OGH 12Os7/05d

OGH12Os7/05d17.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Radomir C***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufungen der Angeklagten Danijel T***** und Lela P***** sowie die Berufungen der Angeklagten Radomir C*****, Aleksandar M*****, Danijel T*****, Daniel Ma***** und Alexander N***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Jugendgeschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 21. Juli 2004, GZ 36 Hv 127/04k-258, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

I. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Danijel T***** wird zurückgewiesen.

II. In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Lela P***** und aus deren Anlass in Ansehung der Angeklagten Radomir C*****, Aleksandar M*****, Danijel T***** und Alexander N***** (§ 290 Abs 1 StPO) wird der Wahrspruch der Geschworenen zu den Hauptfragen 6, 12, 18, 23 und 30 und das darauf beruhende Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch Punkt V. (wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB), demzufolge auch in den die Genannten betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung und des die Angeklagten T***** und N***** betreffenden gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschlusses) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Jugendgeschworenengericht beim Landesgericht Innsbruck zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

III. Die Angeklagten Lela P*****, Radomir C*****, Aleksandar M*****, Danijel T***** und Alexander N***** mit ihren Berufungen, die Angeklagten N***** und T***** auch mit ihren Beschwerden (§ 498 Abs 3 StPO) sowie die Staatsanwaltschaft mit ihrer zum Nachteil der Angeklagten P***** erhobenen Berufung werden auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

IV. Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Daniel Ma***** und über die zum Nachteil des Angeklagten Yusuf D***** erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

V. Dem Angeklagten Danijel T***** fallen auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, auch (rechtskräftige) Schuldsprüche der Mitangeklagten enthaltenden - Urteil wurden (ua) die am 10. Jänner 1987 geborene Lela P***** des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäterin nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs l, 143 erster und zweiter Fall StGB (II/3.), Radomir C***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall StGB (I.), Aleksandar M***** der Verbrechen des schweren Raubes teils als Beitragstäter nach §§ 142 Abs l, 143 erster und zweiter Fall und § 12 dritter Fall StGB (I. und II/2.), Danijel T***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs l, 143 erster und zweiter Fall StGB (II/l. und 3.) sowie des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 4 StGB (IV.), Alexander N***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall StGB (I.) und überdies die genannten Angeklagten des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (V.) schuldig erkannt.

Darnach haben

I. jeweils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedes einer kriminellen Vereinigung durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben je unter Verwendung einer Waffe nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen oder abgenötigt, und zwar

1. Radomir C***** und Aleksandar M***** am 10. Jänner 2004 in Innsbruck den Tankwart der BP-Tankstelle H***** Hermann G***** durch Vorhalten von Pistolen und die Äußerung „Geld heraus" zur Herausgabe von Bargeld im Betrag von ca 1.660 EUR;

2. Radomir C***** am 11. Jänner 2004 in Innsbruck den Tankwart der BP-Tankstelle H***** Au Eduard Mi***** durch Vorhalten einer Pistole und die Äußerung „Geld her, aber schnell und Schublade aufheben" zur Herausgabe von Bargeld im Betrag von ca EUR 1.075,50;

3. Radomir C*****, Aleksandar M***** und Alexander N***** am 15. Jänner 2004 in Innsbruck den Tankwart der BP-Tankstelle A***** Hof Rainer W***** durch Vorhalten von Pistolen und die Äußerung „Überfall, gemma" zur Herausgabe von Bargeld im Betrag von 1.820 EUR und von Autobahnvignetten und Telefon-Ladebons im Wert von ca 1.075,50 EUR;

4. Radomir C***** am 25. Oktober 2003 in Innsbruck den Würstelstandbetreiber Mohamed Abdul Ha***** durch Vorhalten einer Pistole und die Äußerung „Geld her" zur Herausgabe von Bargeld im Betrag von 610 EUR (nicht als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und nicht unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedes der kriminellen Vereinigung);

II. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu nachangeführten Handlungen beigetragen, und zwar

1. Danijel T***** am 10. Jänner 2004 in Innsbruck zu dem unter Punkt I/1. angeführten schweren Raub auf den Tankwart der BP-Tankstelle H***** Hermann G***** dadurch, dass er im Fluchtfahrzeug auf die Rückkehr der unmittelbaren Täter wartete und das Fluchtfahrzeug nach der Tat gelenkt hat;

2. Aleksandar M***** am 11. Jänner 2004 in Innsbruck zu dem unter Punkt I/2. angeführten schweren Raub auf den Tankwart der BP-Tankstelle H***** Au Eduard Mi***** dadurch, dass er den unmittelbaren Täter C***** zum Tatort brachte, in der Nähe des Tatortes im Fluchtfahrzeug auf C***** wartete und nach der Tat das Fluchtfahrzeug gelenkt hat;

3. Daniel Ma***** (nicht als Mitglied einer kriminellen Vereinigung), Danijel T***** und Lela P***** am 15. Jänner 2004 in Innsbruck zu dem unter Punkt I/3. angeführten schweren Raub auf den Tankwart der BP-Tankstelle A***** Hof Rainer W***** durch die gemeinsame Planung des Raubüberfalles, Daniel Ma***** durch das Lenken des Fluchtfahrzeuges, Lela P***** durch Auskundschaften des Tatortes und Danijel T***** und Lela P***** durch Aufpasserdienste bei der Autobahnauffahrt Innsbruck-Ost;

III. Yusuf D***** am 15. Jänner 2004 in Innsbruck aus der Beute des Raubüberfalls, der unter Punkt I/3. beschrieben ist, einen Bargeldbetrag von 20 EUR, also eine Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, dadurch an sich gebracht, dass er sie von den Tätern annahm, wobei er gewusst hat, dass dieses Geld aus einem bewaffneten Raub stammt;

IV. Danijel T***** am 25. Oktober 2003 in Innsbruck einen Teil des Geldes, das Radomir C***** durch den unter Punkt I/4. beschriebenen Raub erlangt hat, also eine Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, dadurch an sich gebracht, dass er sich von C***** Eintritt und Zeche bei einem nachfolgenden Discothekenbesuch aus der Beute hat zahlen lassen, wobei er gewusst hat, dass dieses Geld bei einem bewaffneten Raub erbeutet wurde;

V. sich Radomir C*****, Aleksandar M*****, Danijel T*****, Alexander N***** und Lela P***** Ende 2003 und im Jänner 2004 an einer kriminellen Vereinigung als deren Mitglied beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die ohne Bezeichung der Anfechtungspunkte angemeldete (ON 270) und nicht ausgeführte (s ON 302) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Danijel T***** war zurückzuweisen (§ 285a Z 2 StPO). Allein gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (V.) wendet sich die aus Z 12 und 13 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Lela P*****, mit der sie die irrtümliche Annahme echter Konkurrenz zwischen dem in Rede stehenden Vergehen und ihrer Beteiligung am schweren Raub einwendet und der im Ergebnis Berechtigung zukommt.

Denn mangels hinreichender Determinierung des bekämpften Vergehens (V.) kann nicht abschließend beurteilt werden, ob das Tatverhalten unter den - nach dem Anzeigesubstrat und auch dem Tatzeitraum massiv indizierten - Vergehenstatbestand der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB durch Beteiligung im Sinne der beiden letzten Varianten des Abs 3 (§ 5 Abs 3 StGB) oder (bloß) im Sinne der ersten Variante dieser Bestimmung zu subsumieren ist.

Gemäß § 312 Abs 1 zweiter Satz StPO sind in die Hauptfrage alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand, Begehungsmodalität usw so weit beizufügen, als es zur deutlichen Bezeichnung der Tat notwendig ist. Dies bedeutet zwar nicht, dass die Tat erschöpfend beschrieben werden muss, doch reicht es jedenfalls nicht aus, wenn aus der Anführung lediglich der allgemeinen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale (hier: § 278 Abs 1 StGB) nicht hervorgeht, auf welche konkreten Tatsachen, die diese Merkmale im Einzelfall verwirklichen (§ 278 Abs 2 und Abs 3 StGB), die Frage gerichtet ist. Die Unterlassung des Schwurgerichtshofes, im Rahmen der Schuldfragen nach einem konkreten historischen Geschehen zu fragen, macht das Urteil prinzipiell aus der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO nichtig (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 40f), doch werden Rechtsfehler unter dem Gesichtspunkt fehlender Feststellungen von der Z 11 lit a erfasst. Da der Schuldspruch V. in Ansehung der genannten Angeklagten einer im Wahrspruch festzustellenden Tatsachengrundlage entbehrt, ist er mit dem gemäß §§ 344, 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO behaftet (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 616; Mayerhofer, StPO5 § 342 E 5; SSt 52/51). Der Schwurgerichtshof war daher gehalten, das von der Beschwerdeführerin wie auch von den Angeklagten Radomir C*****, Aleksandar M*****, Danijel T***** und Alexander N***** tatsächlich gesetzte Verhalten dergestalt zu konkretisieren, dass aus dem Wahrspruch eine Überprüfung, welche konkret als erwiesen angenommenen Tatsachen als Tatvariante der Beteiligung als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) unterstellt wurden, ermöglicht wird (SSt 55/82; 14 Os 116/99). Grundsätzlich bleibt dazu anzumerken, dass bis zum StRÄG 2002 (BGBl I 134/2002) nach ständiger Judikatur (11 Os 10/97, 15 Os 104/97, 15 Os 136/99 ua) das Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (aF) durch die in der Folge von den Bandenmitgliedern tatsächlich verübten Bandendelikte nicht verdrängt wurde (echte Konkurrenz). Denn Bandenbildung setzte nicht die gemeinsame Begehung der in Aussicht genommenen Delikte voraus und bezog sich (generell) im Übrigen nicht auf bereits näher vorherbestimmte, sondern vielmehr auf noch ungewisse Straftaten (Steininger in WK2 § 278 Rz 15 und die dort zitierte Zusammenstellung der zunächst divergierenden Lehrmeinungen; ebenso Eder-Rieder in WK2 § 143 Rz 10, aM Bertel/Schwaighofer, BT II4 § 278 Rz 6 für jene Fälle, in denen die Bandenbildung das ausgeführte Delikt qualifiziert).

Das durch das StRÄG 2002 neugefasste Vergehen der kriminellen Vereinigung lehnt sich zwar weitgehend an jenes der Bandenbildung an, stellt jedoch in § 278 Abs 3 StGB klar, was danach unter der Beteiligung als Mitglied zu verstehen ist: die erste Variante ist die Begehung einer strafbaren Handlung (§ 12 StGB) im Rahmen der Vereinigung, die beiden weiteren Varianten erfassen - mit dem Erfordernis der Wissentlichkeit um die Förderung der Vereinigung oder deren strafbarer Handlungen - die Beteiligung an den Aktivitäten der Vereinigung durch Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder - nach Art einer Generalklausel - „auf andere Weise". Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen diese Taten in echter Idealkonkurrenz zu dem gleichzeitig begangenen Vereinigungsdelikt stehen (RV 1166 BlgNR XXI. GP, S. 35; so auch die Rechtsbelehrung an die Geschworenen [S 26 oben, 29 oben], Blg zum Hv-Protokoll ON 257). War unter § 278 StGB aF eine Verbindung von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung gleichartiger, im Einzelnen noch nicht näher bestimmter Delikte der in Abs 1 angeführten Art zu verstehen und erforderte diese eine ernsthafte Einigung der Täter, für eine gewisse Dauer zwecks künftiger verbrecherischer Betätigung zusammenzubleiben, wobei sich der Einzelne diesbezüglich dem Willen der Gesamtheit unterwirft und alle durch ihre Zugehörigkeit zu der Vereinigung einen entsprechenden Rückhalt bei der Ausführung der ins Auge gefassten Straftaten finden (Steininger in WK2 § 278 Rz 1 und 3 f mwN), genügt nach § 278 StGB idF StrÄG 2002 in Ansehung eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen die Ausrichtung, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung nur ein einziges Verbrechen ausgeführt wird (siehe dazu RV 1166 BlgNR XXI. GP S. 35). Dieser Konzeption folgend kann die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung - welcher Ausrichtung immer - auch (bloß) in der Begehung einer strafbaren Handlung (in beliebiger Täterschaftsform - § 12 StGB) bestehen. Die Auffassung unumschränkter echter Konkurrenz lässt - bei der Vielzahl von Vereinigungsdelikten (vgl § 278 Abs 2 StGB) - jene Delikte außer acht, die durch die Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung qualifiziert sind (§ 104a Abs 4 zweiter Fall; 130 erster Satz, zweiter Fall; 143 erster Satz, erster Fall; 216 Abs 3; 241e Abs 2 zweiter Fall StGB; § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG; § 104 Abs 3 zweiter Fall FrG). Wenn gleichzeitig alle Tatbestandsmerkmale der „Beteiligung" an einer kriminellen Vereinigung lediglich durch die Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen der Vereinigung erfüllt sind, so hat die Strafbarkeit nach § 278 Abs 1 (Abs 3 erster Fall) StGB hinter jener der spezielleren und jeweils höher bestraften Qualifikationsdelikte zurückzutreten, schließt dieser Deliktstypus - wie auch in der Nichtigkeitsbeschwerde an sich zutreffend ausgeführt wird - den anderen doch begriffsnotwendig in sich ein (Spezialität; vgl dazu Burgstaller, JBl 1978, 396; insoweit § 278 StGB nF ausklammernd Fabrizy StGB8 § 130 Rz 2: „echte Konkurrenz jedenfalls mit § 278a möglich"). Nur in den Fällen, in denen es sich um einen Zusammenschluss zur Begehung anderer - noch nicht hinreichend konkretisierter - Verbrechen oder in § 278 StGB aufgezählten Vergehen durch zumindest ein Mitglied der Vereinigung oder die (aktive) Beteiligung an sonstigen Aktivitäten sowie Vorbereitungen der Vereinigung handelt, sofern dies im Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) geschieht, dass dadurch die Vereinigung oder durch sie zu begehende Straftaten gefördert werden (§ 278 Abs 3 zweiter und dritter Fall StGB; 1166 BlgNR 21. GP S. 35, 3. Absatz), wäre der Unrechtsgehalt durch die Bestrafung wegen eines tatsächlich ausgeführten, wenn auch durch die Begehung als Vereinigungsmitglied qualifizierten Delikts allein noch nicht abgegolten, sondern in einem solchen Fall vielmehr echte Konkurrenz gegeben.

Es zeigt sich somit, dass in Ansehung des Schuldspruchpunktes V. die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (§ 285e StPO), sodass schon in nichtöffentlicher Sitzung in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten P***** und - in Ansehung der Angeklagten Radomir C*****, Aleksandar M*****, Danijel T***** und Alexander N***** - aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 StPO) spruchgemäß zu verfahren war. Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten Lela P*****, Radomir C*****, Aleksandar M*****, Danijel T***** und Alexander N***** sowie (teilweise, soweit sich deren Rechtsmittel gegen Lela P***** richtet) die Staatsanwaltschaft, ferner Alexander N***** und Daniel T***** (§ 498 Abs 3 StPO) auch mit ihrer Beschwerde auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Daniel Ma***** und der Staatsanwaltschaft, soweit sich deren Rechtsmittel gegen den Yusuf D***** betreffenden Strafausspruch richtet, fällt in die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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