Artikel 2
Freistellungen für technische Vereinbarungen
1. Das in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens niedergelegte Verbot gilt nicht für die in der Anlage 7 zu diesem Protokoll aufgeführten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, sofern sie ausschließlich technische Verbesserungen oder technische Zusammenarbeit bezwecken oder bewirken. Das betreffende Verzeichnis ist nicht erschöpfend.
2. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterbreitet erforderlichenfalls gemäß Artikel 49 des vorliegenden Abkommens den Regierungen der EFTA-Staaten Vorschläge für die Änderung des Verzeichnisses in Anlage 7.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080213
alte Dokumentnummer
N5199319457L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
