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§ 32 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

§ 32.

Mitglied einer Warenbörse kann nur werden, wer

  1. 1. sich gewerbsmäßig mit der Erzeugung, dem Umsatz oder der Verarbeitung von Waren, die zum börsemäßigen Handel zugelassen sind, befasst,
  2. 2. die zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren in seinem Unternehmen verwendet, oder
  3. 3. mit dem Warenhandel in Verbindung stehende Hilfsgeschäfte mit zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren betreibt.

(2) Mitglieder der Warenbörse müssen anläßlich der Zulassung entweder sich selbst, ein Mitglied der Geschäftsleitung oder einen Bediensteten ihres Unternehmens als Börsebesucher nominieren.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195554