Artikel 2 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 2

Die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten und Bevollmächtigten der EFTA-Überwachungsbehörde üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus, in dem der Zweck der Nachprüfung bezeichnet ist. Die EFTA-Überwachungsbehörde stellt den Vertretern der EG-Kommission, die gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen an der Nachprüfung teilnehmen, ebenfalls einen solchen Prüfungsauftrag.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080305

alte Dokumentnummer

N5199319551L

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