§ 33.
Die Börsemitglieder sind verpflichtet
- 1. bei ihrer Geschäftstätigkeit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;
- 2. die vorgeschriebenen Börsegebühren und sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;
- 3. bei Teilnahme am Handel mindestens einen Börsebesucher (§§ 35 und 36) zu nominieren;
- 4. die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Sicherheiten und Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;
- 5. als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im § 119 Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen.
Schlagworte
Handelssystem
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40195555
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