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§ 117 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

9. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 117.

Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten für die Zwecke dieses Hauptstückes folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1. Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied oder als Börsebesucher ersetzt die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen gemäß § 28 Abs. 2 und 3 und § 35.
  2. 2. Soweit im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer ein Verkehrsgegenstand zu einer Handelsart zugelassen war, ersetzt dies die Zulassung durch das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen. Gleiches gilt für damit im Zusammenhang stehende behördliche individuelle Akte der Wiener Börsekammer.
  3. 3. (Zu §§ 61 bis 74)
  1. 4. Eine im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Bestellung als Börsesensal ersetzt die Bestellung durch die FMA gemäß § 61 Abs. 2.
  2. 5. Die Veröffentlichungsverordnung 2002, BGBl. II Nr. 112/2002 gilt als Verordnung der FMA weiter. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 aufrechte Berechtigungen gelten unabhängig von Konzessions- und Bewilligungserfordernissen nach diesem Bundesgesetz fort.
  3. 6. (zu § 3)
  1. 7. (zu § 15 BörseG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007)
  1. 8. (zum Entfall von § 69 BörseG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007)
  1. 9. Finanzinstrumente und Emissionsprogramme, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 zum Handel im Geregelten Freiverkehr gemäß § 67 BörseG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2016 zugelassen sind, werden nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 sofern sie die Anforderungen des § 38 erfüllen, in den Amtlichen Handel gemäß den §§ 39 und 40 überstellt, ohne dass es dafür einer neuerlichen Zulassung zum Amtlichen Handel durch das Börseunternehmen bedarf. Das Börseunternehmen hat bis zum 15. Juni 2018 bezüglich Finanzinstrumente und Emissionsprogramme, die die Anforderungen des § 38 nicht erfüllen, hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen und gemäß § 39 Abs. 8 zu veröffentlichen, dass keine Überstellung in den Amtlichen Handel erfolgt. Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten, dessen Instrumente und Emissionsprogramme in den Amtlichen Handel überstellt werden, hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Solche Anträge können ab dem 3. Jänner 2018 gestellt werden, das Börseunternehmen hat hierüber innerhalb von 10 Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden.
  2. 10. ( zu § 7 Abs. 12, § 28 Abs. 5, § 93, § 95 und § 110 Abs. 6)
  1. 11. Soweit– ohne Konzessionspflicht gemäß § 84 Abs. 1 – die Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten gemäß § 84 bis 90 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch Datenbereitstellungsdienste gemäß § 1 Z 63 WAG 2018 durchgeführt wurde, gilt für solche Datenbereitstellungsdienste die Konzession zur Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten gemäß § 84 bis 90 als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn sie bis zum 2.7.2018 einen vollständigen, bewilligungsfähigen Antrag auf Konzession zur Durchführung der von ihnen durchgeführten Geschäfte gestellt haben und die Konzession danach auch erteilt wird. Anträge gemäß § 84 Abs. 1 sind ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes zulässig.
  2. 12. (Zu § 38 Abs. 5)

Schlagworte

Wertpapierbörse, Konzessionserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40234474

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