Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Personen haben der EFTA-Überwachungsbehörde den Erwerb von Rechten an einem Unternehmen im Sinne des Artikels 3 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen und den Erwerb der Befugnis, Rechte anderer an einem solchen Unternehmen im eigenen oder fremden Namen auszuüben, anzuzeigen, sofern sie dadurch die Möglichkeit erhalten, bei Beschlußfassungen der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter dieses Unternehmens mehr als 10% aller Stimmrechte auszuüben, und sofern der gemeine Wert aller dieser Rechte 100 000 ECU überschreitet. Dabei sind Rechte anderer, die diesen Personen bereits vor dem Erwerb zustanden, anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080296
alte Dokumentnummer
N5199319542L
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