OGH 15Os12/06p

OGH15Os12/06p16.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Eckhard K***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 19. Dezember 2005, GZ 20 Hv 27/05y-107, sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494a StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, der Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage I. und das darauf beruhende Urteil - das im Übrigen unberührt bleibt - im Schuldspruch (zu 1./) wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB sowie im Straf- und Unterbringungsausspruch, ebenso der Beschluss gemäß § 494a StPO, aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Geschworenengericht beim Landesgericht Leoben verwiesen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde - soweit sie sich gegen den weiteren Schuldspruch richtet - zurückgewiesen. Mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde, seiner Berufung und seiner Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Ihm fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurde Eckhard K***** der Verbrechen (zu 1./) des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und (zu 2./) der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 und Abs 4 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 1. Juni 2004 in Mürzzuschlag

1./ Rosa Maria W***** „durch Durchschneiden der Kehle vorsätzlich zu

töten versucht",

2./ sich vorsätzlich des Peter H***** ohne dessen Einwilligung mit Gewalt, indem er mehrmals mit einem Schlagstock auf ihn einschlug, sowie durch Erlangung seiner Einwilligung durch gefährliche Drohung, indem er eine Pistolenarmbrust gegen ihn richtete und ihm mitteilte, er werde als nächstes sterben, bemächtigt, um Beamte des Gendarmeriepostens Mürzzuschlag zur Zurückziehung der Einsatzkräfte und zur Unterlassung seiner Festnahme zu nötigen, wobei er freiwillig unter Verzicht auf die begehrte Leistung den Peter H***** ohne ernstlichen Schaden in seinen Lebenskreis zurückgelangen ließ.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch - inhaltlich nur jenen zu 1. wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB - richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 8, 10a, 11 lit a, 12 und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; diese ist teilweise im Recht. Zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Z 11 lit a) auf, dass den im Wahrspruch enthaltenen tatsächlichen Feststellungen der Geschworenen - mangels entsprechender Konkretisierung der Hauptfrage 1 - kein Tatsachensubstrat zu entnehmen ist, das eine Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung (§ 15 Abs 2 StGB) vorlag, ermöglicht. Zum einen ist die Formulierung „durch Durchschneiden der Kehle" im gegebenen Fall nach den soweit unstrittigen Verfahrensergebnissen nur dahin zu verstehen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19), dass der Angeklagte beabsichtigte, seinem Opfer die Kehle zu durchschneiden, ohne dies bereits ausgeführt zu haben, zum anderen erfolgte aber keine Darstellung, durch welche (der Ausführung des Intendierten unmittelbar vorangehende) Handlung der Angeklagte seinen Tötungsentschluss betätigt habe.

Der Schwurgerichtshof wäre nach § 312 StPO verpflichtet gewesen, die bereits im Anklagetenor fehlende Konkretisierung der Tat in der Frage nachzuholen (vgl Schindler, WK-StPO § 312 Rz 15). Die fehlerhafte Fragestellung - die den Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO begründet - wurde jedoch nicht gerügt. Der aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 616) bewirkt Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO (vgl 12 Os 7/05d). Das Urteil war daher im Schuldspruch (zu 1./) wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB wie auch im Sanktionsausspruch, ebenso der Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht, aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zu verweisen (§§ 285e, 344 StPO). Ein Eingehen auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe erübrigt sich daher. Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde die Aufhebung des gesamten Urteils, somit auch des Schuldspruchs (zu 2./) wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 und Abs 4 StGB begehrt, war sie mangels jeglicher inhaltlicher Ausführung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 344 StPO).

Mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten weiteren Nichtigkeitsbeschwerde, seiner Berufung und seiner Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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