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§ 62 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

§ 62.

(1) Zum Börsesensal darf nur bestellt werden, wer

  1. 1. die volle Geschäftsfähigkeit besitzt und
  2. 2. über die fachliche Eignung, notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und die Börsensensalenprüfung bestanden hat.

(2) Ausgeschlossen von der Bestellung sind Personen,

  1. 1. die wegen einer im § 13 GewO 1994 genannten strafbaren Handlung verurteilt wurden, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;
  2. 2. die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen sind;
  3. 3. die auf Grund eines Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen Dienst entlassen wurden;
  4. 4. über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Dauer dieses Verfahrens, oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögen nicht eröffnet wurde sowie bei rechtskräftiger Insolvenz;
  5. 5. die gemäß § 107 rechtskräftig bestraft wurden, solange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195584