emeinsamen Wohnung ihren Hauptwohnsitz begründet haben.

 

Insofern handelt es sich bei der [g]emeinsamen Wohnung um 'Familienbesitz' im engsten Sinne.

 

3.4. Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B‑VG)

 

Vorab ist im Hinblick auf die Tatsache, dass es [sich] beim Gleichheitsgrundsatz nach dem Wortlaut der Bestimmung des Art7 B‑VG um ein Staatsbürgerrecht handelt, darauf hinzuweisen, dass die Erstantragstellerin französische Staatsbürgerin ist und der Zweitantragsteller österreichischer Staatsbürger ist.

 

Der in Art7 B‑VG garantierte Gleichheitsgrundsatz erstreckt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch auf Unionsbürger mit nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit (vgl zB VfSlg 19.118/2010 und 19.690/2012).

 

Vor diesem Hintergrund können sich sowohl die Erstantragstellerin als auch der Zweitantragsteller auf den Gleichheitsgrundsatz berufen.

 

Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (vgl zB VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 20.042/2016; 20.073/2016). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassung[s] wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl zB VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).

 

Art7 Abs1 B‑VG verbietet daher nur unsachliche, also durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen. Der Gleichheitsgrundsatz verpflichtet daher, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen und wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich durch entsprechende rechtliche Regelungen zu berücksichtigen. Deshalb sind nur solche unterschiedliche Regelungen wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig, die nicht durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen begründet sind (vgl zB VfSlg 17.315/2004; 19.933/2014; 20.291/2018 ua).

 

Genau dies ist jedoch bei der verfahrensgegenständlichen Regelung des §364c 2. Satz ABGB der Fall. Insofern diese Bestimmung wie oben unter Punkt 3.2 ausgeführt ausschließlich auf den Erhalt des Familienbesitzes abzielt und die zwischen den Antragsteller[n] bestehende Lebensgemeinschaft unzweifelhaft eine Familie (zu der auch die gemeinsamen Kinder gehören) insbesondere auch im Sinne von Art8 EMRK darstellt, ist der allgemeine Ausschluss der Antragsteller bzw deren Familie von der Möglichkeit[,] ein auch gegenüber Dritten wirksames Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch eintragen zu lassen[,] unsachlich und insofern verfassungswidrig.

 

In diesem Zusammenhang ist besonders hervorzuheben, dass ein auch gegenüber Dritten wirksames Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht nur zwischen Ehepartnern oder Partnern einer eingetragenen Partnerschaft begründet und im Grundbuch eingetragen werden kann, sondern eine solche Eintragung zB auch bei zwischen Eltern und Kindern vereinbarten Belastungs- und Veräußerungsverboten vorgenommen werden kann. Das aus Sicht des Gesetzgebers relevante Sachverhaltselement ist daher nicht die aus einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft unzweifelhaft ableitbare Sonderrechtsbeziehung, sondern das familiäre Naheverhältnis oder – anders gesprochen – die Zugehörigkeit zu einer (gemeinsamen) Familie.

 

Daraus folgt, dass bei der Beurteilung, ob im gegenständlichen Fall eine Gleichheitswidrigkeit anzunehmen ist, primär nicht auf einen Vergleich des (Rechts‑)Instituts Ehe (oder eingetragene Partnerschaft) mit einer Lebensgemeinschaft abgestellt werden darf, sondern auf einen Vergleich einer Familie, die aufgrund einer Ehe besteht, mit einer Familie, die auf einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, beruht.

 

Die Antragsteller verkennen dabei nicht, dass der Verfassungsgerichtshof in der Vergangenheit bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die wesentlichen Unterschiede zwischen Lebensgemeinschaften und Ehen keineswegs genötigt sei, die beiden Gemeinschaften in jeder Hinsicht gleichzustellen (VfSlg 17.979/2006).

 

Die in der vorgenannten Entscheidung vom Verfassungsgerichtshof angestellten Überlegungen zu den relevanten Unterschieden zwischen Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft sind gerade in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Regelung nicht einschlägig.

 

So verweist der VfGH in der vorgenannten Entscheidung auf die Möglichkeit, eine Lebensgemeinschaft jederzeit auflösen zu können. Wie sich aber bereits aus den oben stehenden Ausführungen zum Regelungsinhalt der angefochtenen Norm (Punkt 3.2 oben) ergibt, ist die Frage, ob und in welcher Weise das die Möglichkeit der Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbot begründende Verwandtschafts- bzw Familienverhältnis aufgelöst werden kann, im gegenständlichen Zusammenhang irrelevant, weil eine solche Auflösung nach ständiger Rechtsprechung keinen Einfluss auf ein bereits eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot hat (siehe Punkt 3.2 oben).

 

Insofern daher bei der Prüfung des Bestehens einer familiären Nahebeziehung, welche nach dem Willen des Gesetzgebers Voraussetzung für die Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots in das Grundbuch sein soll, auf den Zeitpunkt der Eintragung abzustellen ist und zu diesem Zeitpunkt die Feststellung, ob eine Lebensgemeinschaft besteht, durchaus möglich ist, lässt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung von Familien, die auf einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft basieren, ableiten.

 

Dies zeigt sich auch daran, dass im gegenständlichen Ausgangsverfahren das erstinstanzliche Gericht im Abweisungsbeschluss das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen den Antragstellern auf Basis der von den Antragstellern vorgelegten Urkunden nachvollziehen konnte und das Bestehen einer solchen Lebensgemeinschaft ausdrücklich festgestellt hat.

 

Auch die in der vorgenannten Entscheidung besonders hervorgehobenen Praktikabilitätsüberlegungen, wonach steuerrechtliche Folgen an formale Kriterien anknüpfen und die im Einzelfall gegebene persönliche Beziehung zwischen den Beteiligten in jeder Hinsicht außer Acht lassen, mögen im Bereich des Steuerrechts relevant sein, sind im Hinblick auf den Zweck der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des §364c ABGB, nämlich den Familienbesitz zu erhalten, nicht einschlägig.

 

Wie bereits oben ausgeführt[,] ist hier nochmals darauf hinzuweisen, dass das Grundrechtssubjekt in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation (im Rahmen einer nicht nur rein formalen Betrachtung) weniger die Antragsteller sind (weshalb auch nicht ausschließlich deren rein persönliche Rechtssphäre betroffen ist), sondern die auf Basis der bestehenden Lebensgemeinschaft gebildete 'Familie', welche sowohl die Antragsteller als auch die gemeinsamen Kinder der Antragsteller umfasst. Eine Ungleichbehandlung dieser Familie im Vergleich zu Familien, welche auf Basis einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft (mit oder ohne gemeinsamen Kindern) gebildet werden, in Bezug auf den Familienbesitz, zu dem insbesondere die [g]emeinsame Wohnung zählt (siehe Punkt 3.3 oben), kann aber keinesfalls mit Praktikabilitätsüberlegungen gerechtfertigt werden.

 

In Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt ist daher eine Differenzierung zwischen der Ehe (und eingetragenen Partnerschaften) und nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht durch relevante Unterschiede im Tatsachenbereich begründet. In der vorstehenden Entscheidung hatte der VfGH auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es solche Bereiche geben möge, in denen eine Differenzierung zwischen Ehe und Lebensgemeinschaft sachlich nicht gerechtfertigt sei.

 

Insofern die Antragsteller davon ausgehen, dass in Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Bestimmung bereits ursprünglich keine sachliche Rechtfertigung für eine Andersbehandlung von Lebensgemeinschaften, welche dem Familienbegriff des Art8 EMRK unterfallen, vorlag, kann auch dahin gestellt bleiben, ob sich die relevanten (gesellschaftlichen) Rahmenbedingungen für die Beurteilung, ob allfällige Differenzierungen zwischen Ehe und Lebensgemeinschaft sachlich gerechtfertigt werden können, in dem seit dem vorstehenden Erkenntnis vergangenen Zeitraum von knapp fünfzehn Jahren verändert haben.

 

Aus Sicht der Antragsteller gibt es allerdings in verschiedenen Bereichen der Rechtsordnung Hinweise, dass es in jüngster Zeit sowohl zu solchen Änderungen dieser Rahmenbedingungen gekommen sein dürfte (vgl VfSlg 20.225/2017 mwN). Insbesondere hat auch der Verfassungsgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung (VfGH 10.10.2016, G662/20[1]5 ua) die Beschränkung des Aussageverweigerungsrechts für Partner einer Lebensgemeinschaft auf die Dauer des Bestehens der Lebensgemeinschaft als gleichheitswidrig aufgehoben.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Nichteinbeziehung von Lebensgemeinschaften in den Anwendungsbereich der angefochtenen Norm des §364c 2. Satz ABGB gleichheitswidrig und damit auch verfassungswidrig ist.

 

3.5. Auswirkungen auf das Familienleben der Antragsteller und deren gemeinsamer Kinder (Art8 iVm Art14 EMRK)

 

Auf den ersten Blick stellt die Nichteinbeziehung von Partnern in den Anwendungsbereich der Bestimmung des §364c ABGB keinen direkten Eingriff in das in Art8 EMRK geregelte Grundrecht auf Familienleben dar.

 

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zu öffentlichen finanziellen Unterstützungen (zB EGMR 8.4.2014, 17120/09, Dhabi/ltalien) oder zum Erbrecht (vgl insbesondere EGMR 13.6.1979, 6833/74, Marckx/Belgien und EGMR 3.10.2000, 28369/95, Camp und Bourimi/Niederlande) ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Familienleben im Sinne von Art8 EMRK nicht nur soziale, moralische oder kulturelle Belange betrifft, sondern auch materielle Interessen zum Familienleben zählen.

 

Insofern fällt aber auch die verfahrensgegenständliche Norm des §364c ABGB in den Anwendungsbereich des Art8 EMRK, weil der Schutz des Familienbesitzes bzw dessen Versagung nach den vorgenannten Entscheidungen ebenso das Familienleben berühren.

 

Wenn jedoch in der verfahrensgegenständlichen Konstellation der Anwendungsbereich von Art8 EMRK berührt ist, [kommt] aber auch Art14 EMRK zur Anwendung, wonach Benachteiligungen, die ua in der Geburt oder im sonstigen Statut begründet sind[,] konventionswidrig sind.

 

Der Antrag auf Eintragung des zwischen den Antragstellern vereinbarten Belastungs- und Veräußerungsverbots im Grundbuch wurde ausschließlich aufgrund deren Status als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wobei der Familienstand als sonstiger Status im Sinne von Art14 EMRK anzusehen ist (Grabenwarter/Pabel, EMRK6 §26 Rz 25), abgewiesen. Wenn aber keine sachliche Rechtfertigung für eine solche Ungleichbehandlung gegeben ist (siehe Punkt 3.4 oben), liegt eine Diskriminierung der Antragstelleraufgrund deren sonstigen Status im Sinne von Art14 EMRK vor.

 

ln diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass sich die Nichteintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbots (indirekt) auch auf die gemeinsamen Kinder der Antragsteller auswirkt und diese insofern ausschließlich aufgrund ihres Geburtsstatus als uneheliche Kinder nicht in den Genuss der vor allem auch ihnen zugutekommenden Sicherung des Familienbesitzes kommen können.

 

Zusammenfassend ist die angefochtene Norm auch wegen einer Verletzung von Art14 iVm Art8 EMRK verfassungs-und konventionswidrig.

 

3.6. Beantragter Aufhebungsumfang

 

Der Verfassungsgerichtshof hat sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren wiederholt dargelegt, dass der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen ist, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keinen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003).

 

Die von den Antragstellern beanstandete Verfassungswidrigkeit liegt in der Einschränkung der Möglichkeit der Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots durch die Wortfolge 'zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern' begründet, weshalb sich der gegenständliche Antrag auf die Aufhebung dieser Wortfolge in §364c 2. Satz ABGB in der geltenden Fassung bezieht.

 

Aus Sicht der Antragsteller würde mit der Aufhebung der vorstehend bezeichneten Wortfolge die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Norm beseitigt und die die Antragsteller belastenden Rechtswirkungen würden damit entfallen.

 

Lediglich für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof davon ausgehen sollte, dass sich durch die Aufhebung der vorgenannten Folge der Inhalt der angefochtenen Norm unzulässigerweise verändern würde oder der [vorstehende] Aufhebungsantrag aus Sicht des Verfassungsgerichtshofs aus anderen Gründen zu eng ist, wird in eventu beantragt, die Wortfolge 'zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet und' in §364c 2. Satz ABGB in der geltenden Fassung aufzuheben.

 

[…]"

 

4. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Zulässigkeit des Antrages bestreitet und anschließend den erhobenen Bedenken auch in der Sache wie folgt entgegentritt:

"[…]

 

3. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

 

3.1. Zur Entwicklung der Rechtslage:

 

3.1.1. Das in §364c ABGB geregelte Veräußerungs- und Belastungsverbot schränkt die Verfügungsfreiheit des Eigentümers hinsichtlich einer körperlichen Sache oder eines dinglichen Rechts ein. Wenn das Veräußerungs- und Belastungsverbot zwischen nahen Angehörigen vereinbart und im Grundbuch eingetragen ist, wirkt es gemäß §364c zweiter Satz ABGB gegen Dritte.

 

3.1.2. Bereits in der Stammfassung ließ das ABGB eine Beschränkung der rechtsgeschäftlichen Verfügbarkeit des Eigentums zu und kannte vertraglich vereinbarte Veräußerungs- und Belastungsverbote (zur Entstehungsgeschichte näher Leupold in Klang, ABGB3, §364c, Rz. 4; §610 zweiter Satz ABGB regelt den Fall, dass der letztwillig Verfügende dem Erben verboten hat, die Sache zu veräußern, und sieht vor, dass ein solches Verbot es nicht ausschließt, über [eine] solche Sache zu testieren). Nach herrschender Lehre hatten die Veräußerungs- und Belastungsverbote grundsätzlich obligatorische Wirkung; bei verbotswidriger Verfügung stand dem Verbotsberechtigten ein Schadenersatzanspruch gegen den Verbotsverpflichteten zu. Gegen Dritte wirkte das Veräußerungs- und Belastungsverbot nur in den Fällen, in denen es in Verbindung mit einem Anwartschaftsrecht begründet war oder in denen die verbotswidrige Verfügung zur auflösenden Bedingung für die Übertragung des Eigentums gemacht wurde (siehe Aschauer, Das rechtsgeschäftliche Veräußerungs- und Belastungsverbot bei Liegenschaften, 1998, 38 f). Zur Herstellung der Publizität wurde das Veräußerungs- und Belastungsverbot bezüglich Liegenschaften als Anmerkung in den öffentlichen Büchern eingetragen (vgl Leupold, aaO, Rz. 4).

 

3.1.3. Ein Entwurf des Justizministeriums aus dem Jahr 1907 sah in Bezug auf die Regelung der Veräußerungs- und Belastungsverbote in §53 der Regierungsvorlage Folgendes vor (29 BlgHH XVIII. Session, 18):

 

'§53.

 

Bei Übertragung von Rechten an einen Ehegatten oder an Kinder, Wahl- oder Pflegekinder oder deren Ehegatten kann dem Erwerber durch Vertrag oder letztwillige Anordnung die Befugnis zur vertragsmäßigen Veräußerung oder Belastung des übertragenen Rechts entzogen oder beschränkt werden. Ein solches Verbot bindet nur den Erwerber selbst und kann nicht auf seine Rechtsnachfolger ausgedehnt werden. In Ansehung von Liegenschaften äußert es Dritten gegenüber insofern Wirkung, als die Verfügungsbeschränkung in den öffentlichen Büchern angemerkt ist.'

 

Die auch heute noch bedeutsamen Motive zu §53 der Regierungsvorlage begründen diese Regelung mit dem in der Praxis häufigen Bedürfnis, bei der Übertragung von veräußerlichen Rechten dem Erwerber ein rechtswirksames Verfügungsverbot aufzuerlegen. Solche Verbote seien etwa dann schutzwürdig, wenn sie zur Erhaltung des Familienbesitzes begründet werden (vgl Aschauer, aaO, 39 f). Zugleich wird auch betont, dass es 'ausgeschlossen bleiben (muß), daß durch derartige Verfügungen einzelne Sachen dauernd dem Verkehr entzogen werden'. Als Grund für die notwendigen Beschränkungen wird zum einen die unerwünschte Reduktion des Angebots am Immobilienmarkt angeführt, zum anderen der Rückgang wirtschaftlicher Tätigkeit infolge des Verlusts der Kreditierungsfunktion von Liegenschaften (siehe Leupold, aaO, Rz. 5). In den Erläuternden Bemerkungen zur entsprechenden Regierungsvorlage wird dazu Folgendes ausgeführt (29 BlgHH XVIII. Session, 90):

 

'Bei Übertragung veräußerlicher Rechte unter Lebenden oder von Todes wegen tritt nicht selten das Bedürfnis hervor, den Erwerber in der weiteren Verfügung über den Gegenstand des Rechtsgeschäftes zu beschränken. Unter Umständen können solche Beschränkungen mit der Wirkung von Veräußerungs- oder Belastungsverboten schon gegenwärtig rechtswirksam auferlegt werden. In dieser Hinsicht soll durch die Bestimmungen des Entwurfes keine Änderung eintreten.

 

Während es sich aber in solchen Fällen nur um gewisse Arten von einseitigen (letztwilligen) Verfügungen oder um Beschränkungen handelt, die sich aus bereits bestehenden oder eventuellen Rechten Dritter ergeben, will der Entwurf, dem im Rechtsleben sich kundgebenden Bedürfnisse folgend, die Möglichkeit zur Auferlegung solcher Verfügungsbeschränkungen auch für andere Fälle der vertragsmäßigen oder letztwilligen Übertragung veräußerlicher Rechte schaffen. Unter den Einschränkungen, die der Entwurf enthält, dürfte einer solchen Regelung kaum ein Bedenken entgegenstehen.

 

Indem der Entwurf bestimmt, daß Veräußerungs- und Belastungsverbote nur bei Übertragung von Rechten an einen Ehegatten oder an Kinder, Wahl- oder Pflegekinder oder an deren Ehegatten zulässig sein sollen, nimmt er darauf Rücksicht, daß den in der Praxis häufig vorkommenden Beschränkungen dieser Art die gesetzliche Anerkennung dann schwer versagt werden kann, wenn es sich darum handelt, den Familienbesitz vor dem Übergange in fremde Hände zu schützen. Allerdings muss es aus volkswirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen bleiben, daß durch derartige Verfügungen einzelne Sachen dauernd dem Verkehre entzogen werden. Dem trägt der Entwurf durch die Bestimmung Rechnung, daß solche Verfügungen nur den Erwerber selbst verpflichten und auf seine Rechtsnachfolger nicht ausgedehnt werden können.

 

Solche Verbote können nur dann als absolut wirksam anerkannt werden, wenn gleichzeitig Vorsorge getroffen wird, daß gutgläubige Erwerber vor Schädigungen bewahrt werden. Dies ist bei beweglichen Sachen kaum möglich, und deshalb erklärt den [sic] Entwurf solche Verbote als Dritten gegenüber bloß wirksam, wenn sie Liegenschaften betreffen und in den öffentlichen Büchern angemerkt worden sind.'

 

3.1.4. Auch der überarbeitete Entwurf aus dem Jahr 1909 bezog sich in §57 noch auf Fälle einer mit einem Erwerb der Sache einhergehenden Einräumung des Veräußerungsverbots und lautete:

 

'§57.

 

Ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes verpflichtet nur den Erwerber selbst, nicht aber seinen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Wurde eine solche Verpflichtung bei Zuwendungen zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten begründet, so wirkt sie gegen Dritte, wenn sie eine Liegenschaft oder ein dingliches Recht an einer solchen zum Gegenstand hat und im öffentlichen Buch ersichtlich gemacht wurde.'

 

Dieser (mit keiner Begründung versehenen) Regelung folgte im Jahr 1911 ein weiterer Entwurf, dessen §69 die heute geltende Bestimmung des §364c ABGB vorschlug und der heutigen Fassung des §364c ABGB nahezu gänzlich entspricht. Der Bericht der Kommission für Justizgegenstände über die Gesetzesvorlage betreffend die Änderung und Ergänzung einiger Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches betont, die Bestimmung solle – unter Verweis auf die Motive zu der im Jahr 1875 angeordneten Aufhebung der Familieneinstandsrechte – die Verkehrsfähigkeit der Wirtschaftsgüter sichern; die Ausnahme von der relativen Wirkung des Verbots solle die Erhaltung des Familienbesitzes ermöglichen. Auch schon diese Regelung sah 'eine positive Bezeichnung naher Angehörige[r], zwischen welchen das Verbot begründet wird', vor (vgl Leupold, aaO, Rz. 6 mwN). Die Gesetzesmaterialien führten dazu Folgendes aus (78 BlgHH XXI. Session, 42 f):

 

'… Zu 2. soll – innerhalb dieser zeitlichen Grenze – das Interesse der Erhaltung des Familienbesitzes (letztwillig oder durch Vertrag) durch Veräußerungs- oder Belastungsverbot dinglich gesichert werden können; als Kriterium kann nur eine positive Bezeichnung der nahen Angehörigen dienen, zwischen welchen das Verbot begründet wird (was nicht gerade nur bei der Zuwendung des betreffenden Gegenstandes zu geschehen braucht, wie RV. §53 voraussetzt – so mag zB bei der Einräumung eines dinglichen Nutzungsrechtes der Besteller desselben die Verpflichtung auf sich nehmen, sein Gut nicht in fremde Hand übergeben zu lassen). …'

 

3.1.5. Schließlich wurde durch die Kaiserliche Verordnung vom 19. März 1916 über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, RGBl. Nr 69/1916, mit §13 die Bestimmung des §364c in das ABGB eingefügt, die im Wesentlichen seit dem 1. Jänner 1917 nahezu unverändert in Geltung ist. Gemäß §364c zweiter Satz wird die Drittwirksamkeit eines Veräußerungs- und Belastungsverbots auf taxativ genannte nahe Angehörige eingeschränkt. Erfasst sind Verbote zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten. Den wirtschaftspolitischen Zweck dieser Regelung hat auch die Rechtsprechung anerkannt. Der Oberste Gerichtshof hat mit dem grundlegenden Plenarbeschluss vom 24. Jänner 1933, Praes. 661/32, SZ 17, klargestellt, dass der dem §364c ABGB zugrundeliegende Zweck die Erhaltung des Familienbesitzes sein soll; dieser Zweck des Veräußerungs- und Belastungsverbotes bestimmt auch seine Grenzen.

 

3.1.6. Durch das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl I Nr 135/2009, wurde der bisherige Personenkreis um eingetragene Partner im Sinne des EPG erweitert.

 

3.2. Zum Regelungsinhalt:

 

3.2.1. Ein vertragliches Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß §364c ABGB ist grundsätzlich ein obligatorisches Rechtsverhältnis, das zur Unterlassung einer Verfügung verpflichtet und dessen Übertretung nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig macht. Ein solches schuldrechtlich wirksames Verbot kann zwischen beliebigen Personen begründet werden und wirkt zwischen aus dem Verbot begünstigten Personen (Verbotsberechtigte) und den durch das Verbot verpflichteten Personen (Verbotsbelastete). Das Veräußerungs- und Belastungsverbot kann nur körperliche Sachen und dingliche Rechte erfassen, als drittwirksames Recht nur Liegenschaften und mit diesen verbundene Rechte, vor allem Miteigentums- bzw Wohnungseigentumsanteile und Baurechte (vgl Oberhammer in Schwimann/Kodek4, §364c, Rz. 11).

 

3.2.2. Nur durch grundbücherliche Eintragung des Verbots kommt diesem absolute Wirkung (Drittwirksamkeit) zu. Voraussetzung dafür, dass das obligatorische Recht in das Grundbuch eingetragen und damit 'verdinglicht' werden kann, ist das Bestehen eines der in §364c Satz 2 ABGB genannten Angehörigenverhältnisse. Das Bestehen eines der in §364c Satz 2 ABGB genannten Angehörigkeitsverhältnisse ist somit bloß Voraussetzung dafür, dass das schon bestehende obligatorische Recht in das Grundbuch eingetragen werden kann und sodann als Folge der Eintragung gewisse Drittwirkungen entfaltet (vgl etwa RIS-Justiz RS0108057 und RS0062140).

 

3.2.3. §364c zweiter Satz ABGB schränkt die Drittwirksamkeit eines Veräußerungs- und Belastungsverbots auf taxativ genannte nahe Angehörige ein. Maßgeblich ist dabei, dass das Angehörigenverhältnis zwischen dem Verbotsberechtigten und dem Verbotsverpflichteten besteht. Wie bereits ausgeführt, sind davon Verbote zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern erfasst. Die Rechtsprechung nimmt analog zu den Pflegekindern auch Stiefkinder und Stiefeltern in den Kreis naher Angehöriger auf (vgl RIS-Justiz RS01099342). Wird das Verbot ohne entsprechendes Verwandtschaftsverhältnis dennoch eingetragen, so hat es keine dingliche Wirkung (vgl Oberhammer in Schwimann/Kodek4, §364c, Rz. 3).

 

3.2.4. §364c ABGB enthält keine ausdrückliche Regelung des Veräußerungs- und Belastungsverbots im Fall der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung einer Ehe (vgl Aschauer, aaO, 164 ff). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verliert ein Veräußerungs- und Belastungsverbot, das zwischen Ehegatten vereinbart und ins Grundbuch eingetragen wurde, durch die Scheidung oder Aufhebung der Ehe nicht seine Wirksamkeit (vgl RIS-Justiz RS0010724). Die Rechtsprechung wird von Teilen der Lehre kritisiert (vgl Angst, Rechtsfragen des rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes, in Ogris/Rechberger, Gedächtnisschrift Herbert Hofmeister, 1996, 6 ff; Leupold, aaO, Rz. 53 ff; Oberhammer in Schwimann/Kodek4, §364c, Rz. 6), da dies mit dem historischen Zweck der Vorschrift (Schutz des Familienvermögens) nicht vereinbar sei, den Gesetzeszweck zu eng sehe und insbesondere den Schutz der Geschiedenen nicht berücksichtige.

 

3.2.5. Veräußerungs- und Belastungsverbote im Sinne des §364c ABGB sind gemäß §11 Abs2 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes – AllgGAG, BGBl Nr 2/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 112/2003, stets im Lastenblatt einzutragen und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen. Anlässlich der Eintragung muss das verwandtschaftliche Verhältnis des §364c ABGB als eine Voraussetzung zur Begründung der absoluten Wirksamkeit von Veräußerungs- und Belastungsverboten nachgewiesen werden (vgl Winner in Rummel/Lukas, ABGB4, §364c, Rz. 19 f). Das Grundbuchsgericht hat diese Voraussetzung bei Erledigung des Ansuchens gemäß §94 Abs1 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 – GBG 1955, BGBl Nr 39/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 81/2020, anhand der beigebrachten Urkunden zu prüfen und das Gesuch nur dann zu bewilligen, wenn die Urkunden in der gesetzlich bestimmten Form vorliegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist das Angehörigenverhältnis iSd. §364c ABGB dem Grundbuchsgericht durch öffentliche Urkunden, insbesondere auch durch Standesurkunden, nachzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0010803 sowie RS0112023; Oberhammer in Schwimann/Kodek4, §364c, Rz. 13). Wenn sich das Grundbuchsgesuch auf Einverleibung des Eigentums sowie Beschränkung dieses Rechts durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot richtet und der Nachweis des verwandtschaftlichen Verhältnisses mangels geeigneter Urkunden nicht gelingt, ist das Gesuch gemäß §94 Abs1 Z3 GBG 1955 abzuweisen (vgl Aschauer, aaO, 55 f).

 

II. Zum Anlassverfahren und zur Zulässigkeit:

 

1. Zum Anlassverfahren:

 

[…]

 

2. Zur Zulässigkeit:

 

2.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesvorschrift sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden (vgl VfSlg 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang einer in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011).

 

2.2. Unzulässig ist ein Antrag etwa dann, wenn der im Fall der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (vgl VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; 10.10.2016, G662/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmung so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (vgl VfGH 15.10.2016, G339/2015; zuletzt VfGH 23.2.2021, G280-281/2019, Rz. 7 mwN).

 

2.3. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich der vorliegende Antrag aus folgenden Gründen als unzulässig:

 

2.3.1. Die Antragsteller begehren im vorliegenden Hauptantrag die Aufhebung der Wortfolge 'zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern'. Die Bundesregierung weist zunächst darauf hin, dass die Aufhebung dieser Wortfolge dazu führen würde, dass in Bezug auf die Drittwirkung, die weiterhin möglich wäre, unklar wäre, zwischen wem das Veräußerungs- und Belastungsverbot zu begründen wäre.

 

2.3.2. Die Aufhebung der im Haupt- und im Eventualantrag angefochtenen Wortfolgen würde weiters dazu führen, dass jedem im Grundbuch eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbot Drittwirkung zukäme, unabhängig davon, zwischen welchen Personen ein solches Verbot vereinbart wurde. Eine solche Rechtslage widerspräche aber dem erklärten Willen der Gesetzgebung bei der Erlassung des §364c ABGB. Wie aus den Gesetzesmaterialien klar erkennbar und unter Punkt I.3.1. dargelegt, handelt es sich bei §364c ABGB um das Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem Bedürfnis nach der Erhaltung des Familienbesitzes und dem Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Güterverkehrs. Aus volkswirtschaftlichen Überlegungen wollte die Gesetzgebung verhindern, dass Vermögensgegenstände durch privatwirtschaftliche Verfügung nachhaltig dem Verkehr entzogen werden können. Aus diesem Grund wurde eine gesetzliche Regelung vorgesehen, die eine Drittwirkung von Belastungs- und Veräußerungsverboten nur in sehr engen Grenzen ermöglicht.

 

2.3.3. Die bloße Aufhebung der angefochtenen Wortfolge gäbe dem §364c ABGB einen völlig veränderten, der Gesetzgebung nicht mehr zusinnbaren Inhalt. Erklärtes Ziel der Gesetzgebung war es nämlich zweifelsfrei, die Drittwirkung von Belastungs- und Veräußerungsverboten eng auf zwischen nächsten Angehörigen vereinbarte Verbote zu beschränken. Die Beseitigung dieser Einschränkung durch die teilweise Aufhebung des §364c ABGB käme einem Akt positiver Gesetzgebung gleich, der dem Verfassungsgerichtshof verwehrt ist.

 

2.4. Aus diesen Gründen ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Antrag zur Gänze unzulässig ist.

 

Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof den Antrag dennoch als zulässig erachten sollte, nimmt die Bundesregierung im Folgenden in der Sache Stellung:

 

III. In der Sache:

 

Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (vgl zB VfSlg 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken.

 

1. Zu den Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz (Art7 B‑VG, Art2 StGG):

 

1.1. Die Antragsteller erblicken in der angefochtenen Wortfolge eine Verletzung des Gleichheitssatzes. Die behauptete Gleichheitswidrigkeit wird im Wesentlichen damit begründet, dass §364c ABGB die Verbücherung von Belastungs- und Veräußerungsverboten und eine damit verbundene Drittwirkung der Verbote zwar für zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern, nicht aber für zwischen zwei in einer Lebensgemeinschaft lebenden Personen begründete Verbote vorsehe. Die Unsachlichkeit ergebe sich insbesondere aus dem Normzweck der Bestimmung, der auf den 'Erhalt des Familienbesitzes' abzielt. Eine Ungleichbehandlung der Familie der Antragsteller, welche aus den Antragstellern und den zwei gemeinsamen Kindern bestehe, im Vergleich zu Familien, die auf Basis einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft (mit oder ohne gemeinsame Kinder) bestehe, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Des Weiteren könne eine Differenzierung zwischen der Ehe (und der eingetragenen Partnerschaft) und einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht durch relevante Unterschiede im Tatsachenbereich begründet werden; die Nichteinbeziehung von Lebensgemeinschaften in den Anwendungsbereich der angefochtenen Norm des zweiten Satzes in §364c ABGB sei daher gleichheitswidrig.

 

1.2. Der Gleichheitssatz bindet auch die Gesetzgebung (vgl VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihr insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung jedoch von Verfassung[s] wegen nicht verwehrt, ihre politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl VfSlg 13.576/1993, 13.743/1994, 15.737/2000, 16.167/2001, 16.504/2002; 20.317/2019). Sie kann im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraums einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl VfSlg 13.497/1993, 15.850/2000, 16.048/2000, 17.315/2004 und 17.816/2006, 19.722/2012, jeweils mwN) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen (vgl VfSlg 16.771/2002 mwN). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (vgl VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000, 16.814/2003 und VfSlg 20.343/2019, Rz. 74 mwN).

 

1.3. Soweit die Antragsteller mit ihrem Vorbingen die Unsachlichkeit der angefochtenen Wortfolge in Bezug auf den Normzweck der Bestimmung, den Erhalt des Familienbesitzes, geltend machen, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

 

1.3.1. Den Antragstellern ist zunächst zuzustimmen, dass in den Gesetzesmaterialien als Rechtfertigung für die Zuerkennung der Drittwirkung bestimmter Belastungs- und Veräußerungsverbote auch das 'Interesse der Erhaltung des Familienbesitzes' angeführt wird […]. Erkennbar ging die historische Gesetzgebung jedoch nicht vom Bestehen einer familiären Nahebeziehung aus, sondern bezog sich schon die Regierungsvorlage aus dem Jahr 1909 auf formal definierte rechtliche Angehörigenverhältnisse, die in §364c ABGB taxativ aufgezählt werden. Dazu ist zu bemerken, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Materialien die Definition von 'Familie' weitgehend mit den in §364c ABGB genannten Angehörigenverhältnissen gleichzusetzen war. Der Umstand, dass sich das (grund)rechtliche und gesellschaftliche Verständnis des Familienbegriffs seit Einführung der Bestimmung geändert hat, führt aber jedenfalls nicht dazu, dass die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien im Sinne dieses Wandels zu deuten sind.

 

1.3.2. Nach der Intention der Gesetzgebung soll [die] Begründung drittwirksamer Veräußerungs- und Belastungsverbote nur zwischen bestimmten nahen Angehörigen möglich sein, um zwischen diesen den Erhalt von Vermögenswerten (Liegenschaften) sicherzustellen. Die Gesetzgebung betont jedoch auch das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherung der Verkehrsfähigkeit der Wirtschaftsgüter, weshalb nach dem Willen der Gesetzgebung einem Veräußerungs- und Belastungsverbot eben nur in engen Grenzen Drittwirkung zuerkannt werden soll, nämlich nur wenn es zwischen näher definierten Angehörigen begründet wird. Nach Ansicht der Bundesregierung liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum der Gesetzgebung, die Ausgestaltung des Veräußerungs- und Belastungsverbots gemäß §364c ABGB in der Form zu regeln, dass dieses nur dann, wenn es zwischen bestimmten nahen Angehörigen vereinbart wird und im Grundbuch eingetragen ist, auch gegen Dritte wirkt.

 

1.4. Die Antragsteller erblicken die Gleichheitswidrigkeit der angefochtenen Wortfolge unter anderem auch darin, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Unterschied zur Ehe und der eingetragenen Partnerschaft nicht von der Drittwirkung umfasst ist; es seien keine relevanten Unterschiede im Tatsachenbereich gegeben, die diese Ungleichbehandlung rechtfertigen würden.

 

1.4.1. Dem ist nach Ansicht der Bundesregierung entgegenzuhalten, dass die Ehe und die eingetragene Partnerschaft gesetzlich definierte, behördlich beurkundete Rechtsinstitute darstellen, während es sich bei der Lebensgemeinschaft um einen bloß tatsächlichen Lebenssachverhalt handelt. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ist im Einzelfall aufgrund von Kriterien zu beurteilen, die von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes herausgebildet wurden (vgl insbesondere RIS-Justiz RS0021733). Als eine Lebensgemeinschaft gilt eine auf längere Dauer ausgerichtete, ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommende Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft (vgl RIS-Justiz RS0092256). Die Lebensgemeinschaft gilt als beendet, wenn die wesentlichen sie begründenden Kriterien wegfallen. Zur Aufhebung einer Lebensgemeinschaft genügt daher schon ein entsprechender Willensentschluss eines der beiden Partner, wenn es sich dabei – in Ansehung ihrer sofortigen Wirksamkeit – um eine endgültige und ernstliche Entscheidung handelt (vgl RIS-Justiz RS0092241).

 

1.4.2. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Gesetzgebung im Hinblick auf die wesentlichen Unterschiede zwischen Lebensgemeinschaften und Ehen keineswegs verhalten, die beiden Gemeinschaften in jeder Hinsicht gleichzustellen (vgl VfSlg 10.064/1984, 14.008/1995).

 

An dieser Auffassung hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 17.979/2006 im Ergebnis festgehalten. Der Verfassungsgerichtshof stellte klar, dass die eheliche Gemeinschaft auf einer rechtlichen Institution beruhe, die ein wesentliches Element der rechtlichen Ordnung menschlicher Beziehungen bilde, während für nichteheliche Lebensgemeinschaften eine vergleichbare rechtliche Ordnung des Gemeinschaftsverhältnisses nicht bestehe. Wenn der Gesetzgeber an das Bestehen einer Ehe besondere Rechtsfolgen knüpft, so berücksichtigt er damit in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die nach wie vor vielfältigen Unterschiede, die zwischen diesen beiden Formen der Partnerschaft bestehen. Das Eingehen einer Ehe begründet eine umfassende eheliche Lebensgemeinschaft, die nur unter besonderen Voraussetzungen wieder aufgelöst werden kann, und zieht eine Reihe von persönlichen Rechtswirkungen nach sich. Die Partner einer Ehe treffen insbesondere verschiedene Verpflichtungen, denen jeweils Rechtsansprüche des anderen Partners korrespondieren (§§90, 94 ff. ABGB). Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind derartigen Pflichten nach der derzeitigen Rechtslage nicht unterworfen; insbesondere sind sie einander nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet; es steht ihnen überdies frei, die Gemeinschaft jederzeit aufzulösen (vgl Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I15, 2018, Rz. 1414).

 

Im Erkenntnis VfSlg 20.082/2016 hat der Verfassungsgerichtshof zwar erklärt, dass in Bezug auf das Recht auf Aussagebefreiung gemäß §156 StPO – unter Hinweis auf die ausschlaggebende Motivation des Gesetzgebers – keine Gründe erkennbar sind, das Aussagebefreiungsrecht ehemaliger Lebensgefährten anders zu regeln als für Personen, deren Ehe bzw eingetragene Partnerschaft nicht mehr aufrecht ist. Der tragende Grund für die Aufhebung der zwischen Ehe und Lebensgemeinschaft differenzierenden Regelung war jedoch nicht, dass diese Differenzierung an sich unzulässig sei, sondern beruhte auf dem Regelungszweck: Ehemalige Lebenspartner befänden sich im Fall der Zeugenaussage emotional in derselben Zwangslage wie ehemalige Eheleute. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis auch festgehalten, dass durchaus Unterschiede zwischen Ehe bzw eingetragener Partnerschaft und nichtehelicher Lebensgemeinschaft im Rechtsfolgenbereich bestehen.

 

1.4.3. Die aus den genannten Erkenntnissen zur unterschiedlichen Behandlung von Ehen und Lebensgemeinschaften gezogenen Schlüsse lassen sich auch auf das vorliegende Verfahren übertragen:

 

Nach Ansicht der Bundesregierung steht es der Gesetzgebung innerhalb ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraums frei, bestimmte privilegierende Regelungen an Rechtsinstitute zu knüpfen, die die Rechtsordnung zur Verfügung stellt, und sie nicht für einen bestimmten Lebenssachverhalt zuzulassen. Gerade in dem dargestellten Unterschied zwischen rechtlicher Institution und bloßem Lebenssachverhalt liegt die sachliche Rechtfertigung für die Differenzierung in §364c ABGB. In diesem Punkt unterscheidet sich die Lebensgemeinschaft auch von den übrigen in der angefochtenen Wortfolge aufgezählten Angehörigenverhältnissen, welche allesamt die Erfüllung eines bestimmten gesetzlichen Tatbestands voraussetzen und durch behördliche Urkunden nachgewiesen werden können. Nach Ansicht der Bundesregierung ist es entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht unsachlich, wenn die angefochtene Bestimmung an formale (familien-)rechtliche Kategorien anknüpft.

 

1.5. Die Bundesregierung weist auch darauf hin, dass – wie bereits dargelegt – neben dem Angehörigenverhältnis einem Veräußerungs- oder Belastungsverbot nur dann Wirkung gegenüber Dritten zukommt, wenn das Verbot im Grundbuch eingetragen wird.

 

Gemäß §26 Abs1 GBG 1955 können Einverleibungen und Vormerkungen nur auf Grund von Urkunden bewilligt werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind (vgl Bayer/Bayer, GBG, §26, Rz. 21). Da sich die Voraussetzungen einer Einverleibung im Grundbuch gemäß §26 GBG 1955 aus Urkunden erweisen müssen, es im Fall einer Lebensgemeinschaft aber keine 'Begründungsurkunde' wie bei der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft gibt, wäre das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft grundbuchsrechtlich kein taugliches Anknüpfungsmoment für einen Rechtserwerb. Dass das erstinstanzliche Gericht im konkreten Ausgangsverfahren das Bestehen einer Lebensgemeinschaft aufgrund der vorgelegten Beilagen feststellte, vermag an diesem grundsätzlichen Unterschied und der Tatsache, dass das Vorliegen einer Urkunde für die Einverleibung im Grundbuch jedenfalls erforderlich ist, nichts zu ändern.

 

2. Zu den Bedenken im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK):

 

2.1. Die Antragsteller bringen vor, eine Ungleichbehandlung der Familie der Antragsteller, die die Antragsteller und die zwei gemeinsamen nichtehelichen Kinder umfasst, im Vergleich zu Familien, die auf Basis einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft (mit oder ohne gemeinsame Kinder) bestehen, sei sachlich nicht gerechtfertigt und stelle deshalb auch eine Verletzung des Art8 iVm. Art14 EMRK dar.

 

Wie die Antragsteller im gegenständlichen Antrag selbst festhalten (siehe Punkt 3.5. des Antrags), 'stellt die Nichteinbeziehung von Partnern in den Anwendungsbereich des §364c ABGB keinen direkten Eingriff in das in Art8 EMRK geregelte Grundrecht auf Familienleben dar'. Auch die Bundesregierung vermag keinen Grund zu erkennen, inwiefern durch die angefochtene Wortfolge in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen würde. Selbst wenn man von einem Eingriff ausginge, wäre dieser aus den in Punkt III.1. dargelegten Gründen sachlich gerechtfertigt.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber weist die Bundesregierung darauf hin, dass §364c ABGB die Vereinbarung eines Veräußerungs- oder Belastungsverbotes nicht Eheleuten oder eingetragenen Partnern vorbehält und dass auch Lebenspartner ein solches Verbot vereinbaren können. §364c ABGB unterscheidet diesbezüglich nur hinsichtlich der Rechtswirkungen gegenüber Dritten, ob ein solches Verbot zwischen Eheleuten bzw eingetragenen Partnern oder Lebenspartnern vereinbart (und grundbücherlich eingetragen) wurde.

 

2.2. Die Antragsteller sehen die Verletzung des Art8 EMRK unter anderem auch darin, dass die angefochtene Wortfolge eine (indirekte) ungerechtfertigte Schlechterstellung der gemeinsamen (unehelichen) Kinder im Zusammenhang mit der Eintragung des Veräußerungs- und Belastungsverbots mit sich bringe und diese 'nicht in den Genuss der vor allem auch ihnen zugutekommenden Sicherung des Familienbesitzes kommen können'. Es liege daher auch eine Diskriminierung aufgrund der Geburt im Sinne von Art14 EMRK vor.

 

2.2.1. Das Veräußerungs- und Belastungsverbot kann zwischen Eltern und Kindern Drittwirksamkeit erlangen. Als Eltern und Kinder gelten gemäß §42 ABGB alle Vorfahren in der aufsteigenden (Großeltern und deren Eltern) und alle Nachfahren in der absteigenden Linie (Enkel und deren Kinder). Es wird darauf hingewiesen, dass dabei außereheliche Kinder den ehelichen Kindern gleichstehen, da §42 ABGB den Begriff der Kinder ohne Unterschied der elterlichen Abstammung definiert. Außerdem ist nach der Rechtsprechung auch den außerehelichen Kindern ein schutzwürdiges Interesse an der Erhaltung des Familienbesitzes zuzubilligen (siehe Aschauer, aaO, 49, FN 42, 43 mwN). Diese Gleichstellung ist nicht zuletzt auch ein Gebot der von der Gesetzgebung angestrebten Gleichberechtigung ehelicher und nicht ehelicher Nachkommen (vgl §732 ABGB idF des ArtI Z4 des Erbrechtsänderungsgesetzes 1989 – ErbRÄG 1989, BGBl Nr 656/1989; siehe insbesondere auch die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien, AB 1158 BlgNR XVII. GP ).

 

2.2.2. Den Antragstellern ist daher entgegenzuhalten, dass ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Kinder der Antragsteller gemäß §364c zweiter Satz ABGB im Grundbuch sehr wohl angemerkt werden kann. Soweit sich die Antragsteller also insbesondere auf ihre auf Basis ihrer Lebensgemeinschaft gebildete Familie, die die Antragsteller und die gemeinsamen Kinder umfasst, berufen, kann der von den Antragstellern ins Treffen geführte Normzweck des Erhalts des Familienvermögens aufgrund der Gesetzeslage ohnehin erreicht werden. Nach Ansicht der Bundesregierung liegt die behauptete Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iVm. Art14 EMRK somit nicht vor.

 

3. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die angefochtene Wortfolge nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig ist."

 

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.

1.2. Der vorliegende Antrag wurde aus Anlass des Rekurses gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 11. Jänner 2021, TZ 12/2021, gestellt. Mit diesem Beschluss wurde die Rechtssache in erster Instanz durch ein ordentliches Gericht entschieden (Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG).

1.3. Als Antragsteller im grundbücherlichen Verfahren sind die Antragsteller im verfassungsgerichtlichen Verfahren Parteien des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht, womit sie zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG berechtigt sind.

1.4. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels haben die Antragsteller dadurch Rechnung getragen, dass sie den vorliegenden Antrag und das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn am selben Tag erhoben und eingebracht haben (vgl VfSlg 20.074/2016).

Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des Bezirksgerichtes Dornbirn davon aus, dass das erhobene Rechtsmittel rechtzeitig und zulässig ist.

1.5. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl VfSlg 20.010/2015, 20.029/2015).

Das Erstgericht hat §364c zweiter Satz ABGB, dessen (teilweise) Verfassungswidrigkeit die Antragsteller behaupten, in seinem Beschluss angewendet. Der Antrag der Antragsteller wurde vom Bezirksgericht Dornbirn nämlich deshalb abgewiesen, weil zwischen ihnen – anders als dies die angefochtene Bestimmung verlangt – keine Ehe oder eingetragene Partnerschaft besteht. Die angefochtene Bestimmung ist somit als präjudiziell anzusehen.

1.6. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).

Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).

Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Bestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).

Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit der Antragsteller solche Normen anficht, die präjudiziell sind und mit präjudiziellen Bestimmungen in untrennbarem Zusammenhang stehen; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).

Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des Antragstellers den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Be-stimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.

1.7. Die Bundesregierung bringt in ihrer Äußerung vor, der Antrag sei aus zwei Gründen unzulässig. Einerseits sei im Falle einer Aufhebung der begehrten Wortfolge nicht mehr ersichtlich, zwischen wem das Veräußerungs- und Belastungsverbot zu begründen wäre. Andererseits führte die begehrte Aufhebung (sowohl der mit dem Haupt- als auch mit dem Eventualantrag angefochtenen Wortfolgen) dazu, dass jedem im Grundbuch eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbot Drittwirkung zukäme. Dieses Ergebnis widerspräche dem Willen des historischen Gesetzgebers, weil dieser eine Interessenabwägung zwischen dem Bedürfnis auf Erhaltung des Familienbesitzes einerseits und dem Interesse an der Freiheit des Liegenschaftsverkehrs andererseits im Sinne gehabt habe. Aus diesem Grund sei eine Regelung vorgesehen worden, die eine Drittwirkung von Veräußerungs- und Belastungsverboten nur in engen Grenzen zulasse. Im Falle einer Aufhebung der begehrten Wortfolge käme dem Gesetz ein Inhalt zu, der dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbar wäre.

1.8. Mit diesem Vorbringen ist die Bundesregierung nicht im Recht:

1.8.1. Dem ersten der genannten Bedenken der Bundesregierung ist entgegenzuhalten, dass ein Veräußerungs- und Belastungsverbot auch im Falle der begehrten Aufhebung – wie auch nach der derzeit geltenden Rechtslage – zwischen dem Liegenschaftseigentümer als Verbotsverpflichtetem und einem Verbotsberechtigten abzuschließen wäre. Im Falle der Aufhebung der begehrten Wortfolge entfiele lediglich die Beschränkung der Möglichkeit der Drittwirksamkeit des Veräußerungs- und Belastungsverbotes auf den derzeit in §364c zweiter Satz ABGB genannten Personenkreis. Eine Unzulässigkeit des Antrages ist aus diesem Grund daher nicht zu erblicken.

1.8.2. Auch der Einwand, dass dem Gesetz im Falle der begehrten Aufhebung ein dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbarer Inhalt zukäme, erweist sich als nicht berechtigt. Durch die Aufhebung der Wortfolge käme dem Gesetz nämlich kein völlig veränderter Inhalt zu, weil auch diesfalls das grundsätzliche Regelungssystem des Veräußerungs- und Belastungsverbotes bestehen bliebe (vgl etwa VfGH 9.3.2021, V530/2020):

In §364c erster Satz ABGB wäre weiterhin das lediglich schuldrechtlich zwischen den Vertragsparteien wirkende Veräußerungs- und Belastungsverbot geregelt. In §364c zweiter Satz ABGB wäre auch im Falle der begehrten Aufhebung die Möglichkeit normiert, hinsichtlich Liegenschaften eine Drittwirkung durch Eintragung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes in das Grundbuch zu erwirken. Zutreffend ist, dass die personelle Reichweite dieser Möglichkeit im Falle einer Aufhebung erweitert würde, weil ein drittwirksames Veräußerungs- und Belastungsverbot diesfalls ohne personelle Einschränkung vorgesehen werden könnte. Ein dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Regelungsinhalt wäre darin aber nicht zu erblicken.

1.9. Im Ergebnis erweist sich somit bereits der Hauptantrag als zulässig, sodass auf den Eventualantrag nicht weiter einzugehen ist.

2. In der Sache

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag ist nicht begründet.

2.1. Zur behaupteten gleichheitswidrigen Differenzierung:

2.1.1. Die Antragsteller bringen zusammengefasst vor, dass der Zweck der Drittwirksamkeit von im Grundbuch eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverboten gemäß den Gesetzesmaterialien der Schutz des Familienbesitzes sei. Dies sei auch von der herrschenden Lehre anerkannt. Der Gesetzgeber des §364c ABGB definiere die Familie durch eine grundsätzlich taxative Aufzählung möglicher Begünstigter im zweiten Satz der genannten Bestimmung. Demgegenüber sei die Reichweite des Begriffes der "Familie" aus verfassungsrechtlicher Perspektive (vgl insbesondere Art8 EMRK) weiter und könne insbesondere auch nicht-eheliche Lebensgemeinschaften umfassen. Im vorliegenden Fall lebten die Antragsteller bereits seit mehr als 15 Jahren in einer Lebensgemeinschaft, hätten seitdem auch einen gemeinsamen Wohnsitz und führten einen gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus seien aus der Lebensgemeinschaft zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen, die ebenfalls am gemeinsamen Wohnsitz wohnhaft seien. Unter Anlegung eines verfassungsrechtlichen Familienbegriffes sei es unzweifelhaft, dass die Lebensgemeinschaft der Antragsteller und ihrer gemeinsamen Kinder unter den Begriff der "Familie" zu subsumieren sei. Bei der gemeinsamen Wohnung handle es sich insofern um "Familienbesitz" im Sinne des Verständnisses des historischen Gesetzgebers.

Vor dem Hintergrund, dass die Bestimmung darauf abziele, den Familienbesitz zu schützen, sei der allgemeine Ausschluss der Antragsteller von dieser Möglichkeit gleichheitswidrig. Wenn vom Gesetzgeber das Bestehen einer familiären Nahebeziehung als ausschlaggebend gewertet werde, sei es unsachlich, Lebensgefährten von dieser Möglichkeit auszuschließen. Die Antragsteller würden nicht verkennen, dass der Verfassungsgerichtshof nicht verlange, Ehe und Lebensgemeinschaft in jeder Hinsicht gleichzustellen. Die Unterschiede, die zwischen einer Ehe und einer Lebensgemeinschaft bestünden, seien aber im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung. Die Möglichkeit, eine Lebensgemeinschaft jederzeit aufzulösen, sei für die Eintragung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes nicht relevant, weil eine solche Auflösung – auch bei der Ehe – keine Auswirkungen auf das Bestehen des einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes habe. Für die Grundbuchsgerichte sei es auch – wie der vorliegende Fall zeige – durchaus möglich, das Bestehen einer Lebensgemeinschaft festzustellen, weswegen die derzeitige Regelung auch nicht mit Praktikabilitätsargumenten gerechtfertigt werden könne. Eine Benachteiligung der auf Basis der Lebensgemeinschaft der Antragsteller gebildeten Familie sei daher unzulässig. Die Differenzierung des §364c zweiter Satz ABGB lasse sich daher nicht durch relevante Unterschiede im Tatsächlichen begründen. Die Bestimmung sei zwar schon ursprünglich ohne sachliche Rechtfertigung gewesen, weswegen eigentlich dahingestellt bleiben könne, ob sich seit dem Erkenntnis VfSlg 17.979/2006 die relevanten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen in entscheidungsmaßgeblicher Weise geändert hätten; für eine solche Änderung der Rahmenbedingungen spreche aber die jüngere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 20.082/2016, 20.225/2017).

2.1.2. Nach Auffassung der Bundesregierung liegt der behauptete Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art7 B‑VG nicht vor. Den Antragstellern sei zuzugestehen, dass der historische Gesetzgeber das Interesse der Erhaltung des Familienbesitzes verfolgt habe. Er habe sich dabei jedoch auf formal definierte rechtliche Angehörigenverhältnisse bezogen. Der in §364c zweiter Satz ABGB genannte Personenkreis spiegle die zum Zeitpunkt der Erstellung der Gesetzesmaterialien vorherrschende Definition von "Familie" wider. Der Umstand, dass sich das grundrechtliche und gesellschaftliche Verständnis der Familie seitdem gewandelt habe, führe nicht dazu, die Ausführungen in den Materialien im Sinne dieses Wandels zu deuten.

Der Gesetzgeber habe neben dem Erhalt des Familienvermögens auch das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherung der Verkehrsfähigkeit von Wirtschaftsgütern verfolgt, weswegen einem Veräußerungs- und Belastungsverbot nur in engen (personellen) Grenzen Drittwirkung zukommen solle. Es liege innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers, die Ausgestaltung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes in der Form zu regeln, dass dieses nur zwischen bestimmten nahen Angehörigen Drittwirkung entfalten könne.

Zwischen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft einerseits sowie der Lebensgemeinschaft andererseits bestünden relevante Unterschiede im Tatsächlichen, die eine entsprechende Differenzierung rechtfertigten. Bei Ehe und eingetragener Partnerschaft handle es sich nämlich um gesetzlich definierte, behördlich beurkundete Rechtsverhältnisse. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft sei demgegenüber im Einzelfall anhand einer Vielzahl an Kriterien zu beurteilen. Der Verfassungsgerichtshof gehe vor diesem Hintergrund davon aus, dass der Gesetzgeber nicht dazu verhalten sei, Ehe und Lebensgemeinschaft in jeder Hinsicht gleichzustellen (unter Hinweis auf VfSlg 10.064/1984, 14.008/1995, 17.979/2006). Wenn der Gesetzgeber an das Bestehen einer Ehe bzw einer eingetragenen Partnerschaft besondere Rechtsfolgen knüpfe, berücksichtige er in verfassungsrechtlich unbedenklicher Art und Weise die Unterschiede, die zwischen diesen Rechtsinstituten und einer Lebensgemeinschaft bestünden.

Zusammengefasst stehe es dem Gesetzgeber innerhalb seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes frei, privilegierende Regelungen an bestimmte Rechtsinstitute zu knüpfen und diese nicht für alle Lebenssachverhalte zuzulassen. Die Lebensgemeinschaft unterscheide sich von den in §364c zweiter Satz ABGB genannten Angehörigenverhältnissen dadurch, dass diese im Gesetz geregelten Angehörigenverhältnisse allesamt die Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes voraussetzten und durch behördliche Urkunden nachgewiesen werden könnten. Es sei nicht unsachlich, wenn an formale (familien-)rechtliche Kategorien angeknüpft werde. Gemäß §26 Abs1 GBG 1955 könnten Einverleibungen und Vormerkungen darüber hinaus nur auf Grund von Urkunden bewilligt werden; da es im Falle einer Lebensgemeinschaft keine "Begründungsurkunde" gebe, sei diese kein taugliches Anknüpfungsmoment für einen grundbücherlichen Rechtserwerb.

2.1.3. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot kann durch Vertrag oder letztwillige Verfügung begründet werden und verpflichtet den Eigentümer, über eine bestimmte Sache nicht durch Veräußerung oder Belastung zu verfügen. Ein solches Veräußerungs- und Belastungsverbot wirkt grundsätzlich nur schuldrechtlich zwischen den Parteien; verstößt der Verpflichtete dagegen, macht er sich gegenüber dem Verbotsberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen schadenersatzpflichtig (Winner, §364c ABGB, in: Rummel/Lukas [Hrsg.], ABGB4, 2016, Rz 1 und 9 f. mwN). Gemäß §364c erster Satz ABGB verpflichtet ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger.

Darüber hinaus besteht gemäß §364c zweiter Satz ABGB die Möglichkeit, das Veräußerungs- und Belastungsverbot hinsichtlich Liegenschaften im Grundbuch eintragen zu lassen. Diesfalls müssen Dritte das Verbot beachten und gegen sich gelten lassen. Ein solches Veräußerungs- und Belastungsverbot kann nach der genannten Bestimmung allerdings nur dann Drittwirksamkeit erlangen, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet wird.

2.1.4. Der Verfassungsgerichtshof teilt die von den Antragstellern vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht.

2.1.4.1. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (siehe etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (siehe etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Er kann im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen (zB VfSlg 10.455/1985, 11.616/1988, 15.674/1999, 20.224/2017). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden (zB VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000, 16.814/2003 und 20.343/2019).

2.1.4.2. Im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass es den Antragstellern nicht verwehrt ist, ein schuldrechtliches Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß §364c erster Satz ABGB abzuschließen. Ein Eingriff in dieses schuldrechtliche Veräußerungs- und Belastungsverbot kann Dritte unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Schadenersatz verpflichten (vgl Frössel, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte an Liegenschaften, 2019, 259 f. mwN). Die derzeit geltende Rechtslage verwehrt es ihnen lediglich, dieses Veräußerungs- und Belastungsverbot durch Eintragung im Grundbuch auch mit (genereller) Wirkung gegenüber Dritten auszustatten.

2.1.4.3. Die Bundesregierung hat in ihrer Äußerung zutreffend ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des §364c zweiter Satz ABGB einen Interessenausgleich zwischen dem Erhalt des Familienvermögens einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrsfähigkeit von Liegenschaften andererseits verfolgt hat. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot mit Drittwirksamkeit soll demnach nur in engen (personellen) Grenzen erlangt werden können, um die Veräußerbarkeit von Liegenschaftsvermögen nicht in unbilliger Weise zu beschränken. Aus diesem Grund überschreitet der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er Lebensgefährten von der Möglichkeit ausschließt, ein zwischen ihnen geschlossenes Veräußerungs- und Belastungsverbot im Grundbuch eintragen zu lassen und damit mit Wirkung gegenüber Dritten auszustatten.

2.1.4.4. Im Übrigen ist auch darauf zu verweisen, dass das Grundbuchsverfahren dem Grundsatz nach als reines Urkundenverfahren ausgestaltet ist (vgl Kodek, §75 GBG, in: Kodek [Hrsg.], Kommentar zum Grundbuchsrecht2, 2016, Rz 33). Gemäß §26 GBG 1955 können Einverleibungen und Vormerkungen nur auf Grund von Urkunden bewilligt werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind. Dies gilt auch für Veräußerungs- und Belastungsverbote (vgl Hagleitner, §26 GBG, in: Kodek [Hrsg.], Kommentar zum Grundbuchsrecht2, 2016, Rz 45 f.).

Bei Lebensgefährten kann – anders als bei den in §364c zweiter Satz ABGB genannten Personen bzw Rechtsverhältnissen – bei der Prüfung des Grundbuchsgesuches nicht auf (öffentliche) Urkunden zurückgegriffen werden, die das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft unzweifelhaft bestätigen könnten. Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft muss nämlich im jeweiligen Einzelfall anhand einer Reihe von Kriterien beurteilt werden. Die von den Antragstellern behauptete unsachliche Ungleichbehandlung liegt daher auch insofern nicht vor.

2.2. Zum behaupteten Verstoß gegen Art8 EMRK iVm Art14 EMRK:

2.2.1. Nach Auffassung der Antragsteller verstößt die angefochtene Wortfolge in §364c zweiter Satz ABGB auch gegen das Recht auf Familienleben gemäß Art8 EMRK in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot des Art14 EMRK.

Zu dem von Art8 EMRK geschützten Familienleben gehörten auch monetäre Interessen. Insofern falle die Bestimmung des §364c ABGB in den Schutzbereich dieses Grundrechtes, weswegen auch der Anwendungsbereich des Art14 EMRK eröffnet sei. Da es keine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von Lebensgefährten gebe, liege eine unzulässige Diskriminierung der Antragsteller vor. Die angefochtene Bestimmung sei daher auch wegen einer Verletzung des Art8 EMRK iVm Art14 EMRK verfassungs- und konventionswidrig.

2.2.2. Die Antragsteller wiederholen mit diesem Vorbringen im Wesentlichen jene Argumente, die sie zum Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B‑VG vorgetragen haben. Der Verfassungsgerichtshof kann daher insoweit auf die obigen Ausführungen verweisen. Der behauptete Verstoß gegen Art8 EMRK iVm Art14 EMRK liegt daher nicht vor.

V. Ergebnis

1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Wortfolge in §364c zweiter Satz ABGB erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Kosten sind nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG Sache des zuständigen ordentlichen Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB VfSlg 20.102/2016, 20.112/2016).

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