Artikel 2
Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
1. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der EFTA-Überwachungsbehörde unterbrochen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung Beteiligten bekanntgegeben wird.
Die Verjährung wird insbesondere durch folgende Handlungen unterbrochen:
- a) schriftliche Auskunftsverlangen der EFTA-Überwachungsbehörde sowie Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, durch welche die verlangten Auskünfte angefordert werden;
- b) schriftliche Aufträge der EFTA-Überwachungsbehörde an ihre Bediensteten zur Vornahme von Nachprüfungen sowie Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, durch welche Nachprüfungen angeordnet werden
- c) die Einleitung eines Verfahrens durch die EFTA-Überwachungsbehörde;
- d) Schreiben der EFTA-Überwachungsbehörde an die Beteiligten, mit denen diesen nach Artikel 4 des Abschnitts I Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.
2. Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen an der Zuwiderhandlung Beteiligten.
3. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem eine Frist von der Dauer der doppelten Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne daß die EFTA-Überwachungsbehörde eine Geldbuße festgesetzt hat; diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem nach Artikel 3 die Verjährung ruht.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080302
alte Dokumentnummer
N5199319548L
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