Artikel 2
Einreichung der Anmeldungen
1. Für Anmeldungen ist das Formblatt, das einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten in Übereinstimmung mit Anlage 9 oder von der EG-Kommission zu diesem Zweck herausgegeben wurde, in der darin beschriebenen Art und Weise zu verwenden. Bei gemeinsamen Anmeldungen ist ein einziges Formblatt zu verwenden.
2. Die Anmeldungen sowie die als Anlagen beigefügten Schriftstücke sind in neunfacher Ausfertigung bei der EFTA-Überwachungsbehörde unter der - im einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten herausgegebenen Formblatt - angegebenen Adresse einzureichen.
3. Als Anlagen beigefügte Schriftstücke sind im Original oder in Abschrift einzureichen. Die Vollständigkeit der Abschrift und ihre Übereinstimmung mit dem Original sind von den Anmeldern zu bestätigen.
4. Die Anmeldungen sind in einer Amtssprache eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft abzufassen. Falls die Unternehmen beschließen, die Anmeldung an die EFTA-Überwachungsbehörde in einer Sprache abzufassen, die keine der Amtssprachen der Staaten ist, die in die Zuständigkeit dieser Behörde fallen, oder die nicht eine Arbeitssprache dieser Behörde ist, haben sie gleichzeitig sämtliche Unterlagen in einer Übersetzung in eine Amtssprache oder in eine Arbeitssprache dieser vorgenannten Behörde vorzulegen. Die für die Übersetzung gewählte Sprache bestimmt die Sprache, die die EFTA-Überwachungsbehörde im Verkehr mit dem Unternehmen verwenden kann. Anlagen sind in der Originalsprache einzureichen. Ist die Originalsprache keine der oben erwähnten Amtssprachen, so ist eine Übersetzung in die Verfahrenssprache beizufügen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080273
alte Dokumentnummer
N5199319517L
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