OGH 5Ob105/95 (RS0062140)

OGH5Ob105/9530.8.1995

Rechtssatz

Mit dem in § 364c Satz 1 ABGB geregelten Belastungsverbot und Veräußerungsverbot kann grundsätzlich jeder Eigentümer zugunsten jedweder Person belastet werden. Es handelt sich dabei um ein obligatorisches Rechtsverhältnis, und zwar auch dann, wenn dem Verbot durch die (nur bei Vorliegen bestimmter Angehörigkeitsverhältnisse zulässige) grundbücherliche Eintragung eine Drittwirkung (ohne eigentliche Dinglichkeit) zukommt. Das Bestehen eines der in § 364c Satz 2 ABGB genannten Angehörigkeitsverhältnisse ist (hier: Ehegattenverhältnis) bloß Voraussetzung dafür, dass das schon bestehende obligatorische Recht in das Grundbuch eingetragen werden kann und sodann als Folge der Eintragung gewisse Drittwirkungen entfaltet. (hier: Die Heiratsurkunde ist hier keine Urkunde aufgrund der die Eintragung eines Rechtes erfolgt, sondern bloß Voraussetzung dafür, dass ein schon bestehendes Rechtsverhältnis in das Grundbuch eingetragen werden darf.

Normen

ABGB §364c B1
ABGB §364c B3

5 Ob 105/95OGH30.08.1995
5 Ob 2109/96zOGH12.06.1996

Vgl auch; Beisatz: Die Eintragung eines vertraglichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes kann daher nicht verweigert werden, wenn eine an sich zum Nachweis des Angehörigkeitsverhältnisses geeignete Standesurkunde nur in beglaubigter Abschrift statt im Original vorgelegt wird (hier: Fotokopie einer Geburtsurkunde). (T1)

1 Ob 174/97pOGH24.06.1997

Vgl; nur: Es handelt sich dabei um ein obligatorisches Rechtsverhältnis, und zwar auch dann, wenn dem Verbot durch die (nur bei Vorliegen bestimmter Angehörigkeitsverhältnisse zulässige) grundbücherliche Eintragung eine Drittwirkung (ohne eigentliche Dinglichkeit) zukommt. (T2)<br/>Beisatz: Bei einem grundbücherlich eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbot ist die Eigentumsbeschränkung verdinglicht, das Recht des Verbotsberechtigten wird zu einem dinglichen Recht auf ein unbewegliches Gut. Der Ansicht, daß es sich beim Veräußerungs- und Belastungsverbot selbst dann um ein obligatorisches Rechtsverhältnis handle, wenn dem Verbot infolge dessen (nur bei bestimmten Angehörigkeitsverhältnissen zulässigen) grundbücherlichen Eintragung Drittwirkung "ohne eigentliche Dinglichkeit" zukomme, kann nur insoweit zugestimmt werden, als das durch die Vereinbarung begründete schuldrechtliche Rechtsverhältnis bestehen bleibt, auch wenn der (beabsichtigten) Verbücherung die Bestimmung des § 364c zweiter Satz ABGB entgegensteht. (T3)

5 Ob 104/98zOGH21.04.1998

Vgl aber; Beisatz: Der Kreis der begünstigten Personen wird analog auf Stiefkinder des Grundeigentümers ausgedehnt. (T4) <br/>Veröff: SZ 71/71

3 Ob 202/98xOGH20.10.1999

Auch; Beisatz: Auch zwischen Personen, die - wie hier Geschwister - nicht im Angehörigkeitsverhältnis des § 364c ABGB stehen, kann an sich ein bloß schuldrechtlich wirksames Verbot begründet werden. (T5)

5 Ob 128/10zOGH16.11.2010

Vgl; nur ähnlich T2; Beisatz: Die Verbücherung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots verleiht dem Verbotsberechtigten eine absolute Rechtsposition gegenüber jedem Dritten, das Verbot ist aber kein dingliches Recht iSd § 308 ABGB, § 9 GBG. (T6)

5 Ob 103/15fOGH14.07.2015

Vgl; Beis wie T6

5 Ob 30/22fOGH01.06.2022

Beis nur wie T6

Dokumentnummer

JJR_19950830_OGH0002_0050OB00105_9500000_001