VwGH 2002/14/0005

VwGH2002/14/000519.3.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag.(FH) Schärf, über die Beschwerde der G R in L, vertreten durch Dr. Stefan Eigl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lederergasse 33b, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 15. November 2001, Zlen. RV983/1-7/2001 und RV1000/1-7/2001, betreffend u. a. Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §252;
BAO §93 Abs3 litb;
BAO §252;
BAO §93 Abs3 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem ihr in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Die Beschwerdeführerin war unter anderem in den Jahren 1997 und 1998 Kommanditistin der M-GmbH Nachfolge KG (in der Folge: KG). Mit Bescheiden jeweils vom 17. Oktober 2000 ergingen gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß den an die KG ergangenen Feststellungsbescheiden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die gegen die Einkommensteuerbescheide erhobenen Berufungen unter Hinweis darauf, dass den Einkommensteuerbescheiden jeweils Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO zu Grunde lägen, und sich sämtliche vorgebrachten Einwendungen auf die gemäß § 188 BAO ergangenen Grundlagenbescheide bezogen hätten, abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass das Berufungsrecht gegen von Feststellungsbescheiden gemäß § 185 ff BAO abgeleitete Bescheide in der Form eingeschränkt sei, als Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden könnten. Voraussetzung dafür sei, dass der Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam geworden sei. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall erfüllt, weil die Feststellungsbescheide dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der KG, Hans Peter H., unter Hinweis darauf, dass mit der Zustellung des Bescheides an eine vertretungsbefugte Person die Zustellung gemäß § 101 Abs. 3 BAO an alle Beteiligten als vollzogen gelte, zugestellt worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin stellt weder in Abrede, dass die Feststellungsbescheide an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der KG ergangen sind, noch, dass in den Feststellungsbescheiden auf die in § 101 Abs. 3 BAO normierte Rechtsfolge hingewiesen wurde.

Hinsichtlich der Festsetzung der Einkommensteuer für 1997 meint die Beschwerdeführerin jedoch, dass dieser Festsetzung die rechtliche Grundlage fehle, weil eine von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung gegen den gegenüber der KG ergangenen Feststellungsbescheid noch nicht erledigt sei.

Mit diesem Einwand übersieht die Beschwerdeführerin § 192 BAO, wonach in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die (für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder) für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrundegelegt werden, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Die Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Feststellungsbescheid war damit nicht Voraussetzung für die Erlassung des von diesem Feststellungsbescheid abgeleiteten Einkommensteuerbescheides. Die Abweisung der - unbestritten ausschließlich Einwendungen gegen die im Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen enthaltende - Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 erfolgte daher gemäß § 252 Abs. 1 BAO zu Recht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0273).

Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich Einkommensteuer 1997 überdies diverse "Zustellmängel" behauptet, sind diese in keiner Weise geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Ob die neben der Zustellung an die KG erfolgten weiteren "Zustellungen" des Feststellungsbescheides an die Beschwerdeführerin (am 20. April 2001) und an ihren steuerlichen Vertreter (am 15. Juni 2001) rechtswirksam waren, kann dahingestellt bleiben, weil sowohl unbestritten geblieben ist, dass jedenfalls die an die KG erfolgte Zustellung des Feststellungsbescheides rechtswirksam war, als auch, dass die im § 101 Abs. 3 BAO umschriebenen Folgen eingetreten sind, somit auch eine rechtswirksame Zustellung des Feststellungsbescheides an die Beschwerdeführerin vor Erlassung des Einkommensteuerbescheides erfolgt ist. Auch mit einem ins Treffen geführten Zustellmangel hinsichtlich einer Berufungsvorentscheidung betreffend eine von ihr erhobene Berufung gegen den Feststellungsbescheid, zeigt die Beschwerdeführerin entgegen der Beschwerdebehauptung ein Fehlen der rechtlichen Grundlage hinsichtlich des abgeleiteten Einkommensteuerbescheides nicht auf, weil - wie ausgeführt - jedenfalls der erstinstanzliche Feststellungsbescheid der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt worden ist. Eine nachfolgende, vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte rechtswirksame Änderung des Feststellungsbescheides (hier durch die Berufungsvorentscheidung) behauptet die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht.

Hinsichtlich Einkommensteuer 1998 rügt die Beschwerdeführerin ausschließlich, dass der diesbezüglich ergangene erstinstanzliche Bescheid einen zur Einschränkung des Berufungsrechtes im Sinn des § 252 BAO gebotenen ausdrücklichen Hinweis auf die "Grundlage, nämlich den Feststellungsbescheid" nicht enthalten habe.

Abgesehen davon, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis im Gesetz nicht vorgesehen ist, zeigt die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen nicht auf, inwiefern der behauptete Mangel des erstinstanzlichen Einkommensteuerbescheides eine durch den angefochtenen Bescheid erfolgte Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf "richtige Feststellung der Einkünfte" für das Jahr 1998 verursacht haben könnte. Selbst wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass sie mit dieser von ihr gewählten Umschreibung des Beschwerdepunktes zum Ausdruck bringen wollte, dass sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf eine nicht dem Gesetz entsprechende Festsetzung unter anderem der Einkommensteuer 1998 verletzt erachte, ist die diesbezügliche Beschwerderüge verfehlt. Wie bereits ausgeführt, ist unbestritten geblieben, dass im angefochtenen Bescheid die Festsetzung unter anderem der Einkommensteuer 1998 entsprechend dem an die KG ergangenen und auch gegenüber der Beschwerdeführerin wirkenden Feststellungsbescheid erfolgte. Bei der - ebenfalls unbestritten - gegebenen Beteiligung der Beschwerdeführerin an der KG entspricht dies aber dem Gesetz.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. März 2002

Stichworte