Artikel 2 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 2

Entscheidungen gemäß Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens

1. Im Rahmen einer Entscheidung gemäß Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens bestimmt die EFTA-Überwachungsbehörde das Datum des Wirksamwerdens der Entscheidung. Dieses Datum kann dem Notifikationsdatum nicht vorangehen.

2. Der zweite Satz des ersten Absatzes findet keine Anwendung auf die in Artikel 4 Absatz 2 des Kapitels 11 und im Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Kapitels genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten Verhaltensweisen, die innerhalb der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Frist angemeldet worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080308

alte Dokumentnummer

N5199319563L

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