OGH 1Ob174/97p (RS0108057)

OGH1Ob174/97p24.6.1997

Rechtssatz

Das Veräußerungsverbot und Belastungsverbot ist grundsätzlich ein obligatorisches Rechtsverhältnis, das zur Unterlassung einer Verfügung verpflichtet und dessen Übertretung nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig macht. Es erlangt durch die Eintragung im Grundbuch dingliche Wirkung.

Normen

ABGB §364c B3
ABGB §1293 ff

1 Ob 174/97pOGH24.06.1997
1 Ob 195/03pOGH14.10.2003

Auch; Veröff: SZ 2003/119

6 Ob 304/05gOGH26.01.2006

Vgl auch; Beisatz: Bei Verletzung eines vertraglichen Belastungsverbotes kann der Beseitigungsanspruch im Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aufgrund des Vertragszwecks, seine rechtliche Grundlage haben. Entscheidend ist die Rechtslage, die mit dem Verbot gesichert werden soll. (T1); Veröff: SZ 2006/10

5 Ob 128/10zOGH16.11.2010

Vgl; Beisatz: Die Verbücherung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots verleiht dem Verbotsberechtigten eine absolute Rechtsposition gegenüber jedem Dritten, das Verbot ist aber kein dingliches Recht iSd § 308 ABGB, § 9 GBG. (T2)

3 Ob 184/18gOGH21.11.2018
5 Ob 30/22fOGH01.06.2022

Beis nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19970624_OGH0002_0010OB00174_97P0000_002