OGH 12Os178/94 (RS0053697)

OGH12Os178/9416.3.1995

Rechtssatz

Mag auch der aus § 342 StPO ableitbare Wegfall der Verpflichtung der Geschworenen zu einer (ihnen als Laienrichter nicht zumutbaren) schriftlichen Begründung ihrer Entscheidung in den Urteilsgründen einer zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO analogen Urteilsanfechtung den Boden entziehen, so erweist sich der in § 345 Abs 1 StPO normierte Katalog von Nichtigkeitsgründen nach insoweit gefestigter oberstgerichtlicher Judikatur (12 Os 163/93) als auch aus der Sicht der MRK (und dazu ratifizierter Zusatzprotokolle) als verfassungskonforme und grundrechtskonforme Legalitätsgarantie. Stellt sich doch das Fehlen einer an § 270 Abs 2 Z 5 StPO orientierten Begründungspflicht im Geschworenengerichtsverfahren als zwingende Folge der Bestimmung des Art 91 Abs 2 B-VG dar, wonach bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen Geschworene über die Schuld des Angeklagten entscheiden. Von einer verfassungsrechtlich bedenklichen Beschneidung entsprechender Urteilsanfechtung kann mithin nicht die Rede sein.

Normen

B-VG Art91 Abs2
StPO §342
StPO §345

12 Os 178/94OGH16.03.1995
13 Os 51/95OGH31.05.1995

Vgl auch

15 Os 162/10bOGH25.05.2011

Vgl auch

15 Os 64/13wOGH26.06.2013
11 Os 151/16iOGH14.02.2017

Auch; Beisatz: Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des bestehenden Systems der Berufung von Geschworenen. (T1)

15 Os 49/21aOGH01.12.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19950316_OGH0002_0120OS00178_9400000_001

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