OGH 5Ob119/99g (RS0112023)

OGH5Ob119/99g26.5.1999

Rechtssatz

Eine dem § 89b NO entsprechende notarielle Beurkundung des für die Verbücherung eines rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes geforderten Naheverhältnisses zwischen Verbotsberechtigtem und Verbotsverpflichtetem steht der Beurkundung durch die Standesbehörde gleich und macht daher die Vorlage einer Standesurkunde entbehrlich. Voraussetzung dafür ist, dass der beurkundende Notar unter Angabe des Datums die Einsichtnahme in die Standesurkunde bestätigt (§ 89b Abs 2 NO iVm § 89a Abs 3 NO), diese genau bezeichnet und deren Erklärungs- bzw Feststellungsinhalt in allen für die Bewilligung des Grundbuchsgesuches relevanten Punkten wiedergibt.

Normen

NO §89a Abs3
NO §89b Abs1
NO §89b Abs2

5 Ob 119/99gOGH26.05.1999
5 Ob 235/01xOGH09.10.2001

Auch; Beisatz: Nicht ausreichend ist die bloße Bezeichnung in einem über das Rechtsgeschäft aufgenommenen Notariatsakt als "Sohn" des Liegenschaftseigentümers (SZ 63/84). Der Notar kann nämlich bei Errichtung eines Vertrags das Vorliegen des in § 364c ABGB geforderten Verwandtschaftverhältnisses oder Angehörigkeitsverhältnisses gar nicht aus eigenem Wissen beurkunden, sondern nur die Tatsache, dass ein solcher Sachverhalt in den Personenstandsbüchern beurkundet ist. (T1)

5 Ob 110/13gOGH21.02.2014

Auch; Beisatz: Die in der öffentlichen Urkunde Reisepass enthaltene Feststellung der Tatsache der österreichischen Staatsbürgerschaft beruht auf öffentlichen Urkunden über den Besitz der Staatsbürgerschaft, sodass ihr auch insoweit Beweiskraft zukommt. Ein österreichischer Reisepass ist daher zum Nachweis der Tatsache der Staatsbürgerschaft geeignet. (T2)<br/>Veröff: SZ 2014/12

Dokumentnummer

JJR_19990526_OGH0002_0050OB00119_99G0000_001