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§ 61 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Börsesensale

§ 61.

(1) Börsesensale sind die gemäß den §§ 62 und 63 für eine Börse amtlich bestellten freiberuflichen Vermittler.

(2) Die FMA hat eine ausreichende Anzahl von Börsesensalen zu bestellen, wenn der Abschluss von Börsegeschäften nicht ausschließlich durch ein automatisiertes Handelssystem erfolgt.

(3) Der Bestellung hat eine Ausschreibung der Sensalenstelle voranzugehen, die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan des Börseunternehmens kundzumachen ist.

(4) Die Bestellung des Börsesensales kann entweder allgemein für alle im § 64 Abs. 1 angeführten Arten von Vermittlungsgeschäften oder nur für einzelne Arten derselben erfolgen.

(5) Die FMA hat dem Börsesensal ein Bestellungsdekret auszustellen, in dem die Börse, für die er bestellt ist, und der Umfang seiner Bestellung anzugeben sind.

(6) Die Bestellung eines Börsesensales ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan des Börseunternehmens kundzumachen und der für den Börseort zuständigen Wirtschaftskammer mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195583

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