UFS RV/0953-W/03

UFSRV/0953-W/0310.7.2003

Anspruchszinsen bei berichtigter Abgabenfestsetzung

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch BDO Auxilia Treuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 4. April 2003 betreffend Anspruchszinsen 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 4. April 2003 setzte das Finanzamt Anspruchszinsen für das Jahr 2001 in Höhe von € 1.645,46 fest.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass die Festsetzung der Anspruchszinsen aus der Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2001 resultiere. Die Änderung des Körperschaftsteuerbescheides gemäß § 295 Abs. 1 BAO sei darauf zurückzuführen, dass bei der ursprünglichen Körperschaftsteuerveranlagung mittels Bescheid vom 5. August 2002 die Verlustverrechnungsgrenze gemäß § 2 Abs. 2b EStG für Beteiligungen an Personengesellschaften als Mitunternehmer nicht beachtet worden sei, obwohl dies von der Bw. in der Beilage zur Steuererklärung (Erläuterung zu KZ 616) offen gelegt worden sei. Die Veranlagung vom 5. August 2002 habe daher zu einem von der Steuererklärung abweichenden Bescheidergebnis geführt.

Die nunmehr am 4. April 2003 erfolgte Berichtigung des Körperschaftsteuerbescheides 2001 sei daher ausschließlich auf die unrichtige Übernahme der Daten aus der Körperschaftsteuererklärung durch das Finanzamt zurückzuführen. Hätte das Finanzamt erklärungsgemäß veranlagt, wäre die nunmehrige Bescheidabänderung samt Anspruchszinsenfestsetzung nicht erfolgt.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Mai 2003 als unbegründet ab.

In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wies die Bw. darauf hin, dass die Bescheidbegründung nicht richtig sei, da die Verlustverrechnungsgrenze gemäß § 2 Abs. 2b EStG in der Beilage zur Körperschaftsteuererklärung sehr wohl erläutert worden sei. Wie der beiliegenden Kopie entnommen werden könne, sei als verrechenbarer IFB-Warteverlust der Betrag von € 8,806.854,00 erklärt worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,

b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,

c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.

Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

Gemäß § 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.

Gemäß § 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.

Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur RV 311 BlgNR 21. GP , 210 ff.entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides - wohl aber einen solchen Bescheid - voraus. Solche Bescheide sind daher nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid sei rechtswidrig.

Der Differenzbetrag an Körperschaftsteuer 2001 in Höhe von € 72.535,05, der sich aus der Festsetzung der Körperschaftsteuer mit Bescheid vom 4. April 2003 in Höhe von € 12,246.287,00 nach Gegenüberstellung mit dem mit Bescheid vom 5. August 2002 festgesetzten Betrag von € 12,173.751,95 ergibt, fällt somit unabhängig von der materiellen Richtigkeit des Bescheides vom 5. Augsut 2002 unter den Tatbestand des § 205 Abs. 1 BAO.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, 10. Juli 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Bescheidabänderung, Bescheidberichtigung, Verschulden

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