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§ 40 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2019

Zulassungsvoraussetzungen zum Amtlichen Handel

§ 40.

(1) Die Voraussetzungen für die Zulassung von Wertpapieren und Emissionsprogrammen zum Amtlichen Handel sind:

  1. 1. Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.
  2. 2. Das Gesamtnominale der zur Zulassung beantragten Wertpapiere oder das Grundkapital muss bei Aktien mindestens eine Million Euro, bei anderen Wertpapieren mindestens 250 000 Euro betragen. Bei der Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, ist vom Emittenten zu bescheinigen, dass der voraussichtliche Kurswert mindestens 250 000 Euro beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere muss mindestens 10 000 betragen. Bei bedingten Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26 BWG, Instrumenten ohne Stimmrecht gemäß § 26a BWG und stimmrechtslosen Vorzugsaktien österreichischer Aktiengesellschaften, deren Stammaktien nicht zum Amtlichen Handel zugelassen sind, muss das Nominale solcher Wertpapiere eine Million Euro betragen.
  3. 3. Bei der erstmaligen Zulassung von Aktien muss die Aktiengesellschaft mindestens drei Jahre bestanden haben und ihre Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen vollen Geschäftsjahre entsprechend den geltenden Vorschriften veröffentlicht haben; ist die Aktiengesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen Gesellschaft und liegt Bilanzkontinuität vor, dann ist die Zeit des Bestehens dieser anderen Gesellschaft auf die Bestandsfrist von drei Jahren anzurechnen. Vom Erfordernis der dreijährigen Bestandsfrist kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn eine solche Abweichung im Interesse der Gesellschaft oder des Publikums liegt. Die Aktiengesellschaft muss jedoch jedenfalls den Jahresabschluss für ein volles Geschäftsjahr veröffentlicht haben.
  4. 4. Den für die Wertpapiere und für deren Ausgabe geltenden bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften sowie den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheiden muss vom Emittenten entsprochen worden sein; dies gilt für ausländische Vorschriften desjenigen Staates, in dem die Wertpapiere ausgegeben wurden. Sofern die Ausgabe der Wertpapiere in ein öffentliches Register einzutragen ist, muss diese Eintragung dem Börseunternehmen vor Aufnahme des Handels nachgewiesen werden.
  5. 5. Die Stückelung der Aktien und anderen Beteiligungspapieren muss den Bedürfnissen des Börsehandels und der Investoren Rechnung tragen.
  6. 6. Der Antrag auf Zulassung muss sich auf alle bereits begebenen Aktien derselben Gattung oder auf alle Wertpapiere derselben Emission beziehen; es können jedoch Aktien, die für eine bestimmte Zeit auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht gehandelt werden dürfen, von der Zulassung ausgenommen werden, wenn durch diese Ausnahme für die Inhaber der zuzulassenden Aktien keine Nachteile zu befürchten sind und im Prospekt oder in der Verlautbarung über die Zulassung auf diese Ausnahme hingewiesen wird.
  7. 7. Aktien und andere Beteiligungspapiere müssen im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Eine ausreichende Streuung gilt bei Aktien als erreicht, wenn entweder 25 vH des Gesamtnennbetrages, bei nennwertlosen Aktien 25 vH der Stückzahl, der zuzulassenden Aktien vom Publikum erworben worden sind oder wenn wegen der großen Zahl von Aktien derselben Gattung und ihrer breiten Streuung im Publikum ein ordnungsgemäßer Handel gewährleistet erscheint. Ein ordnungsgemäßer Handel ist dann gewährleistet, wenn zumindest 10 vH des Gesamtnennbetrages der Aktien oder bei nennwertlosen Aktien 10 vH der Stückzahl der Aktien von zumindest 50 verschiedenen Aktionären gehalten werden. Diese Voraussetzung ist im Zeitpunkt der Zulassung durch den Emittenten entsprechend glaubhaft zu machen. Wird der genannte Mindestsatz zu einem späteren Zeitpunkt unterschritten, schadet dies der Zulassung solange nicht, als ein Mindestsatz von 2 vH nicht unterschritten wird.
  8. 8. Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen und deren Mindeststückelung weniger als 50 000 Euro beträgt, müssen die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig zum Börsehandel zugelassen werden; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Emittent den Nachweis erbringt, dass den Inhabern der Wertpapiere, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen und deren Mindeststückelung weniger als 50 000 Euro beträgt, alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um sich ein Urteil über den Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer international anerkannten Wertpapierbörse amtlich notieren und der Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht die gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 erforderlichen Angaben enthält.

(2) Bei der Zulassung von Aktien, die bereits an einer oder mehreren ausländischen Börsen zum Amtlichen Handel zugelassen sind und bei denen eine ausreichende Streuung im Ausland gegeben ist, gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 7 nicht.

(3) Bei der Ausdehnung der Notierungsbewilligung auf weitere Wertpapiere derselben Gattung gelten die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 7 nicht.

Schlagworte

Umtauschrecht

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40216207

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