Artikel 2
Einreichung der Anträge und Anmeldungen
1. Die Anträge und Anmeldungen sind bei der EFTA-Überwachungsbehörde in neunfacher Ausfertigung einzureichen.
2. Als Anlage beigefügte Urkunden sind im Original oder in Abschrift einzureichen. Die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original ist zu bestätigen.
3. Die Anträge und Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft abzufassen. Urkunden sind in der Originalsprache einzureichen. Wenn die Originalsprache nicht eine der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft ist, ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080106
alte Dokumentnummer
N5199319350L
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