Artikel 2 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 2

Berechtigung zur Antragstellung und Anmeldung

1. Zur Stellung eines Antrags nach Artikel 12 und zur Anmeldung nach Artikel 14 Absatz 1 des Kapitels VI ist jedes Unternehmen berechtigt, das an Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen der in Artikel 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhanges XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68), der bezeichneten Art beteiligt ist. Wenn nur einzelne der beteiligten Unternehmen den Antrag stellen oder die Anmeldung vornehmen, unterrichten sie die übrigen beteiligten Unternehmen.

2. Wenn Vertreter von Unternehmen, Personen oder Vereinigungen die in den Artikeln 12 und 14 Absatz 1 des Kapitels VI vorgesehenen Anträge und Anmeldungen unterzeichnen, so müssen sie ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachweisen.

3. Bei gemeinsamen Anträgen oder Anmeldungen soll ein gemeinsamer Bevollmächtigter bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080157

alte Dokumentnummer

N5199319401L

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