VfGH G272/2020 ua, V469/2020 ua

VfGHG272/2020 ua, V469/2020 ua1.10.2020

Aufhebung einer Bestimmung der COVID-19-Lockerungsverordnung betreffend die Abstandsregelung zwischen Verabreichungsplätzen verschiedener Besuchergruppen in Gastgewerbebetrieben sowie Gesetzwidrigkeit der Voraussetzungen für den Einlass von Besuchergruppen mangels ausreichender Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen

Normen

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
COVID-19-MaßnahmenG §1, §4
COVID-19-LockerungsV BGBl II 197/2020 idF BGBl II 207/2020 §6 Abs1, Abs4
COVID-19-LockerungsV BGBl II 197/2020 idF BGBl II 231/2020 §6 Abs5
VfGG §7 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2020:G272.2020

 

Spruch:

I. 1. §6 Abs1 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID‑19 ergriffen wurden (COVID‑19‑Lockerungsverordnung – COVID‑19‑LV), BGBl II Nr 197/2020, idF BGBl II Nr 207/2020 wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Kraft.

II. 1. §6 Abs5 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID‑19 ergriffen wurden (COVID‑19-Lockerungsverordnung – COVID‑19‑LV), BGBl II Nr 197/2020, idF BGBl II Nr 231/2020 war gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

III. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

IV. Die Behandlung der Anträge auf Aufhebung des §4 Abs2 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19, BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl I Nr 16/2020 wird abgelehnt.

V. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

VI. Der Bund (Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) ist schuldig, den antragstellenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.224,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anträge

Mit ihren auf Art139 Abs1 Z3 B‑VG sowie Art140 Abs1 "Z3" (gemeint wohl: Z1 litc) B‑VG gestützten Anträgen begehren die antragstellenden Parteien jeweils, der Verfassungsgerichtshof möge §4 Abs2 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 (im Folgenden: COVID‑19‑Maßnahmengesetz), BGBl I 12/2020, idF BGBl I 23/2020 als verfassungswidrig und §6 Abs1, 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID‑19 ergriffen wurden (COVID‑19‑Lockerungsverordnung – im Folgenden: COVID‑19‑LV), BGBl II 197/2020, idF BGBl II 246/2020 als gesetzwidrig aufheben sowie feststellen, dass §3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 (im Folgenden: COVID‑19-Maßnahmenverordnung‑96), BGBl II 96/2020, idF BGBl II 96/2020, BGBl II 110/2020, BGBl II 112/2020, BGBl II 130/2020, BGBl II 151/2020 und BGBl II 162/2020, §6 Abs1 COVID‑19‑LV, BGBl II 197/2020 und §6 Abs1, 4 und 5 COVID‑19‑LV, BGBl II 197/2020, idF BGBl II 207/2020, BGBl II 231/2020 und BGBl II 239/2020 gesetzwidrig waren.

II. Rechtslage

1. Rechtslage zu §4 Abs2 Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 (COVID‑19‑Maßnahmengesetz), BGBl I 12/2020, in der hier angefochtenen Fassung BGBl I 23/2020 (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

1.1. §4 COVID-19‑Maßnahmengesetz lautete in der Stammfassung BGBl I 12/2020 wie folgt:

"Inkrafttreten

 

§4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

 

(2) Hat der Bundesminister gemäß §1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung.

 

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

 

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten."

1.2. §4 COVID‑19‑Maßnahmengesetz, BGBl I 12/2020, lautete in der – im Antrag nicht genannten – Fassung BGBl I 16/2020 wie folgt:

"Inkrafttreten

 

§4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

 

(1a) Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

 

(2) Hat der Bundesminister gemäß §1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

 

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

 

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten."

1.3. §4 COVID‑19‑Maßnahmengesetz, BGBl I 12/2020, lautete in der – im Antrag zitierten – Fassung BGBl I 23/2020 wie folgt:

"Inkrafttreten

 

§4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

 

(1a) Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

 

(2) Hat der Bundesminister gemäß §1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

 

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

 

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

 

(5) §§1, 2 und §2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

2. Rechtslage zu §3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 (Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19; im Folgenden: COVID‑19-Maßnahmenverordnung‑96), BGBl II 96/2020 in den angefochtenen Fassungen BGBl II 96/2020, BGBl II 110/2020, BGBl II 112/2020, BGBl II 130/2020, BGBl II 151/2020 und BGBl II 162/2020 (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

2.1. §3 COVID‑19-Maßnahmenverordnung‑96 lautete in der Stammfassung BGBl II 96/2020 wie folgt:

"§3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

 

(2) Abs1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Kranken- und Kuranstalten;

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

 

(3) Abs1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

 

(4) Abs1 gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.

 

(5) Abs1 gilt nicht für Lieferservice."

2.2. §3 COVID‑19-Maßnahmenverordnung‑96, BGBl II 96/2020, wurde mit – den ebenfalls angefochtenen – BGBl II 110/2020 und BGBl II 112/2020 nicht geändert.

2.3. §3 COVID‑19-Maßnahmenverordnung‑96, BGBl II 96/2020 lautete in der Fassung BGBl II 130/2020 wie folgt:

"§3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

 

(2) Abs1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Kranken- und Kuranstalten;

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

 

(3) Abs1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

 

(4) Abs1 gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.

 

(5) Abs1 gilt nicht für Lieferservice.

 

(6) Die Abholung vorbestellter Speisen ist zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und sichergestellt ist, dass gegenüber anderen Personen dabei ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird."

2.4. Mit den ebenfalls angefochtenen BGBl II 151/2020 und BGBl II 162/2020 wurde §3 COVID‑19-Maßnahmenverordnung‑96, BGBl II 96/2020 nicht geändert.

2.5. Gemäß §5 Abs1 COVID‑19-Maßnahmenverordnung‑96, BGBl II 96/2020, idF BGBl II 151/2020 ist die Verordnung mit Ablauf des 30. April 2020 zur Gänze außer Kraft getreten.

3. Rechtslage zu §6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID‑19 ergriffen wurden (COVID‑19‑Lockerungsverordnung – COVID‑19‑LV), BGBl II 197/2020, in den angefochtenen Fassungen BGBl II 197/2020, BGBl II 207/2020, BGBl II 231/2020, BGBl II 239/2020 und BGBl II 246/2020 (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

3.1. §6 COVID‑19‑LV lautete in seiner Stammfassung BGBl II 197/2020 wie folgt:

"Gastgewerbe

 

§6. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

 

(2) Abs1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Krankenanstalten und Kuranstalten,

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime,

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

 

(3) Abs1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

 

(4) Abs1 gilt nicht für Campingplätze und öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht und ausgeschenkt werden.

 

(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs2 bis 4 ist sicherzustellen, dass gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.

 

(6) Die Abholung vorbestellter Speisen ist zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird.

 

(7) Abs1 gilt nicht für beruflich erforderliche Zwecke und für Lieferservice."

3.2. §6 COVID‑19‑LV, BGBl II 197/2020, lautet(e) in der ebenfalls angefochtenen Fassung BGBl II 207/2020 wie folgt:

"Gastgewerbe

 

§6. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.

 

(2) Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 23.00 Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

 

(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.

 

(4) Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

 

(5) Der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese

1. aus maximal vier Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, denen gegenüber Obsorgepflichten vorhanden sind, bestehen oder

2. aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

 

(6) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass jeder Kunde in geschlossenen Räumen der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter platziert wird.

 

(7) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen.

 

(8) Vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

 

(9) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich am Verabreichungsplatz keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind. Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke vom Betreiber oder einem Mitarbeiter ausgegeben werden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke.

 

(10) Bei der Abholung vorbestellter Speisen und/oder Getränke ist sicherzustellen, dass diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird. Bei der Abholung können zusätzlich auch nicht vorbestellte Getränke mitgenommen werden.

 

(11) Die Abs1 bis 10 gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Krankenanstalten und Kureinrichtungen;

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen;

5. Massenbeförderungsmittel."

3.3. §6 COVID‑19‑LV, BGBl II 197/2020, lautete in der ebenfalls angefochtenen Fassung BGBl II 231/2020 wie folgt:

"Gastgewerbe

 

§6. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.

 

(2) Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 23.00 Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

 

(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.

 

(4) Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

 

(5) Der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese

1. aus maximal vier Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, denen gegenüber Obsorgepflichten vorhanden sind, bestehen oder

2. aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Der gemeinsame Einlass von mehreren zusammengehörenden Besuchergruppen ist nach Maßgabe des Abs4 möglich.

 

(6) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass jeder Kunde in geschlossenen Räumen der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter platziert wird.

 

(7) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

 

(8) Vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

 

(9) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich am Verabreichungsplatz keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind. Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke vom Betreiber oder einem Mitarbeiter ausgegeben werden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke.

 

(10) Bei der Abholung vorbestellter Speisen und/oder Getränke ist sicherzustellen, dass diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird. Bei der Abholung können zusätzlich auch nicht vorbestellte Getränke mitgenommen werden.

 

(11) Die Abs1 bis 10 gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Krankenanstalten und Kureinrichtungen;

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen;

5. Massenbeförderungsmittel."

3.4. Mit den angefochtenen BGBl II 239/2020 und BGBl II 246/2020 wurde §6 COVID‑19‑LV, BGBl II 197/2020 nicht geändert.

3.5. Nach Einbringung der vorliegenden Anträge am 12. Juni 2020 erfolgten mit BGBl II 266/2020 und BGBl II 287/2020 weitere Änderungen des §6 COVID‑19‑LV, BGBl II 197/2020. §6 COVID‑19‑LV, BGBl II 197/2020, lautete nach den Novellen idF BGBl II 287/2020 sohin wie folgt:

"Gastgewerbe

 

§6. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.

 

(2) Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 01.00 des folgenden Tages Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

 

(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.

 

(4) Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

 

(5) Vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

 

(6) Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

 

(7) Die Abs1 bis 10 gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Krankenanstalten und Kureinrichtungen;

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen;

5. Massenbeförderungsmittel."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die antragstellenden Parteien seien Betreiber von Gastronomiebetrieben und hätten auf Grund der angefochtenen Bestimmungen Verdiensteinbußen in der Höhe von circa € 29.000,– bis € 246.000,– erlitten.

1.1. Zur Zulässigkeit bringen die antragstellenden Parteien auf das Wesentliche zusammengefasst vor, sie seien Normadressaten der angefochtenen Bestimmungen, zumal sich das Betretungsverbot bzw die Beschränkungen in Bezug auf Gastronomiebetriebsstätten und die Strafnormen direkt an die Inhaber der Betriebsstätten richten würden. Gemäß §4 Abs2 COVID‑19‑Maßnahmengesetz sei die Anwendung der Entschädigungsbestimmungen nach dem Epidemiegesetz für die antragstellenden Parteien ausgeschlossen, sie seien daher jedenfalls auch Normadressaten dieser Bestimmung. Durch die angefochtenen Bestimmungen werde in unterschiedlicher Intensität (durch die Betretungsverbote, die einer Betriebsschließung gleichkommen würden, schwerer als durch die Beschränkungen) unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien, insbesondere in das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit und das Eigentumsrecht sowie das Recht auf Vergütung des Verdienstentganges, eingegriffen. Die antragstellenden Parteien orten ferner eine Verletzung des Gleichheitssatzes, da gewisse Einrichtungen (wie etwa zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen) von den verordneten Betretungsverboten bzw Beschränkungen ausgenommen worden seien. Der Eingriff sei nach Art und Ausmaß durch die angefochtenen Bestimmungen der Verordnungen eindeutig bestimmt, weitere Konkretisierungen oder Ermessensspielräume seien nicht vorgesehen. §4 Abs2 COVID‑19‑Maßnahmengesetz verweise zwar auf eine zu erlassende Verordnung, diese sei jedoch durch §1 COVID‑19‑Maßnahmengesetz genau bestimmt. Da das COVID‑19‑Maßnahmengesetz, BGBl I 12/2020, idF BGBl 23/2020 sowie die COVID‑19‑LV, BGBl II 197/2020, idF BGBl II 246/2020 zum Antragszeitpunkt noch in Kraft stehen, seien die antragstellenden Parteien aktuell in ihren Rechten verletzt. Aber auch die bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen würden nach wie vor eine unmittelbare Wirkung entfalten, zumal die antragstellenden Parteien auf Grund des Betretungsverbotes die ihnen für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 15. Mai 2020 zustehende Entschädigung nach dem Epidemiegesetz nicht beantragen könnten. Die angefochtenen Bestimmungen seien für die antragstellenden Parteien nicht erst durch eine individuelle Norm wirksam geworden. Ein anderer zumutbarer Weg stehe ihnen nicht zur Verfügung, so biete das Zivilverfahren keine Möglichkeit, das Betretungsverbot bzw die Beschränkungen zu bekämpfen und die Vergütung des Verdienstentganges geltend zu machen. Eine Möglichkeit zur Erwirkung eines Bescheides bestehe ebenfalls nicht und die Provozierung eines Strafverfahrens sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht zumutbar. Die Erwirkung eines zurückweisenden Bescheides nach dem Epidemiegesetz und dessen Bekämpfung im Rechtsmittelweg sei den antragstellenden Parteien nicht zumutbar, zumal sie im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof eine Normenprüfung lediglich anregen könnten. Zudem sei der Rechtsweg mit hohen Kosten verbunden und würde auch wegen eines damit verbundenen Zeitverlustes erhebliche Nachteile nach sich ziehen.

1.2. Ihre Bedenken begründen die antragstellenden Parteien wie folgt:

1.2.1. Die angefochtenen Bestimmungen würden die antragstellenden Parteien in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Eigentum gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK, Erwerbsfreiheit gemäß Art6 StGG, persönliche Freiheit gemäß Art2 Abs1 Z5 PersFrSchG und im Gleichheitssatz gemäß Art2 StGG und Art7 Abs1 B‑VG verletzen.

1.2.2. Die verordneten Betretungsverbote würden schwerwiegend, die Beschränkungen erheblich in das auch vermögenswerte Privatrechte umfassende Recht auf Eigentum sowie das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit – der Erwerb werde gänzlich versagt bzw stark eingeschränkt – eingreifen. Zwar mögen die Eingriffe dem öffentlichen Interesse des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung dienen, doch seien sie nicht verhältnismäßig.

1.2.3. Weiters sei gemäß Art2 Abs1 Z5 PersFrSchG die Einschränkung der persönlichen Freiheit wegen Krankheit nur dann zulässig, wenn Grund für die Annahme bestehe, dass der Einzelne eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung einer ansteckenden Krankheit sei. Wenn eine Person nicht medizinisch nachgewiesen eine Gefahrenquelle darstellt, dürfe kein allgemeines Betretungsverbot verhängt werden. Ausreichend sei es, sogenannte "Risikogruppen" bzw nachgewiesen infizierte Personen vom Betreten der Betriebsstätte abzuhalten.

1.2.4. Ferner stelle die unterschiedliche Behandlung von Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen eine den Gleichheitssatz verletzende Regelung dar, zumal auch in diesen Einrichtungen – anders als in Krankenanstalten – eine Selbstversorgung möglich sei. Auch §4 Abs2 COVID‑19‑Maßnahmengesetz sei gleichheitswidrig, weil der Rechtsanspruch auf eine Entschädigung lediglich davon abhänge, ob mit Verordnung gemäß §20 Epidemiegesetz eine Betriebsschließung oder mit Verordnung gemäß §1 COVID‑19‑Maßnahmengesetz ein Betretungsverbot angeordnet wird. Wenn eine Verordnung gemäß §1 COVID‑19‑Maßnahmengesetz erlassen wird, stehe allenfalls nur ein geringer Betrag aus einem Hilfsfonds zu. Die Entscheidung, ob eine Betriebsschließung oder ein Betretungsverbot verhängt wird – sohin die Entscheidung darüber, ob ein Rechtsanspruch auf eine Entschädigung zusteht – sei der Exekutive vorbehalten und stelle einen Verstoß gegen die Gewaltenteilung dar.

1.2.5. Im Übrigen verstoße §1 COVID‑19‑Maßnahmengesetz gegen die Gewaltenteilung, das Legalitätsprinzip sowie den Bestimmtheitsgrundsatz und sei daher verfassungswidrig. Gemäß §1 leg. cit. könne ein Organ der Exekutive per Verordnung die Geltung eines Gesetzes (konkret: Bestimmungen des Epidemiegesetzes) aussetzen. Die Bestimmung sei auch – vor allem im Hinblick auf den Begriff der Erforderlichkeit – zu unbestimmt und eröffne der Verwaltung zu große Handlungsspielräume.

2. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der die in den Verfahren G180/2020, G195/2020 und G224/2020 erstatteten Äußerungen zur Gänze zur Äußerung erhoben und ergänzend Folgendes dargetan wird:

Die von den antragstellenden Parteien im Hinblick auf die Gewaltenteilung, das Bestimmtheitsgebot und das Legalitätsprinzip vorgebrachten Bedenken würden sich auf §1 COVID‑19‑Maßnahmengesetz beziehen, der jedoch nicht vom Anfechtungsumfang der Anträge erfasst sei. Nicht dargelegt werde, warum §4 Abs2 COVID‑19‑Maßnahmengesetz gegen die genannten Verfassungsbestimmungen verstoße. Ferner hätten die antragstellenden Parteien ihre Bedenken betreffend den Verstoß gegen das Legalitätsprinzip und das Bestimmtheitsgebot nicht ausreichend dargelegt.

3. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf die zu den Zahlen V350‑354/2020 vorgelegten Verordnungsakten verwiesen, die in den Verfahren zu den Zahlen V405/2020 und V429/2020 erstatteten Äußerungen zur Gänze zur Äußerung erhoben und ergänzend dargetan, dass in den betreffend §3 COVID‑19-Maßnahmenverordnung‑96 gestellten Anträgen sowohl die aktuelle als auch die behauptete unmittelbare Betroffenheit durch die angefochtene Norm fehle; im Übrigen werde auf die Äußerung der Bundesregierung zu G272/2020 verwiesen.

IV. Erwägungen

1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:

2. Zu den Anträgen auf Aufhebung des §4 Abs2 COVID‑19‑Maßnahmengesetz, BGBl I 12/2020, idF BGBl I 23/2020:

2.1. Die antragstellenden Parteien äußern Bedenken gegen "§4 Abs2 COVID‑19‑Maßnahmengesetz, BGBl I 12/2020, idF BGBl I 23/2020". §4 Abs2 leg. cit. wurde jedoch mit BGBl I 16/2020 zuletzt geändert. Dieser Mangel schadet aber nicht, zumal insbesondere in Punkt 3.1. der Anträge der Wortlaut der angefochtenen Bestimmung wiedergegeben und insofern unzweifelhaft ist, dass die antragstellenden Parteien die Aufhebung der Bestimmung in der Fassung BGBl I 16/2020 beantragen (vgl VfGH 24.2.2020, G249/2019 ua; 14.7.2020, G202/2020 ua).

2.2. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B‑VG; vgl VfGH 26.2.2018, G122/2017).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg  15.193/1998, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.3. Die antragstellenden Parteien behaupten die Verfassungswidrigkeit des §4 Abs2 COVID‑19‑Maßnahmengesetz, BGBl I 12/2020, idF BGBl I 16/2020, da sich die Bestimmung auf §1 COVID‑19‑Maßnahmengesetz beziehe, der gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, gegen das Bestimmtheitsgebot und gegen das Legalitätsprinzip verstoße. Ferner verstoße §4 Abs2 COVID‑19‑Maßnahmengesetz gegen den Gleichheitsgrundsatz.

2.4. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 14.7.2020, G202/2020 ua; 14.7.2020, V411/2020) lässt das Vorbringen der antragstellenden Parteien die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Anträge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben:

2.4.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, G202/2020 ua, festgestellt hat, kommt dem Gesetzgeber in der Frage der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID‑19‑Pandemie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Wenn sich der Gesetzgeber – statt dem bestehenden Regime des §20 iVm §32 Epidemiegesetz 1950 – für ein alternatives Maßnahmen- und Rettungspaket entscheidet, so ist ihm aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art2 StGG sowie Art7 B‑VG nicht entgegenzutreten. Der Umstand, dass auf Grundlage des §20 Epidemiegesetz 1950 wegen COVID‑19 geschlossene Betriebe vor Inkrafttreten des COVID‑19‑Maßnahmengesetzes allenfalls einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß §32 Epidemiegesetz 1950 hatten, vermag eine unsachliche Differenzierung nicht aufzuzeigen.

2.4.2. Die Bedenken gegen §4 Abs2 iVm §1 COVID‑19‑Maßnahmengesetz gründen auf der unzutreffenden Annahme, §1 COVID‑19‑Maßnahmengesetz sei verfassungswidrig. Der Verfassungsgerichtshof hat aber bereits mit seinem Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V411/2020, ausgesprochen, dass er keine Bedenken gegen §1 COVID‑19‑Maßnahmengesetz im Hinblick auf Art18 Abs2 B‑VG hegt.

2.5. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozesserfordernisse geprüften – Anträge betreffend §4 Abs2 COVID‑19‑Maßnahmengesetz, BGBl I 12/2020, idF BGBl I 16/2020 abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

3. Zur Zulässigkeit der Anträge gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG:

3.1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B‑VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).

3.2. Entgegen der Ansicht der antragstellenden Parteien sind die Anträge, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass §3 COVID‑19‑Maßnahmenverordnung‑96, BGBl II 96/2020, idF BGBl II 96/2020, BGBl II 110/2020, BGBl II 112/2020, BGBl II 130/2020, BGBl II 151/2020 und BGBl II 162/2020 sowie §6 COVID‑19‑LV, BGBl II 197/2020 gesetzwidrig waren, mangels aktueller Betroffenheit unzulässig, weil die angefochtenen Bestimmungen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits außer Kraft waren:

3.2.1. Aus dem Wortlaut des Art139 Abs1 Z3 B‑VG ("verletzt zu sein behauptet") ergibt sich, dass die angefochtenen Verordnungsbestimmungen zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreifen müssen (siehe statt vieler zu Verordnungsbestimmungen VfSlg 12.634/1991, 13.585/1993, 14.033/1995 und zu Gesetzesbestimmungen VfSlg 9096/1981, 12.447/1990, 12.870/1991, 13.124/1992, 13.397/1993).

3.2.2. §3 COVID‑19‑Maßnahmenverordnung‑96 ist in seiner Stammfassung BGBl II 96/2020 am 17. März 2020 in Kraft getreten und stand bis zu seinem gemäß §5 Abs1 COVID‑19-Maßnahmenverordnung‑96, BGBl II 96/2020, idF BGBl II 151/2020 normierten Außerkrafttreten am 30. April 2020 – mit Ausnahme des mit BGBl II 130/2020 neu angefügten Abs6, der am 3. April 2020 in Kraft getreten ist – unverändert in Geltung.

§6 COVID‑19‑LV ist in seiner Stammfassung BGBl II 197/2020 am 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 14. Mai 2020 außer Kraft getreten.

Die vorliegenden Anträge auf Feststellung, dass §3 COVID‑19‑Maßnahmenverordnung‑96, BGBl II 96/2020, idF BGBl II 96/2020, BGBl II 110/2020, BGBl II 112/2020, BGBl II 130/2020, BGBl II 151/2020 und BGBl II 162/2020 sowie §6 COVID‑19‑LV, BGBl II 197/2020 gesetzwidrig waren, wurden erst am 12. Juni 2020 und sohin nach Außerkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.

Da diese Bestimmungen sohin bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien nachteilig eingreifen konnten und die antragstellenden Parteien auch keine besondere Konstellation aufzeigen, die auf ein besonderes Rechtsschutzinteresse in dieser konkreten Situation hindeutet (vgl demgegenüber VfGH 14.7.2020, V411/2020), sind diese Anträge schon deshalb zurückzuweisen.

3.3. Offen bleiben die Anträge auf Feststellung, dass §6 Abs1, 4 und 5 COVID‑19‑LV, BGBl II 197/2020, idF BGBl II 207/2020, BGBl II 231/2020 und BGBl II 239/2020 gesetzwidrig war, sowie auf Aufhebung des §6 Abs1, 4 und 5 COVID‑19‑LV, BGBl II 197/2020, idF BGBl II 246/2020 als gesetzwidrig:

3.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass mit BGBl II 239/2020 und BGBl II 246/2020 §6 Abs1, 4 und 5 COVID‑19‑LV nicht abgeändert wurde. Dass die antragstellenden Parteien die Bestimmungen dennoch in diesen Fassungen angefochten haben, schadet aber nicht (vgl VfGH 24.2.2020, G249/2019 ua; 14.7.2020, G202/2020 ua).

3.3.2. Der angefochtene §6 Abs1 und 4 COVID‑19‑LV, BGBl II 197/2020 stand im Zeitpunkt der Antragstellung in der Fassung BGBl II 207/2020 in Kraft und ist daher so zu deuten, dass er in dieser Fassung angefochten wurde. Die Bestimmungen sind seither unverändert in Geltung. Diesbezüglich sind die gestellten Anträge sohin zulässig.

3.3.3. §6 Abs5 COVID‑19‑LV, BGBl II 197/2020 stand im Zeitpunkt der Antragstellung in der Fassung BGBl II 231/2020 in Kraft. Dass diese Bestimmung mit BGBl II 266/2020 nach der Antragstellung entfallen ist, schadet mit Blick auf die mit V411/2020 beginnende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht (vgl VfGH 14.7.2020, V411/2020; 14.7.2020, G202/2020 ua).

3.3.4. Die Anträge sind – entgegen der Ansicht der Bundesregierung – auch hinsichtlich der Bedenken, die COVID‑19‑LV basiere auf einem verfassungswidrigen Gesetz, nicht zu eng gefasst, weil der Verfassungsgerichtshof – sollte er diese Bedenken betreffend §1 COVID‑19‑Maßnahmengesetz teilen – verhalten wäre, von Amts wegen ein entsprechendes Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten (vgl VfSlg 17.782/2006).

3.4. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die Anträge auf Aufhebung des §6 Abs1 und 4 COVID‑19‑LV, BGBl II 197/2020, idF BGBl II 207/2020 als gesetzwidrig und die Anträge festzustellen, dass §6 Abs5 COVID‑19‑LV, BGBl II 197/2020, idF BGBl II 231/2020 gesetzwidrig war, als zulässig.

4. In der Sache:

4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V411/2020, ausgesprochen, dass der Gesetzgeber mit §1 COVID‑19‑Maßnahmengesetz dem Verordnungsgeber (Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) einen Einschätzungs- und Prognosespielraum, ob und wieweit er zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 auch erhebliche Grundrechtsbeschränkungen für erforderlich hält, überträgt, womit der Verordnungsgeber seine Entscheidung als Ergebnis einer Abwägung mit den einschlägigen grundrechtlich geschützten Interessen der betroffenen Unternehmen, ihrer Arbeitnehmer und Kunden zu treffen hat. Der Verordnungsgeber muss also in Ansehung des Standes und der Ausbreitung von COVID‑19 notwendig prognosehaft beurteilen, inwieweit in Aussicht genommene Betretungsverbote oder Betretungsbeschränkungen von Betriebsstätten zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 geeignete (der Zielerreichung dienliche), erforderliche (gegenläufige Interessen weniger beschränkend und zugleich weniger effektiv nicht mögliche) und insgesamt angemessene (nicht hinnehmbare Grundrechtseinschränkungen ausschließende) Maßnahmen darstellen.

Der Einschätzungs- und Prognosespielraum des Verordnungsgebers umfasst insoweit auch die zeitliche Dimension dahingehend, dass ein schrittweises, nicht vollständig abschätzbare Auswirkungen beobachtendes und entsprechend wiederum durch neue Maßnahmen reagierendes Vorgehen von der gesetzlichen Ermächtigung des §1 COVID‑19‑Maßnahmengesetz vorgesehen und auch gefordert ist.

Angesichts der damit inhaltlich weitreichenden Ermächtigung des Verordnungs-gebers verpflichtet §1 COVID‑19‑Maßnahmengesetz vor dem Hintergrund des Art18 Abs2 B‑VG den Verordnungsgeber im einschlägigen Zusammenhang auch, die Wahrnehmung seines Entscheidungsspielraums im Lichte der gesetzlichen Zielsetzungen insoweit nachvollziehbar zu machen, als er im Verordnungs-erlassungsverfahren festhält, auf welcher Informationsbasis über die nach dem Gesetz maßgeblichen Umstände die Verordnungsentscheidung fußt und die gesetzlich vorgegebene Abwägungsentscheidung erfolgt ist. Die diesbezüglichen Anforderungen dürfen naturgemäß nicht überspannt werden, sie bestimmen sich maßgeblich danach, was in der konkreten Situation möglich und zumutbar ist. Auch in diesem Zusammenhang kommt dem Zeitfaktor entsprechende Bedeutung zu.

4.2. All dies hat der Verfassungsgerichtshof bei seiner Prüfung, ob der Bundesminister den gesetzlichen Vorgaben bei Erlassung der angefochtenen Bestimmungen in §6 Abs1 und 4 COVID‑19‑LV, BGBl II 197/2020, idF BGBl II 207/2020 und §6 Abs5 COVID‑19‑LV, BGBl II 197/2020, idF BGBl II 231/2020 entsprochen hat, zu berücksichtigen. Damit ist für die Beurteilung des Verfassungsgerichtshofes insoweit der Zeitpunkt der Erlassung der entsprechenden Verordnungsbestimmungen und die diesen zugrunde liegende aktenmäßige Dokumentation maßgeblich.

Dass es damit dafür, ob die angefochtenen Verordnungsbestimmungen mit den Zielsetzungen des §1 COVID‑19‑Maßnahmengesetz im Einklang stehen, auch auf die Einhaltung bestimmter Anforderungen der aktenmäßigen Dokumentation im Verfahren der Verordnungserlassung ankommt, ist kein Selbstzweck. Auch in Situationen, die deswegen krisenhaft sind, weil für ihre Bewältigung entsprechende Routinen fehlen, und in denen der Verwaltung zur Abwehr der Gefahr gesetzlich erhebliche Spielräume eingeräumt sind, kommt solchen Anforderungen eine wichtige, die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns sichernde Funktion zu.

4.3. Als Grundlagen für die Erlassung (unter anderem) der angefochtenen Bestimmungen der COVID‑19‑LV finden sich in Bezug auf §6 Abs1 und 4 COVID‑19‑LV, BGBl II 197/2020, idF BGBl II 207/2020 und §6 Abs5 COVID‑19‑LV, BGBl II 197/2020, idF BGBl II 231/2020 in den – vom Bundesminister in den zu den Zahlen V350‑354/2020 geführten Verordnungsprüfungsverfahren vorgelegten und ausdrücklich auch für das vorliegende Verfahren für maßgeblich erklärten – Verordnungsakten nachstehende Unterlagen und Angaben:

4.3.1. In dem vom Bundesminister vorgelegten Verwaltungsakt, der der Erlassung der (Stammfassung der) COVID‑19‑LV, BGBl II 197/2020, zugrunde liegt, wird unter der Rubrik "Sachverhalt" ausgeführt:

"Inliegend der Entwurf der LockerungsVO, welche die VO 96/2020 idgF und 98/2020 idgF ablöst. Es sind darin die ab 1. Mai gelten[den] Regelungen hinsichtlich der Maßnahmen in Betriebsstätten, bei Veranstaltungen, in Massenbeförderungsmitteln, etc. geregelt."

Es finden sich Entwürfe der Verordnung vom 28. April 2020 und vom 30. April 2020 sowie die kundgemachte Verordnung im Akt. Darüber hinaus liegen diesem Verordnungsakt keine weiteren, im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage des §1 COVID‑19‑Maßnahmengesetz relevanten Ausführungen oder Unterlagen ein.

4.3.2. In dem vom Bundesminister vorgelegten Verwaltungsakt, der der Änderung der COVID‑19‑LV mit der Verordnung BGBl II 207/2020 zugrunde liegt, wird unter der Rubrik "Sachverhalt" ausgeführt:

"Inliegend die Verordnung, mit der die LockerungsVO, BGBl II Nr 197/2020, geändert wird, um die neuen – ab 15.5.2020 gültigen – Bestimmungen exklusive Sport festzulegen."

Es finden sich Entwürfe der Verordnung sowie die kundgemachte Verordnung im Akt.

4.3.3. Dem vom Bundesminister vorgelegten Verwaltungsakt, der der Änderung der COVID‑19‑LV mit der Verordnung BGBl II 231/2020 zugrunde liegt, liegen mehrere Entwürfe und die kundgemachte Verordnung, eine Anwesenheitsliste sowie mehrere E‑Mails von diversen Stellen außerhalb des Ressorts ein, die jedoch keine die Erlassung der Verordnung begründenden Aspekte enthalten.

Auf den Stand der möglichen Entwicklungsszenarien von COVID‑19 bezugnehmende und die (in Aussicht genommenen) Maßnahmen dazu und zu den sonstigen zu berücksichtigenden Interessen in Beziehung setzende Unterlagen oder Angaben finden sich nicht.

4.4. Damit genügen die angefochtenen §6 Abs1 und 4 COVID‑19‑LV, BGBl II 197/2020, idF BGBl II 207/2020 und §6 Abs5 COVID‑19‑LV, BGBl II 197/2020, idF BGBl II 231/2020 den Vorgaben des §1 COVID‑19‑Maßnahmengesetz schon aus diesem Grund nicht:

4.5. Entscheidungsgrundlagen, Unterlagen oder Hinweise, die die Umstände der zu erlassenden Regelung betreffen, fehlen im Verordnungsakt gänzlich. Es ist aus den vorgelegten Verordnungsakten nicht ersichtlich, welche Umstände den Verordnungsgeber – insbesondere bei seiner Entscheidung hinsichtlich der in Abs4 und 5 genannten Voraussetzungen für das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe – geleitet haben; dabei wiegt die Tatsache, dass diese Regelungen intensiv in die Grundrechtssphäre sowohl der Gewerbetreibenden als auch der Besucher eingreifen, schwer.

4.6. §6 Abs1 und 4 COVID‑19‑LV, BGBl II 197/2020, idF BGBl II 207/2020 und §6 Abs5 COVID‑19‑LV, BGBl II 197/2020, idF BGBl II 231/2020 verstoßen sohin gegen §1 COVID‑19‑Maßnahmengesetz, weil es der Verordnungsgeber gänzlich unterlassen hat, jene Umstände, die ihn bei der Verordnungserlassung bestimmt haben, so festzuhalten, dass entsprechend nachvollziehbar ist, warum der Verordnungsgeber die mit diesen Regelungen getroffenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat.

§6 Abs1 und 4 COVID‑19‑LV, BGBl II 197/2020, idF BGBl II 207/2020 ist daher als gesetzwidrig aufzuheben.

Da §6 Abs5 COVID‑19‑LV, BGBl II 197/2020, idF BGBl II 231/2020 bereits außer Kraft getreten ist, genügt es festzustellen, dass die Bestimmung gesetzwidrig war.

V. Ergebnis

1. Die Behandlung der Anträge auf Aufhebung des §4 Abs2 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19, BGBl I 12/2020, idF BGBl I 16/2020 wird mit Blick auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes jeweils vom 14. Juli 2020 zu den Zahlen G202/2020 ua sowie V411/2020 abgelehnt.

2. §6 Abs1 und 4 COVID‑19‑LV, BGBl II 197/2020, idF BGBl II 207/2020 wird als gesetzwidrig aufgehoben.

3. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnungsstellen gründet sich auf Art139 Abs5 letzter Satz B‑VG.

4. §6 Abs5 COVID‑19‑LV, BGBl II 197/2020, idF BGBl II 231/2020 ist gemäß §13 Abs7 COVID‑19‑LV, BGBl II 197/2020, idF BGBl II 266/2020 mit Ablauf des 14. Juni 2020 entfallen. Der Verfassungsgerichtshof hat sich daher gemäß Art139 Abs4 B‑VG auf die Feststellung zu beschränken, dass die Bestimmung gesetzwidrig war.

5. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich veranlasst, von der ihm durch Art139 Abs6 zweiter Satz B‑VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

6. Die Verpflichtung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung sowie des Ausspruches der Gesetzwidrigkeit und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art139 Abs4 und 5 B‑VG und §59 Abs2 VfGG iVm §4 Abs1 Z4 BGBlG.

7. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

8. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §61a und §65a VfGG. Da die antragstellenden Parteien durch dieselbe Rechtsanwaltsgesellschaft vertreten sind (die Anträge sind weitgehend ident) und nur zu einem Teil ihrer Anträge erfolgreich waren, ist ihnen der einfache Pauschalsatz in der Höhe der Hälfte (vgl jüngst VfGH 14.7.2020, G202/2020 ua; 13.12.2019, G211/2019 ua), erhöht um einen fünfzehnprozentigen Streitgenossenzuschlag, zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 250,70 sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 720,– enthalten.

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