Artikel 2
Negativattest
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auf Antrag der beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen feststellen, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, gegen eine Vereinbarung, einen Beschluß oder eine Verhaltensweise auf Grund von Artikel 53 Absatz 1 oder von Artikel 54 des EWR-Abkommens einzuschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080084
alte Dokumentnummer
N5199319328L
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