VfGH G344/2016

VfGHG344/201628.6.2017

Kein Verstoß der angefochtenen, eine Urteilsbegründung nicht vorsehenden Bestimmung der StPO über die Ausfertigung des Urteils eines Geschworenengerichtes gegen das Recht auf ein faires Verfahren; hinreichende verfahrensrechtliche Vorkehrungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte für ein Verständnis des (kondemnierenden) Urteils trotz der fehlenden Begründung

Normen

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
StPO §302 ff, §342

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2017:G344.2016

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, §342 Strafprozeßordnung 1975 ("StPO"), BGBl 631/1975, idF BGBl I 164/2004, als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

Die §§260, 270, 302, 303, 304, 305, 306, 308, 309, 310, 311, 312, 313, 314, 315, 316, 317, 320, 321, 322, 323, 324, 325, 330, 331, 332, 333, 334, 335, 336, 337, 338, 340, 341, 342, 344, 345, 346 Strafprozeßordnung 1975 ("StPO"), BGBl 631/1975, idF BGBl I 52/2009, lauten (die angefochtene Bestimmung des §342 StPO idF BGBl I 164/2004 ist hervorgehoben):

"§260. (1) Wird der Angeklagte schuldig befunden, so muß das Strafurteil aussprechen:

1. welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände;

2. welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet wird, unter gleichzeitigem Ausspruch, ob die strafbare Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist;

3. zu welcher Strafe der Angeklagte verurteilt wird;

und zwar diese drei Punkte bei sonstiger Nichtigkeit; außerdem ist noch beizufügen:

4. welche strafgesetzlichen Bestimmungen auf ihn angewendet wurden;

5. die Entscheidung über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche und über die Prozeßkosten.

(2) Wird der Angeklagte wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Taten

1. zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so ist im Anschluss an den Strafausspruch festzustellen, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene Straftaten eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfällt, oder

2. zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist im Anschluss an den Strafausspruch festzustellen, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene Straftaten eine nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten entfällt.

(3) Ist die im Abs2 genannte Feststellung im Strafurteil unterblieben, so ist sie von Amts wegen oder auf Antrag eines zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten mit Beschluß nachzuholen. Gegen diesen Beschluß, der dem Ankläger und dem Angeklagten zuzustellen ist, steht jedem zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht zu. Ist außer über die Beschwerde noch über eine von wem immer ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden, so entscheidet der Oberste Gerichtshof auch über die Beschwerde.

 

[…]

 

§270. (1) Jedes Urteil muß binnen vier Wochen vom Tage der Verkündung schriftlich ausgefertigt und vom Vorsitzenden unterschrieben werden.

 

(2) Die Urteilsausfertigung muß enthalten:

1. die Bezeichnung des Gerichtes und die Namen der anwesenden Mitglieder des Schöffengerichts sowie der Beteiligten des Verfahrens;

2. den Vor- und den Familiennamen sowie alle früher geführten Namen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit und den Beruf des Angeklagten sowie den Namen des Verteidigers;

3. den Tag der Hauptverhandlung und des ergehenden Urteiles;

4. den Ausspruch des Schöffengerichts über die Schuld des Angeklagten, und zwar im Fall einer Verurteilung mit allen in §260 angeführten Punkten; schließlich

5. die Entscheidungsgründe. In diesen muß in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit angegeben sein, welche Tatsachen und aus welchen Gründen das Schöffengericht sie als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat, von welchen Erwägungen es bei der Entscheidung der Rechtsfragen und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde und, im Fall einer Verurteilung, welche Erschwerungs- und Milderungsumstände er gefunden hat. Im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe sind die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände (§19 Abs2 StGB) anzugeben. Bei einem freisprechenden Urteile haben die Entscheidungsgründe insbesondere deutlich anzugeben, aus welchem der im §259 angegebenen Gründe sich das Schöffengericht zur Freisprechung bestimmt gefunden hat.

 

(3) Schreib- und Rechenfehler, ferner solche Formgebrechen und Auslassungen, die nicht die im §260 Abs1 Z1 bis 3 und Abs2 erwähnten Punkte betreffen, hat der Vorsitzende jederzeit, allenfalls nach Anhörung der Beteiligten, zu berichtigen. Die Zurückweisung eines auf eine solche Berichtigung abzielenden Antrages sowie die vorgenommene Berichtigung können von jedem zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten oder sonst Beteiligten mit der binnen vierzehn Tagen einzubringenden Beschwerde an das Oberlandesgericht angefochten werden. Ist außer über die Beschwerde noch über eine von wem immer ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden, so entscheidet der Oberste Gerichtshof auch über die Beschwerde. Die beschlossene Verbesserung ist am Rande des Urteils beizusetzen und muß allen Ausfertigungen beigefügt werden.

 

(4) Verzichten die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der dafür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden, es sei denn, dass eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe verhängt oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme oder ein Tätigkeitsverbot (§220b StGB) angeordnet worden ist. Die gekürzte Urteilsausfertigung hat zu enthalten:

1. die im Abs2 enthaltenen Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe;

2. im Fall einer Verurteilung die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung und gegebenenfalls die für die Bemessung des Tagessatzes (§19 Abs2 StGB) maßgebenden Umstände in Schlagworten;

3. im Fall eines Freispruchs eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

 

[…]

 

II. Hauptverhandlung vor dem Geschworenengerichte

1. Allgemeine Bestimmungen

 

§302. (1) Die Hauptverhandlung richtet sich, soweit in diesem Hauptstücke nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des 14. Hauptstückes. Was dort für das Schöffengericht und den Vorsitzenden bestimmt ist, gilt für den Schwurgerichtshof und dessen Vorsitzenden.

 

(2) Der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes ist insbesondere verpflichtet, den Geschworenen auch außer den Fällen, für die es im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist, die zur Ausübung ihres Amtes erforderlichen Anleitungen zu geben und sie nötigenfalls an ihre Pflichten zu erinnern.

 

§303. Soweit nach den folgenden Vorschriften der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen zu entscheiden hat, richten sich Abstimmung und Beschlußfassung nach den für die Schöffengerichte geltenden Bestimmungen.

 

2. Beginn der Hauptverhandlung

 

§304. Sobald die Geschworenen ihre Sitze in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, Ersatzgeschworene nach den übrigen Geschworenen, eingenommen haben, beginnt die Hauptverhandlung mit dem Aufrufe der Sache durch den Schriftführer. Der Vorsitzende stellt an den Angeklagten die im §240 vorgeschriebenen Fragen und ermahnt ihn zur Aufmerksamkeit auf die vorzutragende Anklage und auf den Gang der Verhandlung.

 

§305. (1) Hierauf beeidigt der Vorsitzende bei sonstiger Nichtigkeit die Geschworenen, die in demselben Jahre noch nicht beeidigt worden sind. Er gibt die Namen der schon beeidigten Geschworenen bekannt und erinnert diese an die Bedeutung des von ihnen abgelegten Eides. Sodann fordert er die Geschworenen auf, sich von den Sitzen zu erheben, und hält an sie folgende Anrede:

 

'Sie schwören und geloben vor Gott, die Beweise, die gegen und für den Angeklagten werden vorgebracht werden, mit der gewissenhaftesten Aufmerksamkeit zu prüfen, nichts unerwogen zu lassen, was zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten gereichen kann, das Gesetz, dem Sie Geltung verschaffen sollen, treu zu beobachten, vor Ihrem Ausspruch über den Gegenstand der Verhandlung mit niemand außer mit den Mitgliedern des Schwurgerichtshofes und Ihren Mitgeschworenen Rücksprache zu nehmen, der Stimme der Zu- oder Abneigung, der Furcht oder der Schadenfreude kein Gehör zu geben, sondern sich mit Unparteilichkeit und Festigkeit nur nach den für und wider den Angeklagten vorgeführten Beweismitteln und Ihrer darauf gegründeten Überzeugung so zu entscheiden, wie Sie es vor Gott und Ihrem Gewissen verantworten können.'

 

(2) Sodann wird jeder noch nicht beeidigte Geschworenen einzeln vom Vorsitzenden aufgerufen und antwortet: 'Ich schwöre, so wahr mir Gott helfe.' Das Religionsbekenntnis der Geschworenen macht dabei keinen Unterschied. Nur Geschworene, die keinem Religionsbekenntnis angehören oder deren Bekenntnis die Eidesleistung untersagt, werden durch Handschlag verpflichtet.

 

(3) Die Beeidigung gilt für die Dauer des Kalenderjahres. Sie ist im Verhandlungsprotokoll und fortlaufend in einem besonderen Abschnitte des Buches über die Beeidigung der Schöffen (§240a Abs3) zu beurkunden.

 

3. Beweisverfahren

 

§306. Nach der Beeidigung der Geschworenen läßt der Vorsitzende durch den Schriftführer die Zeugen und Sachverständigen aufrufen und trifft die im §241 angeführten Verfügungen. Das Verfahren gegen ungehorsame Zeugen oder Sachverständige richtet sich nach den Vorschriften der §§242 und 243.

 

§308. (1) Der Vorsitzende vernimmt hierauf den Angeklagten und leitet die Vorführung der Beweismittel unter Beobachtung der in den §§245 bis 254 enthaltenen Anordnungen.

 

(2) Das Recht der Fragestellung (§249) steht auch dem Ersatzrichter und den Geschworenen mit Einschluß der Ersatzgeschworenen zu.

 

§309. (1) Auch Geschworene einschließlich der Ersatzgeschworenen können Beweisaufnahmen zur Aufklärung von erheblichen Tatsachen, die Gegenüberstellung von Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen, und die nochmalige Vernehmung bereits abgehörter Zeugen (§251) begehren.

 

(2) Über ein solches Begehren entscheidet der Schwurgerichtshof.

 

4. Fragestellung an die Geschworenen

 

§310. (1) Nach Schluß des Beweisverfahrens stellt der Vorsitzende nach vorläufiger Beratung des Schwurgerichtshofes die an die Geschworenen zu richtenden Fragen fest. Sie sind schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden zu unterfertigen und bei sonstiger Nichtigkeit vorzulesen. Sowohl dem Ankläger als auch dem Verteidiger ist eine Niederschrift der Fragen zu übergeben.

 

(2) Nach Verlesung der Fragen ist ein Rücktritt des Anklägers von der Anklage nicht mehr zulässig.

 

(3) Die Parteien sind berechtigt, eine Änderung oder Ergänzung der Fragen zu beantragen. Über einen solchen Antrag entscheidet der Schwurgerichtshof; gibt er ihm statt, so müssen die Fragen von neuem schriftlich abgefaßt, vom Vorsitzenden unterfertigt und bei sonstiger Nichtigkeit nochmals vorgelesen werden.

 

(4) Der Vorsitzende übergibt sodann mindestens zwei Ausfertigungen der Fragen den Geschworenen.

 

§311. (1) Die Fragestellung an die Geschworenen entfällt, wenn der Schwurgerichtshof nach Anhörung der Parteien erkennt, daß der Angeklagte freizusprechen sei, weil einer der im §259 Z1 und 2 erwähnten Fälle vorliegt oder die Verfolgung aus anderen Gründen des Prozeßrechtes ausgeschlossen ist.

 

(2) Kann jedoch über diese Frage nicht entschieden werden, ohne einer den Geschworenen vorbehaltenen Feststellung entscheidender Tatsachen oder der rechtlichen Beurteilung der Tat durch die Geschworenen vorzugreifen, so ist vorerst der Wahrspruch der Geschworenen abzuwarten (§337).

 

§312. (1) Die Hauptfrage ist darauf gerichtet, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrunde liegende strafbare Handlung begangen zu haben. Dabei sind alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung in die Frage aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand usw. soweit beizufügen, als es zur deutlichen Bezeichnung der Tat oder für die Entscheidung über die Entschädigungsansprüche notwendig ist.

 

(2) Treffen in der dem Angeklagten in der Anklage zur Last gelegten Tat die Merkmale mehrerer strafbarer Handlungen zusammen, ohne daß eine in der anderen aufgeht, so ist für jede der zusammentreffenden strafbaren Handlungen eine besondere Hauptfrage zu stellen.

 

§313. Sind in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden, die – wenn sie als erwiesen angenommen werden – die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden, so ist eine entsprechende Frage nach dem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrunde (Zusatzfrage) zu stellen.

 

§314. (1) Sind in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden, nach denen – wenn sie als erwiesen angenommen werden – ein eines vollendeten Verbrechens oder Vergehens Angeklagter nur des Versuches schuldig oder ein als unmittelbarer Täter Angeklagter als Täter anzusehen wäre, der einen anderen dazu bestimmt hat, die Tat auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beigetragen hat, oder wonach die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte, so sind entsprechende Schuldfragen (Eventualfragen) an die Geschworenen zu stellen.

 

(2) Eine Frage, nach der die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein strengeres Strafgesetz als das in der Anklageschrift angegebene fiele, kann gestellt werden, sofern der Schwurgerichtshof nach Anhörung der Parteien die Vertagung der Hauptverhandlung oder die Ausscheidung des Verfahrens wegen dieser Tat nicht für notwendig erachtet.

 

§315. (1) Ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung noch einer anderen als der der Anklageschrift zugrunde liegenden Tat beschuldigt worden oder hat er während der Hauptverhandlung eine strafbare Handlung begangen, so sind die Bestimmungen der §§263 und 279 anzuwenden.

 

(2) Ist die Verhandlung auf die neue Tat ausgedehnt worden, so sind auch wegen dieser Tat die entsprechenden Fragen zu stellen. Die Stellung solcher Fragen unterbleibt jedoch, wenn sich in der Hauptverhandlung ergibt, daß eine bessere Vorbereitung der Anklage oder Verteidigung notwendig ist. In diesem Falle hat der Schwurgerichtshof die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten, dem die hinzugekommene Tat zur Last gelegt ist, abzubrechen und die Entscheidung über alle diesem Angeklagten zur Last liegenden strafbaren Handlungen einer neuen Hauptverhandlung vorzubehalten oder, falls er diesen Vorgang nicht für zweckmäßig erachtet, dem Ankläger auf dessen Verlangen die Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat im Urteile vorzubehalten.

 

§316. Erschwerungs- und Milderungsumstände sind nur unter der Voraussetzung Gegenstand einer Zusatzfrage an die Geschworenen, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die – wenn sie als erwiesen angenommen werden – einen im Gesetze namentlich angeführten Erschwerungs- oder Milderungsumstand begründen würden, der nach dem Gesetze die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingt.

 

§317. (1) Die an die Geschworenen zu richtenden Fragen sind so zu fassen, daß sie sich mit Ja oder Nein beantworten lassen.

 

(2) Welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen oder zum Gegenstande besonderer Fragen zu machen sind, bleibt ebenso wie die Reihenfolge der Fragen der Beurteilung des Schwurgerichtshofes im einzelnen Fall überlassen.

 

(3) Fragen, die nur für den Fall der Bejahung (Zusatzfragen) oder für den Fall der Verneinung einer anderen Frage (Eventualfragen) gestellt werden, sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen.

 

[…]

 

6. Wahl des Obmannes der Geschworenen; Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden

 

§320. (1) Die Geschworenen begeben sich hierauf in das für sie bestimmte Beratungszimmer und wählen einen Obmann aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Schwurgerichtshof zieht sich indessen in sein Beratungszimmer zurück.

 

(2) Der Ersatzrichter und die Ersatzgeschworenen dürfen im Beratungszimmer nur anwesend sein, sofern sie vor Schluß der Verhandlung an die Stelle eines verhinderten Mitgliedes des Geschworenengerichtes getreten sind.

 

§321. (1) Der Vorsitzende verfaßt nach Beratung mit den übrigen Mitgliedern des Schwurgerichtshofes die den Geschworenen zu erteilende Rechtsbelehrung. Das Schriftstück ist von ihm zu unterfertigen und dem Protokoll über die Hauptverhandlung anzuschließen.

 

(2) Die Rechtsbelehrung muß – für jede Frage gesondert – eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthalten und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarlegen.

 

§322. Nach Ausfertigung der Rechtsbelehrung begibt sich der Schwurgerichtshof mit dem Schriftführer in das Beratungszimmer der Geschworenen. Der Vorsitzende läßt die Anklageschrift, den gemäß §244 Abs1 vorgelesenen Beschluss des Oberlandesgerichts, die Beweisgegenstände, Augenscheinprotokolle und die übrigen Akten mit Ausnahme der in der Hauptverhandlung nicht vorgelesenen Vernehmungsprotokolle in das Beratungszimmer schaffen.

 

§323. (1) Im Beratungszimmer der Geschworenen erteilt ihnen der Vorsitzende die Rechtsbelehrung. Weicht er dabei von der Niederschrift (§321 Abs1) ab oder geht er über sie hinaus, insbesondere wegen Fragen der Geschworenen, so sind die Änderungen und Ergänzungen der Niederschrift über die Rechtsbelehrung in einem Anhange beizufügen, den der Vorsitzende unterfertigt.

 

(2) Im Anschluß an die Rechtsbelehrung bespricht der Vorsitzende mit den Geschworenen die einzelnen Fragen; er führt die in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung auf den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt zurück, hebt die für die Beantwortung der Frage entscheidenden Tatsachen hervor, verweist auf die Verantwortung des Angeklagten und auf die in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweise, ohne sich in eine Würdigung der Beweismittel einzulassen, und gibt die von den Geschworenen etwa begehrten Aufklärungen. Er bespricht mit den Geschworenen das Wesen der freien Beweiswürdigung (§258 Abs2). Ist einem Zeugen nach §162 gestattet worden, bestimmte Fragen nicht zu beantworten, so fordert der Vorsitzende die Geschworenen auf, insbesondere zu prüfen, ob ihnen und den Beteiligten ausreichend Gelegenheit geboten war, sich mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage auseinanderzusetzen. Er belehrt ferner den Obmann der Geschworenen über die ihm obliegenden Aufgaben, insbesondere über den Vorgang bei der Abstimmung und Aufzeichnung ihres Ergebnisses.

 

(3) Am Schlusse seines Vortrages überzeugt sich der Vorsitzende, ob seine Belehrung von den Geschworenen verstanden worden ist, und ergänzt sie, wenn es zur Behebung von Zweifeln erforderlich ist. Er übergibt sodann dem Obmann der Geschworenen die Niederschrift der Rechtsbelehrung und des allfälligen Anhanges zu ihr.

 

7. Beratung und Abstimmung der Geschworenen

 

§324. (1) Ist der Schwurgerichtshof einstimmig der Ansicht, daß seine Anwesenheit während der Beratung der Geschworenen zur besseren Aufklärung schwieriger Tat- oder Rechtsfragen zweckmäßig sei, so beschließt er, ohne einen darauf abzielenden Antrag zuzulassen, dieser Beratung ganz oder teilweise beizuwohnen.

 

(2) Vor dieser Beschlußfassung ist der Obmann der Geschworenen zu hören; dieser hat die Meinung der Geschworenen einzuholen. Spricht sich die Mehrheit der Geschworenen gegen die Teilnahme des Schwurgerichtshofes an der Beratung aus, so kann ein Beschluß im Sinne des Abs1 nicht gefaßt werden.

 

(3) Ein Beschluß im Sinne des Abs1 ist vom Vorsitzenden den Geschworenen mitzuteilen. Eine schriftliche Ausfertigung dieses Beschlusses samt Gründen ist von den Mitgliedern des Schwurgerichtshofes zu unterfertigen und dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen. Ein Rechtsmittel steht gegen den Beschluß nicht offen.

 

§325. (1) Der Obmann leitet die Beratung der Geschworenen damit ein, daß er ihnen folgende Belehrung vorliest:

 

'Das Gesetz fordert von den Geschworenen nur, daß sie alle für und wider den Angeklagten vorgebrachten Beweismittel sorgfältig und gewissenhaft prüfen und sich dann selbst fragen, welchen Eindruck in der Hauptverhandlung die wider den Angeklagten vorgeführten Beweise und die Gründe seiner Verteidigung auf sie gemacht haben.

 

Nach der durch diese Prüfung der Beweismittel gewonnenen Überzeugung allein haben die Geschworenen ihren Ausspruch über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu fällen. Sie dürfen dabei ihrem Eide gemäß der Stimme der Zu- oder Abneigung, der Furcht oder Schadenfreude kein Gehör geben, haben vielmehr mit Unparteilichkeit und Festigkeit so zu entscheiden, wie sie es vor Gott und ihrem Gewissen verantworten können.

 

Die Beratung und Abstimmung hat sich nur auf die den Geschworenen vorgelegten Fragen zu beschränken. Welche gesetzlichen Folgen den Angeklagten treffen, wenn er schuldig gesprochen wird, werden die Geschworenen gemeinsam mit dem Gerichtshof in einer späteren Beratung zu entscheiden haben.

 

Die Geschworenen haben sich bei ihrer Abstimmung ständig ihre beschworene Pflicht vor Augen zu halten, das Gesetz treu zu beobachten und ihm Geltung zu verschaffen. Sie sind dazu berufen, Recht zu sprechen, aber nicht berechtigt, Gnade zu üben.'

 

(2) Mehrere Abdrucke dieser Belehrung sowie der Bestimmungen der §§326, 329, 330, 331, 332 Abs1 bis 3 sowie des §340 sollen im Beratungszimmer der Geschworenen angeschlagen sein.

 

[…]

 

 

§330. (1) Der Obmann der Geschworenen läßt über die einzelnen Fragen der Reihe nach mündlich abstimmen, indem er jeden Geschworenen um seine Meinung befragt; er selbst gibt seine Stimme zuletzt ab.

 

(2) Die Geschworenen stimmen über jede Frage mit 'ja' oder 'nein' ab; doch ist ihnen auch gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen. In diesem Fall ist die Beschränkung kurz beizufügen (zum Beispiel: 'Ja, aber nicht mit diesen oder jenen in der Frage enthaltenen Umständen').

 

§331. (1) Zur Bejahung der an die Geschworenen gerichteten Fragen ist absolute Stimmenmehrheit, das ist mehr als die Hälfte sämtlicher Stimmen, erforderlich; bei Stimmengleichheit gibt die dem Angeklagten günstigere Meinung den Ausschlag. Ist eine Schuldfrage zuungunsten des Angeklagten bejaht worden, so können sich die überstimmten Geschworenen der Abstimmung über die für diesen Fall gestellten Zusatzfragen enthalten; ihre Stimmen werden dann den dem Angeklagten günstigsten zugezählt.

 

(2) Der Obmann zählt die Stimmen und schreibt in zwei Niederschriften der Fragen neben jede Frage, je nachdem sie durch die Geschworenen beantwortet worden ist, 'ja' oder 'nein', mit den allfälligen Beschränkungen, unter Angabe des Stimmenverhältnisses und unterschreibt diese Aufzeichnung des Wahrspruches der Geschworenen. Es dürfen darin keine Radierungen vorkommen; Ausstreichungen, Randbemerkungen oder Einschaltungen müssen vom Obmanne durch eine von ihm unterschriebene Bemerkung ausdrücklich genehmigt sein.

 

(3) Nach Beendigung der Abstimmung hat der Obmann in einer kurzen Niederschrift, gesondert für jede Frage, die Erwägungen anzugeben, von denen die Mehrheit der Geschworenen bei der Beantwortung dieser Frage ausgegangen ist. Die Niederschrift ist im Einvernehmen mit diesen Geschworenen abzufassen und vom Obmanne zu unterfertigen.

 

(4) Der Obmann der Geschworenen benachrichtigt sodann den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes schriftlich von der Beendigung der Abstimmung.

 

8. Verbesserung des Wahrspruches der Geschworenen

 

§332. (1) Der Schwurgerichtshof begibt sich darauf mit dem Schriftführer, dem Ankläger und dem Verteidiger in das Beratungszimmer der Geschworenen.

 

(2) Der Obmann der Geschworenen übergibt eine von ihm unterschriebene Aufzeichnung des Wahrspruches und der im §331 Abs3 bezeichneten Niederschrift dem Vorsitzenden. Dieser unterzeichnet sie, läßt sie vom Schriftführer vorlesen und von ihm mitfertigen.

 

(3) Nach der Verlesung kann in der Regel kein Geschworener von seiner Meinung abgehen.

 

(4) Wird jedoch von einem oder mehreren Geschworenen behauptet, daß bei der Abstimmung ein Mißverständnis unterlaufen sei, oder kommt der Schwurgerichtshof nach Anhörung des Anklägers und des Verteidigers zu der Überzeugung, daß der Wahrspruch der Geschworenen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist oder mit dem Inhalte der im §331 Abs3 bezeichneten Niederschrift in Widerspruch steht, so trägt er den Geschworenen die Verbesserung des Wahrspruches auf.

 

(5) Hält in einem solchen Falle der Schwurgerichtshof eine Änderung oder Ergänzung der Fragen für wünschenswert oder wird eine solche vom Ankläger oder vom Verteidiger beantragt, so ist die Verhandlung wieder zu eröffnen und nach Vorschrift des §310 Abs3 und 4 zu verfahren.

 

(6) Das über die Beratung des Schwurgerichtshofes (Abs4 und 5) aufgenommene Protokoll und der ursprüngliche Wahrspruch und die im §331 Abs3 bezeichnete Niederschrift sind dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen.

 

§333. Hält der Schwurgerichtshof eine Verbesserung des Wahrspruches für erforderlich oder ist in diesem Fall auch die Fragestellung geändert oder ergänzt worden, so eröffnet der Vorsitzende den Geschworenen, daß sie nur zur Änderung der beanstandeten Antworten (§332 Abs4) und zur Beantwortung der neu oder in geänderter Fassung vorgelegten Fragen (§332 Abs5) berechtigt sind. Die neuen oder geänderten Fragen sind dem Obmanne der Geschworenen in zwei Ausfertigungen zu übergeben.

 

9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen Beratung über die Strafe

 

§334. (1) Ist der Schwurgerichtshof einstimmig der Ansicht, daß sich die Geschworenen bei ihrem Ausspruch in der Hauptsache geirrt haben, so beschließt er – ohne einen darauf abzielenden Antrag zuzulassen –, daß die Entscheidung ausgesetzt und die Sache dem Obersten Gerichtshofe vorgelegt werde. Betrifft der Irrtum der Geschworenen nur den Ausspruch über einen von mehreren Angeklagten oder den Ausspruch über einzelne von mehreren Anklagepunkten und bestehen gegen die gesonderte Verhandlung und Entscheidung keine Bedenken, so hat sich die Aussetzung der Entscheidung auf diesen Angeklagten oder diesen Anklagepunkt zu beschränken und bleibt ohne Einfluß auf die übrigen. Ist die Entscheidung über einen oder mehrere denselben Angeklagten betreffende Anklagepunkte ausgesetzt worden, so sind die Bestimmungen des §264 dem Sinne nach anzuwenden.

 

(2) Der Oberste Gerichtshof verweist die Sache vor ein anderes Geschworenengericht desselben oder eines anderen Sprengels, wenn aber nur noch über eine strafbare Handlung zu entscheiden ist, die für sich allein nicht vor das Geschworenengericht gehört, an das von ihm zu bezeichnende sachlich zuständige Gericht.

 

(3) Bei der wiederholten Verhandlung darf keiner der Richter den Vorsitz führen und keiner der Geschworenen zugelassen werden, die an der ersten Verhandlung teilgenommen haben.

 

(4) Stimmt der Wahrspruch des zweiten Geschworenengerichtes mit dem des ersten überein, so ist er dem Urteile zugrunde zu legen.

 

§335. Wird die Entscheidung nicht ausgesetzt, so ist der Wahrspruch der Geschworenen dem Urteile zugrunde zu legen.

 

§336. Haben die Geschworenen die Schuldfragen verneint oder Zusatzfragen (§313) bejaht, so fällt der Schwurgerichtshof sofort ein freisprechendes Urteil.

 

§337. Ebenso wird der Angeklagte durch Urteil des Schwurgerichtshofes freigesprochen, wenn ihn die Geschworenen zwar schuldig gesprochen haben, der Schwurgerichtshof jedoch der Meinung ist, daß bei Zugrundelegung der Tatsachen, die im Wahrspruche der Geschworenen festgestellt sind, und der rechtlichen Beurteilung, die die Geschworenen der Tat haben angedeihen lassen, die Verfolgung aus Gründen des Prozeßrechtes ausgeschlossen sei (§311), oder daß die Tat, die der Angeklagte nach dem Ausspruche der Geschworenen begangen hat, vom Gesetze nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei.

 

10. Gemeinsame Beratung über die Strafe

 

§338. Ist der Angeklagte schuldig befunden worden und ist er nicht nach §336 oder §337 freizusprechen, so entscheidet der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen (§303) über die zu verhängende Strafe und die etwa anzuwendenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung sowie über die privatrechtlichen Ansprüche und die Kosten des Strafverfahrens.

 

[…]

 

11. Verkündung des Wahrspruches und des Urteiles

 

§340. (1) Nach Wiedereröffnung der Sitzung läßt der Vorsitzende den Angeklagten vorführen oder vorrufen und fordert den Obmann der Geschworenen auf, den Wahrspruch mitzuteilen. Dieser erhebt sich und spricht:

 

'Die Geschworenen haben nach Eid und Gewissen die an sie gestellten Fragen beantwortet, wie folgt:'

 

(2) Der Obmann verliest sodann bei sonstiger Nichtigkeit in Gegenwart aller Geschworenen die an sie gerichteten Fragen und unmittelbar nach jeder den beigefügten Wahrspruch der Geschworenen.

 

§341. (1) Der Vorsitzende verkündet sodann in der öffentlichen Gerichtssitzung in Gegenwart des Anklägers, des Angeklagten (§§234, 269) und des Verteidigers das Urteil samt den wesentlichen Gründen oder den Beschluß auf Aussetzung der Entscheidung (§334), diesen ohne Begründung.

 

(2) Anschließend belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel.

 

12. Ausfertigung des Urteiles, Protokollführung

 

§342. Das Urteil ist in der im §270 Abs1 bis 3 vorgeschriebenen Weise auszufertigen. In der Ausfertigung sind auch die Namen der Geschworenen anzuführen, die der Ersatzgeschworenen jedoch nur dann, wenn diese vor Schluß der Verhandlung an die Stelle eines verhinderten Geschworenen getreten sind. Die Ausfertigung muß auch die an die Geschworenen gestellten Fragen und ihre Beantwortung enthalten. Auf die im §331 Abs3 bezeichnete Niederschrift darf im Urteile kein Bezug genommen werden.

 

[…]

 

III. Rechtsmittel gegen Urteile der Geschworenengerichte

 

§344. Gegen die Urteile der Geschworenengerichte stehen die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die für Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffengerichte und für das Verfahren über solche Rechtsmittel geltenden Vorschriften (§§280 bis 296a) sind auf Rechtsmittel gegen Urteile der Geschworenengerichte dem Sinne nach anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. An die Stelle der in den §§285a und 285d bezeichneten Nichtigkeitsgründe treten die folgenden Nichtigkeitsgründe des §345 Abs1, und zwar im §285a die der Z1 bis 13 und im §285d die der Z1 bis 5, 10a und 13.

 

§345. (1) Die Nichtigkeitsbeschwerde kann, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur wegen eines der folgenden Nichtigkeitsgründe ergriffen werden:

1. wenn der Schwurgerichtshof oder die Geschworenenbank nicht gehörig besetzt war, wenn nicht alle Richter und Geschworenen der ganzen Verhandlung beigewohnt haben oder wenn sich ein ausgeschlossener Richter oder Geschworener (§§43 und 46) an der Verhandlung beteiligt hat; als nicht gehörig besetzt gilt die Geschworenenbank auch dann, wenn in einer Jugendstrafsache nicht Geschworene für Jugendstrafsachen oder nicht mindestens zwei im Lehrberufe tätige oder tätig gewesene Personen der Geschworenenbank angehört haben;

2. wenn die Hauptverhandlung ohne Beiziehung eines Verteidigers geführt worden ist;

3. wenn ein Protokoll oder ein anderes amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren trotz Widerspruchs des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung verlesen wurde;

4. wenn in der Hauptverhandlung eine Bestimmung verletzt oder missachtet worden ist, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (§§126 Abs4, 140 Abs1, 144 Abs1, 155 Abs1, 157 Abs2 und 159 Abs3, 221 Abs2, 228, 250, 252, 260, 271, 305, 310, 329, 340, 427, 430 Abs3 und 4 sowie 439 Abs1 und 2);

5. wenn in der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist;

6. wenn eine der in den §§312 bis 317 enthaltenen Vorschriften verletzt worden ist;

7. wenn an die Geschworenen eine Frage mit Verletzung der Vorschrift des §267 gestellt und diese Frage bejaht worden ist;

8. wenn der Vorsitzende den Geschworenen eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt hat (§§321, 323, 327);

9. wenn die Antwort der Geschworenen auf die gestellten Fragen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist;

10. wenn der Schwurgerichtshof den Geschworenen die Verbesserung des Wahrspruches gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers mit Unrecht aufgetragen oder, obgleich ein oder mehrere Geschworenen ein bei der Abstimmung unterlaufenes Mißverständnis behauptet haben, mit Unrecht nicht aufgetragen hat (§332 Abs4);

10a. wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen ergeben;

11. wenn durch die Entscheidung über die Frage,

a) ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründet oder

b) ob die Verfolgung der Tat aus Gründen des Prozeßrechtes ausgeschlossen ist,

ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden ist;

12. wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen worden ist, das darauf nicht anzuwenden ist;

12a. wenn nach der Bestimmung des §199 über die Einstellung des Verfahrens, anderen auf sie verweisenden Vorschriften oder nach §37 SMG vorzugehen gewesen wäre;

13. wenn das Geschworenengericht seine Strafbefugnis überschritten oder bei dem Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hat.

 

(2) Die in der Z1 des Abs1 angeführten Nichtigkeitsgründe können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer den die Nichtigkeit begründenden Umstand gleich bei Beginn der Verhandlung oder, wenn er ihm erst später bekanntgeworden ist, sogleich, nachdem er ihm zur Kenntnis gekommen war, geltend gemacht hat.

 

(3) Die unter Abs1 Z3 bis 6 und 10 erwähnten Nichtigkeitsgründe können zum Vorteile des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte.

 

(4) Zum Nachteile des Angeklagten können die unter Abs1 Z2, 7 und 10a erwähnten Nichtigkeitsgründe niemals, die unter Abs1 Z3 bis 6 und 10 erwähnten aber nur dann geltend gemacht werden, wenn erkennbar ist, daß die Formverletzung einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung üben konnte, wenn sich außerdem der Ankläger widersetzt, die Entscheidung des Schwurgerichtshofes begehrt und sich sofort nach der Verweigerung oder Verkündung dieser Entscheidung die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten hat. §282 Abs2 gilt sinngemäß.

 

§346. Der Ausspruch über die Strafe kann in den im §283 angeführten Fällen mit Berufung angefochten werden."

 

III. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 13. Juli 2016 wurde der Antragsteller für schuldig befunden, die Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß §278b Abs2 (§278 Abs3 dritter Fall) StGB, der terroristischen Straftaten gemäß §278c Abs1 Z1 (Mord nach §75 StGB) und Abs2 StGB in der Form der Bestimmungstäterschaft gemäß §12 zweiter Fall StGB iVm §15 StGB, der terroristischen Straftaten gemäß §278c Abs1 Z4 (schwere Nötigung nach §106 StGB) und Abs2 StGB in der Form der Bestimmungstäterschaft gemäß §12 zweiter Fall StGB und der kriminellen Organisation gemäß §278a StGB begangen zu haben.

Gegen dieses Urteil erhob der Antragsteller Nichtigkeitsbeschwerde sowie Berufung und stellte den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten Antrag.

2. Der Antragsteller legt die Bedenken, die ihn zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof veranlasst haben, wie folgt dar (ohne die Hervorhebungen im Original):

"A. Antragslegitimation:

 

Die beschwerte Partei wurde vom Landesgericht für Strafsachen Graz, AZ: 171 Hv 45/15b, wegen:

 

Verbrechen zu B.I. der terroristischen Vereinigung gemäß dem §278b Absatz 2 (§278 Absatz 3 dritter Fall) StGB, zu B.II.1. der terroristischen Straftaten gemäß dem §278c Absatz 1 Z1 (Mord nach §75 StGB) und Absatz 2 StGB in der Form der Bestimmungstäterschaft gemäß dem §12 zweiter Fall StGB in Verbindung mit §15 StGB, zu B.II.2. der terroristischen Straftaten gemäß dem §278c Absatz 1 Z4 (schwere Nötigung nach §106 StGB) und Absatz 2 StGB in der Form der Bestimmungstäterschaft gemäß dem §12 zweiter Fall StGB, zu B.III. der kriminellen Organisation gemäß dem §278a StGB begangen und wird hiefür unter Bedachtnahme auf §28 StGB gemäß §278c Abs1 Z1 (Mord nach §75 StGB) Absatz 2

 

zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren verurteilt (Urteil vom 13. Juli 2016, S. 22)

 

Der Wahrspruch der Geschworenen enthielt gem §342 StPO keine Feststellungen und keine Begründungen des Urteils. Die Entscheidung erfolgte in erster Instanz eines ordentlichen Landesgerichts für Strafsachen. Gegen die Entscheidung wurde Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben diese wird zeitgleich mit dem Parteiantrag auf Normenkontrolle ausgeführt und eingebracht.

 

B. Frist:

 

[…]

 

C. Darlegung der Präjudizialität:

 

Für das vorliegende Verfahren ergibt sich die Präjudizialität schlichtweg daraus, dass es sich um eine Geschworenenverhandlung gehandelt hat, die in dieser Form ohne Feststellungen im Urteil Niederschlag gefunden hat und aufgrund des §342 StPO auch ohne Begründung bleiben darf. Ohne diese Regelung hätte das Urteil begründet werden müssen und die Feststellungen wären somit gem den allgemeinen Regeln des 14. Hauptstücks überprüfbar gewesen. Dies hätte in diesem Fall zu einem anderen Ergebnis, nämlich zu einem Freispruch oder zu einer Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils durch den Obersten Gerichtshof geführt.

 

D. Begründung:

 

Die als verfassungswidrig angegriffene Norm §342 StPO bestimmt, dass der Wahrspruch der Geschworenen nicht begründet werden muss. Mit ihrem Wegfall gelten gem §302 StPO die allgemeinen Vorschriften des 14. Hauptstücks, nämlich die der Schöffengerichtsbarkeit, dass das Urteil begründet werden muss und entsprechende Feststellungen getroffen werden müssen.

 

Die Regelung des §342 StPO führt dazu, dass, aufgrund der Nichtbegründungspflicht von Geschworenenurteilen, eine Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz nur eingeschränkt möglich ist. Der Nichtigkeitsgrund §281 Abs1 Z5 StPO erlaubt es dem Obersten Gerichtshof die Feststellungen in gewissem Umfang zu überprüfen. Die mangelnde Pflicht zur Begründung führt dazu, dass die das Urteil tragenden Feststellungen und Würdigungen von Beweisen nicht aufscheinen und dass das Urteil aus diesem Grund nicht verständlich und nicht nachvollziehbar ist.

 

So ist in dem Anlassfall hervorzuheben, dass es im Verfahren keine Beweise, seien es Zeugenaussagen oder Urkunden, gibt, die belegen, dass der Angeklagte versucht hat zu Mord anzustiften. Vielmehr ergeben sich aus den Akten, insb den Protokollen, zwangsläufig und denklogisch Gründe, die die im Wahrspruch der Geschworenen getroffenen Feststellungen als falsch aufdecken.

 

Es gibt keine Zeugenaussage im gesamten Verfahren, die beweist, dass der Zweitangeklagte den Erstangeklagten versucht hat anzustiften Morde zu begehen. Vielmehr gibt es zahlreiche Aussagen, die belegen, dass der Zweitangeklagte davon abgeraten hat nach Syrien zu gehen und dort zu kämpfen und diese Aussagen beziehen sich, sowohl generell wie auch konkret, auch auf das Verhältnis zum Erstangeklagten.

 

[…]

 

Da der Wahrspruch der Geschworenen nicht begründet werden muss und die Niederschrift auch keine Begründung hergibt, enthält das Urteil keinerlei Feststellungen.

 

Aufgrund der Aktenlage wäre es einem Schöffengericht rein aus denklogischen Gesetzmäßigkeiten nicht möglich gewesen entsprechende Feststellungen zu treffen.

 

Der Angeklagte hat Personen abgeraten […] an kriegerischen Handlungen in Syrien teilzunehmen. Es ergibt sich aus dem gesamten Protokoll kein einziger Beweis, dass der Zweitangeklagte den, im übrigen zum Punkt des Mordes freigesprochenen, Erstangeklagten versucht hat anzustiften Morde zu begehen.

 

Es ist aufgrund der Nichtbegründung des Urteils nur im Geschworenenverfahren möglich ein dermaßen unverständliches und nicht angreifbares Urteil zu erlassen. Art6 EMRK ordnet die grundsätzliche Überprüfbarkeit von Entscheidungen durch zumindest ein Revisionsgericht an. In der 'Taxquet' Entscheidung (EGMR 16.11.2010 (GK), 926/05, Taxquet / Belgien) hat der EGMR zwar grundsätzlich die Freiheit der Wahl eines entsprechenden Geschworenensystems den Vertragsstaaten offen gelassen, er verlangt jedoch, dass ein Urteil zumindest verständlich und nachvollziehbar sein muss, sodass die Rechtsmittelinstanz eine effektive Überprüfungsgrundlage hat.

 

Der Einwand des Obersten Gerichtshofs, dass es sich bei dem Nichtigkeitsgrund des §345 Abs1 Z10a um eine Regelung handelt, die eine Kontrolle der Geschworenenentscheidung möglich macht, geht ins Leere. §345 Abs1 Z10a ordnet eine Nichtigkeit an,

 

'wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen ergeben'.

 

Es ist jedoch, gerade durch §342 StPO, nicht nötig Feststellungen im Wahrspruch zu treffen. Der Nichtigkeitsgrund geht somit ins Leere und erschöpft sich in einer reinen Tautologie, da er dem OGH eine Überprüfung von Feststellungen gestattet, die nicht vorhanden sind. Im hier vorgebrachten Verfahren ist kein feststellbares Tatsachensubstrat vorhanden, das auf eine versuchte Anstiftung zu Mord auch nur hindeutet. Jede Geschworenenentscheidung, die sich auf das durchgeführte Verfahren beziehen würde, wäre aufgrund von §281 Abs1 Z5 StPO aufzuheben. Es gibt hier somit keine Kontrollmöglichkeit des Obersten Gerichtshofs die dem Willkürverbot genügt.

 

Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht erkennbar, dass Rechtsbelehrungen oder Anleitungen der Geschworenen durch den vorsitzenden Richter ein Ersatz für eine Begründung der Entscheidung ist. Denn eine Kontrollmöglichkeit der Existenz oder Widerspruchsfreiheit von Beweisen und darauf gründenden Feststellungen ist durch das Rechtsmittelgericht durchzuführen. Und dies kann eben nur aufgrund einer transparenten und nachvollziehbaren Entscheidung stattfinden.

 

Dass die Niederschrift der Geschworenen auch kein Ersatz der Begründung ist im vorliegenden Fall sofort erkennbar. Erstens ist sie fakulatativ und zweitens besteht sie hier nur aus einer einzigen Seite und diese betrifft die Partei überhaupt nicht, sondern nur den Erstangeklagten. Die Aufhebung des §342 StPO würde zu einer Geltung der Regelungen des 14. Haupstücks der StPO im Punkt der Begründung führen. Somit wären Geschworenenurteile ebenfalls zu begründen. Dies kann auch mit Hilfe der Verhandlungsrichterinnen und Verfahrensrichter geschehen und würde zu einer von Art6 EMRK geforderten Überprüfbarkeit von geschworenengerichtlichen Entscheidungen führen."

 

3. Die Bundesregierung erstattete folgende Äußerung zur Zulässigkeit und zu den im Antrag erhobenen Bedenken (ohne die Hervorhebungen im Original):

"I.

Zur Rechtslage:

 

1. Mit seinem auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen ein Urteil des Landesgerichts Graz die Aufhebung des §342 Strafprozeßordnung – StPO.

 

2. §342 StPO, BGBl Nr 631/1975 in der Fassung BGBl I Nr 164/2004, hat folgenden Wortlaut:

 

[…]

 

3. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

 

3.1. Die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile sind im 15. Hauptstück der StPO (§§297 bis 351 StPO) geregelt. Diese Regelungen – und demgemäß auch die im vorliegenden Fall angefochtene Bestimmung des §342 StPO – gehen auf die Änderungen der Strafprozessordnung durch das Geschworenengerichtsgesetz 1950, BGBl Nr 240/1950, zurück, das mit 1. Jänner 1951 in Kraft getreten ist. §342 StPO wurde zuletzt durch die Strafprozessnovelle 2005, BGBl I Nr 164/2004, insofern abgeändert, als nicht mehr auf §270 StPO zur Gänze, sondern auf §270 Abs1 bis 3 StPO verwiesen wird. Diese Änderung geht darauf zurück, dass mit der Strafprozessnovelle 2005 eine Bestimmung zum Urteilsvermerk in §270 Abs4 StPO eingefügt wurde, die für das Geschworenenverfahren nicht zur Anwendung kommen sollte (s. RV 679 BlgNR 22. GP 14).

 

3.2. Gemäß §32 Abs1 StPO setzt sich das Geschworenengericht aus dem Schwurgerichtshof und der Geschworenenbank zusammen. Der Schwurgerichtshof besteht aus drei Berufsrichtern, die Geschworenenbank aus acht Laienrichtern. Die sachliche Zuständigkeit der Geschworenengerichte ergibt sich insbesondere aus §31 Abs2 StPO. Danach obliegt dem Landesgericht als Geschworenengericht das Hauptverfahren wegen Straftaten, die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mehr als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt (§31 Abs2 Z1 StPO), sowie wegen den in §31 Abs2 Z2 bis 12 StPO einzeln aufgezählten Straftatbeständen.

 

3.3. Gemäß §302 Abs1 StPO folgt der Gang der Hauptverhandlung bis zum Ende des Beweisverfahrens im geschworenengerichtlichen Verfahren – soweit im 15. Hauptstück nicht anderes bestimmt ist (vgl. die Abweichungen in §§302 bis 309 StPO) – im Wesentlichen den Bestimmungen für die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht nach dem 14. Hauptstück der StPO. Das Verfahren nach Schluss des Beweisverfahrens (§§310 bis 343 StPO) ist dagegen speziell auf die Geschworenengerichte abgestimmt.

 

3.4. Im geschworenengerichtlichen Verfahren entscheiden die Geschworenen durch Wahrspruch über die Schuld des Angeklagten. Der Wahrspruch ist nicht zu begründen. Der Wahrspruch ist dem Urteil zugrunde zu legen (§335 StPO). Über die Strafzumessung befinden Geschworene und Schwurgerichtshof gemeinsam. Der Ausspruch über die Strafe ist zu begründen (Lewisch, Geschworenengerichtsbarkeit und faires Verfahren, JBl 2012, 496 [496]).

 

3.4.1. Grundlage der Abstimmung der Geschworenen über die Schuld des Angeklagten sind die Fragen, die der Schwurgerichtshof gemäß §310 Abs1 StPO festzulegen hat, wobei die Parteien berechtigt sind, Änderungen oder Ergänzungen der Fragen zu beantragen (§310 Abs3 StPO). Die Abstimmung erfolgt gemäß §330 Abs2 StPO durch Beantwortung jeder Frage mit 'Ja' oder 'Nein'. Den Geschworenen ist gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen. Zur Bejahung der Schuldfrage ist gemäß §331 Abs1 StPO absolute Stimmenmehrheit erforderlich; bei Stimmengleichheit gibt die dem Angeklagten günstigere Meinung den Ausschlag. Der Obmann der Geschworenen hat gemäß §331 Abs2 StPO das Abstimmungsergebnis hinsichtlich der einzelnen Fragen und die Stimmverhältnisse – den Wahrspruch der Geschworenen – in einem Protokoll festzuhalten. In einer kurzen Niederschrift hat er außerdem die Erwägungen darzulegen, von denen die Mehrheit der Geschworenen ausgegangen ist (§331 Abs3 StPO).

 

3.4.2. Nach der Abstimmung der Geschworenen übergibt der Obmann dem Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes eine von ihm unterzeichnete Aufzeichnung des Wahrspruches und der Niederschrift (§332 Abs2 StPO). Ist der Wahrspruch mängelfrei (vgl. zum Verbesserungs- bzw. Moniturverfahren gemäß §332 Abs4 StPO sowie unten Pkt. III.3.3.4.) und wird die Entscheidung nicht gemäß §334 StPO ausgesetzt (s. näher Pkt. III.3.3.4.), so ist der Wahrspruch der Geschworenen dem Urteile zugrunde zu legen (§335 StPO).

 

3.4.3. Ein freisprechendes Urteil (s. dazu §§336, 337 StPO), ist vom Schwurgerichtshof sofort zu fällen. Ist der Angeklagte dagegen für schuldig befunden worden, so entscheidet gemäß §338 StPO der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen über die zu verhängende Strafe, die etwa anzuwendenden Maßnahmen sowie über die privatrechtlichen Ansprüche und die Kosten des Strafverfahrens.

 

3.4.4. Das verurteilende Urteil im Geschworenenverfahren besteht aus dem Schuldspruch – er ist identisch mit dem Wahrspruch – und dem Ausspruch über Strafe, Maßnahmen, privatrechtliche Ansprüche und Verfahrenskosten (Venier in Bertel/Venier (Hrsg), StPO: Kommentar [2012] §341 Rz 1). Die mündlich vom vorsitzenden Richter darzulegenden wesentlichen Gründe (vgl. §341 StPO) haben sich auf die Bekanntgabe, dass sich der Schuldspruch auf den Wahrspruch der Geschworenen gründet, auf die verhängten Sanktionen sowie auf die Aussprüche über die privatrechtlichen Ansprüche und die Kosten zu beschränken (Philipp in WK-StPO §341 Rz 8). Der Ausspruch über die Strafe ist dagegen zu begründen (Bertel/Venier, Strafprozessrecht Rz 561).

 

3.5. Die Ausfertigung des Urteils obliegt dem Vorsitzenden des Schwurgerichts (Danek in WK-StPO §270 Rz 1). §342 StPO führt jene Angaben an, die die Urteilsausfertigung im Geschworenengerichtsverfahren zu enthalten hat. Dies sind (i) die Angaben nach §270 Abs1 bis 3 StPO, (ii) die Namen der Geschworenen, die der Ersatzgeschworenen nur dann, wenn diese vor Schluss der Verhandlung an die Stelle eines verhinderten Geschworenen getreten sind sowie (iii) die an die Geschworenen gestellten Fragen und ihre Beantwortung. Gemäß §342 letzter Satz StPO darf auf die in §331 Abs3 StPO bezeichnete Niederschrift (des Obmannes der Geschworenen, s. oben Pkt. I.3.3.4.) im Urteil kein Bezug genommen werden.

 

3.6. §342 StPO verweist also (ohne Einschränkung) auf §270 Abs1 bis 3 StPO. Gemäß §270 Abs2 Z5 StPO muss die Urteilsausfertigung insbesondere die Entscheidungsgründe enthalten. Dabei muss 'in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit angegeben sein, welche Tatsachen und aus welchen Gründen das Schöffengericht sie als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat, von welchen Erwägungen es bei der Entscheidung der Rechtsfragen und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde und, im Fall einer Verurteilung, welche Erschwerungs- und Milderungsumstände er gefunden hat. Im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe sind die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände (§19 Abs2 StGB) anzugeben. Bei einem freisprechenden Urteile haben die Entscheidungsgründe insbesondere deutlich anzugeben, aus welchem der im §259 angegebenen Gründe sich das Schöffengericht zur Freisprechung bestimmt gefunden hat.'

 

Ungeachtet dieses Verweises muss die Urteilsausfertigung im geschworenengerichtlichen Verfahren nach einhelliger strafrechtlicher Rechtsprechung und Lehre – soweit ein Geschworenenurteil mit dem Wahrspruch der Geschworenen übereinstimmt (d.h. nicht etwa im Fall des §337 StPO) – keine Sachverhaltsschilderung und hinsichtlich der Schuldfrage keine materielle, sondern nur eine formale Begründung zu enthalten (zB RIS-Justiz RS0101322; Fabrizy, StPO12 §342 Rz 1 mwN). Die verwiesenen Vorgaben des §270 Abs1 bis 3 StPO gelten für Urteile von Geschworenengerichten daher mit der Maßgabe, dass für den Schuldspruch der Wahrspruch der Geschworenen die Entscheidungsgründe ersetzt (Venier in Bertel/Venier (Hrsg), StPO Kommentar [2012] §342 Rz 1).

 

3.7. Der Urteilsspruch im geschworenengerichtlichen Verfahren besteht somit allein aus dem Wahrspruch der Geschworenen, d.h. aus den an die Geschworenen gerichteten Fragen samt ihren Antworten (RIS-Justiz RS0101374). Die Begründung des Schuldspruches beschränkt sich auf die Formulierung 'Der Schuldspruch gründet sich auf den Wahrspruch der Geschworenen' (Nimmervoll, Das Strafverfahren [2016] 616; Philipp in WK-StPO §342 Rz 4). Im geschworenengerichtlichen Verfahren fehlen demgemäß in der Urteilsbegründung die in sonstigen Urteilsausfertigungen erforderlichen Ausführungen zu den Feststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung (s. Nimmervoll, Strafverfahren 601). Das Urteil eines Geschworenengerichts enthält daher auch keine selbständige Aussage über die der Entscheidung zugrunde gelegten Fakten. Eine Sachverhaltsschilderung (Tatbeschreibung) in einem kondemnierenden Urteil des Geschworenengerichts wird vielmehr als unstatthaft qualifiziert (OGH 21.1.1999, 12 Os 165/98 mwN).

 

3.8. Das Fehlen einer an §270 Abs2 Z5 StPO orientierten Begründungspflicht im Geschworenenverfahren stellt nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes eine zwingende Folge der Bestimmung des Art91 Abs2 B‑VG dar (OGH 16.3.1995, 12 Os 178/94; RIS-Justiz RS0053697; vgl. Philipp in WK-StPO §342 Rz 2). Auch im Schrifttum wird festgehalten, dass der Umstand, dass Geschworene ihren Wahrspruch nicht begründen müssen, 'wohl zu jenen Grund-elementen einer Geschworenengerichtsbarkeit (gehört), die Art91 Abs2 unabdingbar voraussetzt (Burgstaller in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg.] Österreichisches Bundesverfassungsrecht 3. EL 2000, Art91/2-3 Rz 20 mwN; vgl. auch ders., Argumente für die Geschworenengerichtsbarkeit, JBl 2006, 69 [74]; Adamovich, Geschworenengerichte im Spannungsfeld von Demokratie und Rechtsstaat in FS Benn-Ibler [2011] 1 [4]; Lewisch, Geschworenengerichtsbarkeit und faires Verfahren, JBl 2012, 496 [499], wonach die 'Einschränkungen hinsichtlich der Möglichkeiten zur inhaltlichen Begründung' des Schuldspruchs der Geschworenen schon aus der 'Natur der Sache' folgen).

 

II.

Zum Anlassverfahren und zur Zulässigkeit:

 

1. Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landesgerichts Graz vom 13. Juli 2016 wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß dem §278b Abs2 (§278 Abs3 dritter Fall) StGB, der terroristischen Straftaten gemäß dem §278c Abs1 Z1 (Mord nach §75 StGB) und Abs2 StGB in der Form der Bestimmungstäterschaft gemäß dem §12 zweiter Fall StGB in Verbindung mit §15 StGB, der terroristischen Straftaten gemäß dem §278c Abs1 Z4 (schwere Nötigung nach §106 StGB) und Abs2 StGB in der Form der Bestimmungstäterschaft gemäß dem §12 zweiter Fall StGB, der kriminellen Organisation gemäß dem §278a StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob der Antragsteller Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde. Gleichzeitig erhob er den vorliegenden Parteiantrag auf Normenkontrolle.

 

2. Der Antragsteller erblickt in der mangelnden Begründungspflicht des Wahrspruches der Geschworenen – die er aus §342 StPO ableitet – einen Verstoß gegen Art6 EMRK. Seiner Auffassung nach würde die begehrte Aufhebung des §342 StPO aufgrund des §302 StPO dazu führen, dass die Regelungen des 14. Hauptstücks der StPO über die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht zur Anwendung kämen. Somit müssten auch im geschworenengerichtlichen Verfahren das Urteil begründet und entsprechende Feststellungen getroffen werden (s. Antrag, Seite 3).

 

3. Nach Auffassung der Bundesregierung verkennt der Antragsteller damit die Rechtslage:

 

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hätte die Aufhebung des §342 StPO nicht die Pflicht der Geschworenen – allenfalls unter Beiziehung eines Berufsrichters – zur Begründung des Wahrspruches über das derzeitige Ausmaß hinaus zur Folge. Der Antragsteller scheint zu übersehen, dass – wie bereits unter Pkt. I.3.5. ausgeführt wurde – §342 StPO bereits derzeit auf die für die Urteilsausfertigung einschlägige Bestimmung des 14. Hauptstücks betreffend das schöffengerichtliche Verfahren des §270 Abs1 bis 3 StPO (und damit insbesondere auch auf §270 Abs2 Z5 StPO betreffend die Entscheidungsgründe) verweist. Der Umstand, dass die Entscheidungsgründe in Ansehung eines Schuldspruches im Geschworenenverfahren auf die Aussage zu beschränken sind, dass sich der Schuldspruch auf den Wahrspruch der Geschworenen gründet, ergibt sich daher nicht aus §342 StPO, sondern stellt eine (zwingende) Folge der Verfassungsbestimmung des Art91 Abs2 B‑VG dar (s. oben Pkt. I.3.8.). Er ergibt sich außerdem aus einer Zusammenschau des §342 StPO mit anderen, das Geschworenenverfahren regelnden Bestimmungen der StPO (wie etwa §330 Abs2 StPO, wonach die Geschworenen über jede Frage mit 'ja' oder 'nein' abstimmen oder §335 StPO, wonach der Wahrspruch der Geschworenen dem Urteil zugrunde zu legen ist, s. dazu die Ausführungen oben unter Pkt. I.3.4.1., I.3.4.2.). Die Aufhebung des §342 StPO würde daher die vom Antragsteller behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigen. Der Antrag erweist sich aus diesem Grund als unzulässig (s. zB VfGH 2.7.2015, G303/2015; VfGH 9.12.2015, G177/2015 jeweils mwN).

 

4. Nach Auffassung der Bundesregierung ist der Antrag vor diesem Hintergrund zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.

 

Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof den Antrag dennoch für zulässig erachten sollte, nimmt die Bundesregierung im Folgenden zu den inhaltlichen Bedenken Stellung.

 

III.

Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken:

 

1. Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (vgl. zB VfSlg 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken.

 

2. Der Antragsteller bringt vor, dass die mangelnde Begründung des Wahrspruchs des Geschworenengerichts den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art6 EMRK verletze. Art6 EMRK ordne die 'grundsätzliche Überprüfbarkeit von Entscheidungen durch zumindest ein Revisionsgericht' an (Antrag, Seite 11). Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Fall Taxquet gegen Belgien (EGMR [GK] 16.11.2010, Appl. 926/05) müsse ein Urteil in einem Geschworenenverfahren zumindest verständlich und nachvollziehbar sein, sodass die Rechtsmittelinstanz eine effektive Überprüfungsgrundlage habe. Diese Voraussetzungen sieht der Antragsteller – offenbar wegen der angefochtenen Bestimmung – unter Verweis darauf, dass der Nichtigkeitsgrund gemäß §345 Abs1 Z10a ZPO ins Leere gehe und weder die Rechtsbelehrungen oder Anleitungen der Geschworenen durch den Richter noch die Niederschrift der Geschworenen einen Ersatz für die Begründung darstellen würden, als nicht gegeben an (s. Antrag, Seite 11f).

 

3. Das Vorbringen des Antragstellers ist nach Auffassung der Bundesregierung nicht begründet:

 

3.1. Nach der Judikatur des EGMR steht das Fehlen der Begründung eines Urteils wegen des Umstandes, dass die Schuld des Angeklagten von einem Geschworenengericht bestimmt wurde, nicht als solches in Widerspruch zu Art6 EMRK (EGMR Unzulässigkeitsentscheidung vom 2. Februar 1999, Saric gegen Dänemark, Appl. 31913/96; EGMR [GK] 16.11.2010, Taxquet gegen Belgien, Appl. 926/05, Z89). Art6 EMRK verlangt daher nicht, dass Geschworene ihre Entscheidungen begründen müssen. Vielmehr ist ein begründungsloser Schuldspruch von Geschworenen mit Art6 EMRK vereinbar, sofern die Erfordernisse eines fairen Verfahrens durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen erfüllt sind, die hinreichenden Schutz vor Willkür gewährleisten und es dem Angeklagten sowie der Öffentlichkeit ermöglichen, die Gründe für seine Verurteilung zu verstehen (s. grundlegend EGMR [GK] 16.11.2010, Taxquet gegen Belgien, Appl. 926/05, Z90f. Die Judikaturlinie wurde seither regelmäßig bestätigt, s. zB EGMR 10.1.2013, Agnelet gegen Frankreich, Appl. 61198/08 Z56ff; 10.1.2013, Legillon gegen Frankreich, Appl. 53406/10 Z52ff; jüngst EGMR [GK] 29.11.2016, Lhermitte gegen Belgien, Appl. 34238/09, Z66ff mwN). Als solche verfahrensrechtlichen Vorkehrungen qualifiziert der EGMR etwa Belehrungen und Anleitungen der Geschworenen durch den vorsitzenden Richter zu Rechts- und Beweisfragen sowie die präzise und eindeutige Formulierung der Fragen an die Geschworenen, sodass ein Rahmen entsteht, auf dem das Urteil gründet bzw. der Umstand der fehlenden Begründung des Urteils ausgeglichen wird. Außerdem sind sämtliche Rechtsmittel, die einem Verurteilten gegen ein geschworenengerichtliches Urteil offenstehen, zu berücksichtigen (EGMR Taxquet gegen Belgien Z92). Ausgehend von diesen Vorgaben überprüft der EGMR das Fehlen der Begründung eines Urteils im geschworenengerichtlichen Verfahren jeweils im Lichte der konkreten Umstände des Einzelfalls (EGMR Taxquet gegen Belgien Z93).

 

3.2. Nach Auffassung der Bundesregierung steht das österreichische System der Geschworenengerichtsbarkeit im Hinblick auf die spezifischen verfahrensrechtlichen Vorgaben für das Geschworenenverfahren nach der StPO (s. dazu bereits oben Pkt. I.3.3. sowie im Folgenden) mit den dargestellten Anforderungen des Art6 EMRK im Einklang (vgl. auch Lewisch, Geschworenengerichtsbarkeit und faires Verfahren, JBl 2012, 496 [502]). Auch der Oberste Gerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Strafprozessordnung 'sämtliche der … von der Großen Kammer des EGMR (im Fall Taxquet gegen Belgien) beispielhaft geforderten Verfahrenssicherheiten … enthält und §345 Abs1 StPO als effektive Rechtsschutznorm die Einhaltung dieser Garantien sichert' (s. OGH 24.5.2011, 14 Os 43/11x; ferner OGH 25.5.2011, 15 Os 162/10b; 7.6.2011, 12 Os 48/11t; 26.6.2013, 15 Os 64/13w).

 

3.3. Nach Auffassung der Bundesregierung ist insbesondere durch die verfahrensrechtlichen Vorgaben über die Fragestellung an die Geschworenen (§§310 ff. StPO), über die Rechtsbelehrung (§§321, 323 StPO), über die Niederschrift des Obmannes der Geschworenen (§§331, 332 StPO) und über die Monitur (§332 StPO) und die Aussetzung des Wahrspruches (§334 StPO) im Sinne der dargestellten Judikatur des EGMR der Schutz eines Verurteilten vor Willkür sichergestellt und gewährleistet, dass ein Verurteilter (sowie die Öffentlichkeit) das Urteil eines Geschworenengerichts verstehen und nachvollziehen kann (zu weiteren entsprechenden Vorgaben s. Lewisch, JBl. 2012, 502).

 

Im Einzelnen:

 

3.3.1. Gemäß §310 Abs1 StPO hat der Schwurgerichtshof nach Schluss des Beweisverfahrens mit Beschluss die den Geschworenen vorzulegenden Fragen festzulegen, diese schriftlich abzufassen und vorzulesen. Sowohl der Ankläger als auch der Verteidiger erhalten eine Niederschrift der Fragen. Der notwendige Inhalt der Fragen ergibt sich aus den §§312 bis 317 StPO. Durch das in §310 Abs3 StPO niedergelegte Recht der Parteien des Strafverfahrens, Änderungen und Ergänzungen der Fragen zu beantragen, kann auch der Angeklagte auf den Inhalt des Fragenkatalogs einwirken.

 

Die Fragestellung an die Geschworenen gemäß §310 StPO dient dazu, den Straftatbestand, der sich aus der Anklage und dem Verfahren ergibt, so zu präzisieren, dass die Geschworenen durch ihren Wahrspruch sowohl die Tatfrage als auch die Rechtsfrage – richtig – entscheiden können (Fabrizy, StPO12 §310 Rz 2). Die Fragen müssen daher die gesetzlichen Merkmale der erfragten Straftatbestände enthalten und jedem Gesetzesmerkmal jene Tatumstände gegenüberstellen, in denen das Merkmal verwirklicht sein soll (Bertel/Venier, Strafprozessrecht Rz 551; s. auch OGH 16.3.2006, 15 Os 12/06p). Der Fragebeantwortung soll dadurch mit Gewissheit entnommen werden können, aus welchen konkreten Tatsachen die Geschworenen die Schlussfolgerung auf das Vorhandensein der gesetzlichen Merkmale gezogen haben (Schindler in WK-StPO §312 Rz 34).

 

Durch diese gebotene Individualisierung und Konkretisierung der Fragen ergeben sich aus dem Wahrspruch der Geschworenen (d.h. dem Ergebnis der Abstimmung der Geschworenen über die einzelnen Fragen) alle zur Subsumtion erforderlichen Sachverhaltselemente. Insofern ist das Urteil – wie der Oberste Gerichtshof festhält – 'durchaus als begründet' anzusehen (OGH 7.6.2011, 12 Os 48/11t; 26.6.2013, 15 Os 64/13w). Der Angeklagte (wie auch die Öffentlichkeit) kann dem Urteil daher im Sinne der Rechtsprechung des EGMR die Gründe für die Verurteilung entnehmen.

 

3.3.2. Gemäß §323 Abs1 StPO muss der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes den Geschworenen vor Beratung und Abstimmung die – von diesem (nach Beratung mit den übrigen Mitgliedern des Schwurgerichtshofes) verfasste (§321 Abs1 StPO) – Rechtsbelehrung erteilen. Der notwendige Inhalt der Rechtsbelehrung ergibt sich aus §321 Abs2 StPO. Danach hat die Rechtsbelehrung – für jede Frage gesondert – eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes zu enthalten. Zudem muss sie das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klar darlegen.

 

Gemäß §323 Abs2 StPO hat der Vorsitzende im Anschluss an die Rechtsbelehrung mit den Geschworenen die einzelnen an sie gestellten Fragen zu besprechen. Hiebei hat er u.a. die in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung auf den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt zurückzuführen, die für die Beantwortung der Frage entscheidenden Tatsachen hervorzuheben und auf die in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweise zu verweisen, ohne sich in eine Würdigung der Beweismittel einzulassen. Zudem hat er den Geschworenen die von ihnen begehrten Aufklärungen zu geben. Er muss sich davon überzeugen, ob seine Belehrung von den Geschworenen verstanden worden ist und sie gegebenenfalls ergänzen. Entstehen bei den Geschworenen im Zuge der Beratung Zweifel etwa in Bezug auf die gestellten Fragen oder über das bei der Abstimmung einzuhaltende Verfahren oder die Fassung einer Antwort, haben sie den Vorsitzenden um ergänzende entsprechende Belehrung zu ersuchen, was zu protokollieren ist (§327 StPO).

 

Durch die Rechtsbelehrung des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes sowie seine Verpflichtung zur (auch wiederholten) Besprechung der Fragen mit den Geschworenen wird die Fassung eines richtigen Wahrspruches sichergestellt. Die Vorgaben dienen daher dem Schutz vor willkürlichen Entscheidungen.

 

3.3.3. In der Niederschrift gemäß §331 Abs3 StPO (s. oben Pkt. I.3.4.1.) hat der Obmann der Geschworenen gesondert für jede Frage die Erwägungen anzugeben, von denen die Mehrheit der Geschworenen bei der Beantwortung dieser Frage ausgegangen ist. Entgegen der Behauptung des Antragstellers ist die Niederschrift nicht fakultativ, sondern verpflichtend zu erstellen. Die Niederschrift ermöglicht eine effektive Überprüfung des Wahrspruches durch den Schwurgerichtshof (vgl. Fabrizy, StPO12 §331 Rz 1; s. zu den Überprüfungsverfahren auch gleich im Folgenden). Die betreffenden Regelungen stellen daher weitere verfahrensrechtliche Vorkehrungen zur Sicherstellung eines fairen Verfahrens dar.

 

3.3.4. Der Überprüfung des Wahrspruches – und damit ebenfalls der Sicherstellung der Richtigkeit des Wahrspruchs und dem Schutz vor willkürlichen Entscheidungen – dienen das Verbesserungs- bzw. Moniturverfahren (§332 f StPO) sowie die Aussetzung (§334 ff StPO). Bei der Monitur hat der Schwurgerichtshof den Geschworenen die Verbesserung des Wahrspruches aufzutragen, falls dieser undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist oder mit dem Inhalte der Niederschrift in Widerspruch steht (§332 Abs4 StPO). Die Aussetzung kommt zur Anwendung, wenn der Schwurgerichtshof einstimmig der Ansicht ist, dass die Geschworenen sich bei ihrem Ausspruch in der Hauptsache geirrt haben. Er beschließt in diesem Fall, die Entscheidung auszusetzen und die Sache dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§334 Abs1 StPO). Der Oberste Gerichtshof verweist die Sache sodann an ein anderes Gericht, vor dem sie neu zu verhandeln und zu entscheiden ist (§334 Abs2 StPO).

 

3.4. Neben diesen verfahrensrechtlichen Sicherheiten ist die Einhaltung eines fairen Verfahrens gemäß Art6 EMRK auch durch Rechtsschutznormen sichergestellt.

 

3.4.1. Zunächst können mittels Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §345 StPO etwa Verletzungen von Vorschriften über die Fragestellung (§345 Abs1 Z6 StPO), eine unrichtige Rechtsbelehrung (§345 Abs1 Z8 StPO), Mängel des Wahrspruches (§345 Abs1 Z9 StPO) oder Unrichtigkeiten im Zusammenhang mit Verbesserungsaufträgen des Schwurgerichtshofes (§345 Abs1 Z10 StPO) geltend gemacht werden. Zudem stellt es gemäß §345 Abs1 Z10a StPO einen Nichtigkeitsgrund dar, wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen ergeben, sodass auch die im Wahrspruch festgestellten Tatsachen der Kontrolle durch den Obersten Gerichtshof unterliegen. Wenn der Antragsteller insofern vorbringt, dass der Nichtigkeitsgrund gemäß §345 Abs1 Z10a StPO 'ins Leere' gehe bzw. 'sich in einer reinen Tautologie (erschöpfe)', weil im Wahrspruch keine Feststellungen getroffen werden müssten (s. Antrag, Seite 11), verkennt er die Rechtslage. Der Antragsteller scheint nämlich zu übersehen, dass in den Fragen – wie bereits oben unter III.3.3.1. ausgeführt wurde – den einzelnen Deliktsmerkmalen alle korrespondierenden tatsächlichen Verhältnisse derart gegenüberzustellen sind, dass aus der Fragebeantwortung eindeutig hervorgeht, von welchen konkreten Tatsachen auf das Vorhandensein der gesetzlichen Merkmale geschlossen wurde. Der Wahrspruch muss dementsprechend alle zur Subsumtion erforderlichen Sachverhaltselemente enthalten. Das Urteil eines Geschworenengerichts ist daher gemäß §345 Abs1 Z10a StPO nichtig, '[w]enn der Akteninhalt eine Feststellung nicht so wahrscheinlich macht, dass ein lebenserfahrener, verantwortungsbewusster Mensch sie einer Verurteilung zugrunde legen kann' (Bertel/Venier, Strafprozessrecht Rz 564; s. ferner beispielsweise OGH 18.5.2006, 15 Os 30/06k, in dem der OGH von einer Urteilsnichtigkeit nach §345 Abs1 Z10a StPO ausgeht, weil die Geschworenen bei ihrer Entscheidung über die Dispositionsfähigkeit der Verurteilten ihr 'Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht' haben).

 

3.4.2. Daneben ist auf die Möglichkeit einer außerordentlichen Wiederaufnahme nach §362 StPO hinzuweisen, die dem Obersten Gerichtshof bei 'erheblichen Bedenken' gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten und dem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen die Aufhebung des Urteils ermöglicht. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes stellt es etwa einen Wiederaufnahmegrund iSv §362 StPO dar, wenn eine verfehlte Fragestellung – wie zB bei Unterlassung einer indizierten Zusatzfrage gemäß §313 StPO – erfolgt ist (OGH 3.4.2014, 12 Os 19/14g; vgl. Ratz, WK-StPO §363 Rz 1).

 

4. Nach Auffassung der Bundesregierung enthalten die geltenden Bestimmungen der StPO zum Geschworenenverfahren somit hinreichende verfahrensrechtliche Vorkehrungen zur Sicherstellung eines willkürfreien und inhaltlich nachvollziehbaren Urteils. Der vom Antragsteller behauptete Verstoß gegen Art6 EMRK liegt daher nicht vor.

 

Im Übrigen wird angemerkt, dass die Anforderungen an die Begründung des Schuldspruchs im österreichischen geschworenengerichtlichen Verfahren mit Art6 EMRK auch bereits wiederholt von der Europäischen Kommission für Menschenrechte bestätigt worden ist (s dazu EKMR 29.11.1995, Tappe gegen Österreich, Appl. 20161/92; 15.5.1996, Planka gegen Österreich, Appl. 25852/94)."

 

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.

1.2. Der Antrag wurde gleichzeitig mit der Nichtigkeitsbeschwerde sowie Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 13. Juli 2016 eingebracht. Für den Verfassungsgerichtshof ist nicht erkennbar, dass die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung unzulässig wären. Dem Verfassungsgerichtshof liegt auch keine Mitteilung des zuständigen Gerichtes über eine etwaige Unzulässigkeit der genannten Rechtsmittel vor. §342 StPO regelt die "Ausfertigung des Urteiles" des Geschworenengerichtes und ist insofern im strafgerichtlichen Anlassverfahren präjudiziell.

1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag – entgegen der Auffassung der Bundesregierung – als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Antrag ist nicht begründet.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003, 20.001/2015).

2.3. Der Antragsteller erblickt die Verfassungswidrigkeit des §342 StPO darin, dass diese Bestimmung den Wahrspruch der Geschworenen von der Begründungspflicht befreie. Diese Anordnung verstoße gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK, welches die Überprüfbarkeit geschworenengerichtlicher Entscheidungen verlange. Die Niederschrift der Geschworenen könne den Mangel einer Begründung nicht kompensieren. Durch die Aufhebung des §342 StPO kämen nach der Auffassung des Antragstellers gemäß §302 StPO die Bestimmungen des 14. Hauptstückes der Strafprozeßordnung über die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht zur Anwendung, womit das Urteil begründet und entsprechende Feststellungen getroffen werden müssten.

2.4. Die Bundesregierung hält diesem Vorbringen – zusammengefasst – entgegen, das österreichische System des geschworenengerichtlichen Verfahrens stehe in Einklang mit dem Recht auf ein faires Verfahren, wie es in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte konkretisiert worden sei.

2.5. Der Verfassungsgerichtshof teilt die vom Antragsteller vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §342 StPO nicht:

2.6. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte setzte sich bereits wiederholt mit der Frage auseinander, ob und inwiefern Geschworene im Hinblick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art6 EMRK ihre Entscheidung begründen müssen. Der Gerichtshof kam hiebei zu dem Ergebnis, dass geschworenengerichtliche Urteile zwar nicht begründet werden müssen, aber ausreichende Verfahrenssicherheiten erforderlich sind, die einen Schutz vor Willkür bieten und gewährleisten, dass der Angeklagte und die Öffentlichkeit das Urteil verstehen können. Derartige verfahrensrechtliche Vorkehrungen können etwa in der Rechtsbelehrung oder Anleitung der Geschworenen durch den vorsitzenden Richter oder in der Stellung präzisierter, eindeutiger Fragen bestehen, welche ein Gerüst schaffen, auf das der Schuldspruch gestützt wird. Hiebei sind auch alle dem Betroffenen offen stehenden Rechtsmittel zu berücksichtigen. Zur Beantwortung der Frage, ob die fehlende Begründung eines geschworenengerichtlichen Urteils in Einklang mit Art6 EMRK steht, müssen aber jedenfalls alle Umstände des Verfahrens gesamthaft betrachtet werden (vgl. ua. EGMR 16.11.2010, Fall Taxquet, Appl. 926/05 [Rz 90 ff.]; 10.1.2013, Fall Legillon, Appl. 53.406/10 [Rz 52 ff.]; 10.1.2013, Fall Agnelet, Appl. 61.198/08 [Rz 56 ff.]; 29.11.2016, Fall Lhermitte, Appl. 34.238/09 [Rz 66 ff.]).

2.7. Vor diesem Hintergrund geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die Strafprozeßordnung 1975 hinreichende verfahrensrechtliche Vorkehrungen enthält, welche dem Angeklagten und der Öffentlichkeit trotz der fehlenden Begründung ein Verständnis des (kondemnierenden) Urteils ermöglichen:

2.7.1. So ist vor dem Beginn des Beweisverfahrens die Anklage in einer solchen Weise vorzutragen, dass alle Anklagepunkte erfasst und soweit begründet sind, wie dies zum Verständnis der Anklage erforderlich erscheint (bei mehreren Angeklagten ist auf jeden einzelnen von ihnen Bezug zu nehmen). Nach dem Anklagevortrag hat sich der Vorsitzende zu vergewissern, dass der Angeklagte von Gegenstand und Umfang der Anklage ausreichend in Kenntnis gesetzt ist. Der Verteidiger hat das Recht, eine Gegenäußerung zur Anklage zu erstatten (§302 iVm §244 StPO).

2.7.2. Hierauf folgt die Vernehmung des Angeklagten über den Inhalt der Anklage. Beantwortet der Angeklagte die Anklage dabei mit der Erklärung, er sei nicht schuldig, hat ihm der Vorsitzende zu eröffnen, dass er berechtigt ist, der Anklage eine zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes entgegenzustellen und nach Anführung jedes einzelnen Beweismittels seine Bemerkungen darüber vorzubringen (§245 iVm §302 StPO). Im Rahmen der anschließenden Beweisaufnahme hat der Angeklagte unter anderem das Recht, Beweisanträge zu stellen und Fragen an die zu vernehmenden Personen zu richten (§55, §238, §249 iVm §302, §308 StPO).

2.7.3. Die nach dem Schluss des Beweisverfahrens an die Geschworenen gerichtete(n) Frage(n) über die Schuld des Angeklagten bzw. über sonstige Umstände (Zusatz- und Eventualfragen) sind bei sonstiger Nichtigkeit vorzulesen. Der Verteidiger erhält (ebenso wie der Ankläger) eine Niederschrift der Fragen, woraufhin er Änderungen und Ergänzungen derselben beantragen kann. Gibt der Schwurgerichtshof einem derartigen Antrag statt, sind die Fragen von neuem abzufassen und neuerlich zu verlesen (§310 StPO).

2.7.4. Die Hauptfrage, welche sich darauf bezieht, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrunde liegende strafbare Handlung begangen zu haben, hat nicht nur alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung zu enthalten. Ihr sind auch die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand etc. soweit beizufügen, als es zur deutlichen Bezeichnung der Tat notwendig ist. Falls in der dem Angeklagten in der Anklage zur Last gelegten Tat die Merkmale mehrerer strafbarer Handlungen zusammentreffen, ohne dass eine in der anderen aufgeht, so ist für jede der zusammentreffenden strafbaren Handlungen eine besondere Hauptfrage zu stellen (§312 StPO). Hiedurch wird sichergestellt, dass der von den Geschworenen zu fällende Wahrspruch alle für die Subsumtion erforderlichen Sachverhaltselemente enthält (OGH 7.6.2011, 12 Os 48/11t; 26.6.2013, 15 Os 64/13w).

2.7.5. Vor ihrer Beratung erhalten die Geschworenen eine vom Schwurgerichtshof verfasste Rechtsbelehrung, welche – für jede Frage gesondert – eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes zu enthalten hat und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarlegen muss (§321 Abs2, §323 Abs1 StPO). Im Anschluss daran bespricht der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes mit den Geschworenen die einzelnen Fragen, wobei er – unter anderem – die in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung auf den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt zurückführt, die für die Beantwortung der Fragen entscheidenden Tatsachen hervorhebt, auf die Verantwortung des Angeklagten und auf die in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweise hinweist und mit den Geschworenen das Wesen der freien Beweiswürdigung erörtert (§323 Abs2 und 3 StPO; vgl. auch §302 Abs2 StPO, der den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes allgemein dazu verpflichtet, den Geschworenen die zur Ausübung ihres Amtes erforderlichen Anleitungen zu geben).

2.7.6. Der Wahrspruch der Geschworenen enthält zwar – entsprechend der Formulierung der Fragen (§317 Abs1 und 3 StPO) – bloß eine Beantwortung mit "Ja" oder "Nein" sowie allfällige Beschränkungen (vgl. §330 Abs2 StPO) und die Angabe des Stimmverhältnisses. Der Obmann der Geschworenen hat allerdings – im Einvernehmen mit den die Stimmenmehrheit tragenden Geschworenen – in einer kurzen Niederschrift, gesondert für jede Frage, die Erwägungen anzugeben, von denen die Mehrheit der Geschworenen bei der Beantwortung dieser Frage ausgegangen ist (§331 Abs2 und 3 StPO). Diese Niederschrift bietet die Beurteilungsgrundlage für ein allfälliges Moniturverfahren nach §332 Abs4 StPO bzw. für eine Aussetzung der Entscheidung gemäß §334 Abs1 StPO. Außerdem ist die Niederschrift dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen (§332 Abs6 StPO), mit der Folge, dass der Angeklagte diese im Rahmen der Akteneinsicht besichtigen kann (§49, §51 StPO; vgl. auch OGH 17.1.2017, 11 Os 145/16g).

2.7.7. Nach der Wiedereröffnung der Verhandlung teilt der Obmann der Geschworenen dem Angeklagten den Wahrspruch der Geschworenen mit, indem er die an die Geschworenen gerichteten Fragen und unmittelbar nach jeder Frage den beigeführten Wahrspruch verliest (§340 StPO). Sodann verkündet der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes das Urteil mit den "wesentlichen Gründen" (bzw. den Beschluss auf Aussetzung der Entscheidung; §341 StPO), indem er bekannt gibt, dass sich der Schuldspruch auf den Wahrspruch der Geschworenen gründet, und den Sanktionenbereich sowie die Aussprüche über privatrechtliche Ansprüche und die Kosten mitteilt (vgl. Philipp, WK-StPO [2011] §341 Rz 8).

2.7.8. Gegen das Urteil des Geschworenengerichts kann der Angeklagte sowohl Nichtigkeitsbeschwerde als auch Berufung einbringen. Im Rahmen der – in §345 StPO taxativ genannten – Nichtigkeitsgründe kann dabei unter anderem releviert werden, dass die Vorschriften über die Fragestellung verletzt wurden (§345 Abs1 Z6 StPO), dass der Vorsitzende den Geschworenen eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt hat (§345 Abs1 Z8 StPO) oder dass die Antwort der Geschworenen auf die gestellten Fragen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist (§345 Abs1 Z9 StPO). Überdies kann der Rechtsmittelwerber im Rahmen einer "Tatsachenrüge" geltend machen, dass sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen ergeben (§345 Abs1 Z10a StPO; vgl. OGH 18.5.2006, 15 Os 30/06k).

2.8. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes stellt diese Rechtslage hinreichende Mechanismen zur Verfügung, um die Durchführung eines fairen Verfahrens iSd Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte zu ermöglichen, welche – wie unter Punkt 2.6. näher dargestellt – eine unter anderem die Rechtsbelehrung und Anleitung der Geschworenen, die Fragestellung und die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel berücksichtigende Gesamtbetrachtung der verfahrensrechtlichen Vorkehrungen erfordert:

Zunächst sieht die Strafprozeßordnung 1975 die Verpflichtung vor, dem Angeklagten den Inhalt der Anklage deutlich zur Kenntnis zu bringen, wobei diesem die Möglichkeit zu eröffnen ist, der Anklage – unter anderem durch eine zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes – entgegenzutreten. Im Zuge der Hauptverhandlung wird in der Folge durch die detaillierten Regelungen über die Gestaltung der Fragen sichergestellt, dass sich der – dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegende – Wahrspruch der Geschworenen auf alle für die Subsumtion erforderlichen Sachverhaltselemente gründet, womit ihm (implizit) Feststellungen über diese Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Der Angeklagte kann die Gestaltung der Fragen durch eigene Anträge beeinflussen und die fehlerhafte Gestaltung im Rechtsweg geltend machen. Darüber hinaus sieht die Strafprozeßordnung 1975 eine umfassende Belehrung der Geschworenen vor und verpflichtet diese, ihre Erwägungen in einer kurzen Niederschrift festzuhalten, welche dem Angeklagten im Wege der Akteneinsicht zugänglich ist (siehe zu vergleichbaren Bestimmungen des französischen Rechts EGMR 10.1.2013, Fall Agnelet, Appl. 61.198/08 [Rz 72]). Gegen ein kondemnierendes Urteil kann der Verurteilte sowohl mit Berufung als auch mit Nichtigkeitsbeschwerde vorgehen und in diesem Rahmen auch die Richtigkeit der durch den Wahrspruch (implizit) festgestellten Tatsachen rügen. Das Rechtsmittelgericht überprüft hierauf, ob sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen ergeben (§345 Abs1 Z10a StPO).

2.9. Angesichts dieser strafprozessualen Bestimmungen ist es die Aufgabe der Vollziehung, die dargestellten Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 im Lichte des Art6 EMRK anzuwenden.

2.10. Die angefochtene Bestimmung des §342 StPO verstößt daher nicht gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK.

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist daher abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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