Artikel 2 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 2

Beschwerden

1. Beschwerden nach Artikel 10 des Kapitels IX sind schriftlich einzulegen und in einer der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft abzufassen. Ihre Form, ihr Inhalt und andere Einzelheiten sind dem Ermessen der Antragsteller anheimgestellt.

2. Beschwerden können eingelegt werden von:

  1. a) den EFTA-Staaten,
  2. b) natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen.

3. Wenn Vertreter von Unternehmen, von Vereinigungen von Unternehmen oder von natürlichen oder juristischen Personen die Beschwerde unterzeichnen, so ist ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080197

alte Dokumentnummer

N5199319441L

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