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§ 107 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

§ 107.

(1) Wer

  1. 1. entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
  2. 2. eine Anzeigepflicht gemäß § 48 Abs. 1 und 2 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 27 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  3. 3.
  1. a) als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung
  1. aa) gemäß § 119 Abs. 1, 7, 8, 10 oder 12, § 122, § 123 Abs. 1 oder 4, § 126 oder § 127 oder
  2. bb) gemäß einer aufgrund von § 119 Abs. 2, 6, 7 oder 9 oder § 123 Abs. 3 oder 6 erlassenen Verordnung der FMA

    nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder

  1. b) seine Verpflichtungen zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung gemäß § 119 Abs. 4 oder gemäß einer aufgrund von § 119 Abs. 5 zweiter und dritter Satz erlassenen Verordnung der FMA verletzt,
  1. 4. als Börsemitglied die ihm gemäß § 33 Z 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
  2. 5. als Börsemitglied die ihm gemäß § 33 Z 5 obliegende Pflicht verletzt,
  3. 6. als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
  4. 7. seine Mitteilungspflicht gemäß § 130 Abs. 1, 7 und 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Veröffentlichungspflicht gemäß § 135 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  5. 8. seine Mitteilungspflicht an die FMA und das Börseunternehmen gemäß § 130 Abs. 1 bis 3 und 6, § 131, § 132, § 133, § 134, § 135 Abs. 2 und 3, § 138 oder § 139 oder gemäß einer aufgrund von § 136 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  6. 9. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Auslagerung von Aufgaben gemäß § 22 verstößt,
  7. 10. eine Anzeigepflicht gemäß § 83 nicht erfüllt,
  8. 11. einen Beschuldigten entgegen einem gemäß § 153 Abs. 1 Z 10 verhängten Berufsverbot beschäftigt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 bis 6, 9 bis 11 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und hinsichtlich Z 7 und 8 mit einer Geldstrafe bis 150 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

  1. 1. durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
  2. 2. an Versammlungen, die ohne Konzession gemäß § 3 veranstaltet werden (Winkelbörsen), teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
  3. 3. als Börsebesucher die ihm gemäß § 33 Z 1 und § 36 Abs. 3 obliegenden Pflichten verletzt,
  4. 4. als Börsebesucher an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
  5. 5. entgegen den Bestimmungen des § 99 das Wort „Börse“ oder „Börsesensal“ missbräuchlich verwendet,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt oder an einem multilateralen Handelssystem eines Mitgliedstaates vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt oder einem solchen multilateralen Handelssystem vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.

(5) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter § 105 Abs. 1 Z 1 und § 107 Abs. 2 Z 2, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Der für den Handel zuständige Rechtsträger hat seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Staat, der im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist;
  2. 2. der betreffende Markt ist ein gleichwertiger Markt mit Sitz in einem Drittland, der von einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist; ein Markt mit Sitz in einem Drittland gilt als gleichwertig, wenn er Vorschriften unterliegt, die den unter Titel III der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Vorschriften gleichwertig sind;
  3. 3. die für die Überwachung dieses Marktes zuständige Behörde des Sitzstaates erklärt, dass sich die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Handels auch auf die im Inland durchgeführten Tätigkeiten erstreckt und dass sie in Bezug auf diese Überwachung mit der FMA gemäß den §§ 106 bis 110 WAG 2018 zusammenarbeitet.

(6) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1, 2 und 7 sowie gemäß § 71 Abs. 1 werden von der FMA verhängt. Das Börseunternehmen ist hinsichtlich der Abs. 1 und 2 und des § 71 Abs. 1 verpflichtet, der FMA die ihm bekannt gewordenen maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekannt zu geben.

(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Börseunternehmens

  1. 1. eine ihm für eine Aussetzung eines Finanzinstruments vom Handel obliegende Pflicht gemäß § 17 Abs. 1 und 4 nicht erfüllt;
  2. 2. eine ihm gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 obliegende Veröffentlichungspflicht nicht erfüllt;
  3. 3. eine ihm für den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments vom Handel gemäß § 39 Abs. 8 obliegende Pflicht nicht erfüllt;
  4. 4. eine ihm obliegende Meldepflicht im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens nach § 38 Abs. 4 gemäß § 39 Abs. 10 oder eine ihm obliegende Anzeigepflicht gemäß § 29 Abs. 8 nicht erfüllt;
  5. 5. eine ihm obliegende Veröffentlichungspflicht gemäß § 28 Abs. 4 nicht erfüllt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Börseunternehmens die Pflichten des § 7 Abs. 6 bis 9 und 11 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195629