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§ 39 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2019

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Markt

§ 39.

(1) Der Handel mit Finanzinstrumenten an einem geregelten Markt bedarf der Zulassung durch das Börseunternehmen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und – im Falle übertragbarer Wertpapiere – frei handelbar sind. Wird die Zulassung zum Amtlichen Handel beantragt, sind auch die Voraussetzungen gemäß §§ 40 und 41 zu erfüllen.

(2) Bei der Beurteilung, ob übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Z 5 WAG 2018 oder Investmentfondsanteile gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 fair, ordnungsgemäß und effizient handelbar sind, hat das Börseunternehmen die Art. 35 Abs. 4 und 6 oder Art. 36 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu berücksichtigen.

(3) Ein übertragbares Wertpapier gilt dann als frei handelbar, wenn die Anforderungen gemäß Art. 35 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 erfüllt sind.

(4) Bei der Zulassung von Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis j WAG 2018 zum Handel ist Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 anzuwenden.

(5) Übertragbare Wertpapiere können auch ohne Zustimmung des Emittenten vom Börseunternehmen zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, wenn diese Wertpapiere bereits an einem der folgenden geregelten Märkte zum Handel zugelassen sind:

  1. 1. an einer Wertpapierbörse;
  2. 2. an einem geregelten Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder
  3. 3. an einem gleichwertigen Markt in einem Drittstaat, sofern in diesem Markt die Anforderungen für die Zulassung von Wertpapieren mit den jeweiligen Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU und die in dem Drittstaat vorhandenen Rechtsvorschriften über die Erstellung eines Prospekts für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder die Zulassung zum Handel mit denen der Verordnung (EU) 2017/1129 vergleichbar sind.

(6) Im Falle des Abs. 5 ist der Emittent nicht verpflichtet, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichenden Angaben an das Börseunternehmen, das die übertragbaren Wertpapiere ohne seine Zustimmung zum Handel zugelassen hat, zu übermitteln.

(7) Das Börseunternehmen hat unbeschadet § 45 auf Dauer wirksame organisatorische Vorkehrungen zur Prüfung zu treffen, ob die Emittenten von übertragbaren Wertpapieren, die zum Handel an einem vom ihm betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Veröffentlichungspflichten nachkommen. Das Börseunternehmen hat Vorkehrungen zu treffen, die seinen Mitgliedern den Zugang zu diesen veröffentlichten Informationen erleichtern.

(8) Das Börseunternehmen hat unbeschadet § 93 Abs. 2 Z 12 die Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 4 nicht mehr erfüllt sind. Für den Widerruf der Zulassung ist § 38 Abs. 4 anzuwenden. Wird die Zulassung zum Handel widerrufen, hat das Börseunternehmen seine Entscheidung in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen und die FMA vom Widerruf der Zulassung zu verständigen; dabei hat das Börseunternehmen alle einschlägigen Informationen an die FMA zu übermitteln. Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über den Widerruf der Zulassung zu informieren. Zusätzlich kann das Börseunternehmen die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt vom Widerruf der Zulassung des betreffenden Finanzinstruments vom Handel unterrichten.

(9) Erlangt die FMA Kenntnis von Gründen, die den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments zum Amtlichen Handel oder zu einem sonstigen inländischen geregelten Markt rechtfertigen, so hat sie das Börseunternehmen darüber zu informieren und mit der Überprüfung der vorliegenden Gründe für den Widerruf zu beauftragen und diese Entscheidung unverzüglich auf der Internetseite zu veröffentlichen. Kommt das Börseunternehmen im Zuge dieser Überprüfung zum Ergebnis, dass ein Grund für einen Widerruf vorliegt, so ist Abs. 8 anzuwenden.

(10) Erhält die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates Informationen, die zum Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments vom Handel an einem inländischen geregelten Markt führen können, so hat die FMA das Börseunternehmen darüber unverzüglich zu informieren. Das Börseunternehmen hat die FMA im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens gemäß § 38 Abs. 4 zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40216206