UFS RV/1980-W/03

UFSRV/1980-W/0320.7.2004

Keine Berücksichtigung eines Verschuldens bei Festsetzung von Anspruchszinsen.

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn S., vom 23. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Krems an der Donau vom 25. Juli 2003 über die Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Krems an der Donau vom 25. Juli 2003 wurden die Anspruchszinsen für die Einkommensteuer 2001 in einer Höhe von 1.334,64 € festgesetzt. Grundlage für die Festsetzung der Anspruchszinsen war der an den Berufungswerber (Bw.) ergangene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 25. Juli 2003 mit einer ausgewiesenen Abgabennachforderung von 38.589,27 € (531.000,00 ATS).

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom 23. August 2003, ergänzt mit Schreiben vom 22. September 2003, bringt der Bw. vor, dass er, wenn er die späte Begleichung der Steuerschuld zu verantworten hätte, "mea culpa" ausrufen und bezahlen würde. Der Bw. fühle sich ungerecht behandelt, da erst im Januar 2003 die Frage aufgekommen sei, ob die Honorare aus Österreich in Österreich zu versteuern wären. Es sei von der österreichischen Finanzverwaltung die Vorgehensweise geprüft worden. Erst im März 2003 habe er von seinem Steuerberater die Information erhalten, dass sich Österreich zuständig sehe und bis 31. Mai 2003 die Steuererklärung einzureichen wäre. Diesem Wunsch sei er nachgekommen und habe die Steuererklärungen für die Jahr 2001 und 2002 persönlich abgegeben. Er könne nicht erkennen, dass er schuldhaft irgendetwas verzögert hätte. Er bitte, sein Anliegen in seinem Sinn zu entscheiden, damit sein Glaube an die Gerechtigkeit nicht erschüttert werde.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Krems an der Donau vom 10. Oktober 2003 mit der Begründung abgewiesen, dass keine Vorauszahlungen oder Anzahlungen auf die Einkommensteuer 2001 geleistet worden wären und sich somit der Nachforderungsbetrag ergeben hätte, aufgrund dessen die Anspruchszinsen vorgeschrieben wurden.

Das Argument des Verschuldens ginge ins Leere, da die Festsetzung von Anspruchszinsen verschuldensunabhängig sei und allein von der zeitlichen Komponente, nämlich wann der Einkommensteuerbescheid dem Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurde und von der Höhe des Nachforderungsbetrages abhängig sei. Diese beiden Komponenten seien vom Bw. auch nicht bestritten worden und werde auch nicht behauptet, dass die Anspruchszinsen zu hoch festgesetzt worden wären, weshalb die Berufung abzuweisen gewesen wäre.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 12. November 2003 führt der Bw. ergänzend aus, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden sein könne, weil das Verschuldensprinzip vollkommen außer Acht gelassen worden sei. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie er für einen Sachverhalt haften solle, den er absolut nicht beeinflussen habe können.

Wenn Fachleute der Finanzverwaltung in Deutschland und Österreich geraume Zeit gebraucht haben, um die Zuständigkeit zu klären, welcher Staat denn nun für die Steuererklärung zuständig sei, dann könne nicht erwartet werden, dass ein ganz normaler EU-Bürger vorauseilend wisse, wer eventuell der Adressat für eine Steuervorauszahlung sei, damit Zinsforderungen erst gar nicht entstünden.

Er fühle sich weiterhin durch die Forderung ungerecht behandelt und bitte, seinen Argumenten zu folgen und die Forderung zurückzunehmen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat. sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid liegt die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 25. Juli 2003 ausgewiesene Abgabennachforderung von 38.589,27 € (531.000,00 ATS) zugrunde. Der Bw. bekämpft den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 zusammengefasst mit der Begründung, dass ihn an der verspäteten Einreichung der Einkommensteuerklärung 2001 kein Verschulden treffe, er aufgrund der spät erfolgten Klärung der Zuständigkeitsfrage (wo die Steuererklärung einzureichen ist) nicht fristgerecht Vorauszahlungen für das entsprechende Jahr entrichten konnte und er sich ungerecht behandelt fühle, da das Verschuldensprinzip völlig außer Acht gelassen worden wäre.

Festzuhalten ist, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind

Wie bereits von der Abgabenbehörde erster Instanz richtig ausgeführt geht das Verschuldensargument ins Leere, da die Festsetzung von Anspruchszinsen verschuldensunabhängig ist und allein von der zeitlichen Komponente, nämlich wann der Einkommensteuerbescheid dem Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurde und von der Höhe des Nachforderungsbetrages abhängig ist.

Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP , 210 ff.) entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig. Eine Verschuldenskomponente könnte allenfalls in einem Finanzstrafverfahren eine Rolle spielen.

Die prozessuale Bindung eines - wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheides kommt nur dann zum Tagen, wenn ein Grundlagenbescheid rechtswirksam erlassen worden ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar2, § 252 Tz. 3).

Im Vorlageantrag wurde nur auf die fehlende Verschuldenskomponente und deren Nichtberücksichtigung verwiesen. Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Einkommensteuerakt sind Argumente ersichtlich, dass der Einkommensteuerbescheid 2001 nicht rechtwirksam erlassen worden wäre oder dass die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt wäre, sodass dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 20. Juli 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Anspruchszinsen, kein Verschuldensprinzip

Stichworte