§ 36.
(1) An die im § 35 Abs. 2 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn auf sie keiner der im § 28 genannten Ausschließungsgründe zutrifft. An die im § 35 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn sie bei der Teilnahme am Börsehandel auf Grund ihrer Fachkunde und Erfahrung geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf nicht zu beeinträchtigen.
(2) Die Börsebesucher sind verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit im Börsehandel die Bestimmungen des § 33 Z 1 einzuhalten.
(3) Die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 3 über Ausschließung und Ruhen gelten auch für Börsebesucher.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40195558
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