Artikel 2
Beschwerden
1. Beschwerden nach Artikel 10 des Kapitels IX sind schriftlich einzulegen und in einer der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft abzufassen. Ihre Form, ihr Inhalt und andere Einzelheiten sind dem Ermessen der Antragsteller anheimgestellt.
2. Beschwerden können eingelegt werden von:
- a) den EFTA-Staaten,
- b) natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen.
3. Wenn Vertreter von Unternehmen, von Vereinigungen von Unternehmen oder von natürlichen oder juristischen Personen die Beschwerde unterzeichnen, so ist ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080197
alte Dokumentnummer
N5199319441L
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