BFG RV/5100673/2018

BFGRV/5100673/201811.1.2022

Eintreibung über E-Bay erworbener Forderungen - Liebhaberei

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100673.2018

 

Beachte:
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2022/15/0049. Zurückweisung mit Beschluss vom 15.2.2023.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ABL§töglehner Rechtsanwälte, Spittelwiese 4, 4020 Linz, über folgende Beschwerden gegen folgende Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding zu Steuernummer ***StNr***

Abgabe

Jahr

§ 200

Bescheiddatum

Beschwerdedatum

Einkommensteuer gem. § 295 (1)

2013

Abs. 2

12.03.2018

10.04.2018

Anspruchszinsen

2013

Abs. 2

12.03.2018

10.04.2018

Einkommensteuer

2014

Abs. 1

29.05.2015

03.07.2015

Einkommensteuer

2015

Abs. 1

04.10.2016

04.11.2016

Einkommensteuer

2016

Abs. 1

08.06.2017

06.07.2017

Einkommensteuer

2017

Abs. 1

02.07.2018

31.07.2018

Einkommensteuer

2018

Abs. 2

01.07.2019

31.07.2019

zu Recht erkannt:

I. a) Die angefochtenen Bescheide betreffend die Einkommensteuer werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des
Spruches dieses Erkenntnisses.
Die bislang gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Einkommensteuerbescheide für die Jahre
2014 bis 2017 ergehen ebenfalls gem. § 200 Abs. 2 BAO endgültig.


 

b) Die Beschwerde betreffend die Anspruchszinsen für das Jahr 2013 wird gemäß
§ 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133
Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Einkommensteuer 2013 bis 2018 des Beschwerdeführers (in der Folge kurz Bf) ist im Wesentlichen Folgendes strittig:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
- nachträgliche Betriebsausgaben eines von Bf aufgegebenen Handelsbetriebes, auf den
früher die Einmannn-GmbH des Bf umgewandelt wurde
- Verwertung von Bf über E-Bay erworbener Forderungen als Einkunftsquelle/Liebhaberei

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
- Höhe der steuerpflichtigen Bezüge und anrechenbaren Lohnsteuer
- Kilometergelder und Diäten für Dienstreisen und Vorstellungsgespräche sowie zahlreiche
Rechnungen als Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
- Wirksamkeit einer gemäß § 188 BAO festgestellten Tangente aus einer Beteiligung des Bf
- Vermietung eines Anbaus des Wohnhauses des Bf als Einkunftsquelle oder Liebhaberei

Sonderausgaben:
- Einschleifregelung

ao Belastungen:
- Behindertenfreibetrag
- Krankheitskosten
- Kinderbetreuungskosten
- Sturmschaden

Absetzbeträge:
- Alleinverdienerabsetzbetrag
- Unterhaltsabsetzbetrag
- Verkehrsabsetzbetrag

I. Verfahrensgang

Für die Beschwerdejahre wurden bis zur Vorlage an das Bundesfinanzgericht - jeweils über Antrag ohne BVE - im Wesentlichen folgende Verfahrensschritte gesetzt:

Einkommensteuer 2013

Datum

Eingang FA

Einkommensteuererklärung FinanzOnline

 

06.04.2014

Einkommensteuerbescheid 2013 vorläufig § 200 Abs. 1 BAO

16.04.2014

 

Betriebsprüfungsbericht betr. 2012 und 2013

26.07.2016

 

Wiederaufnahme des Verfahrens § 303 Abs. 1 BAO

28.07.2016

 

Einkommensteuerbescheid - neuer Sachbescheid

28.07.2016

 

Feststellungsbescheid § 188 BAO betr. V+V

08.03.2018

 

Einkommensteuerbescheid geändert gem. § 295 Abs. 1 BAO

12.03.2018

 

Bescheid über Festsetzung von Anspruchszinsen

12.03.2018

 

Beschwerde gegen Einkommensteuer und Anspruchszinsen

10.04.2018

23.04.2018

Vorlagebericht an BFG

24.04.2018

 

Einkommensteuer 2014

Datum

Eingang FA

Einkommensteuererklärung FinanzOnline

 

06.04.2015

Ergänzungsersuchen an Bf betr. V+V, BA und WK

23.04.2015

 

Antwort 1 und Vorlage von Unterlagen

25.04.2015

 

Ergänzungsersuchen an Bf betr. BA, WK, Kinderbetreuung

29.04.2015

 

Antwort 2 und Vorlage von Unterlagen

01.05.2015

 

Antwort 3 und Vorlage von Unterlagen

03.05.2015

 

FAX FA betr. Ersätze Krankheitskosten Gattin des Bf

05.05.2015

 

Antwort 4 und Vorlage von Unterlagen betr.

17.05.2015

 

Einkommensteuerbescheid gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig

29.05.2015

 

Beschwerde gegen Einkommensteuer mit 6 Beilagen

02.07.2015

03.07.2015

Vorlagebericht an BFG

20.07.2015

 

Einkommensteuer 2015

Datum

Eingang FA

Einkommensteuererklärung FinanzOnline

 

30.07.2016

Ergänzungsersuchen an Bf betr. V+V, BA, WK und § 34

03.08.2016

 

Erinnerung

13.09.2016

 

Einkommensteuerbescheid gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig

04.10.2016

 

Beschwerde gegen Einkommensteuerbescheid mit Beilagen

04.11.2016

04.11.2016

Vorlagebericht an BFG

24.01.2017

 

Einkommensteuer 2016

Datum

Eingang FA

Einkommensteuererklärung FinanzOnline

 

25.05.2017

Ergänzungsersuchen an Bf betr. V+V, BA, WK und § 34

30.05.2017

 

Ergänzungen zu Teil 1 (§ 34), 2 (BA KZ 330) und 3 (WK)

04.06.2017

02.06.2017

Ergänzung Gutachterkosten zu V+V

05.06.2017

05.06.2017

Einkommensteuerbescheid gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufigmit gesonderter Begründung

08.06.2017

 

Beschwerde gegen Einkommensteuerbescheid mit Beilagen

06.07.2017

07.07.2017

Vorlagebericht an BFG

12.07.2017

 

Einkommensteuer 2017

Datum

Eingang FA

Einkommensteuererklärung FinanzOnline

 

21.05.2018

Ergänzungsersuchen an Bf betr. V+V, BA, WK und § 34

25.05.2018

 

Ergänzungen durch Bf : Belege, BA, Kinderbetreuung, Reisekosten, V+V, WK

27.05.2018

27.05.2018

Ergänzungsersuchen an Bf betr. V+V, BA, WK und § 34

01.06.2018

 

Ergänzungen 2 Bf: § 34 Kostenersatz, Belege, BA, Reisekosten, V+V, WK

01.06.2018

01.06.2018

Ergänzungsersuchen an Bf betr. Bewerbungskosten, V+V, WK und Vorhalt

04.06.2018

 

Ergänzungen Bf: Vorstellungsgespräche, Belege, BA, Reisekosten

04.06.2018

04.06.2018

Einkommensteuerbescheid gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig

02.07.2018

 

Beschwerde gegen Einkommensteuerbescheid mit Beilagen

31.07.2018

01.08.2018

Vorlagebericht an BFG

13.08.2018

 

Einkommensteuer 2018

Datum

Eingang FA

Einkommensteuererklärung FinanzOnline

 

11.06.2019

Ergänzungsersuchen an Bf betr. V+V, BA, WK und § 34

14.06.2019

 

Ergänzungen durch Bf : Belege, BA, Kinderbetreuung, Reisekosten, V+V, WK 1-12, Ergänzungen 1-8, 8a und 8b

16.06.2019

21.06.2019

Einkommensteuerbescheid gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig

26.06.2019

 

Beschwerde gegen Einkommensteuerbescheid mit Beilagen

31.07.2019

02.08.2019

Vorlagebericht an BFG

19.08.2019

 


 

Im anschließenden Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurden im Wesentlichen folgende Verfahrensschritte gesetzt (erste Spalte Absender, zweite Spalte Empfänger):

Absender

an

Datum

Inhalt

BFG

FA

04.03.21

E-Mail: Aktenanforderung

FA/Linz

BFG

09.03.21

Unterlagen Beteiligung grundstücksverwaltende KG

BFG

AG

26.03.21

Auskunftsersuchen an Arbeitgeber zu Dienstreisen Bf

BFG

Bf

30.03.21

Vorhalt betr. Beteiligung grundstücksverwaltende KG

BFG

FA

30.03.21

Vorhalt an Bf betr. KG zur Kenntnis

BFG

Bf

01.04.21

AV über Telefonat: Bf gegen ET

BFG

Bf/FA

09.04.21

Vorhalt zu den Streitpunkten

AG

BFG

21.04.21

Antwort Arbeitgeber zu Dienstreisen Bf

BFG

Bf/FA

23.04.21

Übermittlung Auskunft des Arbeitgebers vom 21.4.21

FA

BFG

12.05.21

Stellungnahme FA zum Vorhalt vom 9.4.2021

BFG

Bf

12.05.21

Übermittlung Stellungnahme FA vom 12.5.2021 an Bf

Bf

BFG

14.05.21

Stellungnahme: Feststellung KG-anteil 2013 - nichtig

Bf

BFG

21.05.21

Stellungnahme zu BFG vom 9. und 23.4.2021 mit Beil.

BFG

FA

27.05.21

Übermittlung Stellungnahme Bf 21.5.2021 + Beilagen

BFG

Bf

27.05.21

Vorhalt an Bf

BFG

Bf

02.06.21

Vorhalt betr. ESt 2014 an dafür zuständige RA-OG

FA

BFG

07.06.21

Stellungnahme FA

BFG

Bf

07.06.21

Übermittlung Stellungnahme des FA vom 07.06.2021

Bf

BFG

08.06.21

Übermittlung Zustimmung zur Auskunft des ehem.StB

BFG

ehemStB

09.06.21

Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen ehem. StB

BFG

Exgattin

09.06.21

Aufforderung zur Vorlage Unterlagen an ehem. Gattin

Absender

an

Datum

Inhalt

BFG

AG-Exg.

09.06.21

Aufforderung zur Unterlagenvorlage an AG Exgattin

BFG

AG-Bf

10.06.21

Vorhalt an Arbeitgeberin des Bf zu dessen Stellungn.

FA

BFG

22.06.21

Stellungnahme des FA zur Aufforderung BFG 27.05.21

AG-Exg.

BFG

21.06.21

Vorlage Unterlagen der Arbeitgeberin der Exgattin

AG-Bf

BFG

09.07.21

Stellungnahme der Arbeitgeberin Bf zu BFG 10.06.21

Bf

BFG

12.07.21

Stellungnahme Bf betr. ESt 2014 - Vertretung 13-18

BFG

Bf

15.07.21

alle Verfahren 2013-2018 unter Zl. RV/5100673/2018

BFG

FA

16.07.21

Übermittlung Ermittlungsergebnisse ans FA

FA

BFG

27.08.21

Stellungnahme des FA zu BFG 16.07.21

Bf

BFG

27.08.21

Stellungnahme Bf zu FA 22.06.21

BFG

Sozserv

31.08.21

Auskunftsersuchen an Sozialministeriumservice

BFG

FA

31.08.21

Übermittlung der Stellungnahme des Bf vom 27.08.21

BFG

Bf

31.08.21

Übermittlung der Stellungnahme FA vom 27.08.21

BFG

Dachdecker

01.09.21

Auskunftsersuchen zum Sturmschaden 2015

BFG

Versicher.

01.09.21

Auskunftsersuchen Versicherung Sturmschaden 2015

BFG

Exgattin

02.09.21

Auskunftsersuchen an ehemalige Gattin Bf zum AVAB

Dachdecker

BFG

21.09.21

Auskunft Dachdecker zum Sturmschaden 2015

Vers

BFG

22.09.21

Auskunft Versicherung zum Sturmschaden 2015

Sozserv

BFG

23.09.21

Auskunft Sozialministeriumservice zur Behinderung

Exgattin

BFG

27.09.21

Auskunft der ehemaligen Gattin zum AVAB

FA

BFG

29.09.21

Stellungnahme FA zu Bf vom 27.08.21

Bf

BFG

30.09.21

Stellungnahme Bf zu FA vom 27.08.21

Absender

an

Datum

Inhalt

BFG

Bf/FA

04.10.21

Ladung zur mündlichen Verhandlung am 12.11.2021

BFG

FA

05.10.21

Übermittlung Stellungnahme Bf 30.9.21 u. Auskünfte

BFG

Bf

05.10.21

Übermittlung Stellungnahme FA 29.9.21 u. Auskünfte

Bf

BFG

06.10.21

Verzicht auf mündliche Verhandlung

BFG

Bf

11.10.21

Aufforderung Zuordnung BA: nachträgl. - Kauf Forder

BFG

Bf

25.10.21

Übermittlung vorliegender Belege

FA

BFG

28.10.21

Stellungnahme FA zu Bf vom 30.09.21

BFG

Bf

05.11.21

Vorhalt zur Vermietung

BFG

Bf

08.11.21

Übermittlung der Stellungnahme des FA 28.10.21

BFG

AG-Bf

29.11.21

Auskunftsersuchen an Arbeitgeberin des Bf

Bf

BFG

30.11.21

Stellungnahme Bf zu ESt 2013-2018 mit Beilagen

BFG

AG-Bf

01.12.21

Auskunftsersuchen Ergänzung

AG-Bf

BFG

02.12.21

Auskunft zu Ersuchen vom 29.11. und 1.12.2021

BFG

FA

02.12.21

Übermittlung Stellungnahme Bf vom 30.11.21 u Beil.

BFG

Bf

02.12.21

Übermittlung Auskünfte Arbeitgeberin 2.12.21

Bf

BFG

15.12.21

Stellungnahme betr. ESt 2013-2018


 

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

EINKÜNFTE AUS GEWERBEBETRIEB

In den mit FinanzOnline elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärungen für die Beschwerdejahre 2013 bis 2018 machte Bf folgende Verluste vorgeblich aus einer Gewinnermittlung gem. "§ 4 (1)" EStG 1988 ohne jegliche Einnahmen für die Jahre 2013 und 2014 aus selbständiger Arbeit und für 2015 bis 2018 aus Gewerbebetrieb geltend:

Jahr

KZ 9110 Fremdleistungen

KZ 9100 Waren, Rohstoffe

KZ 9160 Reisekosten

KZ 9220 Zinsen

Verlust

2013

4.276,10

  

8.713,89

12.989,99

2014

6.476,89

 

3.429,86

 

9.906,75

2015

635,28

   

635,28

2016

 

6.674,87

  

6.674,87

2017

 

11.011,46

  

11.011,46

2018

 

9.730,11

720,76

 

10.450,87

Es handelte sich dabei einerseits um Ausgaben des Bf für einen ehemaligen Betrieb und andererseits iZm mit der Eintreibung von Bf über E-Bay in Deutschland erworbener Forderungen.

Nachträgliche Betriebsausgaben

Bf war seit 2000 Geschäftsführer und ab 9. September 2004 alleiniger Gesellschafter einer GmbH mit dem Familiennamen des Bf als Firmennamen (Bf-GmbH).
Diese Bf-GmbH wurde gemäß §§ 2 ff Umwandlungsgesetz rückwirkend per 31. Dezember 2003 auf den Alleingesellschafter Bf umgewandelt, der den Handelsbetrieb der GmbH weiter führte.

Bf hat eine Lehre als Speditionskaufmann gemacht und sich dabei auch mit der Bonitätsprüfung über diverse Auskunfteien (Creditreform, KSV etc.) beschäftigt.
Seit 1993 hat Bf diese Kenntnisse für die Einbringung von Forderungen der Bf-GmbH genützt und sich dabei umfassendes Wissen angeeignet.

Mit 31.12.2006 gab Bf diesen Handelsbetrieb auf und legte die Gewerbeberechtigung zurück.
Im letzten Jahresabschluss des Einzelunternehmens des Bf scheinen zum 31.12.2006 ua. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von 7.843,83 € und aus der aktivierten Rückdeckungsversicherung CHF von 6.265,66 € sowie als Verbindlichkeiten gegenüber Banken zum Kredit in Schweizer Franken (CHF) bei der Volksbank 33.761,47 € zuzüglich einer Kursdifferenz von 1.058,90 € auf.

In den Beschwerdejahren 2013 bis 2018 hat Bf zur Einbringung der im Aufgabegewinn enthaltenen Forderungen und iZm dem Fremdwährungskredit Ausgaben in folgender Höhe getätigt:

Jahr

Eintreibungskosten

Reisekosten

CHF-Kredit

Summe

2013

149,52

 

6.653,25 €

6.802,77

2014

106,77

3.182,76

 

3.289,53

2015

635,28

  

635,28

2016

150,82

  

150,82

2017

3.169,20

 

3.420,00

6.589,20

2018

527,91

645,96

 

1.173,87

Kosten iZm der Einbringung gekaufter Forderungen

Seit 2003 nützt Bf seine Kenntnisse über die Eintreibung von Forderungen auch zur Eintreibung über E-Bay erworbener Forderungen in Deutschland. Bf bediente sich dabei zahlreicher Auskunfteien und Detekteien zur Ermittlung der Bonität und Anschriften der Schuldner.
Der Kaufpreis betrug bei größeren Forderungen zwischen 2% bis 5% des Nominales der Forderung. Für die Beglaubigung der Unterschriften der Erklärung der Abtretung der Forderungen fielen Gebühren der Notare an. Zur Eintreibung der erworbenen Forderungen beauftragte Bf in Deutschland Inkassobüros und Rechtsanwälte. Für Mahnklagen und Vollstreckung(sversuche) erwuchsen Bf weiters Kosten für Gericht und Vollstrecker.

In den Jahren 2006 bis 2018 erzielte Bf folgende Ergebnisse aus dieser Tätigkeit:

Jahr

Einnahmen

Ausgaben

Ergebnis

2006

 

-2.501,06 €

-2.501,06 €

2007

 

-1.795,10 €

-1.795,10 €

2008

537,70 €

-3.763,41

-3.225,71 €

2009

3.017,54 €

-1.834,33 €

1.183,21 €

2010

727,42 €

-1.367,90 €

-640,48 €

2011

595,58 €

-7.399,94 €

-6.804,36 €

2012

562,73 €

-1.262,22 €

-699,49 €

2013

4.224,87 €

-2.017,52 €

2.207,35 €

2014

799,31 €

-6.999,52 €

-6.200,31 €

2015

2.844,23 €

-10.507,40 €

-7.663,17 €

2016

2.746,83 €

-5.918,15

-3.171,32

2017

1.075,41 €

-4.046,00

-2.970,59

2018

918,94 €

-6.144,75

-5.225,81

Summen

18.050,56 €

-55.557,30

-37.506,74

Diese Tätigkeit des Bf ist nicht durch die Absicht veranlasst, einen Gesamtgewinn zu erzielen.

EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT

Bf ist seit 2010 bei einem Industriebetrieb in ***OrtW1*** als Sachbearbeiter für Export angestellt. In den Beschwerdejahren 2013 bis 2018 war Bf als Gruppenleiter Export mit bis zu 10 Mitarbeitern für die ordnungsgemäße Versandabwicklung samt Verpackung und Transport zuständig.

Bf war für dieses Unternehmen im Beschwerdezeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 30. September 2016 im Werk 1 in ***OrtW1***, ***StrW1***, und ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2018 im Werk 3 in ***OrtW3***, ***Str.W3***, jeweils im Exportbüro tätig.

Bf bezog in den Beschwerdejahren folgende Bruttobezüge, wovon nachstehende steuerpflichtige Beträge dem Tarif unterliegen und dafür folgende Lohnsteuerbeträge einbehalten worden sind:

 

2013

2014

2015

Bruttobezüge KZ 210

56.312.77

57.111,72

56.274,32

Steuerpflichtig KZ 245

39.025,55

39.447,64

38.499,49

Anrechenbare Lohnsteuer KZ 260

9.305,36

9.358,67

7.966,41

 

2016

2017

2018

Bruttobezüge KZ 210

58.076,12

61.693,24

65.524,02

Steuerpflichtig KZ 245

39.814,34

42.093,30

45.021,90

Anrechenbare Lohnsteuer KZ 260

6.323,29

9.988,10

10.354,54

Am 23. Mai 2014 erlitt der am 12. Juni 2004 erstmals zum Verkehr zugelassene PKW BMW 316i des Bf bei einem Kilometerstand von über 91.500 km bei einer Fahrt zwischen zwei Werken seiner Arbeitgeberin einen Motorschaden durch einen irreparablen Schaden am Zylinderkopf und an der Nockenwelle.

Bf erwuchsen in den Beschwerdejahren folgende Werbungskosten:

 

2013

2014

2015

Pendlerpauschale KZ 718

372.00

372,00

372,00

Reisekosten KZ 721

829,78

1.851,84

1.000,00

Sonstige Werbungskosten KZ 724

570,17

435,90

347,47


 

 

2016

2017

2018

Pendlerpauschale KZ 718

279,00

0,00

0,00

Reisekosten KZ 721

1.000,00

1.200,00

1.200,00

Sonstige Werbungskosten KZ 724

188,61

398,49

514,70

EINKÜNFTE AUS VERMIETUNG UND VERPACHTUNG

Tangenten aus der Beteiligung an der Vermietungs-KG

Der bekämpfte Einkommensteuerbescheid 2013 vom 12. März 2018 ist gemäß § 295 Abs. 1 BAO auf Grund der Feststellungen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 188 BAO des Finanzamtes Linz mit Bescheid vom 8. März 2018 ergangen, worauf in der Begründung des bekämpften Bescheides auch hingewiesen wurde.

Im genannten Feststellungsbescheid wurden auf Grund der am 4. Juni 2014 erklärten Werbungskostenüberschüsse (Verluste) der ***GrundstücksverwaltungsKG*** aus der Vermietung des Objekts ***Adr*** in 4020 Linz erklärungsgemäß Einkünfte von insgesamt - 77.569,22 € und für Bf ein Anteil von - 1.011,73 € gem. § 188 BAO festgestellt.

Dieser Feststellungsbescheid, der an die KG z.H. ***WTH*** Steuerberatungs (-OG), ***Str.***, 4020 Linz, adressiert ist, wurde dieser Vertreterin der KG elektronisch am 8. März 2018 zugestellt.

Auf Seite 7 des Feststellungsbescheides wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid gegen alle Beteiligten wirkt, denen Einkünfte zugerechnet werden (§ 191 Abs. 3 BAO) und mit der Zustellung dieses Bescheides an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gilt (§ 101 Abs. 3 und 4 BAO).

Gem. Pkt. VIII lit. a des Gesellschaftsvertrages der KG (vormals KEG) vom 28.2.2006 obliegt die Geschäftsführung der KG ausschließlich der Komplementär-GmbH und ist gemäß lit. c nur diese durch ihre Organe zur Vertretung nach außen berechtigt und verpflichtet.

Komplementär der KG ist nach dem Firmenbuch zu FN ***abc*** die ***Klacks*** GmbH, FN ***cba*** (vormals ***Gvw*** GmbH), deren von 27.9.1994 bis 18.7.2017 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ***Name*** gewesen ist.

Die Unterschrift des ***Name*** scheint als Nr. 1 auf dem Unterschriftprobenblatt Verf 26 auf.

***Name*** hat als Geschäftsführer der Komplentär-GmbH am 9. Feber 2010 daher zu Recht gem. § 81 Abs. 1 BAO der ***WTH*** Steuerberatungs-OG, ***Str.***, 4020 Linz, Vollmacht zur Vertretung der KG gegenüber den Abgabenbehörden samt Zustellvollmacht erteilt.

Für die Beschwerdejahre 2013 bis 2018 wurden von Bf folgende negativen Tangenten (anteilige Werbungskostenüberschüsse) aus seiner Beteiligung an der gegenständlichen vermögensverwaltenden KG erklärt, in den bekämpften Einkommensteuerbescheiden berücksichtigt, in den Grundlagenbescheiden (§ 188 BAO) - mit Ausnahme für 2013 - jedoch erst danach gem. § 188 BAO festgestellt:

 

2013

2014

2015

2016

2017

2018

erklärt amBetrag in €

06.04.2014-19.200,20

06.04.2015-2.476,59

30.07.2016-1.222,05

25.05.2017-474,84

21.05.2018-112,87

11.06.2019-73,54

E-BescheidBetrag in €

16.04.2014-19.200,00

29.05.2015-2.476,59

04.10.2016-1.222,05

08.06.2017-474,84

02.07.2018-112,87

26.06.2019-73,54

§ 188 BAOBetrag in €

08.03.2018-1.011,73

08.03.2018-585,34

08.03.2018-1.132,05

08.03.2018-317,93

27.07.2018-112,84

05.08.2019-73,53

§ 295 BAOBetrag in €

12.03.2018+1.011,73

     

Vermietung von Räumlichkeiten des Zubaus des Wohnhauses des Bf

Im Zuge des "Wohnhausneubaus inkl. Doppelgarage u. Behandlungsraum" wurde 2010 zum Wohnhaus des Bf auch ein mit einem Flachdach versehener Anbau mit einer Nutzfläche von ca. 28m2 (27,51m2), bestehend aus einem Behandlungsraum (13,77m2), Warteraum (9,13m2) und Behinderten WC (4,61m2) errichtet, der unbestritten 13,44% der Gesamtnutzfläche des Hauses beträgt.
Mit Mietvertrag vom 25. Februar 2012 vermietete Bf diese drei Räume zuzüglich eines Archiv- bzw. Abstellraumes in der Garage von ca. 8,35m2 mit Inventar gegen eine Miete von monatlich 216,00 € brutto (inkl. 20% USt und Betriebskosten) unbefristet ab 1. März 2012 zu Therapiezwecken an seine nunmehr ehemalige Gattin.
Mit Mietvertrag vom 24. November 2013 vermietete Bf dieselben Räumlichkeiten mit Inventar ab 1. Dezember 2013 unbefristet an eine andere Therapeutin gegen 10,00 € pro Stunde, 30,00 € für ½ Tag (4h) und 50,00 € für 1/1 Tag (8h), maximal 250,00 € pro Monat.

Ab 1. November 2014 vermietete Bf mit Mietvertrag selben Tages den Warteraum (Vorraum des Praxisraumes) samt Recht auf Mitbenützung des (im EG einzigen) WC und Benützung eines Autoabstellplatzes ohne Inventar gegen eine Miete von monatlich 120,00 € brutto (inkl. 20% USt und Betriebskosten) ausschließlich zu Lagerzwecken für die tierärztliche Hausapotheke des Deutschen Mieters. Der Mieter stellte dazu wie im Vertrag vorgesehen einen eigenen Kühlschrank und einen Schrank in das bisherige Wartezimmer.
Mit seiner Pensionierung als Tierarzt beendete der Deutsche Mieter Ende 2019 dieses Mietverhältnis.

Für die Jahre 2012 bis 2019 erklärte Bf in den mit FinanzOnline elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärungen die Einkünfte aus dieser Vermietung sinngemäß im Wesentlichen wie folgt:

 

2012

2013

2014

2015

Einnahmen KZ 9460

900,00

1.620,00

1.275,01

2.433,20

AfA KZ 9500

-1.106,16

-1.125,46

-1.157,63

-689,73

Fremdfinanzierungskosten KZ 9510

-394,27

-300,00

-303,93

-247,00

Instandhaltungskosten KZ 9520

-240,00

   

Übrige Werbungskosten KZ 9530

-598,09

-1.707,35

-606,57

-2.908,81

Einkünfte aus Vermietung u. Verp.

-1.438,52

-1.513,54

-793,12

-1.662,34

 

2016

2017

2018

2019

Einnahmen KZ 9460

1.558,35

1.500,00

2.200,00

1.100,00

AfA KZ 9500

-1.135,53

-1.135,53

-1.135,53

-1.106,16

Fremdfinanzierungskosten KZ 9510

-236,26

-210,91

-133,50

-136,84

Instandhaltungskosten KZ 9520

    

Übrige Werbungskosten KZ 9530

-1.395,71

-8.833,18

-3.027,91

-610,31

Einkünfte aus Vermietung u. Verp.

-1.209,15

-8.679,62

-2.096,94

-753,31


 

AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN

Sturmschaden 2015
Bf machte in der Einkommensteuererklärung 2015 für Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden eine außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt in Höhe von 497,08 € geltend.
Erst nach Versagung der Anerkennung im bekämpften Bescheid mangels Befolgung der Aufforderung des Finanzamtes vom 3. August 2016 ua. dazu Nachweise und Versicherungsvergütungen vorzulegen, legte Bf unter Teil 9 der Beschwerde die mit dem handschriftlichen Vermerk "Sturmschaden" an Bf gerichtete Rechnung Nr. AR15066 vom 9. April 2015 über eine "Dachreparatur nach Sturmschaden" eines einschlägigen Gewerbebetriebes über 497,08 € vor.
Der Betrag von 291,64 € zu einer Rechnung ebenfalls vom 9. April 2015 mit derselben Rechnungs-Nr. - ohne die Positionen Hebebühne und 8 Liter Diesel - wurde am 22. Mai 2015 von der Wüstenrot Versicherungs AG auf Grund der von Bf abgeschlossenen Versicherung an den Gewerbebetrieb überwiesen.
Dies wurde dem Bf von der Versicherung mit Schreiben vom 22. Mai 2015 auch mitgeteilt.

Kinderbetreuungskosten

Bf machte für den 2007 geborenen Sohn (Sohn 2007) und die 2011 und 2015 geborene Töchter (Tochter 11 und Tochter 15) in den elektronisch eingebrachten Steuererklärungen folgende Beträge für Kinderbetreuung als ao Belastung geltend, die das Finanzamt in den bekämpften Bescheiden in folgender Höhe berücksichtigte:

 

2013

2014

2015

2016

2017

2018

erklärt amSohn 2007 Tochter 11 Tochter 15Summe

06.04.2014338,00 €1.087,75 €1.425,75 €

06.04.2015469,00 €300,50 €769,50 €

30.07.2016278,00 €360,80 €519,80 €1.158,60 €

25.05.2017327,60 €292,10 €10,00 €629,70 €

21.05.2018337,86 €256,05 €803,31 €1.397,22 €

11.06.201980,00 €72,50 €805,24 €957,74 €

E-BescheidSohn 2007 Tochter 11 Tochter 15 Summe

12.03.2018338,00 € 1.087,75 € 1.425,75 €

29.05.2015488,03 €477,53 €965,56 €

04.10.20160,00 €

08.06.2017327,60 € 293,10 € 10,00 € 630,70 €

02.07.2018337,86 € 256,05 € 803,31 € 1.397,22 €

26.06.20190,00 €72,50 €805,24 €877,74 €

Differenz

0,00 €

+196,06 €

-1.158,60 €

+1,00 €

0,00 €

-80,00 €

Die vorgenommenen Kürzungen der Kinderbetreuungskosten begründete das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2015 mit der Nichterfüllung der Anforderung entsprechender Nachweise und im Einkommensteuerbescheid 2018 mit dem Überschreiten der Altersgrenze von 10 Jahren des 2007 geborenen Sohnes.

Bf bekämpft den Einkommensteuerbescheid 2015 mit der Behauptung, durch die angeschlossenen Rechnungen seien die Ausgaben für Kinderbetreuung in Höhe von 1.158,60 € (360,80/278,00 €/519,80 €) belegt, legte jedoch nur Rechnungen in Höhe von insgesamt 689,80 € vor. Bf hat 2015 auch nur 689,80 € für die Kinderbetreuung bezahlt.

Den Einkommensteuerbescheid 2016 bekämpft Bf mit der Behauptung, durch die mit Schriftsatz vom 4. Juni 2017 nachgereichten Unterlagen seien Kosten für Kinderbetreuung von insgesamt 640,60 € nachgewiesen worden. In der Stellungnahme vom 21. Mai 2021 ergänzte Bf dazu, der nicht anerkannte Betrag von 10,00 € sei für die am 22. Dezember 2016 von Frau ***Hüter***, ***Bfort***, **PLZ*** ***OrtW3***, erbrachte Kinderbetreuung bezahlt worden, die sehr wohl eine pädagogische Ausbildung als Betreuungsperson habe, was das Finanzamt zu ermitteln habe.
Der von Bf dazu vorgelegte handschriftliche Beleg sieht aus wie folgt:

"***Huter*** 22.12.2016

€ 10,- Beaufsichtigung Kinder"

Bf hat 2016 insgesamt 630,70 € für Kinderbetreuung bezahlt.

Freibetrag für Behinderung 2016 bis 2018

In der am 25. Mai 2017 eingereichten Einkommensteuererklärung 2016 machte Bf als außergewöhnliche Belastung eine eigene Behinderung geltend und gab dabei als Grad der Behinderung 75 % an.
Über Vorhalt des Finanzamtes vom 30. Mai 2017 ua. sämtliche außergewöhnliche Belastungen nachzuweisen, legte Bf am 2. Juni 2017 die vier ersten Seiten eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 27. September 2016, in denen kein Grad der Behinderung angeführt wird, mit dem Hinweis vor, der Gutachter habe darin die Behinderung mit 30 % eingestuft.
Im Einkommensteuerbescheid 2016 vom 8. Juni 2017 versagte das Finanzamt die Berücksichtigung einer Erwerbsminderung, weil diese durch keine Bestätigung des Sozialministeriumservices nachgewiesen worden sei.
In der Beschwerde vom 6. Juli 2017 bekämpfte Bf dies mit dem Argument, das Finanzamt setze sich aus nicht nachvollziehbaren Gründen über das ärztliche Gutachten hinweg.
Über Aufforderung des erkennenden Gerichts legte Bf mit der Stellungnahme vom 21. Mai 2021 das vollständige Gutachten vor, in dem am Ende zum Grad der Behinderung unter Diagnosen nur ausgeführt wird:
Rezidivierend depressive Störung - mittelgradig, in Teilremission (F33.1) mit Störung der Impulskontrolle (F63.8): MdE 30%.
In der Stellungnahme vom 22. Juni 2021 entgegnete das Finanzamt, es handle sich nur um ein privatärztliches Gutachten, bis dato fehle eine amtliche Bescheinigung einer zuständigen Stelle gem. § 35 Abs. 2 TS 1 bis TS 3 EStG 1988 über die Erwerbsminderung im beantragten Ausmaß.
Mit E-Mail vom 8. August 2021 ersuchte Bf das Sozialministeriumservice um Übermittlung einer Bestätigung, dass bei Bf eine 30%-ige Behinderung iSd genannten Gutachtens vorliegt.

Mit E-Mail vom 9. August 2021 antwortete das Sozialministeriumservice wie folgt (Fettdruck durch das erkennende Gericht):
Sie haben Anträge nach dem Heeresversorgungsgesetz gestellt, über die mit Bescheid vom 24.1.2018 abgesprochen wurde. Das Verfahren ist derzeit noch beim BVwG anhängig.
Das Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetz ist grundsätzlich nicht geeignet, eine Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz oder dem Behinderteneinstellungsgesetz festzustellen.
Derartige Anträge haben Sie bisher nicht eingebracht, weshalb von der zuständigen Geschäftsabteilung keine Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz oder dem Behinderteneinstellungsgesetz bestätigt werden kann.
Sollten Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und/oder einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begüntigten Behinderten stellen wollen (Antragsformulare sind beigefügt), fügen Sie bitte medizinische Unterlagen, insb. das erwähnte Gutachten bei.

In der Stellungnahme vom 27.8.2021 entgegnete Bf dem Finanzamt, es handle sich um ein vom Sozialministeriumservice in Auftrag gegebenes behördliches Gutachten, wodurch die Erwerbsminderung von 30 % eindeutig nachgewiesen sei.
Zum Beweis dafür werde die amtswegige Beischaffung des Versorgungsaktes 410-454826-003 des Sozialministeriumservice beantragt.

Mit Schreiben vom 31. August 2021 ersuchte das erkennende Gericht hierauf unter Bezug auf die genannte Aktenzahl das Sozialministeriumservice um Übermittlung der vollständigen ab 2013 maßgeblichen Bescheide samt diesen zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten betreffend den Grad der Behinderung des Bf.

Mit Schreiben vom 21. September 2021 übermittelte das Sozialministeriumservice dem erkennenden Gericht außer einem Ausdruck des oben zitierten E-Mail-Verkehrs zwischen Bf und Sozialministeriumservice vom September 2021, Teilkopien des Erkenntnisses des VwGH, Ra 2020/09/0003, vom 24.6.2020, mit Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG, W200 2003749-2/4E, vom 25.11.2019, wegen Unterlassung einer mündlichen Verhandlung, dieses aufgehobenen Erkenntnisses des BVwG, mit dem dieses Beschwerden gegen die Abweisung von Anträgen des Bf auf Anerkennung von Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigungen und Zuerkennung einer Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz durch das Sozialministeriumservice abwies sowie von Gutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 30.1.2017, wonach die Kausalität zweier von Bf 1996 erlittener Unfälle für aufgezählte Gesundheitsschädigungen des Bf zu 100% auszuschließen sei, und eines Gutachten eines Facharztes für Neurologie vom 20.4.2017, wonach keine Dienstbeschädigung vorliege, sowie des von Bf auch m Abgabenverfahren vorgelegten psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 27.9.2016.

Ein Nachweis der Behinderung und des Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung liegt mangels eines entsprechenden Antrages des Bf bislang nicht vor.

In den Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2017 vom 21. Mai 2018 und für das Jahr 2018 vom 11. Juni 2019 machte Bf einen Freibetrag für eine eigene Behinderung von je 30% geltend, die in den bekämpften Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 2017 vom 2. Juli 2019 und für das Jahr 2018 mit je 75,00 € berücksichtigt wurden.

Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt - Krankheitskosten

Bf machte für sich (KZ 730), den 2007 geborenen Sohn (Sohn 2007) und die 2011 und 2015 geborenen Töchter (Tochter 11 und Tochter 15) in den elektronisch eingebrachten Steuererklärungen folgende Beträge als ao Belastung für Krankheitskosten geltend, die das Finanzamt in den bekämpften Bescheiden in folgender Höhe anerkannte, was sich nach Abzug des Selbstbehaltes (zumutbare Mehrbelastung) jedoch nicht steuermindernd auswirkte, wogegen Bf in der Beschwerde folgende Beträge geltend machte:

 

2013

2014

2015

2016

2017

2018

erklärt amBf KZ 730Sohn 2007 Tochter 11 Tochter 15Summe

06.04.2014166,00 €166,00 €

06.04.20151.266,80 €1.266,80 €

30.07.2016775,25 €25,00 €1.257,52 €431,98 €2.489,75 €

25.05.20171.866,74 €1.866,74

21.05.2018471,89 €460,57 €48,60 €314,40 €1.295,53

11.06.2019825,00 €825,00 €

E-BescheidBf KZ 730Sohn 2007 Tochter 11 Tochter 15 Summe

12.03.2018166,00 € 166,00 €

29.05.2015777,57 €777,57 €

04.10.20160,00 €

08.06.2017992,02 €992,02 €

02.07.20181.250,08

26.06.20191.009,34 €

zumutbar

2.429,88 €

2.500,47 €

3.588,83 €

3.336,91

1.878,27

4.368,79 €

Beschwerde

  

2.489,75 €

1.866,74 €

1.295,53 €

1.009,34 €

Strittig sind im gegenständlichen Fall die Berücksichtigung von Krankheitskosten der Jahre 2015 bis 2018.
Im bekämpften Bescheid für 2015 hat das Finanzamt die Anerkennung der erklärten Kosten versagt, weil Bf trotz Aufforderung vom 3. August 2016 und Erinnerung vom 13. September 2016 dafür keine Belege vorgelegt hat. Mit der Beschwerde vom 4.11.2016 hat Bf die Berücksichtigung der erklärten 2.489,75 € beantragt und dazu umfangreiche Unterlagen vorgelegt.
Im bekämpften Bescheid für 2016 hat das Finanzamt von den erklärten Kosten von 1.866,74 € nach Anforderung des Finanzamtes vom 30. Mai 2017 und Vorlage von Belegen durch Bf am 2. Juni 2017 nur 992,02 € anerkannt und dies in einer Beilage durch den Abzug von Ersätzen begründet. Mit der Beschwerde vom 4.11.2016 hat Bf die Berücksichtigung der erklärten 1.866,74 € mit der Begründung beantragt, er habe die Ersätze der Gebietskrankenkasse schon abgezogen.
Im bekämpften Bescheid für 2017 hat das Finanzamt von den erklärten Kosten von 1.295,53 € nach Anforderung des Finanzamtes vom 25. Mai 2018 und Vorlage von Unterlagen durch Bf nur 1.250,08 € € anerkannt und dies damit begründet, eine Zahnbürste diene nicht der Heilbehandlung. Mit der Beschwerde vom 31. Juli 2018 hat Bf die Berücksichtigung der erklärten 1.866,74 € mit der Begründung beantragt, der Sohn sei aufgrund ärztlicher Verordnung Zahnspangenträger und die elektrische Zahnbürste zur Zahnbehandlung dringend notwendig.
Hätte das Finanzamt die geltend gemachten Betriebsausgaben und Werbungskosten zur Gänze anerkannt, würden die außergewöhnlichen Belastungen über dem Selbstbehalt liegen.
Im bekämpften Bescheid für 2018 hat das Finanzamt nicht nur die für den Sohn erklärten Kosten vom 825,00 €, sondern die auch Bf selbst betreffenden Kosten von 825,00 € durch einen Gesamtbetrag von 1.009,34 € berücksichtigt. Mit der Beschwerde vom 31. Juli 2019 hat Bf die Berücksichtigung von 184, 34 € mit der Begründung beantragt, die Krankheitskosten von 184,34 € seien nicht berücksichtigt worden.

Alleinverdienerabsetzbetrag 2015

Die damalige Ehegattin des Bf erzielte 2015 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 994,35 € und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 2.375,51 € sowie gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 steuerfreies Wochengeld in Höhe von 4.845,44 €, das sind mehr als 6.000,00 €.


 

Unterhaltsabsetzbetrag 2018

In der Steuererklärung 2018 machte Bf für den 2007 geborenen Sohn und die 2011 und 2015 geborenen Töchter für die Monate November (11) und Dezember (12) die Leistung des Unterhalts geltend.
Mit Vorhalt vom 14. Juni 2019 forderte das Finanzamt Bf ua auf, die Unterhaltszahlungen für die Monate 11-12/2018 nachzuweisen und falls amtlich geregelt, eine Kopie der Festsetzung des Unterhalts vorzulegen.
Am 16. Juni 2019 legte Bf hierauf den Beschluss des Bezirksgerichts vom 1. März 2019 vor, mit dem Bf zur monatlichen Unterhaltszahlung ab 1. November 2018 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der drei genannten Kinder verpflichtet wurde.

Im bekämpften Einkommensteuerbescheid 2018 vom 26. Juni 2019 berücksichtigte das Finanzamt mit der Begründung des fehlenden Nachweises der Unterhaltszahlungen an die Kinder keinen Unterhaltsabsetzbetrag.
In der Beschwerde vom 31. Juli 2019 bekämpfte Bf die Versagung des Unterhaltsabsetzbetrages mit der Begründung, es sei unerklärlich, warum die Unterhaltsleistungen für die drei Kinder nicht anerkannt wurden und verwies auf die vorgelegten Unterlagen und den Lohnzettel.

Feststellung: Im Jahr 2018 hat Bf noch keinen Unterhalt für diese drei Kinder bezahlt.

Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag 2017 und 2018

Das Einkommen des Bf in den Jahren 2017 und 2018 beträgt jeweils mehr als 12.200 €.

2. Beweiswürdigung

EINKÜNFTE AUS GEWERBEBETRIEB

Nachträgliche Betriebsausgaben

Die Daten betreffend die Bf-GmbH und das nachfolgende Einzelunternehmen des Bf sind dem Betriebsprüfungsbericht vom 26. Juli 2016 und dem über die ehemalige Steuerberaterin des Bf beigeschafften Jahresabschluss entnommen und stimmen mit dem Ergebnis der getätigten Abfrage im Firmenbuch überein.

Die Ermittlung des 2013 realisierten Kursverlustes aus dem Kredit in Schweizer Franken ist in Punkt 2 des Besprechungsprogramms vom 15. 12.20015 und in Tz 10 des Betriebsprüfungsberichtes vom 26.7.2016 dargestellt. Dabei ergab sich aus dem Saldo des realisierten Kursverlustes von 7.383,39 € und dem realisierten Gewinn aus der zu diesem Fremdwährungskredit abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung von 2.444,51 € ein steuerlich zu berücksichtigender Kursverlust 2013 von 4.938,88 €.
Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2021 hat Bf einen Referenzkurs der EZB zum Jahresende 2006 (29.12.2006) von 1,609 Schweizer Franken (CHF) für einen Euro nachgewiesen.
Der bei der Tilgung des Fremdwährungskredites am 7. Oktober 2013 unbestritten aushaftende Betrag von 37.647,74 CHF ist deshalb zum 31.12.2006 nicht wie vom Finanzamt mit 23.493,13 €, sondern mit nur 23.428,80 € zu bewerten.
Bei der Tilgung am 7. Oktober 2013 hat Bf daher einen Kursverlust von 7.447,72 € (23.428,80-30.876,52 €) erlitten (lt. Finanzamt nur 7.383,39 €).
Die Kursverluste für die zwischen der Aufnahme des Kredits am 20. April 1998 bis zum 31. Dezember 2006 schon getilgten Teile wurden schon vor der Betriebsaufgabe des Bf realisiert und durch entsprechend höhere Tilgungsbeträge in Euro auch steuerlich berücksichtigt.
Das erkennende Gericht teilt insoweit die Ansicht des Finanzamtes und nicht die des Bf.
Bf wird jedoch insoweit beigepflichtet, dass die erst nach der Betriebsaufgabe durch die Zahlung weiterer Raten (von je 187,20 €) erzielten Gewinnanteile aus der Rückdeckungsversicherung aus der Gegenrechnung zum Zinsverlust ausgeschieden werden.
Die vom Finanzamt bisher vorgenommene Zurechnung des aus der Rückdeckungsversicherung realisierten Gewinnanteiles von 2.444,51 € für 120 Monate wird deshalb auf 39 Monate (9/2003 bis 12/2006) und den Betrag von 794,47 € beschränkt.
Damit ergibt sich der oben festgestellte 2013 für den Kursverlust zu berücksichtigender Betrag von 6.653,25 € (-7.447,42+794,47).
Die Beiziehung eines Sachverständigen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts entbehrlich.
Zu den seitens Bf dazu erhobenen Einwendungen wird auf die nachstehenden Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Die übrigen nachträglichen Betriebsausgaben (Eintreibungskosten offener betrieblicher Forderungen) des Jahres 2013 hat Bf im Schriftsatz vom 30. November 2021 (S 6) in der im Betriebsprüfungsbericht vom 26. Juli 2016 (Tz 9) festgestellten Höhe von 149,52 € anerkannt.

Die Eintreibungskosten für die Jahre 2014 von 106,77 € und 2015 von 635,28 € hat Bf mit Schriftsatz vom 27. August 2021 nachgewiesen.
Die zugehörigen Reisekosten für das Jahr 2014 hat Bf in der Beilage 1 der Beschwerde vom 2. Juli 2015 nicht nur aufgelistet, sondern mit Vorlage seiner E-Mail vom 17. Mai 2015 an das Finanzamt auch erläutert. Durch diese Unterlagen hat Bf glaubhaft gemacht, dass er an den genannten Tagen in Konstanz, Hannover, Weinstadt, Passau und Moers namentlich genannte Rechtsanwälte zur Besprechung der Eintreibung offener Forderungen seines ehemaligen Gewerbebetriebes aufgesucht hat. Mangels Nächtigung können nur die Kilometergelder von 3.182,76 € nicht jedoch die zusätzlich geltend gemachten Diäten anerkannt werden.

Für das Jahr 2016 hat Bf über Aufforderung des erkennenden Gerichts vom 11. Oktober 2021 mit Schriftsatz vom 30 November 2021 (S 8) nachträgliche Betriebsausgaben von 5.575,09 € geltend gemacht und dazu in der mit der Überschrift "Forderungskäufe 2016" versehenen Beilage eine Zuordnung in der Spalte "nachträgliche Betriebsausgaben" vorgenommen.
Außer zwei Rechnungen für Rechtsanwaltskosten betreffend denselben Schuldner von insgesamt 150,82 € (46,90 € vom 17.5.2016 +103,92 € vom 8.9.2016) handelt es sich um vier Beträge, die offensichtlich mit dem oben genannten Fremdwährungskredit im Zusammenhang stehen. Dazu findet sich in den von Bf für 2016 dem Finanzamt mit Schreiben vom 4. Juni 2017 (Ergänzung Teil 2) vorgelegten Unterlagen Folgendes:
Zum mit dem Datum 29.9.2016 und der Bemerkung " RA Dr. … iS Volksbank" versehenen Betrag von 1.284,27 € hat Bf ein E-Mail (S 32) dieses Datums des genannten Rechtsanwalts an Bf vorgelegt, in dem auf die unmittelbar bevorstehende Verjährung der Ansprüche des Bf hinweist und diesen auffordert, wenn Bf nächste Woche Klage einbringen wolle, je nach gewünschtem Vorgehen eine Pauschalgebühr von 299,00 € oder 707,00 € sowie sein Honorar von 577,27 € auf sein Anderkonto zu überweisen, widrigenfalls er keine Klage einbringen werde.
Die übrigen drei Beträge betreffen die Berechnung und Bewertung des Fremdwährungskredites bei der Volksbank, wobei der erste Betrag von 720,00 € mit dem Datum 26.8.2016 die "Rechnung" einer GmbH (S 22) für ein Angebot eines Gutachters darstellt, der Bf diesen Betrag (S 20) und weitere 2.700,00 € (S 21) mit zwei Honorarnoten vom 27.11.2016 in Rechnung stellt.
Trotz Aufforderung des erkennenden Gerichts vom 11. Oktober 2021, die Zahlung der für die Jahre 2016 bis 2018 geltend gemachten nachträglichen Betriebsausgaben nachzuweisen, hat Bf im Schriftsatz vom 30. November 2021 (S 9) zwar auf diese Aufforderung hingewiesen, ist dieser jedoch nicht nachgekommen.
Das erkennende Gericht geht deshalb in freier Beweiswürdigung davon aus, dass Bf im Jahr 2016 lediglich die oben erwähnten nachträglichen Betriebsausgaben von 150,82 € bezahlt hat.

Für das Jahr 2017 hat Bf über Aufforderung des erkennenden Gerichts vom 11. Oktober 2021 mit Schriftsatz vom 30 November 2021 (S 8) nachträgliche Betriebsausgaben (mit "NW" abgekürzte "nachträgliche Werbungskosten ") von 6.662,10 € geltend gemacht und dazu in der als Beilage angeschlossenen Excel-Tabelle durch den handschriftlichen Zusatz "NW" auf der jeweiligen Zeile eine Unterscheidung zu den mit den Forderungskäufen ("FK") und Vermietung und Verpachtung ("VM/VP") im Zusammenhang stehen Beträgen getroffen.
Die von Bf so für 2017 als nachtägliche Betriebsausgaben ("NW") geltend gemachten Beträge entsprechen im Wesentlichen den im bekämpften Bescheid vom 2. Juli 2018 unter Angabe des jeweiligen Datums und Betrages anerkannten von insgesamt 3.169,28 €.
Da Bf wie bereits zum Jahr 2016 erwähnt trotz Aufforderung des erkennenden Gerichts auch für 2017 keine Zahlungsbelege vorgelegt hat, geht das erkennende Gericht grundsätzlich davon aus, dass Bf 2017 keine weiteren diesbezüglichen Zahlungen getätigt hat.
Mit dem Datum 8.3.2017 scheint jedoch ein Betrag von 3.420,00 € auf, wozu sich in der Beilage (Ergänzung 1 Gw) des Schreibens des Bf vom 27. Mai 2018 (S 10-11), die von Bf bereits für 2016 vorgelegten Rechnungen des Sachverständigen vom 27. November 2016 über 2.700,00 € und 720,00 € und ein Zahlungsbeleg vom 8.3.2017 über die Summe von 3.420,00 befinden.
Der Betrag von 3.420,00 € kann deshalb 2017 bei den Kosten iZm dem Fremdwährungskredit berücksichtigt werden.
Als nachträgliche Betriebsausgaben werden für 2017 daher insgesamt 6.589,20 € (3.169,28+3.420,00) anerkannt.

Für das Jahr 2018 hat Bf über Aufforderung des erkennenden Gerichts vom 11. Oktober 2021 mit Schriftsatz vom 30. November 2021 (S 8) nachträgliche Betriebsausgaben ("NW" ) von 3.375,36 € geltend gemacht und dazu in der als Beilage angeschlossenen Excel-Tabelle wie für 2017 durch den handschriftlichen Zusatz "NW" auf der jeweiligen Zeile eine Unterscheidung zu den mit den Forderungskäufen ("FK") im Zusammenhang stehen Beträgen getroffen.
Diesbezügliche Belege hat Bf mit Schriftsatz vom 16. Juni 2019 (Ergänzungen 8a und 8b) durch Einwurf dem Finanzamt am 21. Juni 2019 vorgelegt.
Im bekämpften Bescheid hat das Finanzamt wegen laufender Verluste und fehlender Nachweise verbessernder Maßnahmen überhaupt keinerlei Betriebsausgaben anerkannt.
Zu den auf der Excel-Tabelle auf deren erster Seite und dem zweiten Betrag von 54,00 € zum Datum 11.10.2018 in der Mitte der zweiten Seite hat Bf überhaupt keine Belege vorgelegt.
Diese Beträge und damit jener als Steuerberatungskosten vom 21.6.2018 von 210,00 € geltend gemachter Betrag können schon deshalb nicht berücksichtigt werden.
Wie für die Vorjahre hat Bf trotz Aufforderung des erkennenden Gerichts auch für die zum Jahr 2018 geltend gemachten nachträglichen Betriebsausgaben keine Zahlungsnachweise vorgelegt. In den Beilagen der genannten Ergänzungen (8a und 8b) finden sich Zahlungsnachweise nur für folgende von Bf als nachträgliche Betriebsausgaben ("NW") geltend gemachte Beträge mit der Summe von 527,91 €:
8a: 200,00 € vom 10.1.2018, 23,00 € vom 2.7.2018, 8,30 € vom 27.8.2018
8b: 18,00 € vom 29.8.2018, 21,25 € vom 5.11.2018, 229,76 € vom 27.11.2018, 27,60 € vom
14.12.2018
Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass Bf die für ihn einschreitenden Institutionen und Personen nur sehr schleppend bezahlt und deren Rechnungsbeträge in Frage gestellt hat.
Bf kann die (teilweise) Zahlung der in Rechnung gestellten Beträge auch erst in den Folgejahren vorgenommen haben.
Außerdem handelt es sich teilweise um nur bedingte Zahlungsaufforderungen für den Fall der Beauftragung mit einer Klage, wobei auch darauf hingewiesen wird, dass beim drohenden Einwand der Verjährung (zB 25.05.2018, 64,00 €) Bf die gesamten Verfahrenskosten zahlen muss, bzw. wegen des niedrigen Streitwertes kein Anwalt die Vertretung übernehmen werde (zB 3.5.2018 100,00 €).
Auf Grund all dieser Umstände geht das erkennende Gericht davon aus, dass Bf 2018 als nachträgliche Betriebsausgaben zu berücksichtigende Eintreibungskosten nur in Höhe von insgesamt 527,91 € bezahlt hat.

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb 2018 hat Bf in der Einkommensteuererklärung unter KZ 9160 Reisekosten für das Jahr 2018 von 720,76 € geltend gemacht. Über Aufforderung des Finanzamtes vom 14. Juni 2019, ua. diese nachzuweisen und dazu eine Aufstellung vorzulegen, übermittelte Bf dem Finanzamt am 16. Juni 2019 eine Aufstellung (Ergänzung 1).
Mit dieser Aufstellung von Terminen bei Gericht (BG, BGHS Wien) unter Angabe von Datum, Beginn und Ende der Verhandlung und Rechtssache ("iS") erscheinen die von Bf geltend gemachten Kilometergelder von insgesamt 645,96 € glaubhaft gemacht. Mangels Nächtigung gilt dies nicht für die auf Diäten entfallende Differenz.

Einkünfte aus der Einbringung gekaufter Forderungen

Zum diesbezüglichen Wissenserwerb und Vorgangsweis des Bf wird auf dessen glaubwürdige Darstellung, insbesondere im Schriftsatz vom 21. Mai 2021 verwiesen. Gleiches gilt für die Ausgaben für Auskunfteien und Detekteien. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass daneben auch Kosten für Rechtsanwälte, Gerichte und Vollstrecker anfielen.

In den Einkommensteuererklärungen für die streitgegenständlichen Jahre behauptete Bf eine Gewinnermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988, erklärte jedoch keinerlei Einnahmen und unterschied bei den Ausgaben nicht zwischen den (oben behandelten) nachträglichen Betriebsausgaben und jenen iZm der Einbringung iZm über E-Bay erworbener Forderungen gegen Schuldner in Deutschland.

Das erkennende Gericht hielt Bf deshalb mit Schreiben vom 9. April 2021 unter Punkt 1b nicht nur vor, dass diese Tätigkeit nicht der eines Inkassobüros entspreche, da dieses keine Forderungen erwerbe, sondern diese für Auftragsgeber eintreibe, und gem. § 1 Z 16 Bankwesengesetz in Österreich nur Banken zum gewerblichen Factoringgeschäft berechtigt sind, sondern forderte Bf ua zur Vorlage der Gewinnermittlung betreffend die Eintreibung der über E-Bay erworbenen Forderungen ab Beginn im Jahr 2006 (vgl. Tz 3 des Betriebsprüfungsberichtes vom 26.7.2016) bis 2018 auf.
Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2021 legte Bf hierauf seine "Gewinnermittlung für die Jahre 2006 bis 2018" vor, die lediglich in einer Auflistung der Einnahmen und Ausgaben ohne Ermittlung des Ergebnisses (Gewinn/Verlust) besteht und für die letzten drei Jahre 2016 bis 2018 nur die Einnahmen enthält.
Die Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 2014 und 2015 hat Bf im Schriftsatz vom 27. August 2021 auf Grund der Stellungnahme des Finanzamtes vom 22. Juni 2021 korrigiert.
Nach Aufforderung des erkennenden Gerichts vom 11. Oktober 2021 hat Bf mit Schriftsatz vom 30. November 2021 die vom Finanzamt in Tz 9 des Betriebsprüfungsberichtes vom 26. Juli 2016 festgestellten Betriebsausgaben für 2013 als zutreffend anerkannt (S 6) und für die Jahre 2016 bis 2018 eine Zuordnung der geltend gemachten Ausgaben zu den gegenständlichen und den nachträglichen Betriebsausgaben vorgenommen (S 8).
Das erkennende Gericht hat keinen Anlass an der Richtigkeit der von Bf im Schriftsatz vom 21. Mai 2021 in der durch die Schriftsätze vom 27. August und 30. November 2021 korrigierten bzw. präzisierten Form der Angabe der gegenständlichen betrieblichen Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 2006 bis 2018 zu zweifeln und hat diese deshalb oben nach den Angaben des Bf festgestellt.

Die Beurteilung der steuerlichen Relevanz von Tätigkeiten im Ertragsteuerrecht ist in der Liebhabereiverordnung , BGBl. Nr. 33/1993, idF BGBl. II Nr. 358/1997; BGBl. II Nr. 15/1999 (LVO) geregelt (Fettdruck durch das erkennende Gericht).

§ 1.

(1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die

-

durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§3) zu erzielen, und

-

nicht unter Abs.2 fällt.

Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§2 Abs.1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.

(2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen

1.

aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder

2.

aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder

3.

aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.

Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des §2 Abs.4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.

(3) Liebhaberei liegt nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Abs. 1 vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird.

§ 2.

(1) Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:

1.

Ausmaß und Entwicklung der Verluste,

2.

Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,

3.

Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß erzielt wird,

4.

marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,

5.

marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,

6.

Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).

(2) Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.

§ 3.

(1) Unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen.

Die Kriterienprüfung nach § 2 Abs. 1 der LVO ist eine demonstrative Aufzählung (arg. "Insbesondere") die im Rahmen der Beweiswürdigung vorzunehmen ist (VwGH 30.07.2002, 96/14/0020; BFG 12.02.2014, RV/7100108/2010).

Prüfung der Kriterien im gegenständlichen Fall im Einzelnen und in der Gesamtschau:

Ausmaß und Entwicklung der Verluste (§ 2 Abs. 1 Z 1 LVO)
Zu untersuchen ist das Verhältnis der Verluste zu den Umsätzen (Einnahmen) und die Entwicklung der Verluste im Allgemeinen.
Im gegenständlichen Fall sind die Verluste der Jahre 2006 bis 2018 (37.506,74) mehr als doppelt so hoch wie die Einnahmen (18.050,56 €).
Die Verluste betragen in den Jahren 2006 bis 2018 durchschnittlich 2.885,13 € und steigen in den Beschwerdejahren 2014 bis 2018 auf durchschnittlich 5.046,24 €.
Die Einnahmen sinken in den Beschwerdejahren 2015 bis 2018 hingegen von 2.844,23 € auf 918,94 €.

Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen (§ 2 Abs. 1 Z 2 LVO)

Im gegenständlichen Fall sind in den 13 Jahren (2006 bis 2018) in 11 Jahren Verluste und nur in 2 Jahren (2009 und 2013) Gewinne angefallen. Diese Gewinne betragen 1.183,21 € (2009) und 2.207,35 € (2013), insgesamt daher nur 3.390,56 € - die Verluste der übrigen 11 Jahre hingegen insgesamt 40.897,30 €. Die Gewinne betragen demnach nicht einmal 10% der Verluste und sind als Zufallsgewinne anzusehen.

Verlustursachen im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben (§ 2 Abs. 1 Z 3 LVO)

Entgegen der Meinung des Bf ist die gegenständliche Betätigung nicht mit der eines Inkassobüros vergleichbar, da dieses keine eigenen Forderungen, sondern für eine Vielzahl von Kunden deren Forderungen gegenüber deren Schuldnern eintreibt. Außerdem hat sich Bf zumindest teilweise Inkassobüros in Deutschland zur Eintreibung der erworbenen Forderungen bedient.
Die Tätigkeit des Bf ähnelt dem Factoring. Wie bereits im Vorhalt vom 26. März 2021 ausgeführt, sind gemäß § 1 Z 16 Bankwesengesetz in Österreich nur Kreditinstitute zum gewerblichen Factoringeschäft (Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen mit Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit und des Einzuges solcher Forderungen) berechtigt. Offensichtlich deshalb hat Bf im gegenständlichen Fall Forderungen an Schuldner in Deutschland erworben. Daran vermögen die Ausführungen des Bf im Schriftsatz vom 21. Mai 2021 nichts zu ändern, wenngleich ihm beizupflichten ist, dass es sich tatsächlich um nicht konzessionspflichtige Forderungskäufe handeln dürfte.
Mit dem ebenfalls in diesem Vorhalt erwähnten Beschluss des LG Ried vom 25.7.2013 als Rekursgericht hat dieses bestätigt, dass Bf diese Forderungen gegen Deutsche Schuldner nicht in Österreich als Verbrauchergeschäft nach Art. 15 EuGVVO einklagen kann.
Dies bedeutet, dass Bf seine über E-Bay erworbenen Forderungen in Deutschland einklagen muss. Dies erschwert zusätzlich die Eintreibung der von Bf erworbenen Forderungen, für die Bf neben dem Kaufpreis schon Kosten beim Notar für Beglaubigung der Unterschriften der Erklärung der Abtretung der Forderung, Auskunfteien und Detekteien zur Ermittlung der Bonität und Anschriften der Schuldner und der von Bf eingeschalteten Inkassobüros in Deutschland aufgewendet hat.
Dazu kommt, dass es sich bei den von Bf erworbenen Forderungen offensichtlich um absolut notleidende handelt, deren Einbringlichkeit äußerst zweifelhaft ist. Ansonsten wäre es auch nicht verständlich, dass die bisherigen Gläubiger die Forderungen nach eigenen Angaben des Bf gegen lediglich 5% des Nominales abgetreten haben. Bf wurde auch von den von ihm beauftragten Rechtsanwälten darauf hingewiesen, dass der kostengünstige Ankauf von Forderungen, insbesondere Gerichtstiteln, höchst problematisch und risikobehaftet ist (zB Schreiben vom 17.11.2016) und beim erfolgreichen Einwand der Verjährung des Schuldners sogar mit entsprechenden Kostenfolgen zu rechnen ist (zB Schreiben vom 25.5.2018).

Dazu kommt das offensichtlich völlig unzureichende bzw. überhaupt nur rudimentär vorhandene Rechnungswesen des Bf:
Bf hat zwar in den mit FinanzOnline elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärungen für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Bilanzierung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 behauptet ("ja") in den Beschwerdejahren jedoch überhaupt keine Betriebseinnahmen erklärt und überdies bei den geltend gemachten Aufwendungen/Betriebsausgaben die nachträglichen Betriebsausgaben (s.o.) mit den gegenständlichen betreffend die Eintreibung der über E-Bay erworbenen Forderungen gegen Schuldner in Deutschland vermischt.
Auf den diesbezüglichen Hinweis und die Aufforderung des erkennenden Gerichts vom 26. März 2021 konnte Bf mit Schriftsatz vom 21. Mai 2021 nur eine als "Gewinnermittlung" bezeichnete Auflistung der Einnahmen und Ausgaben ohne Ermittlung des Ergebnisses (Gewinn/Verlust) vorlegen, wobei diese für die Jahre 2016 bis 2018 nur die Einnahmen enthält. Die Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 2014 und 2015 musste Bf im Schriftsatz vom 27. August 2021 auf Grund der Stellungnahme des Finanzamtes vom 22. Juni 2021 korrigieren und für die Jahre 2016 bis 2018 eine Zuordnung der geltend gemachten Ausgaben zu den gegenständlichen und den nachträglichen Betriebsausgaben vornehmen.
Bf hat das Ergebnis der gegenständlichen Tätigkeit demnach in den Jahren 2006 bis 2018 noch gar nicht und selbst noch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nur ansatzweise ermittelt.
Vom Vorliegen der erforderlichen Organisation einer gewerblichen Tätigkeit kann deshalb keine Rede sein.

Marktgerechtes Verhalten beim Leistungsangebot (§ 2 Abs. 1 Z 4 LVO) und der Preisgestaltung (§ 2 Abs. 1 Z 5 LVO)

Von einem "marktgerechten Verhalten" beim Leistungsangebot und der Preisgestaltung kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden, weil sich Bf auf die Eintreibung kaum einbringlicher Forderungen beschränkt und in Ansehung des oben dargestellten Misserfolges für diese Forderungen zu viel bezahlt hat.

Strukturverbessernde Maßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 6 LVO)

Bf macht im Schriftsatz vom 21. Mai 2021 als strukturverbessernde Maßnahmen die Bonitätsprüfung und die Beschränkung der Zwangsvollstreckung vorerst auf den geringsten nach der RVG zu bemessenden Betrag von 500,00 € geltend.
Bf gibt jedoch nicht an, ab wann er diese Maßnahmen gesetzt hat.
Die Prüfung der Bonität des Schuldners vor Erwerb einer Forderung gegen ihn, ist eine Selbstverständlichkeit und keine strukturverbessernde Maßnahme.
Außerdem sinken die Einnahmen im Beschwerdezeitraum - abgesehen von 2014 (799,31 €) auf 2015 (2.844,23 €) - kontinuierlich von 4.224,87 € (2013) auf 918,94 € (2018).
Dies spricht gegen das Vorliegen einer tatsächlich wirksamen Strukturverbesserung.

Der Durchschnitt der Ausgaben der sechs Beschwerdejahre 2013 bis 2018 von 5.938,89 € ist hingegen jedenfalls mehr als doppelt so hoch wie der Durchschnitt der davor liegenden Jahre 2006 bis 2012 von 2.846,28 €.
Dies spricht wiederum dagegen, dass die von Bf ins Treffen geführte Einschränkung der Zwangsvollstreckung auf den Mindestbetrag zu einer merkbaren Reduktion der Kosten des Bf geführt hätte. In diesem Zusammenhang wird auf das Schreiben der Rechtsanwältin vom 3. Mai 2018 hingewiesen, wonach Interventionstermine kurzfristig festgesetzt werden und Anwälte an der Übernahme der Vertretung bei niedrigem Streitwerte kaum Interesse haben.
Es muss demnach damit gerechnet werden, dass das Engagement der beauftragten Vertreter dem ihrem aus dem Mindestbetrag resultierenden Mindesthonorar entspricht.

Im gegenständlichen Fall liegen demnach auch keine nennenswerten strukturverbessernden Maßnahmen vor.

Bei einer Gesamtschau aller Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 LVO muss die Absicht des Bf, aus der gegenständlichen Betätigung einen Gesamtgewinn zu erzielen, verneint werden.

Dafür spricht auch die schon im Betriebsprüfungsbericht vom 26. Juli 2016 am Ende der Tz 3 wiedergegebene Beschreibung seitens Bf als Kläger im Gerichtsverfahren vor dem BG (Fettdruck durch das erkennende Gericht):
"Der gelegentliche Erwerb des Klägers einer Forderung im Wege einer Online-Versteigerung, wie im gegenständlichen Fäll, ist daher als Hobby oder Liebhaberei zu bezeichnen und eindeutig dem privaten Bereich, nicht jedoch einer beruflichen Aktivität zuzuordnen. Für Letzteres fehlt es an jeglicher Regelmäßigkeit und Methodik der ausgeübten Tätigkeit, was für den Unternehmensbegriff im Sinne der einschlägigen Gesetzesbestimmungen maßgeblich ist. Demgemäß sind im Verfahren auch keine auf Dauer ausgelegten Organisationsstrukturen hervorgekommen, wie sie für eine unternehmerische Geschäftstätigkeit vorausgesetzt werden."
Fehlen von Methodik und Organisation manifestiert sich im gegenständlichen Fall durch das oben aufgezeigte Fehlen jeglichen laufenden Rechnungswesens.

Dass es Bf bei der Aufnahme dieser Betätigung in die Steuererklärung vorrangig um die Reduktion seiner Einkommensteuer gegangen ist, liegt auf der Hand. Dafür spricht auch der Umstand, dass er keinerlei Einnahmen, sondern nur Ausgaben aus der diesbezüglichen Betätigung erklärt hat.

Zusammenfassend ist deshalb sinngemäß - wie bereits oben - zu konstatieren:
Diese Tätigkeit des Bf ist daher Liebhaberei und grundsätzlich steuerlich unbeachtlich.

Da Bf diese Betätigung schon im Jahr 2006 aufgenommen hat, können nach § 2 Abs. 2 LVO zu berücksichtigende Anlaufverluste im Beschwerdezeitraum (2013 bis 2018) nicht mehr vorliegen, weil diese nur innerhalb der ersten fünf Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen für diese Betätigung berücksichtigt werden können.

EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT

Art der Tätigkeit des Bf und die zeitliche Zuordnung zum Werk 1 und danach zum Werk 3.1 gehen aus der Auskunft seiner Arbeitgeberin im Schreiben vom 9. Juli 2021 hervor.
Aus der Adresse des von Bf bewohnten Hauses und jener des Werkes 3.1, dem Bf nach der Auskunft seiner Arbeitgeberin vom 9. Juli 2021 ab 1. Oktober 2016 zugeordnet und in dem Bf seitdem sein Büro hatte und Ergebnis der Recherche im Internet mit dem Routenplaner geht hervor, dass ab 1. Oktober 2016 Wohnung und Arbeitsstätte weniger als einen Kilometer voneinander entfernt sind.

Die oben festgestellten Bruttobezüge (KZ 210), darin enthaltenen dem Tarif unterliegenden steuerpflichtigen Bezüge (KZ 245) und davon einbehalte, anrechenbare Lohnsteuern (KZ 260) wurden von der Arbeitgeberin der Rechtslage entsprechend dem Finanzamt elektronisch übermittelt und den bekämpften Bescheiden zu Grunde gelegt.
In seinen Beschwerden betreffend die Jahre 2015 bis 2018 vermeint Bf, das Finanzamt habe den bekämpften Bescheiden unrichtiger Weise in den Jahren 2015 bis 2017 zu hohe steuerpflichtige Bezüge (KZ 245) und im Jahr 2018 zu hohe Bruttobezüge und eine zu niedrige anrechenbare Lohnsteuer zu Grunde gelegt.
In Ansehung der schlüssigen Beantwortung vom 2. Dezember 2021 der diesbezüglich an die Arbeitgeberin unter Anschluss der von Bf vorgelegten monatlichen Entgeltsnachweise gerichteten Auskunftsersuchen des erkennenden Gerichts vom 29. November und 2. Dezember 2021 erweisen sich diese Einwendungen des Bf als unberechtigt.
Zu berücksichtigen ist nämlich in allen Jahren auch das monatlich als Zulage für die Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsstätte in Höhe von 5,61 € ausbezahlte Fahrgeld, das dem Tarif unterliegt. Der in den Jahren 2017 (09-12/2017) in Höhe von 261,92 € und 2018 (1-7) in Höhe von 528,84 € gewährte Zuschuss zur Kinderbetreuung ist als steuerfrei hingegen von der Bemessungsgrundlage der Tarifsteuer auszuscheiden.
Die vermeintliche Differenz der Bruttobezüge des Jahres 2018 von 596,16 € (KZ 210 65.524,02€ - 64.927,86€ lt. Bf) erklärt sich mit der Summe der in die Bruttobezüge einzubeziehenden Zuschüsse für Fahrtgeld von 67,32 € (5,61 € x12) und Kinderbetreuung 528,84 €.
Die vermeintliche Differenz der 2018 anrechenbaren Lohnsteuer von 149,42 € (10.503,96 € lt. Bf - 10.354,54 € KZ 260) erklärt sich aus dem Umstand, dass für die Monate 01 und 02 auf Grund des von Bf geltend gemachten Freibetrages gem. § 63 EStG 1988 im April 2018 durch die Arbeitgeberin eine Rückrechnung erfolgt und deshalb je 74,71 € Lohnsteuer gutgeschrieben worden sind (74,71 € x 2 = 149,42 €).
Auf die von der Arbeitgeberin erteilte Auskunft und die von Bf vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Rückrechnung 01.01.2018-31.01.2018 vom 18.04.2018 wird hingewiesen.
Das erkennende Gericht glaubt den schlüssigen Ausführungen der Arbeitgeberin und nicht jenen des Bf im Telefax vom 15. Dezember 2021, zumal die vom Bf dazu vorgelegten Unterlagen kein vollständiges Bild der Grundlagen der Lohnverrechnung bieten.

In den mit FinanzOnline elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärungen machte Bf folgende Gruppen von Werbungskosten bei diesen nichtselbständigen Einkünften geltend:

 

2013

2014

2015

Pendlerpauschale KZ 718

372.00

372,00

372,00

Reisekosten KZ 721

829,78,00

2.915,24

2.778,08

Sonstige Werbungskosten KZ 724

570,17

5.541,07

442.30

 

2016

2017

2018

Pendlerpauschale KZ 718

372,00

372,00

372,00

Reisekosten KZ 721

1.980,88

3.902,06

4.211,56

Sonstige Werbungskosten KZ 724

12.223,67

16.367,46

30.850,67

Das Finanzamt berücksichtigte in den bekämpften Bescheiden bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit folgende Beträge:

 

2013

2014

2015

Pendlerpauschale KZ 718

372.00

372,00

372,00

Reisekosten KZ 721

829,78

1.851,84

0,00

Sonstige Werbungskosten KZ 724

570,17

811,69

0,00

 

2016

2017

2018

Pendlerpauschale KZ 718

372,00

372,00

372,00

Reisekosten KZ 721

0,00

0,00

291,53

Sonstige Werbungskosten KZ 724

0,00

288,62

251,78

Die geltend gemachten Reisekosten setzen sich aus solchen im Rahmen des Dienstverhältnisses des Bf und solcher im Rahmen von Vorstellungen und Bewerbungen angefallenen zusammen.

Bf behauptet in den Beschwerdejahren 2014 bis 2018 eine Vielzahl von Fahrten zwischen den Werken seiner Arbeitgeberin mit seinem PKW ohne Kostenersatz durchgeführt zu haben und macht dafür nicht nur das Kilometergeld, sondern auch Diäten geltend, obwohl in diesem Zusammenhang keine auswärtige Nächtigung erfolgt ist.
Bf hat unbestritten kein Fahrtenbuch geführt, aus dem Kilometerstand und Zeitpunkt der Abfahrt und Rückkehr ersichtlich wären. Außerdem hat Bf nach der bereits genannten Auskunft seiner Arbeitgeberin nach Schätzung der Vorgesetzten des Bf monatlich nur 1 bis 2 Dienstreisen zu anderen Werken durchgeführt. Legt man den von Bf selbst (Antwort 1 zum Ergänzungsersuchen vom 23. April 2015 betreffend 2014 und Bf vom 16. Juni 2019 betreffend 2018) für die Fahrt zum weiter entfernten Werk angesetzten Betrag (40km für Hin- und Rückfahrt a´0,42 €) von 16,80 € zugrunde ergibt dies bei zwei Fahrten pro Monat lediglich einen Jahresbetrag von 403,20 € (16,80 x 24).
Für das JAHR 2014 hat das Finanzamt im bekämpften Bescheid 1.063,40 € nicht anerkannt, weil Bf für die diesbezüglichen Fahrten (3 Fahrten nach Wien, 1 Fahrt nach Graz und 2 Fahrten nach Linz) im Gegensatz zu den anderen Fahrten die Tage und Zeiten nicht genannt habe.
In der Beschwerde vom 2. Juli 2015 bekämpfte Bf dies und legte als Beilage 3 ein "Fahrtenbuch" vor, weshalb der Betrag nachgewiesen und anzuerkennen sei.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Es handelt sich um kein laufend geführtes Fahrtenbuch, sondern eine Excel-Tabelle, die offensichtlich nachträglich erstellt worden ist, Zeitpunkt der Abfahrt und Rückkehr und die gefahrene Kilometer, jedoch keine Kilometerstände enthält.
Im Gesamtbetrag von 1.063,40 € sind außer dem Kilometergeld in Höhe von insgesamt 953,40 € jedoch auch Diäten enthalten.
Die Fahrten sollen am 19.5., 20.9. und 13.12.2014 nach Wien, am 28.6. und 29.12.2014 nach Linz und am 12.11.2014 nach Graz geführt haben.
In der Auskunft der Arbeitgeberin vom 20. April 2021 werden keine Dienstreisen des Bf an diesen Tagen genannt. Bf gibt als Zweck dieser Fahrten jedoch "Vorstellungsgespräch (2X), Seminar, Beratung, Informationsveranstaltung; Zollfragen" an, ohne jedoch das aufgesuchte Unternehmen, die Bildungseinrichtung oder den Berater zu nennen.
Das Finanzamt hat im bekämpften Bescheid für 2014 unter KZ 721 Reisekosten von insgesamt 1.851,84 € anerkannt. Damit sind nicht nur die oben ermittelten Fahrtkosten zwischen den Werken der Arbeitgeberin von 403,20 € und für Vorstellungsgespräche und Fortbildung und Beratung von 953,40 € abgedeckt, sondern verbleiben auch noch 495,24 € (1.851,84-(953,40+403,20) für sonstige Fahrten).
Das erkennende Gericht erachtet im Ergebnis den Ansatz der Reisekosten KZ 721 im bekämpften Bescheid für 2014 daher als ausreichend.

Art des Motorschadens 2014 und Alter und Kilometerstand des PKW des Bf sind durch das von Bf vorgelegte Gutachten des KFZ-Sachverständigen vom 21. Juli 2014 belegt. Dass der Motorschaden bei einer Fahrt zwischen den Werken der Arbeitgeberin eingetreten ist, hat Bf im Schriftsatz vom 12. Juli 2021 behauptet.
Der PKW des Bf war schon fast zehn Jahre alt und wies einen Kilometerstand von beinahe 91.600 (91.588) auf. Das erkennende Gericht geht deshalb in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der gegenständliche Motorschaden am 23. Mai 2014 beim PKW des Bf eine Folge der Abnutzung durch den langen Gebrauch darstellt.

Zu den in der Antwort des Bf vom 23. April 2015 zum Ergänzungsersuchen des Finanzamtes genannten "sonstigen Werbungskosten" von 637,21 € hat Bf, nachdem das Finanzamt im bekämpften Bescheid mangels tatsächlicher Vorlage und des Anscheins privater Kosten ("Lutz, Maximarkt etc.") die Anerkennung versagt hatte, als Beilage 4 zur Beschwerde 2014 Rechnungen betreffend den Konsum von Speisen und Getränken und den Einkauf von Lebensmitteln mit dem lapidaren Hinweis, es handle sich nicht um private Kosten und sie seien deshalb anzuerkennen, vorgelegt.
Dem hat das Finanzamt in der Stellungnahme vom 27. August 2021 zu Recht entgegnet, dass Bf den beruflichen oder dienstlichen Bezug dieser Ausgaben zB einer Rechnung über 41,50 € eines Chinarestaurants nicht nachgewiesen habe.
Bf beantragt für 2014 in der genannten Antwort vom 23. April 2015 zum Ergänzungsersuchen des Finanzamtes einen weiteren Betrag von 1.206,61 €, wovon 770,71 € auf die Reparatur durch ein Autohaus und 435,90 € auf 50% der Internet- und Handygebühren, Toner und Büromaterial entfallen.
Die Kosten der Autoreparatur sind wie der Motorschaden durch das Kilometergeld abgedeckt.
Hinsichtlich der Telefon- und Internetkosten folgt das erkennende Gericht der Argumentation des Bf im Schriftsatz vom 21. Mai 2021:
Wegen der zeitlichen Verschiebung mit Übersee muss Bf als Exportleiter seinen privaten Internetzugang und sein Handy zur Hälfte (50%) auch beruflich nutzen, was anlässlich der Betriebsprüfung 2016 durch die Prüfer auch festgestellt und anerkannt worden ist.
Der Betrag von 435,90 € ist 2014 daher als sonstige Werbungskosten abzugsfähig.
Der Ansatz der sonstigen Werbungskosten in KZ 724 von 811,69 € im bekämpften Bescheid für 2014 ist daher abzuändern.

Für das JAHR 2015 hat das Finanzamt im bekämpften Bescheid vom 4. Oktober 2016 weder die von Bf unter KZ 721 geltend gemachten Reisekosten von 2.778,08 € noch die unter KZ 724 geltend gemachten sonstigen Werbungskosten von 442,30 € berücksichtigt, weil Bf trotz Erinnerung vom 13. September 2016 der Aufforderung vom 3. August 2016, diese Beträge nachzuweisen, nicht entsprochen hat.

Mit der Beschwerde vom 4. November 2016 für das Jahr 2015 machte Bf nicht nur die Reisekosten von 2.778,08 € und sonstigen Werbungskosten von 442,30 €, sondern weitere Werbungskosten von 8.534,14 € geltend.
Die geltend gemachten Fahrtkosten beträfen großteils Fahrten mit dem Privat-PKW des Bf zwischen den einzelnen Werken zu Besprechungen seines Arbeitgebers, die dieser nicht ersetzt habe.
Bf legte dazu Auszüge seines beruflichen Outlook-Kalenders und eine Aufstellung insgesamt 6.604 gefahrener Kilometer mit einer Summe des Kilometergeldes von insgesamt 2.773,68 € vor. Für die Monate Jänner und Februar 2015 führte Bf die Fahrten in dieser Aufstellung tageweise an - für die restlichen zehn Monate März bis Dezember jedoch nur Monatssummen mit Verweis auf (nicht angeschlossene) Aufstellungen.
Diese Angaben stehen nicht im Einklang mit der glaubwürdigen Auskunft der Arbeitgeberin.
Aus den Einträgen in den vorgelegten Auszügen ist allenfalls auf elektronische - nicht jedoch auf die von Bf behaupteten Präsenzmeetings in anderen Werken zu schließen.
Entsprechend den Ausführungen zu den Reisekosten 2014, auf die verwiesen wird, können 2015 als Reisekosten KZ 721 nur 1.000,00 € anerkannt werden. Dadurch werden außer den Kosten für Fahrten zwischen den Werken laut Arbeitgeberin von jährlich ca. 400,00 € noch 600.00 € für weitere Fahrten berücksichtigt.

Die von Bf als sonstige Werbungskosten geltend gemachten Kosten für Telefon- und Internet und PC-Reparatur von insgesamt 691,71 € können wie 2014 zu 50% anerkannt werden, was zuzüglich der Portokosten von 1,60 € 347,47 € ergibt. Der von Bf zusätzlich reklamierte Betrag von 94,83 € für Essen und Trinken ist als Kosten der Lebensführung bzw. der Repräsentation nicht abzugsfähig.
Dies gilt auch für die erst in der Beschwerde geltend gemachten Ausgaben von 8.534,14 €.
Im Ergebnis sind deshalb 2015 als sonstige Werbungskosten unter KZ 724 347,47 € zu berücksichtigen.

Für das JAHR 2016 hat das Finanzamt im bekämpften Bescheid vom 8. Juni 2017 weder die von Bf unter KZ 721 geltend gemachten Reisekosten von 1.980,88 € noch die unter KZ 724 geltend gemachten sonstigen Werbungskosten von 12.223,67 € berücksichtigt, weil Bf trotz Aufforderung vom 30. Mai 2017, sämtliche Werbungskosten iZm der nichtselbständigen Arbeit nachzuweisen, für die Reisekosten KZ 721 gar nichts und für die sonstigen Werbungskosten KZ 724 einen Stapel Belege über Lebensmitteleinkäufe vorgelegt habe, woraus keine berufliche Veranlassung erkennbar sei.
Mit der Beschwerde vom 6. Juli 2017 für das Jahr 2016 machte Bf Reisekosten von 1.980.00 € und sonstige Werbungskosten von 12.228,19 € geltend.
Zu den Reisekosten legte Bf einen Auszug aus seinem beruflichen Outlook-Kalender und eine Excel-Aufstellung über 4.664 Kilometer vor und ermittelte daraus zuzüglich Diäten von 22,00 € den Betrag von (4.664 x 0,42= 1.958,88+22,00=) 1.980,88 €.
Entgegen der weiteren Ausführung des Bf sind die geltend gemachten Kosten damit nicht zweifellos als Werbungskosten belegt.
In Anbetracht des bereits oben für die Jahre 2014 und 2015 festgestellten Widerspruchs zur glaubwürdigeren Auskunft der Arbeitgeberin können wie 2015 auch für 2016 als Reisekosten KZ 721 nur 1.000,00 € anerkannt werden.
Zu den sonstigen Werbungskosten KZ 724 erhöht Bf in der Beschwerde für 2016 den geltend gemachten Gesamtbetrag von bisher 12.223,67 € auf 12.228,19 € und führt an, dass sich diese Werbungskoste aus den Teilbeträgen von 5.515,23 €, 6.519,83 € und 188,61 € zusammensetzen. Dies ist jedenfalls schon insofern unrichtig, weil die Summe der Teilbeträge den von Bf ursprünglich geltend gemachten Gesamtbetrag von 12.223,67 € ergibt.
Für den Teilbetrag von 6.519,83 € hat Bf mit der Beschwerde keine Belege, sondern nur eine Berechnung vorgelegt, in der von ca. 30 Teilbeträgen die Summe von 6.519,83 € gebildet wird. Erläutert werden nur die beiden letzten Positionen von je 10,00 € jeweils mit "Ausstand" und Nennung eines Namens.
Dies spricht für nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand der beiden letzten Positionen, Ein Nachweis, dass es sich bei dem geltend gemachten, nicht belegten Betrag von 6.519,83 € um Werbungskosten handelt, liegt keineswegs vor.
Zum Teilbetrag von 5.515,23 € hat Bf (als "Ergänzung Teil 3" im Vorlagebericht bezeichnet) am 2. Juni 2017 den bereits erwähnten Stapel Belege mit einer Berechnung dieses Gesamtbetrages unter Angabe der Teilbeträge auf vier Seiten beim Finanzamt eingeworfen.
Diese Belege betreffen offensichtlich der privaten Lebensführung zuzuordnende Einkäufe von Lebensmitteln und Besuche von Gastbetrieben. Enthaltene Rechnungen von Tankstellen für Treibstoff etc. sind - hinsichtlich des beruflichen Anteiles der Nutzung des PKW durch das oben berücksichtigte Kilometergeld abgegolten.
Bf macht mit der Beschwerde 2016 als 50% der Kosten für Internet und Telefon (377,21 €/2) 188,61 € geltend. Der Betrag von 188,61 kann aufgrund der für die Vorjahre vorgelegten Belege als glaubhaft angesehen und somit als sonstige Werbungskosten für das Jahr 2016 unter KZ 724 berücksichtigt werden.

Für das JAHR 2017 hat das Finanzamt im bekämpften Bescheid vom 2. Juli 2018 von den von Bf unter KZ 721 geltend gemachten Reisekosten von 3.902,06 € überhaupt nichts und von den unter KZ 724 geltend gemachten sonstigen Werbungskosten von 16.367,46 € nur 288,62 € berücksichtigt, weil Bf trotz Aufforderung vom 25. Mai 2018, diese Werbungskosten iZm der nichtselbständigen Arbeit nachzuweisen, kein Fahrtenbuch und nur Nachweise für Bewerbungskosten von 188,62 € vorgelegt habe. Für berufliche Internet- und Telefonkosten erscheine ein Betrag von 100,00 € als genügend.
Mit der Beschwerde vom 31. Juli 2018 für das Jahr 2017 machte Bf Reisekosten von 3.902,06 € und sonstige Werbungskosten von 16.367,46 € geltend und verwies auf die mit Schriftsätzen vom 26. Mai, 1. und 4. Juni 2018 vorgelegten Unterlagen.
Zu den geltend gemachten Reisekosten KZ 721 von 3.902,06 € hat Bf am 25. Mai 2018 Ausdrucke seines beruflichen Terminkalenders und eine vier Seiten umfassende Berechnung dieses geltend gemachten Betrages beim Finanzamt eingeworfen.
Wie bereits oben für die Vorjahre2014ff ausgeführt sind Bf laut glaubwürdigen Aussagen seiner Arbeitgeberin für Fahrten zwischen deren Werken jährlich jedoch nur ca. 400,00 € (403,20 €) Kosten durch Fahrten mit seinem PKW erwachsen. Rechnet man dazu noch die von Bf in der genannten rechnerischen Ermittlung für Fahrten von jeweils über 40 km geltend gemachten Kilometergelder von ca. 800,00 € (795,90) dazu, ergibt dies für Reisekosten der KZ 721 für 2017 einen als Werbungskosten zu berücksichtigenden Betrag von 1.200,00 €.
Bei den sonstigen Werbungskosten KZ 724 ist Bf beizupflichten, dass der vom Finanzamt im bekämpften Bescheid für berufliche Telefon- und Internetkosten berücksichtigte Betrag von 100,00 € zu niedrig und vielmehr 219,57 € (50% von 436,64 €) zu berücksichtigen sind.
Die Kosten für Einkäufe von Lebensmitteln, Gasthausbesuche sind wie bereits zu 2016 ausgeführt ebensowenig als Werbungskosten abzugsfähig wie die zusätzlich zum Kilometergeld geltend gemachten Kosten für den auch beruflich verwendeten PKW.

Zur Aufforderung des Finanzamtes vom 25. Mai 2018, die für 2017 zur Kennzahl 724 geltend gemachten sonstigen Werbungskosten von 16.367,46 € nachzuweisen, legte Bf am 25. Mai 2018 ua. eine Tabelle betreffend Kosten für Bewerbungsgespräche über insgesamt 3.286,47 € vor.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 forderte das Finanzamt Bf dazu auf, die diesbezüglichen Belege (Terminvereinbarungen) vorzulegen und die (außer Kilometergeldern und Diäten) zusätzlich geltend gemachten Kosten von 1.675,90 € nachzuweisen. Bf legte dem Finanzamt hierauf dazu am 4. Juni 2018 ein Konvolut von Belegen (49 Seiten, in der Folge S) vor.
Die genannte Tabelle enthält auf 26 Positionen (Zeilen in der Folge Nr.) mit Spalten für Unternehmen ("Firma"), Datums, km, Stunden, Diäten und (sonstiger) Kosten.
Eine Bestätigung des Unternehmens, bei dem sich Bf 2017 beworben haben will, über eine persönliche Besprechung in der Firma hat Bf in keinem einzigen Fall vorgelegt.
Die oberste Position (Nr. 1; S 2-4) betrifft ein "Veteranentreffen" ehemaliger Bediensteter der bis 1994 bestehenden Filiale eines globalen Logistikunternehmens an der Staatsgrenze in einem Wirtshaus an einem Samstag um 19.00 Uhr.
Zu den Positionen 2 (S 13), 3 (S 14), 5 (S 16), 6 (S 17f), 7 (19), 8 (S 20), 9 (S 21-23), 10 (S 24), 11 (S 25f), 12 (S 27), 13 (S 28), 14 (S 29), 16 (S 34), 17 (35), 20 (S 38) 21 (S 39), 22 (S 40), 24 (S 44) hat Bf nur elektronisch übermittelte Bewerbungen bzw. die Bestätigung der Adressaten über deren Eingang, jedoch trotz ausdrücklicher Aufforderung des Finanzamtes vom 4. Juni 2018 keine Terminvereinbarung vorgelegt. Die von Bf behaupteten Reisen zu diesen Unternehmen
sind deshalb unglaubwürdig.
Gleiches gilt für die behauptete Fahrt am 21. Dezember 2017 (Nr. 26, S 5-12) zu einer überdies namentlich nicht einmal genannten Personalberatungsfirma in Wien ebenfalls ohne Terminvereinbarung.
Zu den von Bf für die behauptete Fahrt zur Personalberatungsfirma (Nr. 15, S 30-33) geltend gemachten Kosten wird Folgendes bemerkt:
In der E-Mail vom 9. Oktober 2017 (S 31) hat diese Firma zur Bewerbung des Bf als Leiter Disposition zwar geäußert, Bf telefonisch nicht erreicht zu haben und an einer möglichst raschen Vereinbarung eines Vorstellungstermines interessiert zu sein, die Vereinbarung eines solchen hat Bf jedoch auch in diesem Fall nicht nachgewiesen. Die Behauptung des Bf gegenüber seinem Versicherungsvertreter (S 33), am 11. Oktober 2017 um ca. 13:00 Uhr beim Rückwärtsfahren mit seinem PKW durch Touchieren eines Müllcontainers einen Schaden an dessen Heck erlitten zu haben, vermag dies nicht zu ersetzen.
Nach Auskunft der Dienstgeberin des Bf vom 21. April 2021 war Bf überdies vom 5. bis 11. Oktober 2017 im Krankenstand.
Bf behauptet, der Müllcontainer sei nicht beschädigt worden. Bf nennt auch keine Zeugen und hat den Vorfall offensichtlich auch der Polizei nicht gemeldet. Das Angebot des Autohauses vom 20. November 2017, den Schaden am Heck des PKW um 1.597,14 € zu reparieren, vermag keinen Anspruch des Bf auf Werbungskosten zu begründen, zumal Bf auch Unterlagen betreffend Ersatz durch seine Versicherung nicht vorgelegt hat.
Bf wurde zwar mit E-Mail vom 6. Dezember 2017 (Nr.23, S 41) von der Firma ein Vorstellungstermin am Montag, 11. Dezember 2017, 11:00 Uhr, angeboten, Bf hatte nach Auskunft der Dienstgeberin vom 21. April 2021 am 11. Dezember 2017 jedoch keinen Urlaub und hat auch die von der Firma geforderte Terminbestätigung nicht vorgelegt. Es kann deshalb auch in diesem Fall von keinem eine Reise erfordernden Gespräch des Bf in der Firma ausgegangen werden.
Der Personalvermittler hat sich bei Bf für das am 25. September 2017 stattgefundene Vorstellungsgespräch bei ihrem Kunden (Nr. 4, S 15) bedankt. Nach Auskunft der Dienstgeberin vom 21. April 2021 hatte Bf am 25. September 2017 auch Urlaub.
Das erkennende Gericht glaubt daher, dass am 25. September 2017 Bf tatsächlich zu dieser Firma zu einem Bewerbungsgespräch gereist und ihm dadurch Kosten von 54,60 € (130km x0,42 €) erwachsen sind.
Gleiches gilt für die für die Kosten von 124,32 € (49,56+74,76) für zwei nachweislich vereinbarte Gespräche am 4. Dezember 2017 um 09:00 Uhr (Nr. 18, S 36f) und um 11:00 Uhr (Nr. 19, S 48).
Mit den Kosten für Telefon und Internet von 219,57 € ergeben sich damit 2017 insgesamt zu berücksichtigende sonstige Werbungskosten KZ 724 von 398,49 € (219,57+54,60+124,32).

Für das JAHR 2018 hat das Finanzamt im bekämpften Bescheid vom 1. Juli 2019, mit dem der vorläufige Bescheid vom 26. Juni 2019 endgültig erklärt wurde, von den von Bf unter KZ 721 geltend gemachten Reisekosten von 4.211,56 € nur 291,53 € und von den unter KZ 724 geltend gemachten sonstigen Werbungskosten von 30.850,67 € nur 251,78 € berücksichtigt, nachdem Bf über Aufforderung des Finanzamtes vom 14. Juni 2019, diese Werbungskosten iZm der nichtselbständigen Arbeit nachzuweisen, am 16. Juni 2019 Unterlagen betreffend Kennzahl 721 (Ergänzung 3) und Kennzahl 724 (Ergänzung 5) vorgelegt hatte.

Mit der Beschwerde vom 31. Juli 2019 für das Jahr 2018 machte Bf Werbungskosten von 35.062,23 € (4.211,56+30.850,67) geltend, verwies auf die mit Schriftsatz vom 16. Juni 2019 vorgelegten Unterlagen und legte Auszüge aus seinem beruflichen Kalender vor.

Zu den geltend gemachten Reisekosten KZ 721 von 4.211,56 € hat Bf mit der erwähnten Ergänzung vom 16. Juni 2019 für die Reisekosten für seine Arbeitgeberin von 3.346,08 € eine Aufstellung der Monatssummen und eine Tabelle, der Tage, an denen er zu den verschieden weit entfernten Werken gefahren sein will, vorgelegt.
Die Jahressumme der von Bf angegebenen Monatssummen ergäbe 7.574 km und dafür Kilometergelder von insgesamt 3.181,08 €.

Diese Angaben stehen wie jene für die Vorjahre nicht im Einklang mit der glaubwürdigen Auskunft der Arbeitgeberin. Entsprechend den Ausführungen zu den Reisekosten 2014 bis 2017, auf die verwiesen wird, können 2018 wie für das Vorjahr als Reisekosten KZ 721 nur 1.200,00 € anerkannt werden. Dadurch werden außer den Kosten für Fahrten zwischen den Werken laut Arbeitgeberin von jährlich ca. 400,00 € noch 800.00 € für weitere Fahrten berücksichtigt.

Als sonstige Werbungskosten hat das Finanzamt im bekämpften Bescheid 2018 unter KZ 724
die von Bf geltend gemachten Kosten für Telefon und Internet von 251,78 € (50% von 503,56) zu Recht zur Gänze berücksichtigt.
Das erkennende Gericht ordnet die Bewerbungs- bzw. Vorstellungskosten - auch wenn es sich im Wesentlichen um Fahrtkosten handelt - wie in den Vorjahren der KZ 724 zu.
Von den von Bf geltend gemachten Kosten für Vorstellungsgespräche 2018 können - wie vom Finanzamt - die Kilometergelder für jene am 10. Jänner 2018, 18:00 Uhr, 23. Jänner 2018, 10:30 Uhr, 19. April 2021,16:30 Uhr, und 29. Juni 2018, in Höhe von insgesamt 262,92€
(77,28+73,92+78,96+32,76) - mangels Nächtigung jedoch keine Diäten - anerkannt werden.
Diese Termine sind wegen der Tageszeit (10. Jänner und 19. April) und wegen Urlaubs (23. Jänner und 29. Juni) auch mit der Dienstzeit des Bf bei seiner Arbeitgeberin vereinbar.
Für die übrigen Termine mangelt es an einer nachvollziehbaren Terminvereinbarung für ein persönliches Bewerbungs- bzw. Vorstellungsgespräch vor Ort. Ein Termin für ein Telefoninterview (letzte Seite der Beilage) vermittelt keinen Anspruch auf Kilometergeld.
Das erkennende Gericht geht deshalb davon aus, dass 2018 Bf Kosten nur für die ersten vier in der von Bf vorgelegten Tabelle genannten Vorstellungsgespräche erwachsen sind.
Die von Bf als Werbungskosten geltend gemachte Akontozahlung von 481,84 € betreffend die Exekution einer Forderung von 4.000,00 € gegen seine ehemalige Arbeitgeberin kann nicht berücksichtigt werden, weil Bf weder die Zahlung noch die Uneinbringlichkeit dieser Forderung samt dieser Kosten nachgewiesen hat.
Bei den übrigen Kosten von 30.117,05 €(13.134,39 +16.982,66 Ergänzung 6) handelt es sich nach den von Bf vorgelegten (307+64) 371 Belegen ausschließliche um solche für Essen und Trinken und sonstige Kosten der Lebensführung.
Dies gilt auch für die erst in der Beschwerde geltend gemachten Ausgaben von 8.534,14 €.
Im Ergebnis sind deshalb 2018 als sonstige Werbungskosten 514,70 € unter KZ 724 zu berücksichtigen.

EINKÜNFTE AUS VERMIETUNG UND VERPACHTUNG

Tangenten aus der Beteiligung an der Vermietungs-KG

Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bf mit Vorhalt vom 30. März 2021 vom erkennenden Gericht übermittelten Unterlagen (Feststellungsbescheid, Gesellschaftsvertrag und Firmenbuchauszüge der KG und Komplementär-GmbH, Unterschriftprobenblatt, Vollmacht).

Die Daten der Steuererklärungen und Bescheide sind aus den vom erkennenden Gericht erstellten Ausdrucken der über FinanzOnline von Bf abgegebenen Erklärungen und den elektronisch gespeicherten Bescheiden ersichtlich.

Aus der am 4. Juni 2014 mit FinanzOnline abgegebenen Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften 2013 ist ersichtlich, dass Einkünfte der KG aus Vermietung und Verpachtung des bebauten Grundstückes ***Adr*** in 4020 Linz festgestellt werden.

Vermietung von Räumlichkeiten des Zubaus des Wohnhauses des Bf

Die Räumlichkeiten des Zubaus, deren Ausmaße und Vermietung sind aus Bauplan und Mietverträgen (Akt RV/1016-L/12 betreffend Berufung das Jahres 2011) ersichtlich, die auch von Bf vorgelegt worden sind.

Pensionierung und Ende des Mietverhältnisses mit dem Deutschen Tierarzt per Jahresende 2019 hat Bf im Schriftsatz vom 21. Mai 2021 unter Punkt 3.2 (S 10) mitgeteilt.

Die Beurteilung der steuerlichen Relevanz der Vermietung von Räumlichkeiten in der Einkommensteuer ist in der bereits oben zitierten LVO in folgenden §§ geregelt (Fettdruck durch das erkennende Gericht).

Gem. § 1 Abs. 1 LVO liegen Einkünfte bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis) vor, die
- durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und
- nicht unter Abs. 2 fällt.
(2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung
begründete Neigung zurückzuführen sind oder
3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.

Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.

§ 2 Abs. 3 (auszugsweise) und Abs. 4 LVO lauten:
(3) Abs. 2 gilt nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von
Gebäuden.
(4) Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).

Gemäß § 3 Abs. 2 LVO ist unter Gesamtüberschuss der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen.

Im gegenständlichen Fall hat Bf in den Jahren 2012 bis 2019 nach eigenen Angaben aus der Vermietung eines Teiles seines Eigenheimes durchgehend Werbungskostenüberschüsse erzielt.
Nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO ist für die streitgegenständliche Vermietung deshalb Liebhaberei anzunehmen.

Diese Liebhabereivermutung kann gemäß § 2 Abs. 4 LVO durch eine Prognoserechnung, die innerhalb von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben), einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt, widerlegt werden.

Seitens Bf wurde durch seinen damaligen Steuerberater erstmals eine Prognoserechnung für die Jahre 2012 bis 2033 mit Schriftsatz vom 5. Juni 2012 vorgelegt, wonach ein Totalüberschuss schon 2016 zu erwarten sei. In dieser Prognoserechnung wurden die jährlichen (erwarteten) Ergebnisse und in der untersten Zeile das jeweils kummulierte Ergebnis ausgewiesen.
In den folgenden, von Bf offensichtlich selbst erstellten Prognoserechnungen per 22.03.2013 (Schriftsatz vom 25. März 2013) und per 04.06.2018 (Schriftsatz vom 4. Juni 2018) wird in der als "kummuliert" bezeichneten letzten Zeile nur noch das jeweilige (erwartete) Jahresergebnis ausgewiesen.
Im gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2018 vom 26. Juni 2019 hat das Finanzamt den von Bf erklärten Werbungskostenüberschuss aus der Vermietung "nach derzeitiger Ausübung" nicht als Einkunftsquelle anerkannt und dies damit begründet, dass die tatsächlichen Ergebnisse laufend von den Prognosen abweichen.
Mit Bescheid vom 1. Juli 2019 hat das Finanzamt den genannten Bescheid vom 1. Juli 2019 "nach Liebhabereibeurteilung" gemäß § 200 Abs. 2 BAO als endgültig erklärt.
Mit Schreiben vom 9. April 2021 forderte das erkennende Gericht Bf auf, die Ermittlung der Anschaffungskosten der vermieteten Räumlichkeiten, Anlagenverzeichnisse für den Beschwerdezeitraum und die Ermittlung der tatsächlichen Ergebnisse der Vermietung der Folgejahre 2019 und 2020 vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2021 entgegnete Bf den weiteren Ausführungen des erkennenden Gerichts, eine Reduktion der AfA des Gebäudes und Entfall der AfA für die Einrichtung komme nicht in Betracht, weil der Praxisraum nicht nur an den Tierarzt, sondern auch an die Therapeutin und seine damalige Gattin vermietet worden sei, und legte dazu die Mietverträge - jedoch weder Anlagenverzeichnisse noch die Ermittlung des Ergebnisses der Jahre 2019 und 2020 - vor, behauptete jedoch, dem Einkommensteuerbescheid 2019 sei ein positives Ergebnis der Vermietung von 155,49 € zu entnehmen, der Tierarzt sei wegen Pensionierung Ende 2019 ausgezogen und seine ehemalige Gattin habe das Mietverhältnis per 31. Oktober 2019 gekündigt. Ab 1. Jänner 2020 habe es keine Einnahmen mehr gegeben. Es werde jedoch aktiv nach einem Folgemieter gesucht.
Mit Schreiben vom 5. November 2021 hielt das erkennende Gericht Bf Folgendes vor (Fettdruck durch das erkennende Gericht):
Im Schriftsatz vom 21. Mai 2021 bestreiten Sie … die Beschränkung der Vermietung auf 1/3 der bisherigen Fläche, weshalb Sie mangels entsprechender Kürzung der AfA und sonstigen Werbungskosten die Vermutung von Liebhaberei wieder entkräften müssen. Sie werden deshalb ersucht, bis 30. November 2021 folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Kündigungsschreiben der ehemaligen Gattin und der Therapeutin
2. Aufstellung der Mieteinnahmen der Jahre 2012 bis 2020 mit Bekanntgabe der Beträge, welcher Mieter für welche Monate welche Beträge bezahlt hat.
3. Begründung, warum die ehemalige Gattin keine oder weniger als die im Mietvertrag vom 25.Feber 2012 vereinbarte Monatsmiete von netto 180,00 € bezahlt hat.
4. Anlagenverzeichnisse zum 31.12. der Jahre 2012 bis 2020 (Entgegen Ihren Behauptungen wurden diese dem Finanzamt nicht vorgelegt und die geltend gemachte AfA in den Einkommensteuererklärungen und Ihrer Prognoserechnung per 4.6.2018 schwanken
5. Überschussrechnung (wie für 2015) für die Jahre 2016 bis 2020
6. Erläuterung des Zusammenhanges der bei den BG Ried, Schärding, Wels Braunau, dem HG Wien und dem LG Linz anhängigen Gerichtsverfahren mit der Vermietungstätigkeit und Vorlage der jeweiligen Klagsschriften (vgl. die zur Vermietung geltend gemachten Reisekosten 2018)
7. Prognoserechnung 2012 bis 2033 mit tatsächlich erzielten Werten 2012 bis 2020 mit Begründung, warum welche Werbungskosten der Beschwerdejahre 2013 bis 2018 dabei außer Ansatz bleiben.

Mit Schriftsatz vom 30. November 2021 legte Bf lediglich eine Aufstellung der Errichtungskosten vor und entgegnete, weil das Finanzamt die streitgegenständliche Vermietung bereits in mehreren Schreiben als Einkunftsquelle anerkannt habe, dürfte das Schreiben des erkennenden Gerichts vom 5. November 2021 wohl obsolet sein. Sollte Bf hier falschliegen, möge ihm dies mitgeteilt werden. Diesfalls würde er alle angeforderten Unterlagen kurzfristig vorlegen.

Bf ist zu entgegnen, dass das Finanzamt diese Anerkennung nur bei der vermuteten Beschränkung der Vermietung auf 1/3 der Fläche und der damit verbundenen Reduktion der entsprechenden Werbungskosten um 2/3 vertritt. Dies geht auch aus dem entsprechend reduzierten Ansatz von AfA und sonstigen Werbungskosten in der vom Finanzamt im Schreiben vom 22. Juni 2021(S 8) zur Vermietung erstellten "Prognoserechnung neu" hervor.
Dieser vom erkennenden Gericht im Schreiben vom 9. April 2021 vorgeschlagene Ansatz wurde von Bf jedoch schon im Schriftsatz vom 21. Mai 2021 als unrichtig abgelehnt.

Bei Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 LVO obliegt dem Steuerpflichtigen die Widerlegung der Liebhabereivermutung (VwGH 19.04.2007, 2006/15/0055; und 28.06.2006, 2002/13/0036; BFG 12.12.2017, RV/5100944/2013; und 04.05.2016, RV/710354/2010).
Fallen bei einer derartigen Betätigung - wie im gegenständlichen Fall - Werbungskostenüberschüsse an, ist nämlich - wie bereits oben erwähnt -gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz LVO Liebhaberei anzunehmen.
Der Steuerpflichtige somit Bf hat deshalb nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die Tätigkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn ermöglicht (BFG 06.08.2014, RV/2100536/2011).

Von der Erfüllung dieser Bf treffenden Obliegenheit kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein:
Bf erweckt im Schriftsatz vom 21. Mai 2021 den Eindruck, die gegenständliche Vermietung habe im Jahr 2019 einen Einnahmenüberschuss erzielt, indem er darauf verweist, dem Einkommensteuerbescheid 2019 vom 7. April 2021 sei zu entnehmen, dass die Vermietung mit 155,49 € positiv gewesen ist.
Diese Äußerung stellt offensichtlich einen Täuschungsversuch des Bf dar, weil es sich bei dem genannten Betrag um den Anteil (Tangente) des Bf an der grundstücksverwaltenden KG handelt, während dem tatsächlichen negativen Ergebnis von 753,31 € der gegenständlichen Betätigung vom Finanzamt die Anerkennung versagt wurde.
Das Finanzamt hatte im Ergänzungsersuchen vom 19. Jänner 2021 Bf zur Einkommensteuererklärung 2019 bereits darauf hingewiesen, dass von keiner Einkunftsquelle auszugehen ist, weil die Entwicklung der Vermietung weiter nur negativ ist, und im von Bf ins Treffen geführten Bescheid vom 7. April 2021 betreffend die Einkommensteuer 2019 darauf hingewiesen, dass die Veranlagung mangels stichhaltiger Gegenäußerung des Bf im Sinne dieses Bedenkenvorhalt erfolgt ist.

Aber auch die weitere Behauptung des Bf, seine ehemalige Gattin habe das Mietverhältnis per 31. Oktober 2019 aufgekündigt, dürfte, was das Jahr anbelangt, nicht der Wahrheit entsprechen.
Entgegen der Prognoserechnung per 04.06.2018, in der Bf für 2019 noch Mieteinnahmen von 2.332,29 € ausweist (2.400,00 - 6% Mietausfall + Wertsicherung 2 x 2%), scheinen nämlich in der Einkommensteuererklärung 2019 nur 1.100,00 € auf, was nur 11 Monatsmieten des Tierarztes entspricht, der mit von Bf vorgelegtem Schreiben vom 24. September 2019 nachweislich zum Jahresende 2019 gekündigt hat. Für Mietzahlungen im Jahr 2019 der ehemaligen Gattin für 2019 bleibt somit kein Raum. Die ehemalige Gattin dürfte demnach schon per 31. Oktober 2018 gekündigt haben.
Ab 1. Jänner 2020 gibt es nach eigenen Angaben des Bf im Schriftsatz vom 21. Mai 2021 keine Einnahmen mehr aus dem gegenständlichen Mietobjekt.
Die Form der Vermietung des gegenständlichen Mietobjekts durch Bf erschwerte schon wegen folgender Umstände das Erzielen eines Totalüberschusses in angemessener Zeit:
- Rücksichtnahme auf die Familienverhältnisse bei Beginn und Dauer des/der
Mietverhältnisse/s mit der ehemaligen Gattin des Bf (Beschwerde 2016 vom 6.7.2017, S 3)
- Bemessung der Miete nach der Auslastung durch die Therapeutin
- zusätzliche Vermietung des Warteraumes des Behandlungsraumes an einen anderen
Unternehmer für Lagerzwecke
Es wäre deshalb eine Vermietung an einen einzelnen Mieter bzw. die Suche nach einem solchen geboten gewesen. Bf hat dies nicht getan. Bf ist es offensichtlich in erster Linie nicht um die Erzielung eines Totalgewinnes, sondern um die Bereitstellung von Räumlichkeiten für die Berufsausübung seiner ehemaligen Gattin und die Maximierung seiner Entlastung von der
Einkommensteuer durch Geltendmachung von Werbungskostenüberschüssen gegangen.
Zur im Schriftsatz vom 21. Mai 2021 von Bf ins Treffen geführten Einschaltung einer Immobilienvermittlung und des für 12. Mai 2021 vereinbarten Besichtigungstermines mit einem Physiotherapeuten wird Folgendes bemerkt:
In Anbetracht des Alters des im Jahr 1953 geborenen Tierarztes hätte sich Bf schon viel früher um einen Mieter für das ganze Mietobjekt kümmern müssen.
Bf ist der unmissverständlichen Aufforderung des erkennenden Gerichts im Schreiben vom 5. November 2021, das auf den Schriftsatz des Bf vom 21. Mai 2021 ausdrücklich Bezug nimmt, nicht nachgekommen.
Bf hat weder die verlangten Kündigungsschreiben seiner Mieterinnen (Z 1), Aufstellung der Mieteinnahmen mit Zuordnung zu den Mietern (Z 2), Anlagenverzeichnisse (Z 4) und Überschussrechnungen (Z 5) noch die erforderliche aktualisierte Prognoserechnung (Z 7) vorgelegt.

In Anbetracht der oben aufgezeigten Umstände hat Bf nicht glaubhaft gemacht, dass die Art der Bewirtschaftung des gegenständlichen Mietobjektes innerhalb von 23 Jahren einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt.

AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN

Sturmschaden 2015

Die Daten sind aus dem Ausdruck der Einkommensteuererklärung, dem genannten Vorhalt, bekämpften Bescheid und der Beilage der Beschwerde ersichtlich.
Die Zahlung der Rechnung mit derselben Rechnungsnummer selben Datums durch die Versicherung ist durch die Antworten des Gewerbebetriebes vom 21. September 2021 und der Versicherung vom 22. September 2021 samt deren Beilagen auf das Auskunftsersuchen des erkennenden Gerichts vom 1. September 2021 belegt.
Bei der Rechnung über 291,64 € handelt es sich offensichtlich um eine über Reklamation des Bf wegen der bei seinem Haus nicht eingesetzten Hebebühne berichtigte der ursprünglich auf 497,08 € lautenden Rechnung. Das erkennende Gericht glaubt der Behauptung des Bf im Schriftsatz vom 30. November 2021 (S 5) nicht, es würde sich hier um zwei verschiedene Sturmschäden handeln.
Dagegen sprechen die Identität des Datums und der AR-Nr. der Rechnungen, des Leistungszeitraumes April 2015 und - abgesehen von Hebebühne samt Diesel - und der Leistung (1 Stück Erlus XXL Großfalzziegel engobiert, 3 h Facharbeiter Regie, bis hin zur Nebenkostenstelle und Entsorgung Altmaterial). Jedenfalls hat Bf hat trotz des ihm vorgehaltenen Umstandes, dass die Versicherung direkt die Rechnung betreffend den Sturmschaden beglichen hat, keinen Nachweis erbracht, dass er selbst überhaupt etwas bezahlt hätte.

Kinderbetreuungskosten

Für 2015 hat Bf trotz Aufforderung nur Belege über 689,80 € für Kinderbetreuung vorgelegt. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass Bf 2015 dafür auch nicht mehr bezahlt hat.

Der von Bf dazu vorgelegte handschriftliche Beleg, mit dem er die Berücksichtung von zusätzlichen 10,00 € als Kosten der Kinderbetreuung 2016 begehrt, sieht aus wie folgt:

"***Huter*** 22.12.2016

€ 10,- Beaufsichtigung Kinder"

Dieser Beleg ist weder unterschrieben noch enthält er Angaben, von wem für die Betreuung welcher Kinder bezahlt worden sein soll. Überdies stimmt die Schreibweise im Beleg mit der der Stellungnahme vom 21. Mai 2021 nicht überein.
Der Beleg stammt offensichtlich nicht von der 2001 geborenen, in der Nachbarschaft des Bf lebenden Person, die 2016 erst 15 Jahre alt gewesen ist, weil diese ihren eigenen Namen wohl richtig geschrieben hätte.

Der Betrag von 10,00 € ist außerdem als Betreuungskosten für die 2015 geborene Tochter ohnehin berücksichtigt worden.

Freibetrag für Behinderung 2016 bis 2018

Bf hat trotz des diesbezüglichen Hinweises des Finanzamtes in dessen Stellungnahme vom 22. Juni 2021 keine amtliche Bescheinigung einer zuständigen Stelle gem. § 35 Abs. 2 TS 1 bis TS 3 EStG 1988 über eine Bf betreffende Erwerbsminderung vorgelegt.
Für eine derartige Bescheinigung wäre bei den hier in Frage stehenden Behinderungen verschiedener Art das Sozialministeriumservice (vormals Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) zuständig. Dieses hat jedoch Bf in der E-Mail vom 9. August 2021 darauf hingewiesen, dass Bf den dafür notwendigen Antrag noch gar nicht gestellt hat.
Das von Bf ins Treffen geführte Gutachten ist nur ein mögliches Beweismittel für das diesbezügliche Verfahren, kann jedoch die Entscheidung der Behörde durch Ausstellung der Bescheinigung nicht ersetzen, wofür ein Antrag erforderlich ist.
Durch die Vorgabe in § 35 Abs. 2 EStG 1988 hat der Gesetzgeber nämlich eine bindende Beweisregel geschaffen, die den allgemeinen Grundsatz des § 166 BAO, wonach als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, durchbricht (BFG 14.11.2019, RV/2100869/2018, unter Hinweis auf Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar § 35 Tz 4).

Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt - Krankheitskosten

Obige Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Steuererklärungen, Vorhalten und von Bf vorgelegten Unterlagen.

Alleinverdienerabsetzbetrag 2015

Bf hat für 2015 den Alleinverdienerabsetzbetrag in der Steuererklärung geltend gemacht.
Das Finanzamt hat dies im bekämpften Bescheid vom 4. Oktober 2016 mit der Begründung nicht anerkannt, die steuerpflichtigen Einkünfte inklusive Wochengeld der Ehegattin seien höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,00 €.
In der Beschwerde vom 4. November 2016 bekämpfte Bf dies mit der Behauptung (S 3), die im Einkommensteuerbescheid der Ehegattin angeführten steuerpflichtigen Bezüge der genannten bezugauszahlenden Stelle von 4.053,51 € würden mit den tatsächlich ausgezahlten Beträgen nicht übereinstimmen, und legte dazu Kontoauszüge vor, aus denen ersichtlich ist, dass am Konto der Ehegattin Gehalt 1/2015 am 2. Feber 2015 von 1.190,02 €, Gehalt 3/2015 am 1. April 2015 von 976,97 € und Gehalt 7/2015 am 31. Juli 2015 von 1.316,18 € eingegangen ist.

Über Auskunftsersuchen des erkennenden Gerichts übermittelte die Arbeitgeberin der damaligen Ehegattin am 21. Juni 2021 deren Lohnkonto 2015 und Überweisungslisten der Dienstnehmer.
Aus dem Lohnkonto, der Überweisungsliste Februar 2015 und dem zugehörigen Bankbeleg ist ersichtlich, dass außer für die Monate Jänner, März und Juli 2015 auch für den Monat Februar ein Gehalt von netto 1.206,66 € ausgewiesen ist und am 27. Februar 2015 dieser Betrag auch an die die Arbeitnehmerin überwiesen worden ist.
Aus dem Lohnzettel der OÖGKK ist ersichtlich, dass die damalige Ehegattin vom 12. März bis 2. Juli 2015 Wochengeld in Höhe von insgesamt 4.845,44 € bezogen hat. Der Bezug von je 1.605,60 € Wochengeld in den Monaten April bis Juni sohin insgesamt 4.816,50 € ist durch die von der Arbeitgeberin ebenfalls vorgelegten diesbezüglichen Abrechnungen belegt.
Mit E-Mail vom 14. Juli 2021 bestätigte die ehemalige Ehegattin des Bf sinngemäß die dem Einkommensteuerbescheid zu Grunde gelegten Bezüge zur Gänze erhalten zu haben.
Nach Konfrontation des Bf mit diesen Ermittlungsergebnissen durch Vorhalt des erkennenden Gerichts vom 15. Juli 2021 führte Bf hierauf in der Stellungnahme vom 27. August 2021 (S 14ff) im Wesentlichen ins Treffen, die von der Arbeitgeberin vorgelegten Lohnunterlagen seien nicht aussagekräftig und die Werbungskosten und die negativen Einkünfte als selbständige Logopädin nicht berücksichtigt.
Über Aufforderung des erkennenden Gericht legte die ehemalige Ehegattin des Bf am 27. September 2021ihren Einkommensteuerbescheid 2015 vom 17. Mai 2016 vor und gab folgende Stellungnahme ab:
Wegen der Geburt der gemeinsamen Tochter am 30. April 2015 sei sie 8 Wochen davor und danach im Mutterschutz gewesen. Da es Komplikationen gab, sei sie im Jänner und Februar überwiegend im Krankenstand gewesen. Die Arbeitgeberin habe deshalb Überstunden und Urlaub erst nach dem Mutterschutz bezahlt.
Weiters habe sie 1.912,00 € Einnahmen aus Honorarnoten betreffend vor dem Krankenstand erbrachter Leistungen erhalten. Nach Abzug der Ausgaben seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 994,35 € verblieben.
Dies sei auch aus ihrer Einkommensteuererklärung ersichtlich.

Aus den Daten des Bescheides vom 17. Mai 2015 zuzüglich Wochengeld ergibt sich Folgendes:

 

Bescheid 17.05.2016

Steuerpflichtige Bezüge KZ 245

4.053,51 €

Pendlerpauschale

-1.476,00 €

Gewerkschaftsbeitrag

-70,00 €

Pauschbetrag für Werbungskosten

-132,00 €

Êinkünfte aus nsA

2.375,51 €

Selbständige Einkünfte

994,35 €

Veranlagungsfreibetrag § 41 (3)

-465,65 €

Gesamtbetrag der Einkünfte

2.904,21 €

Wochengeld

4.845,44 €

maßgebend für § 33 Abs. 4 Z 1

7.749,65 €

In der Stellungnahme vom 27. August 2021 behauptet Bf sinngemäß, die steuerpflichtigen Bezüge (KZ 245) würden nur 3.514,64 € betragen. Damit ist für Bf nichts Entscheidendes gewonnen, weil dies gegenüber 4.053,51 € nur eine Reduktion von 538,87 € wäre.
Der von Bf auch ins Treffen geführte Pendlereuro (§ 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988) ist ein Steuerabsetzbetrag und mindert daher nicht die Einkünfte, sondern die Steuer.
Das Pendlerpauschale mit 1.476,00 €, der gemäß § 16 Abs. 3 TS 1 iVm § Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag zu berücksichtigende Gewerkschaftsbeitrag mit 70,00 € und der Pauschbetrag für Werbungskosten von 132,00 € wurden jedoch ohnehin berücksichtigt. Für die von Bf behaupteten weiteren Werbungskosten für Fahrtkosten, Kurse und Therapiematerial finden sich weder in der Einkommensteuererklärung noch in der Auskunft der damaligen Ehegattin Hinweise. Diese Behauptung stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts nur ein weiteres unsubstantiiertes Zweckvorbringen des Bf dar.
Gleiches gilt für den von Bf behaupteten Verlust aus selbständiger Arbeit.
Es handelt sich tatsächlich um einen, wenn auch bescheidenen Gewinn von 994,35 €, wobei den Einnahmen von 1.912,00 € AfA von 321, 00 €, Reise- und Fahrtspesen von 17,22 €, Miete von 160,00 € und sonstige Betriebsausgaben von 270,86 € gegenüberstanden.
Dies ist durch den Einkommensteuerbescheid, der zu Grunde liegenden Steuererklärung und die damit im Einklang stehenden Angaben der damaligen Ehegattin des Bf belegt.
Das erkennende Gericht hat auch keinen Anlass, an der Höhe des Zuflusses des im bekämpften Bescheid berücksichtigten Wochengeldes zu zweifeln und ist deshalb nicht geneigt, dem diesbezüglichen Ansinnen des Bf im Schriftsatz vom 30. November 2021 (S 4) nachzukommen.

Das erkennende Gericht ist bei Berücksichtigung aller Umstände davon überzeugt, dass im gegenständlichen Fall 2015 durch die Summe der nichtselbständigen und selbständigen Einkünfte und des Wochengeldes der Betrag von 6.000,00 € überschritten wurde.

Unterhaltsabsetzbetrag 2018

Bf hat trotz Aufforderung des Finanzamtes, die geltend gemachte Unterhaltszahlung nachzuweisen und der Begründung des bekämpften Bescheides, dass Bf dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, keinen Nachweis für die Leistung von Unterhalt für seine Kinder im Beschwerdejahr 2018 erbracht. Der Beschluss des Bezirksgerichts, mit dem die Höhe des Unterhalts festgesetzt wurde, stammt vom 1. März 2019. Es geht daraus jedoch nicht hervor, dass Bf bereits im Jahr 2018 Unterhaltszahlungen geleistet hätte.
Aus dem von Bf ins Treffen geführten Lohnzettel 2018 sind ebenfalls keine Anhaltspunkte für die strittigen Unterhaltszahlungen zu gewinnen.
Das erkennende Gericht geht deshalb in freier Beweiswürdigung davon aus, dass Bf 2018 noch keinen Unterhalt für die drei Kinder geleistet hat.

Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag 2017 und 2018

Aus den als Beilagen diesem Erkenntnis angeschlossenen Berechnungsblättern ist ersichtlich, dass das Einkommen des Bf in den Jahren 2017 und 2018 jeweils mehr als 12.200 € beträgt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.a (Abänderung)

EINKÜNFTE AUS GEWERBEBETRIEB

Nachträgliche Betriebsausgaben

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 gehören gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 TS 1 EStG 1988 auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 (zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen).

Die Ausgaben des Bf zur Einbringung der Forderungen des ehemaligen Gewerbebetriebes und iZm dem für diesen aufgenommenen Fremdwährungskredit (CHF) können deshalb im oben festgestellten Umfang als Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden.

Zur Frage des Vorliegens von Einkünften aus der Einbringung gekaufter Forderungen

Da diese Tätigkeit des Bf nach obigen Feststellungen nicht durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen, liegen gemäß § 1 Abs. 1 LVO keine steuerlich zu berücksichtigenden Einkünfte vor. Es handelt sich vielmehr um Liebhaberei (vgl. UFS 31.03.2011, RV/1341-L/10 - Liebhaberei bei Ankäufen uneinbringlicher Forderungen).
Ist eine Forderung deshalb unter dem Nominale verkauft worden, weil sie notleidend bzw. risikobehaftet war, unterliegen die Eingänge und die Kosten zur Einbringung dieser Forderung nicht der Einkommensteuer (VwGH 24.06.2010, 2008/15/0241).

EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT

Die festgestellten Bezüge des Bf aus dem bestehenden Dienstverhältnis mit der Arbeitgeberin unterliegen gem. § 2 Abs. 3 Z 4 iVm § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 der Einkommensteuer.
Das erkennende Gericht teilt unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH 19.09.2013, 2013/15/0183, nicht die vom Bf im Telefax vom 15. Dezember 2021 geäußerte Rechtsansicht, die Regelung des § 26 Z 5 EStG 1988 wäre verfassungswidrig, und sieht deshalb keine Veranlassung, der Anregung des Bf, diesbezüglich beim Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu beantragen, Folge zu leisten.

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Da nach obiger Feststellung die Untergrenze der Entfernung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 2km im gegenständlichen Fall ab 1. Oktober 2016 unterschritten wird, steht Bf ab diesem Zeitpunkt kein Pendlerpauschale mehr zu. Das bisher in allen Beschwerdejahren abgezogene Pendlerpauschale von 372,00 € ist deshalb für das Jahr 2016 auf 279,00 € (372:12 x 9) zu reduzieren und für die Jahre 2017 und 2018 zu streichen.

Sonstige Fahrtkosten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit sind grundsätzlich in der tatsächlich angefallenen Höhe (anteilige AfA, Betriebskosten usw.) zu berücksichtigen. Die Schätzung der Fahrtkosten mit dem Kilometergeld ist zulässig (VwGH 28.02.2007, 2003/13/0104). Die vom Bf geltend gemachten Kilometergelder sind daher für die nach obigen Feststellungen tatsächlich gefahrenen Strecken zu berücksichtigen.

Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 bei ausschließlich beruflich veranlassten eintägigen Reisen fallen nicht an, weil Frühstück und Abendessen zu Hause eingenommen werden können und das Mittagessen im heutigen Berufsleben regelmäßig nicht zuhause eingenommen und vielfach durch die Mitnahme von Lebensmitteln bestritten wird und dadurch Mehrkosten vermieden werden können (VwGH 7.10.2003, 2000/15/0151; 26.6.2002, 99/13/0001; 30.10.2001, 95/14/0013; und 28.1.1997, 95/14/0156). Das Bundesfinanzgericht vertritt ebenso in ständiger Rechtsprechung (BFG 23.3.2018, RV/1100544/2016, 16.4.2015, RV/2100635/2010; 15.7.2014, RV/1100045/2011; 6.5.2014, RV/7103150/2012) die Rechtsansicht, dass für nicht mit einer Nächtigung verbundene Reisen kein Taggeld zusteht.
Dem diesbezüglichen Begehren des Bf kommt deshalb keine Berechtigung zu.

Motorschaden 2014
Nach dem vom Bf vorgelegten Gutachten war der von ihm gefahrene Pkw Type BMW 316i (Erstzulassung Juni 2004) im Zeitpunkt der Panne (Mai 2014) fast zehn Jahre alt und hatte einen Kilometerstand von ca. 91.500 km.

Bei dem beschriebenen Zustand des Fahrzeuges, dessen Alter und Kilometerstand ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Motorschaden keineswegs unwahrscheinlich.
Bf behauptet auch keine allgemein schonende Fahrweise, wofür der Fahrzeugtyp auch nicht spricht. Bf hat nach eigenen Angaben im Schriftsatz vom 12. Juli 2021 das Fahrzeug nach Einsetzen der ungewöhnlichen Geräusche ("Klackern") und sinkender Motorleistung nicht sofort abgestellt, sondern ist damit noch in den Betrieb und nach der Arbeit nach Hause gefahren.

Schäden am Zylinderkopf und der Nockenwelle, die im laufenden Betrieb an einem Fahrzeug auftreten sind durch das Kilometergeld abgegolten:

Bei Beanspruchung des Kilometergeldes sind laut Zorn, in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 16 Tz 220, unter Hinweis auf die von Bf in seiner Stellungnahme vom 30. September 2021 ins Treffen geführten LStR 2002 Rz 372) nämlich nicht nur AfA, Benzin und Öl, sondern auch Service- und Reparaturkosten (Arbeit und Material) aufgrund des laufenden Betriebes abgegolten, wobei als Beispiel ausdrücklich Motor- und Kupplungsschaden genannt werden.

Den vom Bf ins Treffen geführten Fällen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 05.06.1974, 180/83; und 23.05.1990, 89/13/0278) lag jeweils ein Verkehrsunfall zu Grunde.
Das Finanzamt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dies mit dem gegenständlichen Fall eines Motorschadens nicht vergleichbar ist.
Im Gegensatz zu einem Verkehrsunfall stellt ein Motorschaden nämlich keine höhere Gewalt dar.

Wesentliche Bedeutung für die Beurteilung des gegenständlichen Falles kommt nach Ansicht des erkennenden Gerichts dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 30.05.1989, 88/14/0119, betreffend einen mit dem gegenständlichen Fall vergleichbaren "Kolbenreiber" zu:

Nimmt der Steuerpflichtige das Kilometergeld in Anspruch, so nimmt er die grobe Schätzung, der zufolge die Aufwendungen für den betrieblichen Einsatz des Kraftfahrzeuges mit dem Kilometergeld abgegolten sind, in Kauf. Er kann dann nicht neben den pauschalen Sätzen des Kilometergeldes auch noch einzeln bestimmte Aufwendungen mit ihren tatsächlichen Beträgen als Betriebsausgaben beanspruchen.

Die Abpauschalierung der diesbezüglichen Kosten durch das Kilometergeld steht daher (wie der Verkehrsabsetzbetrag, die Pendlerpauschale und den Pendlereuro im Fall des BFG 1.7.2015, RV/5101034/2015) der Anwendung der vom Bf in der Beschwerde betreffend 2014 beantragten Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung nach § 16 Abs. 1 Z 8 iVm § 8 Abs. 4 EStG 1988 im gegenständlichen Fall entgegen.

Das Finanzamt hat deshalb im bekämpften Bescheid für das Jahr 2014 zu Recht die Anerkennung der beantragten Kosten schon dem Grunde nach als Werbungskosten versagt.

Hinsichtlich des Jahres 2013 hat das Finanzamt in Tz 7 des Betriebsprüfungsberichtes vom 26. Juli 2016 zu den von Bf geltend gemachten Ausgaben iZm mit einem Prozess betreffend den privaten PKW des Bf zutreffend auf das bereits rechtskräftige Erkenntnis BFG 22.4.2015, RV/5101210/2011, verwiesen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 EStG 1988 dürfen Ausgaben für die Lebensführung und Repräsentation, worunter auch die Bewirtung von Geschäftsfreunden fällt, nicht bei den Einkünften abgezogen werden. Ausgaben für die Bewirtung von Geschäftsfreunden können beim Nachweis, dass die Bewirtung der Werbung dient und weitaus überwiegend betrieblich oder beruflich veranlasst ist, zur Hälfte abgezogen werden.
Mangels beruflicher Veranlassung und nicht einmal behaupteter Werbezwecke können die Ausgaben des Bf für den Konsum von Speisen und Getränken in Gastbetrieben und den Einkauf von Lebensmitteln nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Den Beschwerden kommt deshalb in dieser Hinsicht keine Berechtigung zu.
Dies betrifft zB die 2014 geltend gemachten Ausgaben von 637,21 €.

Die Kosten für die Nutzung des Internetzuganges, das Handy und Büromaterial stellen im Ausmaß der beruflichen Nutzung Werbungskosten iSd. § 16 Abs. 1 EStG 1988 dar.
Hinsichtlich der Erhöhung des entsprechenden Anteiles auf 50% kommt den Beschwerden Berechtigung zu.

Kosten für Vorstellungsgespräche:
Die nachstehenden Ausführungen sind weitgehend dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts betreffend die Einkommensteuer 2010 des Bf, BFG 22. 04.2015, RV/5101210/2011, auf das verwiesen wird, entnommen.
Auch erfolglose Aufwendungen für Vorstellungskosten sind als vorweggenommene Werbungskosten grundsätzlich abzugsfähig, wenn die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung besteht.
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können (z.B. wie bei Reisebewegungen und Konsumation in Gaststätten), grundsätzlich ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag - insofern besteht ein Aufteilungsverbot - nicht abzugsfähig.
Die Kosten für das Veteranentreffen am 10. Juni 2017 sind als Kosten der Lebensführung und Repräsentation iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 EStG 1988 schon deshalb nicht abzugsfähig.
Damit ein berufsspezifischer Aufwand in konkreter beruflicher Situation steuerlich überhaupt als Werbungskosten berücksichtigt werden kann, setzt dies allerdings auch voraus, dass ein solcher, ebenso wie Betriebsausgaben, nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird. Dies ist noch obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung jedoch nur im dort begründeten und beim Sachverhalt unter KZ 724 berücksichtigten Ausmaß geschehen.

EINKÜNFTE AUS KAPITALVERMÖGEN

Bf macht erstmals im Schriftsatz vom 30. November 2021 (S 6) den auf ihn entfallenden Anteil von 18.099,05 € des Kursverlustes der Konvertierung eines in Schweizer Franken (CHF) aufgenommenen Kredites iZm seiner Beteiligung an der oben genannten grundstücksverwaltenden KG als Einkünfte aus Kapitalvermögen 2013 geltend.

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 zwar auch realisierte Wertsteigerungen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinn von Abs. 2 sind, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.12.2017, Ro 2016, 15/0026) stellen Verbindlichkeiten jedoch keine Einkunftsquelle iSd § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 dar.
Entgegen der Bf mit E-Mail vom 4. April 2014 erteilten Auskunft, stellt der gegenständliche Konvertierungsverlust daher keine negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, der jedoch ohnehin gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden dürfte.

EINKÜNFTE AUS VERMIETUNG UND VERPACHTUNG

Zu berücksichtigende Tangenten aus der Beteiligung an der Vermietungs-KG

Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er gemäß § 295 Abs. 1 BAO ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben.

Der bekämpfte Einkommensteuerbescheid 2013 vom 12. März 2018 ist gemäß § 295 Abs. 1 BAO auf Grund der Feststellungen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 188 BAO des Finanzamtes Linz mit Bescheid vom 8. März 2018 ergangen, worauf in der Begründung des bekämpften Bescheides auch hingewiesen wurde.
Im genannten Feststellungsbescheid wurden Werbungskostenüberschüsse (Verluste) derPHK Immo-Bau GmbH & Co Immo Inv I KG in Höhe von insgesamt - 77.569,22 € und für Bf ein Anteil von - 1.011,73 € gem. § 188 BAO festgestellt.
Dieser Feststellungsbescheid, der an die KG z.H. ***WTH*** Steuerberatungs (-OG), ***Str.***, 4020 Linz, adressiert ist, wurde dieser Vertreterin der KG elektronisch am 8. März 2018 zugestellt.
Auf Seite 7 des Feststellungsbescheides wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid gegen alle Beteiligten wirkt, denen Einkünfte zugerechnet werden (§ 191 Abs. 3 BAO) und mit der Zustellung dieses Bescheides an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gilt (§ 101 Abs. 3 und 4 BAO).

Gem. Pkt. VIII lit. a des Gesellschaftsvertrages der KG (vormals KEG) vom 28.2.2006 obliegt die Geschäftsführung der KG ausschließlich der Komplementär-GmbH und ist gemäß lit. c nur diese durch ihre Organe zur Vertretung nach außen berechtigt und verpflichtet.
Komplementär der KG ist nach dem Firmenbuch zu FN ***abc*** die ***Klacks*** GmbH, FN ***cba*** (vormals ***Gvw*** GmbH), deren von 27.9.1994 bis 18.7.2017 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ***Name*** gewesen ist.
Die Unterschrift des ***Name*** scheint als Nr. 1 auf dem Unterschriftprobenblatt Verf 26 auf.
***Name*** hat als Geschäftsführer der Komplentär-GmbH am 9. Feber 2010 daher zu Recht gem. § 81 Abs. 1 BAO der ***WTH*** Steuerberatungs-OG, ***Str.***, 4020 Linz, Vollmacht zur Vertretung der KG gegenüber den Abgabenbehörden samt Zustellvollmacht erteilt.

Mit der elektronischen Zustellung des Feststellungsbescheides gem. § 188 BAO am 8. März 2018 an die dazu bevollmächtigte steuerliche Vertretung gilt daher die Zustellung dieses Bescheides gemäß § 101 Abs. 3 BAO an alle Beteiligten als vollzogen.

Die im Bescheid gem. § 188 BAO getroffenen Feststellungen betreffend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Kalenderjahr 2013 der an der KG Beteiligten - und damit auch den dort genannten Bf - sind dadurch auch für Bf wirksam geworden.

Der in der Beschwerde vom 10. April 2018 erhobene Einwand, der Feststellungsbescheid sei ein nichtiger Verwaltungsakt bzw. "Nichtbescheid" ist deshalb unzutreffend.

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Dem weiteren Einwand, das Finanzamt Linz sei für die Erlassung des Feststellungsbescheides örtlich unzuständig gewesen, steht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen den abgeleiteten Einkommensteuerverfahren demnach schon § 252 Abs. 1 BAO entgegen.
Ein derartiger Einwand könnte mit Erfolg nur im Feststellungsverfahren geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die seitens Bf im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Fahrtkosten und Konvertierungsverluste aus der Fremdfinanzierung iZm seiner Beteiligung an der grundstücksverwaltenden KG. Zu letzteren wird auf obige Ausführungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen hingewiesen.

Seitens Bf wurde zunächst außerdem übersehen, dass das Betriebsfinanzamt gemäß § 21 Abs. 2 Z 4 AVOG 2010 nur für die Feststellung gemäß § 188 BAO von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit von Personenvereinigungen, nicht jedoch von den hier vorliegenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuständig ist.

Für die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der gegenständlichen bloß vermögensverwaltenden KG ist nämlich gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 AVOG 2010 das Lagefinanzamt zuständig (arg. " sofern keine betrieblichen Einkünfte erzielt werden").

Außerdem endet gemäß § 6 AVOG 2010 die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von Abgaben, außer bei Erlassung eines Delegierungsbescheides, erst mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 49 Abs. 2 BAO sind unter Erhebung iSd BAO alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenrechtlichen Maßnahmen zu verstehen.
Dazu gehört zweifellos auch die streitgegenständliche einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gem. § 188 Abs. 1 lit. d BAO.

Ändern sich die für die Zuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen zB durch Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung), so führt dies noch nicht zu einer Änderung der betreffenden Zuständigkeiten. Erst dann, wenn die Abgabenbehörde von den maßgebenden ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen erfährt, geht die Zuständigkeit über (Ritz, BAO6, § 6 AVOG 2010 Tz 2).

Dass ein Finanzamt in Wien von seine Zuständigkeit bewirkenden Umständen für dieses Feststellungsverfahren Kenntnis erlangt hätte, wurde seitens Bf nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Dagegen spricht auch, dass das Finanzamt Linz bislang alle Feststellungsbescheide, zuletzt am 2. Juni 2020 für 2019 erlassen hat.
In diesem Feststellungsbescheid wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Feststellung das Grundstück 4020 Linz ***Adr*** betrifft.

Die seitens Bf zuletzt in der Stellungnahme vom 30. September 2021 aufgestellte Behauptung, das Vermietungsobjekt sei in 1160 Wien, ***Adr***, situiert und deshalb das Finanzamt Linz nie zuständig gewesen, ist deshalb unrichtig.
Die von Bf ins Treffen geführten Erkenntnisse (BFG 12.4.2019, RV/71024119/2008; 26.3.2019, RV/7101175/2014; und 26.3.2019, RV/7105537/2018) betreffen Miteigentümergemeinschaften und keine KG und mit dem gegenständlichen nicht vergleichbare Sachverhalte.
Aus der am 4. Juni 2014 mit FinanzOnline abgegebenen Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften 2013 ist ersichtlich, dass Einkünfte der KG aus Vermietung und Verpachtung des bebauten Grundstückes ***Adr*** in 4020 Linz festgestellt werden. Zwischen dem gemäß § 21 Abs. 2 Z 4 AVOG 2010 zuständigen Finanzamt Linz und der vermögensverwaltenden KG bestand deshalb nie ein Zweifel, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des bebauten Grundstücks in 4020 Linz, ***Adr***, festgestellt werden. Dies ist in Verbindung mit der dem Bescheid zu Grunde liegenden Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften auch für das Bundesfinanzgericht nachvollziehbar.
Das Finanzamt hat auf Grund des wirksamen Feststellungsbescheides gemäß § 188 BAO des Finanzamtes Linz vom 8. März 2018 mit dem bekämpften Einkommensteuerbescheid 2013 vom 12. März 2018 zu Recht gemäß § 295 Abs. 1 BAO den gemäß § 303 Abs. 1 BAO erlassenen Einkommensteuerbescheid 2013 vom 26. Juli 2016 abgeändert.

Der bekämpfte Einkommensteuerbescheid 2013 vom 12. März 2018 ist jedoch rechtswidrig, weil das Finanzamt den anteiligen Werbungskostenüberschuss (Verlust) aus der Beteiligung an der KG von - 1.011,73 € von den anderen positiven Vermietungseinkünften von 467,58 € nicht abgezogen, sondern als positiven Betrag von 1.011,73 € addiert hat (positiver statt negativem Ansatz).

Bei Änderungen gemäß § 295 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BAO kann der Bescheid nach jeder Richtung abgeändert werden (zB VwGH 28.5.1998, 96/15/0083; 19.10.1999, 98/14/0118; 28.11.2001, 97/13/0204). Er kann in vollem Umfang - abgesehen von den sich aus § 252 Abs. 1 und 2 ergebenden Einschränkungen - mit Bescheidbeschwerde angefochten werden (Ritz, BAO6, § 295 Tz 8 unter Hinweis auf VwGH 13.1.1967, 1062/66; 28.5.1998, 96/1570083; 19.10.1999, 98/14/0118).

Die Tangente des Bf aus seiner Beteiligung an der vermögensverwaltenden KG ist im gegenständlichen Erkenntnis des erkennenden Gerichts in den Beschwerdejahren in der oben im Sachverhalt angeführten Höhe entsprechend den Feststellungsbescheiden für die Jahre 2013 bis 2018 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Bf zu berücksichtigen.

Vermietung von Räumlichkeiten des Zubaus des Wohnhauses des Bf

Da Bf nach obigen Feststellungen die für diese Betätigung geltende Liebhabereivermutung des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO nicht widerlegt hat, liegt steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor.
Die Ergebnisse dieser Betätigung bleiben deshalb in den Beschwerdejahren außer Ansatz.
Die Beschwerden sind deshalb insofern unberechtigt.

SONDERAUSGABEN - EINSCHLEIFREGEL

Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36.400,00 €, vermindert sich gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000,00 € ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 (60,00 € p.a.) ergibt.

Zur von Bf diesbezüglich für die Jahre 2015 und 2018 erhobenen (für 2016 wohl übersehenen) Rüge, das Finanzamt sei von einem zu hohen 36.400,00 € übersteigenden Gesamtbetrag der Einkünfte ausgegangen, wird auf die diesem Erkenntnis als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblätter verwiesen, aus denen der auf Grund obiger Feststellungen geänderte Gesamtbetrag der Einkünfte und die Anwendung der Einschleifregel ersichtlich sind.

AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN

Sturmschaden 2015

Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden können gemäß § 34 Abs. 6 TS 1 EStG 1988 ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts abgezogen werden.

Der Steuerpflichtige ist insoweit nicht belastet, als er für die von ihm getätigten Aufwendungen Ersatz erhält oder diese von anderen übernommen werden. Aufwendungen können bei Kostenübernahme oder Kostenersatz von dritter Seite (zB Ersatz von einer privaten Versicherung ) keine außergewöhnliche Belastung bewirken. Versicherungsersätze kürzen die außergewöhnliche Belastung (Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 34 Tz 22 und TZ 78 unter Hinweis auf VwGH 19.2.1992, 87/14/0116).

Im gegenständlichen Fall hat die Reparatur direkt die Versicherung des Bf bezahlt.
Bf hat keinerlei eigene Zahlungen im Jahr 2015 für die Beseitigung eines Sturmschadens glaubhaft gemacht, geschweige denn nachgewiesen.

Eine Belastung des Einkommens des Bf liegt deshalb gar nicht vor.
Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt völlig unberechtigt.

Kinderbetreuungskosten

Gem. § 34 Abs. 6 TS 3 EStG 1988 können Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9 ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.

(9) Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr gelten unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:

           

1.

Die Betreuung betrifft

-

ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 oder

-

ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2.

2.

Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

3.

Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogischqualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.

4.

Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Kindes an.

Steuerfreie Zuschüsse, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b von Arbeitgebern geleistet werden, kürzen den Höchstbetrag von 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr nicht. Soweit Betreuungskosten durch Zuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b abgedeckt sind, steht dem Steuerpflichtigen keine außergewöhnliche Belastung zu.

Nach obigen Feststellungen sind von Bf 2015 Kinderbetreuungskosten von 689,80 € und 2016 von 630,70 € bezahlt worden.

Die Beschwerden erweisen sich demnach für 2015 als zum Teil berechtigt und für 2016 als unberechtigt.

Freibetrag für Behinderung 2016 bis 2018

Gemäß § 35 Abs. 1 TS 1 und Abs. 3 EStG 1988 steht dem Steuerpflichtigen bei eigener körperlicher oder geistiger Behinderung ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25% ein Freibetrag zu.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind gemäß § 35 Abs. 2 EStG 1988 durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente
- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern
- In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff Bundesbehindertengesetz, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 66/2014, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Mangels Vorliegens des nach § 35 Abs. 2 EStG 1988 geforderten Nachweises ist die Beschwerde gegen die Versagung des Behindertenfreibetrages bei der Veranlagung 2016 unberechtigt.

Dieser Freibetrag steht Bf mangels Bescheinigung auch für die Folgejahre 2017 und 2018 nicht zu. Insoweit sind die bekämpften Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018 durch Streichen des bislang zu Unrecht berücksichtigten Freibetrages gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 von je 75,00 € abzuändern.

Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt - Krankheitskosten

Die ersten fünf Absätze des mit der Überschrift "Außergewöhnliche Belastung" versehenen § 34 EStG 1988 lauten (Fettdruck durch das erkennende Gericht):

(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2.

Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3.

Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

von höchstens 7 300 Euro …………………………………………………………….…….

6%.

mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ………………………….……………………………

8%.

mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro …………………………...........................................

10%.

mehr als 36 400 Euro ……………………………………………..………………………...

12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

-

wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht

-

wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr alss sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt

-

für jedes Kind (§ 106).

(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

Die Verwendung von elektrischen Zahnbürsten (Ultraschall-, Schall- oder Rotationszahnbürsten) gehört für gesunde und kranke Personen zur typischen Lebensführung Die Anschaffung elektrischer Zahnbürsten ist deshalb nicht außergewöhnlich iSd § 34 Abs. 2 EStG 1988 (BFG 19.12.2019, RV/7104502/2018).
Die Beschwerde betreffend 2017 ist schon deshalb unberechtigt.

Für alle und damit auch die insoweit strittigen Jahre 2015 bis 2018 ist auf Grund der vorliegenden Berechnungsblätter, auf die verwiesen wird, zu konstatieren, dass der Selbstbehalt bzw. die zumutbare Mehrbelastung iSd § 34 Abs. 4 iVm Abs. 5 jeweils die von Bf als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Krankheitskosten übersteigt.

Es mangelt deshalb jedenfalls an der nach § 34 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erforderlichen wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bf.

Die Beschwerden sind deshalb in diesem Punkt nicht berechtigt.

ABSETZBETRÄGE

Im nachstehend auszugsweise wiedergegebenen § 33 Abs. 4 und Abs. 5 EStG 1988 ist der im gegenständlichen Fall strittige Alleinverdienerabsetzbetrag (2015), Unterhaltsabsetzbetrag (2018) und erhöhte Verkehrsabsetzbetrag (2017 und 2018) wie folgt geregelt (Fettdruck durch das erkennende Gericht):

(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:

1.

Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

-

bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

-

bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

 

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

 

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§106 Abs.3) Einkünfte von höchstens 6000Euro jährlich erzielt. Die nach§3 Abs.1 Z4 lit.a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.

2.

Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

-

bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

-

bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

 

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

3.

Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn

-

sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und

-

das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und

-

für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

 

Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:

1.

Ein Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro jährlich.

2.

Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß §16 Abs.1 Z6 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 690Euro, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 12200Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 12 200 Euro und 13 000 Euro gleichmäßig einschleifend auf 400 Euro.

 

(Anm.: Z3 aufgehoben durchBGBl.I Nr.118/2015)

4.

Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.

 

(Anm.: Z5 aufgehoben durchBGBl.I Nr.118/2015)

Alleinverdienerabsetzbetrag 2015

Da nach obigen Feststellungen bei der damaligen Ehegattin des Bf im Jahr 2015 die Einkünfte iSd § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 inklusive Wochengeld iSd § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 die Grenze von 6.000,00 € überschritten haben, steht Bf für 2015 kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt nicht berechtigt.


 

Unterhaltsabsetzbetrag 2018

Da Bf nach obigen Feststellungen 2018 noch keinen Unterhalt für seine drei Kinder geleistet hat, steht ihm der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 für das Beschwerdejahr nicht zu. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt nicht berechtigt.

Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag 2017 und 2018

Da auf Grund obiger, in den Berechnungsblättern zusammengefassten Feststellungen das Einkommen des Bf in den Jahren 2017 und 2018 jeweils die maßgebliche Grenze von 12.200 € des § 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 übersteigt, steht Bf der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag nicht zu.
Die Beschwerden sind deshalb in diesem Punkt nicht berechtigt.

Zu berücksichtigende Lohnsteuer

Auf die Einkommensteuer sind gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen, anzurechnen.
Die im Wege der Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 EStG 1988 für die Monate 01-02/2018 Bf von der Arbeitgeberin gutgeschriebenen Lohnsteuerbeträge (s.o.) sind wegen der Korrektur im laufenden Kalenderjahr nicht abzugsfähig.
Das Begehren des Bf, 2018 sei ein höherer Betrag als im bekämpften Bescheid als Lohnsteuer anzurechnen, ist deshalb nicht berechtigt.

Endgültigkeit der Festsetzung der Einkommensteuer

Gemäß § 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Wenn die Ungewissheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist gemäß Abs. 2 leg. cit. die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen.

Auch das Bundesfinanzgericht kann eine Endgültigerklärung vornehmen (§ 2a iVm § 279 BAO, vgl. VwGH 6.7.2011, 2007/13/0118; 21.1.2004, 99/13/0187).

Da durch obige Beurteilung der Eintreibung der über E-Bay erworbenen Forderungen und der Vermietung des Bf als Liebhaberei und nicht als Einkunftsquelle keine Ungewissheit mehr betreffend den Umfang der Abgabepflicht besteht, ergehen auch die bislang vorläufigen Einkommensteuerbescheide der Jahre 2014 bis 2017 gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig.
Die bekämpften Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2013 vom 12. März 2018 und für das Jahr 2018 vom 1. Juli 2019 sind ohnehin schon gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig ergangen.


 

Zu Spruchpunkt I.b (Abweisung)

Anspruchszinsen für das Jahr 2013

Bf hat in der Beschwerde vom 10. April 2018 auch den Bescheid vom 12. März 2018 betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2013 bekämpft, die in Höhe von 363,59 € festgesetzt wurden.

Die Festsetzung der Anspruchszinsen wurde sinngemäß lediglich mit der Rechtswidrigkeit des zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheides begründet.

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung gilt Abs. 1 sinngemäß, wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Abgabenbescheid getroffen worden sind.

Gemäß § 205 Abs. 1 und 2 BAO idF BGBl. I. 2000/142 und BGBl. I. 2002/84 sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide mit 2% pro Jahr über dem Basiszinssatz zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird nach Abs. 4 dieser Bestimmung durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen nach Abs. 6 insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen.

Ritz, BAO5, § 252 Tz 3 bis 5 ist dazu Folgendes zu entnehmen:

Tz 3: § 252 Abs. 1 bis 3 schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (zB VwGH 28.05.1997, 94/13/0273; 23.03.2000, 2000/15/0001; 19.03.2002, 2002/14/0005; 07.07.2004, 2004/13/0069) und nicht als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.05.1955, 522/52). Eine solche Abweisung setzt voraus, dass der Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam geworden ist (VwGH 22.03.1983, 82/14/0210).

Tz 4: § 252 Abs. 1 und 2 betrifft nur Grundlagenbescheide iSd §§ 185 ff. § 252 Abs. 3 betrifft grundlagenbescheidähnliche Bescheide.

Tz 5: Abs. 1 und 2 des § 252 gelten für abgeleitete Bescheide auch dann, wenn sie sich nicht auf § 295 Abs. 1 bzw. Abs. 2 stützen (somit auch etwa für abgeleitete Erstbescheide).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 27.08.2008, 2006/15/0150) hat zu einem ebenfalls Anspruchszinsen betreffenden Fall im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

§ 252 Abs. 2 BAO erfasst Fälle, in denen ein Abgabenbescheid die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Grundlage für einen davon abzuleitenden anderen Abgabenbescheid abgibt. Dazu gehört der Verspätungszuschlag (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2591), dazu gehören auch die Anspruchszinsen.

Anspruchszinsen wie auch Verspätungszuschläge sind zur festgesetzten Abgabe (hier: Einkommensteuer) formell akzessorisch. Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt.

In dieser Hinsicht sind Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Spruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, 2008/13/0036). Das gilt sinngemäß auch für Verspätungszuschlagsbescheide.

Die Festsetzung von Anspruchszinsen und Verspätungszuschlägen ist selbständig anfechtbar. Im Hinblick auf die Bindungswirkung kann jedoch eine Anfechtung mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, von vornherein nicht zum Erfolg führen.

Ändert sich die Bemessungsgrundlage von Anspruchszinsen und Verspätungszuschlägen mit der Höhe der festgesetzten Abgabe, bietet eine verfahrensrechtliche Handhabe zur Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung und der Verspätungszuschlagsfestsetzung § 295 Abs. 3 BAO (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2005, 2001/13/0167, zum Verspätungszuschlag).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen und Anspruchszinsen berufen, sich in der Berufungsbegründung jedoch ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit der zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide gestützt. Solcherart ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Berufung abgewiesen hat.

Der Anspruch auf Anspruchszinsen entsteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde (UFS 06.10.2005, RV/1847-W/04; 20.07.2004, RV/1980-W/03, 10.07.2003, RV/0953-W/03). Es ist daher ohne Bedeutung, warum ein Bescheid erst so spät erlassen worden ist. Eine lange Verfahrensdauer ist unmaßgeblich (UFS 15.07.2005, RV/0378-G/05, 26.01.2004, RV/0344-S/03, 06.08.2009, RV/0356-G/09).

Die gegenständliche Beschwerde betreffend die Anspruchszinsen 2013 stützt sich lediglich auf die behauptete Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides 2013 vom 12. März 2018.
Bf nennt in der Beschwerde vom 10. April 2018 zunächst den Einkommensteuerbescheid 2013 Es besteht schon deshalb kein Zweifel, dass Bf dieser Bescheid gemeinsam mit jenem betreffend die Anspruchszinsen dieses Jahres zugekommen ist, was Bf unter Punkt 2.2 auch ausdrücklich bestätigt.

Im Licht der oben dargestellten Rechtslage (§ 252 Abs. 2 BAO) und der dazu vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte der Beschwerde betreffend die Anspruchszinsen daher kein Erfolg beschieden sein.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall lag keine derartige Rechtsfrage vor.
Deshalb ist keine Revision zulässig.

Linz, am 11. Jänner 2022

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