Artikel 2
Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
1. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der EFTA-Überwachungsbehörde, der EG-Kommission auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 8 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen oder eines EFTA-Staats auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde unterbrochen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung bekanntgegeben wird.
Die Verjährung wird insbesondere durch folgende Handlungen unterbrochen:
- a) schriftliche Auskunftsverlangen der EFTA-Überwachungsbehörde oder der zuständigen Behörde eines EFTA-Staats auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde sowie eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde, durch welche die verlangten Auskünfte angefordert werden;
- b) ihren Bediensteten erteilte schriftliche Aufträge der EFTA-Überwachungsbehörde oder der zuständigen Behörde eines EFTA-Staats auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde zur Vornahme von Nachprüfungen sowie eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde, durch welche Nachprüfungen angeordnet werden;
- c) die Einleitung eines Verfahrens durch die EFTA-Überwachungsbehörde;
- d) die Mitteilung der von der EFTA-Überwachungsbehörde in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte.
2. Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen.
3. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem eine Frist von der Dauer der doppelten Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne daß die EFTA-Überwachungsbehörde eine Geldbuße oder Sanktion festgesetzt hat; diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem nach Artikel 3 die Verjährung ruht.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080122
alte Dokumentnummer
N5199319366L
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