Artikel 2 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 2

1. Bei der Würdigung, ob die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen erfüllt sind, hat die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der Größe der innerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs des EWR-Abkommens bestehenden Unternehmen gleicher Art insoweit Rechnung zu tragen, als sie dies für gerechtfertigt hält, um die aus einer Ungleichheit der Wettbewerbsbedingungen sich ergebenden Nachteile zu vermeiden oder auszugleichen.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Genehmigung an jede ihr im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen geeignet erscheinende Bedingung knüpfen.

3. Bevor sich die EFTA-Überwachungsbehörde über ein Vorgehen erklärt, das Unternehmen betrifft, von denen mindestens eines nicht unter Artikel 3 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen fällt, holt sie die Äußerung der beteiligten Regierungen ein.

4. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 3 auf die ihrer Zuständigkeit unterstehenden Unternehmen kann die EFTA-Überwachungsbehörde alle Auskünfte von natürlichen oder juristischen Personen verlangen, welche die in Betracht kommenden Rechte oder Vermögenswerte erworben oder zusammengefaßt haben oder erwerben oder zusammenfassen wollen, wenn diese Auskünfte für die Anwendung des Artikels 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen auf ein Vorgehen erforderlich sind, das die in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen genannte Wirkung haben könnte.

5. Falls ein Zusammenschluß erfolgt, der nach Feststellung der EFTA-Überwachungsbehörde unter Verletzung der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen bewirkt worden ist und trotzdem den in Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen vorgesehenen Bedingungen entspricht, macht sie die Genehmigung dieses Zusammenschlusses davon abhängig, daß die Personen, welche die Rechte oder Vermögenswerte erworben oder zusammengefaßt haben, die in Artikel 12 Buchstabe b) vorgesehene Geldbuße zahlen; in den Fällen, in denen eindeutig feststeht, daß die Zustimmung beantragt werden mußte, darf jedoch der Betrag dieser Geldbuße nicht geringer sein als die Hälfte des in dem genannten Unterabsatz b) vorgesehenen Höchstbetrags. Unterbleibt diese Zahlung, so ergreift die EFTA-Überwachungsbehörde die Maßnahmen, die nachstehend für als unzulässig erachtete Zusammenschlüsse vorgesehen sind.

6. Erfolgt ein Zusammenschluß, der nach Feststellung der EFTA-Überwachungsbehörde den allgemeinen oder besonderen Bedingungen nicht entsprechen kann, denen eine Genehmigung nach Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen unterliegen würde, so stellt sie durch eine mit Gründen versehene Entscheidung den unzulässigen Charakter dieses Zusammenschlusses fest; nachdem sie den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, ordnet sie die Trennung der unzulässigerweise zusammengeschlossenen Unternehmen oder Vermögenswerte oder die Beendigung der gemeinsamen Kontrolle sowie jede andere Maßnahme an, die nach ihrer Auffassung geeignet ist, die Unabhängigkeit des Betriebes der betreffenden Unternehmen oder die Unabhängigkeit der Verwertung der betreffenden Vermögenswerte sowie normale Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen. Jeder unmittelbar Beteiligte kann unter den Voraussetzungen des Artikels 108 Absatz 2 Buchstabe b) des EWR-Abkommens und Artikel 18 des vorliegenden Abkommens wegen dieser Entscheidungen Klage erheben. Der EFTA-Gerichtshof hat gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens unbeschränkte Prüfungsbefugnis zu entscheiden, ob der erfolgte Zusammenschluß den Charakter eines Zusammenschlusses im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen und des im Anhang XIV zum EWR-Abkommen erhaltenen Rechtsaktes betreffend Kohle und Stahl hat. Diese Klage hat aufschiebende Wirkung. Sie kann erst erhoben werden, wenn die obengenannten Maßnahmen angeordnet worden sind, es sei denn, daß die EFTA-Überwachungsbehörde mit der Erhebung einer besonderen Klage gegen die Entscheidung einverstanden ist, durch die der Zusammenschluß für unzulässig erklärt wird.

7. Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 100 des EWR-Abkommens kann die EFTA-Überwachungsbehörde jederzeit und vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 41 des vorliegenden Abkommens die einstweiligen Maßnahmen ergreifen oder veranlassen, die sie zum Schutze der Interessen von Konkurrenzunternehmen und Dritten sowie zur Verhinderung jeder Handlung für erforderlich hält, durch die die Ausführung ihrer Entscheidung behindert werden könnte. Eine Klage hat hinsichtlich dieser einstweiligen Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß der EFTA-Gerichtshof anders entscheidet.

8. Die EFTA-Überwachungsbehörde gewährt den Beteiligten zur Ausführung ihrer Entscheidungen eine angemessene Frist, nach deren Überschreitung sie für jeden Tag Zwangsgelder bis zum Höchstbetrag von 10/00 des Wertes der betreffenden Rechte oder Vermögenswerte auferlegen kann.

9. Kommen die Beteiligten ihren Verpflichtungen nicht nach, so ergreift die EFTA-Überwachungsbehörde selbst Vollzugsmaßnahmen.

10. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist außerdem berechtigt, an die beteiligten EFTA-Staaten die Empfehlungen zu richten, die erforderlich sind, um im Rahmen der Gesetzgebung der einzelnen Staaten den Vollzug der in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Maßnahmen zu erreichen.

11. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse berücksichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde die von Dritten gutgläubig erworbenen Rechte.

12. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann Geldbußen festsetzen bis zum Betrag von

  1. a) 3% des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefaßt worden sind oder erworben oder zusammengefaßt werden sollen, gegen die natürlichen oder juristischen Personen, die sich den in Absatz 4 vorgesehenen Verpflichtungen entziehen;
  2. b) 10% des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefaßt worden sind, gegen die natürlichen oder juristischen Personen, die sich den in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen vorgesehenen Verpflichtungen entzogen haben, wobei sich dieser Höchstbetrag nach dem auf die Herstellung des Zusammenschlusses folgenden zwölften Monat um ein Vierundzwanzigstel für jeden bis zur Feststellung der Zuwiderhandlung durch die EFTA-Überwachungsbehörde abgelaufenen weiteren Monat erhöht;
  3. c) 10% des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefaßt worden sind oder erworben oder zusammengefaßt werden sollen, gegen die natürlichen oder juristischen Personen, die sich die Vergünstigung der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen im Wege falscher oder entstellter Angaben verschafft oder zu verschaffen versucht haben;
  4. d) 15% des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefaßt worden sind, gegen die ihrer Zuständigkeit unterstehenden Unternehmen, die an der Herstellung der zu den Vorschriften des Artikels 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen im Widerspruch stehenden Zusammenschlüsse beteiligt waren oder mitgewirkt haben.

13. Die Personen, gegen welche die in Absatz 12 vorgesehenen Sanktionen festgesetzt worden sind, können nach Maßgabe des Artikels 36 des vorliegenden Abkommens beim EFTA-Gerichtshof Klage erheben.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080291

alte Dokumentnummer

N5199319535L

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