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§ 303 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 303.

Soweit nach den folgenden Vorschriften der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen zu entscheiden hat, richten sich Abstimmung und Beschlußfassung nach den für die Schöffengerichte geltenden Bestimmungen.