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§ 74 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

§ 74.

Der Börsesensal ist berechtigt, den Namen der Gegenpartei nicht zu nennen, sofern er von dieser angemessene Deckung erhalten hat oder volle Gewährleistung erwarten kann. Hat der Börsesensal eine angemessene Deckung nicht erhalten, haftet er demjenigen, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat, für den Schaden, der diesem daraus erwächst, dass das Geschäft durch die Schuld des Börsesensales nicht mit einer Person abgeschlossen wurde, die voll zu gewährleisten geeignet ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195596